Titel: |
Concubina |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
6 Sp. 914 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
6 S. 474 |
Vorheriger Artikel: |
Concubienses |
Folgender Artikel: |
Concubinarius |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Concubina ist eine solche
Person, welche zwar
eines
Eheweib nicht ist, aber doch mit ihm
lebet,
statt der
Frauen in
Hauß ist, und sich mit ihm
fleischlich vermischet. |
l. 144.
π. de verbor.
significat. |
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zwischen dieser und einen wahrhafften
Eheweibe, ist ausser der
Würde
ein schlechter
Unterscheid |
l. 49. … |
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sintemal die, welche nicht auf eine zeitlang,
Wollust wegen, und nicht ohne
eheliche Zuneigung
und deren Währung sondern mit einer solchen
Affection genommen wird, ein
wahres Weib ist, aber
in Ansehung der
Würckung, und wegen
unterlassenen
Sollemnitaeten wird sie eine
Concubine
genennet |
l. 9.
C. de nuptiis |
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wird auch sonst iniusta Vxor genennet. |
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Heutiges
Tages ist durch
öffentlicher
Reichs-Constitution de
Anno 1548 et Anno 1577
Tit. von
leichtfertiger Beywohnung, der
Concubinatus
aufgehoben und verbothen worden, an welchem
Orten aber noch Hur-Häuser geduldet werden, da
ist zwar der Concubinatus mit denen Huren
ungestraffet, an sich aber doch
schändlich und
sündlich, |
Carpz. Pr. Crim. … |
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Bey denen alten Römern waren zweyerley
Art
Concubinen. Einige so
Mägde oder libertae waren,
hielten es nicht allein mit ihrem
Herrn, sondern auch
mit andern, und diese waren so gut als Huren. Die
andern aber wurden für etwas honnetter gehalten,
wenn sich nemlich eine
ledige
Manns-Person ein
Weib annahm, mit der er lebte, sie durfften sich
aber beyderseits sonst zu keinem thun. Und wofern
sie mit einem andern zuhielt, konte sie des
Ehebruchs belanget werden.
Kayser Justinianus hat
dergleichen in einem absonderlichen
Gesetz
zugelassen. |
- l. 8. π. de pignor.leg.
- l.
pen. π. de reb. auct. iud. possid.
- l. 3. C. de incest.
nupt.
- l. 3. π de Conc.
- l. 41. §. 1. π. de rit. nupt.
- Hotom. de Spur. et Legit. 2.
- Palacot. de Noth. Spur.
12.
- Caesalius de Ritu Nupt. 2.
- Gaudentius de
moribus Sec. Justin. …
- Pitiscus Lex Art.
…
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Die alten Ebräer hatten auf Gottes Zulassen
Kebs-Weiber, welche zwar rechte ehliche
Kinder
zeugten, wie aus denen
Söhnen Jacobs zu sehen,
aber doch nicht rechte Weiber waren, und über die
rechte
Ehefrau nichts zu sprechen hatten. |
Goodiwin. Mos. et Aaron
… |
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Daß dergleichen auch |
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{Sp. 915|S. 475} |
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bey denen
Christen
vergönnet gewesen sey,
bezeuget
du Fresne ... |
überhaupt ist nachzusehen
Thomas.
Disp. de Concubinis. |
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