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Zedler: Fideicommissum Familiae HIS-Data
5028-9-818-1
Titel: Fideicommissum Familiae
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 9 Sp. 818
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 9 S. 428
Vorheriger Artikel: Fideicommissum
Folgender Artikel: Fideicommissum Familiae conventionale
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Fideicommissum Familiae, ist eine Disposition, da dem Erben zu Erhaltung der Familiae und des Geschlechts etwas mit dem Beding vermacht u. ausgesetzt wird, daß es allezeit bey der Familie bleiben, und niemahl veräussert werden solle;
  • L. 32. §. f. L. 69. §. 3. π. de Leg. 2.
  • L. 114. ...
  Es sind Ur- und Groß-väterliche Erb- und Stamm-Güter, über welche der Besitzer, so keine männliche oder andere Leibes-Erben hat, also disponirt, daß der eingesetzte Erbe dieselbe nach seinem Ableben auf eine Zeit gäntzlich oder zum Theil besitzen und mißbrauchen, nachher aber einem benennten Tertio ausantworten, auch fernerhin beständig bey einer sichern Familie und Namens-Erben verbleiben, keinesweges aber veräussert, verpfändet oder verkauffet werden solle.  
  In denen Feudis kan man dergleichen Fideicommissa nicht leicht constituiren, denn der Testator Fideicommittens muß plenum dominium haben, da ein Vasall nur das Dominium vtile hat, und dahero nicht nach Gefallen veräussern oder iemand aus der Familie zuwenden kan, welchem er will, sondern der Lehns-Folge gemäß seinen nächsten Anverwandten zum Nachfolger hat.  
  Bey Feudis propriis hat dieses seine Richtigkeit, aber bey Feudis impropriis findet man nicht einerley Meynung, indem die meisten davor halten, daß die Fideicommissa in Feudis alienabilibus, hereditariis et femineis u. mere hereditariis bestehen.  
  Andere hingegen wollen auch dieses nicht einräumen, weil die Feuda alienabilia strictissimae interpraetationis wären, und nur die alienatio inter viuos dem Vasallen zugelassen, gleich wie auch dem Domino directo das Jus protimeseos nicht  
  {Sp. 819|S. 429}  
  könne genommen werden. In Feudo hereditario et Femineo gienge es eben so wenig an, weil die Alienatio in demselben so wohl als in Feudo proprio restringirt wäre. Auf gleiche Weise müste auch in Feudo mere hereditario doch das Lehn-Recht beobachtet werden, und der nexus Feudalis in denen Juribus Domini directi unverändert bleiben.  
  Ist aber ein Feudum zum Allodio gemacht worden, so ist kein Zweifel, daß hernach dergleichen Fideicommissa Familiae statt haben.
  • Rosenthal c. 7. ...
  • Schrader ...
  • Gailius Obseru. ...
  • Hartmannus Pistor. ...
  • Born Disp. de Transmut. Feudi in allodium.
  • Knipschild de Fideicomm. Famil.
  • Kerstan Diss. de Fideicomm. Perpetuo Familiae in Feudo Leipz. 1731.
     

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Stand: 13. Januar 2023 © Hans-Walter Pries