Titel: |
Fideicommissum Familiae conventionale |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
9 Sp. 819 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
9 S. 429 |
Vorheriger Artikel: |
Fideicommissum
Familiae |
Folgender Artikel: |
Fideicommissum particulare |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
|
|
Text |
Quellenangaben |
|
Fideicommissum Familiae conventionale wird ein Conuentional,
oder ein abgeredetes und bedungenes
Fideicommiss
genannt,
welches aber nur unter
Fürsten
und grossen
Herren
pfleget aufgericht zu werden, |
davon das fundament zu finden. in L. quoties
3.
C.
de Don. quae sub mod. |
|
Es sind aber solche Fideicommissa nichts anders als Pacta
Durchläuchtiger,
Gräflicher,
Frey-Herrlicher
und Adelicher
Personen,
über
Güter,
welche des Besitzers
Glauben
überlassen worden, daß selbige nach seinem
Tode
dem
ältesten,
oder einem andern aus der Familie restituiret werden:
Teutsch.
Stamm-Güter. |
|
|
Insgemein werden solche Fideicommissa
getheilet
in vniuersalia und particularia, jene wollen verworffen
werden, weil durch Consumirung des gesammten
Vermögens die Facultas testandi benommen wird. |
Schlit. ... |
|
Dahero pro Cautela, und damit dergleichen
Vniuersal-Fideicommiss bestehen könne, die Adhibirung des
Juraments bey dergleichen Pacto recommendiret wird. |
Thesaur. ... |
|
Da auch solche Fideicommissa das Absehen haben, daß sie stets bey
einer Familie bleiben
sollen,
so ist zu Abwendung aller Widerwärtigkeiten dienlich, daß die
Ursache
der Succession in denen determinirten Gütern, denn die
Personen, welche succediren sollen,
männ- und
weiblichen Geschlechts
zugleich, welches letztere aber etwas rares; ferner, wenn
verschiedene
in einer Familia concurriren, ob sie alle, oder nur der Senior
zu admittiren sey, exprimiret werde, massen insgemein dem
ältesten Bruder das Fideicommiss pfleget zugeschrieben zu werden; wobey
doch abermahls zu
verordnen, ob die Successio linealis, oder eine
andere statt haben soll, massen verschiedene Controuersien, wegen des
Juris Repraesentationis, entstehen könne, so wohl als auch über der
Frage: wenn
der ältere Bruder eher, als das Fideicommiss an ihn gekommen,
gestorben
ist, ob seine
Kinder,
oder mit deren Ausschlüssung der andere Bruder admittirt werde;
Ingleichen, wenn die eine Linea ausgestorben, wie sodann der
Transitus auf eine andere anzustellen, ob sodann auf diejenige zu sehen,
welchem dem Disponenten, oder dem Letztverstorbenen am nächsten
verwandt sind? Welchen durch klare Exprimirung aller Fälle heilsamlich
kan prospiciret werden. |
Fusar. ... |
|
Wiewohl die
Dd.
rathen, daß es besser und sicherer sey, per vltimam voluntatem ein Fideicommiss
zu
constituiren, als durch ein Pactum oder
Contractum,
weil der
letzte Wille
mehr Favor in
LL.
findet als die Actus inter viuos. |
-
Stryck.
de Caut.
- Test. ...
- Stryck de Fideicommissorum illustrium
Constitutione et Dispositione. Halle
1701.
|
|
|
|