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Quellenangaben |
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Winck, Wincken,
Lat. Nutus, Nuere, Nutare,
Annuere, heißt in denen
Rechten eine durch
gewisse
Zeichen geschehene
Erklärung seiner
Willens-Meynung oder seiner Einwilligung zu einem
gewissen
Handel. |
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Und geschiehet solches |
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{Sp. 436} |
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entweder mit den Augen, oder mit dem
Kopfe,
oder mit den Händen. |
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Weil aber gleichwohl das Wincken an und vor
sich ein betrügliches Zeichen ist, und der, so einen
mit den Augen, dem Kopffe oder der Hand wincket,
öffters
gantz was anders im
Sinne haben kan, als
jener, oder auch zuweilen einer des andern
Wincken gantz anders ausleget, als der Winckende
selbst dadurch zu
verstehen geben
wollen; |
wie Gothofredus ad l. 52. …
darthut; |
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so
mögen überhaupt zwar alle diejenigen
Handlungen durch einen Winck vollbracht werden,
worzu weder klare und deutliche
Worte, noch
besondere
Solennitäten von nöthen sind. |
Schmid in Tr. de Nutu
… |
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Und also mag wohl von jemanden ein
Fideicommiß, jedoch ausser dem Testamente,
durch einen blossen Winck hinterlassen
werden. |
- l. 18. u. l. 21.
ff.
de leg.
3.
- l. 22.
C.
de fideic.
- Conr. Rittershusius in
Nov. …
- Knipschild de Fideicomm. …
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Ein gleiches ist von den Vermächtnissen, |
Ludwell in
Disp. ad Instit.
… |
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und auch von der in den Rechten so genannten
Adsignatione Liberti, oder der väterlichen
Verordnung, welches von seinen
Kindern diesen
oder jenen
Freygelassenen zu
eigen haben
solle, zu
sagen; und zwar in Ansehung der letztern um so
vielmehr, weil dieselbe eigentlich weder ein
Vermächtniß, noch ein Fideicommiß,
genennet
werden kan. |
l. 7. ff. de assign.
libert. |
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Ferner kan auch die Delegation oder
Überweisung eines Schuldners, und überhaupt alle
Pacten und Gedinge, durch einen Winck gültiger
Weise geschehen. |
Ludwell in Comment
… |
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Zum Erben aber mag nach der gemeinen
Meynung derer
Rechts-Gelehrten niemand durch
einen blossen Winck eingesetzet, oder ein gültiges
Testament errichtet werden, |
per l. 21. … |
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Wie wohl auch dieses letztere nach dem
Canonischen Rechte Statt hat, |
wie besonders Rittershusius
in Different. Jur. Civ. et Canon. … mit mehrerm
darthut. |
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Wie denn allerdings auch in Ansehung des
Gewissens
schon genung seyn kan, wenn solches auch nur durch einen blossen Winck
geschiehet, wofern anders nur
vollkommen
gewiß und unstreitig
dargethan werden kan, daß dieses und nichts
anders des Testirers, welcher damahls seinen
völligen und gesunden
Verstand gehabt, ernstlicher
Wille und
wahre Meynung gewesen sey. |
- Molinäus in Tr. …
- Fagundez de Instit. et Controv.
…
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Und dieses um so viel mehr, weil ja auch schon
nach
Verordnung des
bürgerlichen Rechts
Vermächtnisse und Fideicommisse durch einen
Winck verlassen werden können. |
Chr. Ehrenfried in Disp. Inaug.
de Foro Conscient. … |
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Insbesondere aber ziehen einige hieher
folgende Fälle, daß nemlich auch eines hart
darnieder liegenden und wegen
Leibes-Schwachheit gar nicht oder doch sehr schwer zu
reden
vermögenden; oder auch durch einen andern
Zufall gantz verstummten Testirers, auch nur durch
einen Winck angezeigter oder bestätigter letzter
Wille, gar wohl bestehen und gültig seyn könne;
wenn nemlich |
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1) |
der Testirer noch bey
völligem Verstande und gesun- |
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{Sp. 437|S. 232} |
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der
Vernunfft ist, und seine
Willens-Meynung nur durch einen Winck oder
anders Zeichen hinlänglich und ohne allen Argwohn
zu verstehen geben kan. |
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-
arg. l. 21. ff. de legat. 3.
- Thad. Pison Var. Resolut. …
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2) |
Wenn er nur nicht von einer verdächtigen Person befraget, und diese
Frage
öffters wiederholet, noch auch dem Testirer mit
allzugrossem Ungestüm zugesetzet worden, daß
endlich der Testirer in diese Worte ausbrechen
müssen: Wie offt muß ich denn Ja sagen? |
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3) |
Wenn das Testament in
seiner Abwesenheit und ohne sein Vorwissen
niedergeschrieben, hernach aber, da er bereits mit
der grösten Schwachheit befallen ist, oder gar
schon in den letzten Zügen lieget, ihm noch
vorgelesen worden. |
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- Pison l.c.
…
- Hieron. Schurff …
- Richter
…
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4) |
Wenn nicht das Wincken
durch Betrug u. Schelmerey eines boßhafftigen
Menschen verursachet worden, da
z.E. durch
Rückung des Bett-Küssens des über die Puncte und
den Innhalt des Testaments befragten Testirers
Haupt beweget wird. |
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5) |
Wenn das Wincken nicht
etwan durch eine
Furcht, die auch den
behertztesten und gesetztesten Menschen
übermeistern und kleinmüthig machen kan,
veranlasset worden. |
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- Fachinäus …
- Harpprecht ad princ. Inst. de Testam.
