Titel: |
Fideicommissum Familiae |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
9 Sp. 818 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
9 S. 428 |
Vorheriger Artikel: |
Fideicommissum |
Folgender Artikel: |
Fideicommissum Familiae conventionale |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Fideicommissum Familiae, ist eine Disposition, da dem
Erben zu Erhaltung der Familiae und des
Geschlechts etwas mit dem Beding vermacht u. ausgesetzt wird, daß es
allezeit bey der Familie bleiben, und niemahl veräussert werden
solle; |
- L. 32. §. f. L. 69. §. 3.
π.
de Leg. 2.
- L. 114. ...
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Es sind Ur- und Groß-väterliche Erb- und
Stamm-Güter,
über welche der Besitzer, so keine
männliche
oder andere Leibes-Erben hat, also disponirt, daß der eingesetzte Erbe
dieselbe nach seinem Ableben auf eine
Zeit
gäntzlich oder zum
Theil
besitzen und mißbrauchen, nachher aber einem benennten Tertio
ausantworten, auch fernerhin beständig bey einer sichern Familie und
Namens-Erben
verbleiben, keinesweges aber veräussert, verpfändet oder
verkauffet
werden solle. |
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In denen Feudis kan man dergleichen
Fideicommissa nicht leicht
constituiren, denn der Testator Fideicommittens
muß
plenum
dominium haben, da ein Vasall nur das Dominium vtile hat, und dahero
nicht nach Gefallen veräussern oder iemand aus der Familie zuwenden kan, welchem
er
will,
sondern der Lehns-Folge gemäß seinen nächsten Anverwandten zum Nachfolger hat. |
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Bey Feudis propriis hat dieses seine Richtigkeit, aber bey
Feudis impropriis findet man nicht einerley
Meynung, indem die meisten davor halten, daß die
Fideicommissa in Feudis alienabilibus, hereditariis et femineis u.
mere hereditariis bestehen. |
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Andere hingegen wollen auch dieses nicht einräumen, weil die Feuda
alienabilia strictissimae interpraetationis wären, und nur die
alienatio inter viuos dem Vasallen zugelassen, gleich wie auch dem
Domino directo das Jus protimeseos nicht |
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{Sp. 819|S. 429} |
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könne genommen werden. In Feudo hereditario et Femineo gienge es
eben so wenig an, weil die Alienatio in demselben so wohl als in
Feudo proprio restringirt wäre. Auf gleiche Weise müste auch in Feudo
mere hereditario doch das Lehn-Recht beobachtet werden, und der nexus
Feudalis in denen Juribus Domini directi unverändert bleiben. |
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Ist aber ein Feudum zum Allodio gemacht worden, so ist
kein
Zweifel,
daß hernach dergleichen Fideicommissa Familiae statt haben. |
- Rosenthal c. 7. ...
- Schrader ...
- Gailius Obseru. ...
- Hartmannus Pistor. ...
- Born
Disp.
de Transmut. Feudi in allodium.
- Knipschild de Fideicomm. Famil.
- Kerstan
Diss.
de Fideicomm. Perpetuo Familiae in Feudo
Leipz.
1731.
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