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Zedler: Concubina HIS-Data
5028-6-914-5
Titel: Concubina
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 6 Sp. 914
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 6 S. 474
Vorheriger Artikel: Concubienses
Folgender Artikel: Concubinarius
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Concubina ist eine solche Person, welche zwar eines Eheweib nicht ist, aber doch mit ihm lebet, statt der Frauen in Hauß ist, und sich mit ihm fleischlich vermischet. l. 144. π. de verbor. significat.
  zwischen dieser und einen wahrhafften Eheweibe, ist ausser der Würde ein schlechter Unterscheid l. 49. …
  sintemal die, welche nicht auf eine zeitlang, Wollust wegen, und nicht ohne eheliche Zuneigung und deren Währung sondern mit einer solchen Affection genommen wird, ein wahres Weib ist, aber in Ansehung der Würckung, und wegen unterlassenen Sollemnitaeten wird sie eine Concubine genennet l. 9. C. de nuptiis
  wird auch sonst iniusta Vxor genennet.  
  Heutiges Tages ist durch öffentlicher Reichs-Constitution de Anno 1548 et Anno 1577 Tit. von leichtfertiger Beywohnung, der Concubinatus aufgehoben und verbothen worden, an welchem Orten aber noch Hur-Häuser geduldet werden, da ist zwar der Concubinatus mit denen Huren ungestraffet, an sich aber doch schändlich und sündlich, Carpz. Pr. Crim. …
  Bey denen alten Römern waren zweyerley Art Concubinen. Einige so Mägde oder libertae waren, hielten es nicht allein mit ihrem Herrn, sondern auch mit andern, und diese waren so gut als Huren. Die andern aber wurden für etwas honnetter gehalten, wenn sich nemlich eine ledige Manns-Person ein Weib annahm, mit der er lebte, sie durfften sich aber beyderseits sonst zu keinem thun. Und wofern sie mit einem andern zuhielt, konte sie des Ehebruchs belanget werden. Kayser Justinianus hat dergleichen in einem absonderlichen Gesetz zugelassen.
  • l. 8. π. de pignor.leg.
  • l. pen. π. de reb. auct. iud. possid.
  • l. 3. C. de incest. nupt.
  • l. 3. π de Conc.
  • l. 41. §. 1. π. de rit. nupt.
  • Hotom. de Spur. et Legit. 2.
  • Palacot. de Noth. Spur. 12.
  • Caesalius de Ritu Nupt. 2.
  • Gaudentius de moribus Sec. Justin. …
  • Pitiscus Lex Art. …
  Die alten Ebräer hatten auf Gottes Zulassen Kebs-Weiber, welche zwar rechte ehliche Kinder zeugten, wie aus denen Söhnen Jacobs zu sehen, aber doch nicht rechte Weiber waren, und über die rechte Ehefrau nichts zu sprechen hatten. Goodiwin. Mos. et Aaron
  Daß dergleichen auch  
  {Sp. 915|S. 475}  
  bey denen Christen vergönnet gewesen sey, bezeuget du Fresne ... überhaupt ist nachzusehen Thomas. Disp. de Concubinis.
     

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Stand: 11. November 2013 © Hans-Walter Pries