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Zedler: Familia HIS-Data
5028-9-205-4
Titel: Familia
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 9 Sp. 205
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 9 S. 118
Vorheriger Artikel: Familia, das Geschlechte
Folgender Artikel: Familia … Römer
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Familia, ist eine Anzahl Personen, welche der Macht und Gewalt eines Hauß-Vaters, entweder von Natur, oder rechtlicher Disposition unterworffen sind, zu Erlangung eines gemeinen Gutes.
  • L. 195. de V.S.
  • Steph. in Oecon. Legal. …
  Dieses gemeine Gute aber, welches in Ansehung des öffentlichen Guten zwar nur ein priuatum zu nennen ist, kan nicht anders erhalten werden, als wenn dasselbe, was die Familie unterhält, dazu kommt, welches in 3. Stücken bestehet, nemlich in Personen, Sachen und einer Ordnung, oder häußlichem Regiment.  
  Die Personen betreffende, so kan zwar eine einige Person keine Familie machen, doch ist die Anzahl derer Personen nicht allezeit, und bey allen einerley, sondern variiret nach der Condition und Stand des Hauß-Vaters; Indessen muß die Anzahl derer Personen auch nicht gar zu groß seyn, sonst würde aus dem Hauße eine Vniversitas, Dorff, Flecken, oder Stadt.
  • Hertius Elem. …
  • Thomasius Jurispr. Diuin. …
  • Menoch
  • Stephan. l.c.
  Wo sie aber am vollkommensten ist, so muß sie die 3. einfachen Societaeten begreiffen; doch können nicht alle Familien sich eben dieses Glückes rühmen, weil öffters der Ehestand unfruchtbar ist, und also die väterl. Societaet ermangelt, zuweilen ist auch der Hauß-Herr so arm, daß er keinen Knecht halten kan, und selbst die Knechts-Arbeit übernehmen muß, gleichwohl kan in beyden Fällen gesagt werden, daß ein Kind- und Knecht-loser Hauß-Vater dennoch eine Familie und Haußhaltung habe, wenn er nur mit einem Weib versehen ist.
  • Huberus. de Jur. Ciuit. …
  • Lauterbeck. in Regenten-Buch …
  Eine Concubine aber, wie sie den Namen einer Hauß Mutter nicht verdienet, also kann die auch keinen Theil von der Familie constituiren.
  • L. 46. §. 1. L. 144. de V.S.
  • L. 4. de his, qui sui.
  • Steph. l.c.
  Wenn aber eines von denen Eh-Gatten stirbt, kann dennoch die Familie bestehen. Denn ob schon durch den Tod des einen Eh-Gatten die Ehe ihre Endschafft hat, so bleibet doch die Familie, weil selbige, wo sie einmahl constituirt ist, auch biß auf eine Person herab kommen, und conseruiret werden kann.
  • Rom. 7,2.
  • L. 114. §. 17. de Leg. 1.
  • L. 195. de V.S.
  • L. 7. quod cujusque vniuers.
  Die Haupt-  
  {Sp. 206}  
  Person aber eines Hauses wird Haus-Herr oder Haus-Vater genannt, weil er allen, die in der Familie sich befinden, mit väterlicher Treue vorstehen soll, und wird GOtt deswegen auch in heil. Schrifft öffters einem Hauß-Vater verglichen.
  • Matth. 13, 52.
  • Men. …
  Die ihm ehelich beygefügte Mit-Person aber wird Haus-Frau genannt, und da jenem eine Potestaet über die Kinder und Dienstboten zugeschrieben wird, so hat diese nur einer Reverentz und Befehl sich anzumassen.
  Das Recht aber, der Familie oder dem Hauswesen vorzustehen, kommt dem Haus-Vater principaliter und hauptsächlich zu, als welcher gleichsam ein König und Fürst in seinem Hause ist; Secundario aber, und weil die Frau, als Hauß-Mutter, dem Haußwesen gleichfalls mit vorstehen, und selbiges verwalten helffen soll, kan ihr einiges Recht zugeschrieben werden.
  • Struu. de Ex. …
  • Buddeus Diss. de comparat. oblig. quae ex diuers. homin. statib. oriuntur.
  • Rechenberg in Inst. Jur. Nat.
     

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Stand: 22. September 2013 © Hans-Walter Pries