Titel: |
Familia |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
9 Sp. 205 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 9 S. 118 |
Vorheriger Artikel: |
Familia, das Geschlechte |
Folgender Artikel: |
Familia … Römer |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
|
|
Text |
Quellenangaben |
|
Familia, ist eine Anzahl
Personen, welche der
Macht und
Gewalt eines
Hauß-Vaters, entweder
von Natur,
oder
rechtlicher Disposition unterworffen
sind, zu Erlangung eines gemeinen
Gutes. |
- L. 195. de V.S.
- Steph.
in Oecon. Legal. …
|
|
Dieses gemeine Gute aber, welches in
Ansehung des
öffentlichen Guten zwar nur ein
priuatum zu
nennen ist, kan nicht anders erhalten
werden, als wenn dasselbe, was die Familie
unterhält, dazu kommt, welches in 3. Stücken
bestehet, nemlich in Personen,
Sachen und einer
Ordnung, oder häußlichem
Regiment. |
|
|
Die Personen betreffende, so kan zwar eine
einige Person keine Familie machen, doch ist die
Anzahl derer Personen nicht allezeit, und bey allen
einerley, sondern variiret nach der Condition und
Stand des Hauß-Vaters; Indessen muß die Anzahl
derer Personen auch nicht gar zu groß seyn, sonst
würde aus dem
Hauße eine
Vniversitas,
Dorff,
Flecken, oder
Stadt. |
- Hertius Elem. …
-
Thomasius Jurispr. Diuin. …
- Menoch …
- Stephan.
l.c. …
|
|
Wo sie aber am
vollkommensten ist, so
muß
sie die 3. einfachen Societaeten begreiffen; doch
können nicht alle Familien sich eben dieses
Glückes
rühmen, weil öffters der
Ehestand unfruchtbar ist,
und also die
väterl. Societaet
ermangelt, zuweilen
ist auch der Hauß-Herr so arm, daß er keinen
Knecht halten kan, und selbst die Knechts-Arbeit
übernehmen muß, gleichwohl kan in beyden Fällen
gesagt werden, daß ein Kind- und Knecht-loser
Hauß-Vater dennoch eine Familie und
Haußhaltung
habe, wenn er nur mit einem
Weib versehen
ist. |
- Huberus. de Jur. Ciuit.
…
- Lauterbeck. in Regenten-Buch
…
|
|
Eine Concubine aber, wie sie den
Namen einer
Hauß Mutter nicht
verdienet, also kann die auch
keinen
Theil von der Familie
constituiren. |
- L. 46. §. 1. L. 144. de
V.S.
- L. 4. de his, qui sui.
- Steph. l.c.
…
|
|
Wenn aber eines von denen Eh-Gatten
stirbt,
kann dennoch die Familie bestehen. Denn ob schon
durch den
Tod des einen Eh-Gatten die Ehe ihre
Endschafft hat, so bleibet doch die Familie, weil
selbige, wo sie einmahl constituirt ist, auch biß auf
eine Person herab kommen, und conseruiret
werden kann. |
- Rom. 7,2.
- L. 114. §. 17.
de Leg. 1.
- L. 195. de V.S.
- L. 7. quod cujusque
vniuers.
|
|
Die Haupt- |
|
|
{Sp. 206} |
|
|
Person aber eines Hauses wird Haus-Herr oder
Haus-Vater
genannt, weil er allen, die in der Familie
sich befinden, mit väterlicher Treue vorstehen
soll,
und wird
GOtt deswegen auch in
heil. Schrifft öffters
einem Hauß-Vater verglichen. |
|
|
Die ihm ehelich beygefügte Mit-Person aber
wird Haus-Frau genannt, und da jenem eine
Potestaet über die Kinder und
Dienstboten
zugeschrieben wird, so hat diese nur einer
Reverentz und
Befehl sich anzumassen. |
|
|
Das
Recht aber, der Familie oder dem
Hauswesen vorzustehen, kommt dem Haus-Vater
principaliter und hauptsächlich zu, als welcher
gleichsam ein
König und
Fürst in seinem Hause ist;
Secundario aber, und weil die
Frau, als Hauß-Mutter, dem Haußwesen gleichfalls mit vorstehen,
und selbiges
verwalten helffen soll, kan ihr einiges
Recht zugeschrieben werden. |
- Struu. de Ex. …
-
Buddeus
Diss.
de comparat. oblig. quae ex diuers.
homin. statib. oriuntur.
- Rechenberg in Inst. Jur. Nat.
…
|
|
|
|