…
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6) |
Wenn der Testirer vorher
schon seinen Willen wegen der vorseyenden
Verordnung mündlich oder schrifftlich erkläret
hat. |
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Socinus Junior … |
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7) |
Wenn der Testirer den
Notarien und die Zeugen, die er zu seinem
Testamente brauchen wollen, selbst zu sich ruffen
lassen, und der Notarius alle
Umstände des
Winckens, oder diese gantze Handlung, auf das
genaueste beobachtet, und nebst allem, was
demselben vorher gegangen, oder darauf weiter
erfolget,
fleißig angemercket hat. |
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Prosper Farinac de Testam.
… und Ordn. der Notarien von 1512. §. Die
Notarien sollen sich auch etc. |
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8) |
Wenn der Testirer das
Testament dem Notarien selbst in die Feder dictiret,
oder ihm erst nur den Inhalt desselben vorgesagt,
und der Notarius selbiges hierauf in
Gegenwart des
Testirers und der Zeugen zu Papiere gebracht,
hernach aber der Testirer solches, auf des Notarien
Befragen, nochmahls entweder mit klaren u.
deutlichen Worten, oder auch nur durch einen
Winck, bekräfftiget hat. |
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Mantica de Conject. ult. volunt. …
von welchen und mehrern hieher gehörigen Fragen auch noch besonders
- Berlich …
- Hartmann Pistor …
- Jacob Menoch …
- Zasius …
- Richter
- und Johann Heinrich Simon in
Disp.
Inaug. de Nutu, Straßb. 1667.
- wie auch Copers u. Schröters
Disp. de Nutu.
- desgleichen Joh. George Schmids Tr. Jurid. de Nutu
nachzulesen. |
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Wie denn besonders der letztere … aus der
obbemeldeten Ordn. der Notarien von 1512
folgendes angemercket: |
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"Es mag auch ein Notarius gebetten oder
gefordert werden, zu einem Handel eines Stummen,
und schreiben die Zeichen, oder das Wincken,
nemlich also: Nachdem N. aus Zufall nicht reden
mag, durch mich gefragt, hat mit Zeichen oder
Wincken der Achseln, oder des Haupts, verwilliget,
und dergleichen." |
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Und p. 516 sagt er: |
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"Der Notarius soll das, so er mit |
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{Sp. 438} |
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leiblichen Sinnen vermerckt, aufschreiben, des
Gesichts und Gehörs halber ist gnug, daß der
Notarius, in Beywesen der Zeugen, sehe und höre,
aber der andern Sinnen halber, mit Versuchen,
Kosten, Tasten, Riechen, oder Schmecken ist noth,
daß die Zeugen vor ihn kosten, oder versuchen,
tasten, oder riechen, und was sie durch solch ihr
Sinnen empfahen, vor den Partheyen, Zeugen oder
Notarien eröffnen". |
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Ein mehrers siehe in den
Artickeln: |
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- Testament, im XLII
Bande,
p. 1204 u.ff.
- desgleichen Stumm, im XL Bande, p. 1349 u.ff.
- und Taubheit, im XLII Bande, p. 213. u.ff.
- und von dem
Falle, ob und in wie fern auch ein Verlöbniß durch
einen Winck oder andere Zeichen geschlossen
werden könne, in dem Artickel: Verlöbniß durch
Zeichen, im XLVII Bande, p. 1211 u.ff.
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Ferner können auch
Obrigkeiten, und
diejenigen, welche das Recht,
Gesetze zu machen,
haben, solches durch einen blossen Winck
thun und
ausüben. |
Schmid c.l. … |
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Durch einen Winck aber mag niemand zu
einem
Knechte und
Leibeigenen, |
Schmid … |
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dagegen aber wohl
frey und loß gelassen
werden. |
Ibid. … |
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Die Adoption oder Annehmung an Kindes Statt
kan auch durch das Wincken geschehen. |
Schmid … |
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desgleichen die Arrogation. |
Schmid … und Lauterbach in
Colleg. Pract. … |
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Nicht weniger mögen auch die
Ehen und
Verlöbnisse durch das Wincken geschlossen und
vollzogen, |
- Schmid …
- Müller ad
Struv. …
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nicht aber auch durch einen blossen Winck
wiederum
getrennet werden. |
Schmid … |
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Die Mitgifft oder das Heyraths Gut kan auch
durch einen Winck
bestellet, |
Schmid … |
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wie auch die Emancipation oder Entlassung der
Kinder aus der
väterlichen Gewalt nach heutiger
Gewohnheit ebenfalls durch Wincken
angezeiget, |
Schmid … |
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wie nicht weniger ein Vormund in einem
letzten Willen durch blosses Wincken bestellet
werden. |
Schmid … |
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Der blosse Winck eines Vormunds aber ist zu
Erklärung seines Vollworts oder Zustimmung in
seines Pflegbefohlnen verbindliche Handlungen
nicht zureichend. |
Schmid … und Bardoli in
Disp. de auct. praest. … |
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Ein Minderjähriger aber kan sowohl zu
Bestellung eines Curatorn, als dieser zu denen von
jenem auszurichtenden
Geschäfften, seine
Einwilligung durch blosses Wincken von sich
geben. |
Schmid … |
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Fürsten und
Landes-Obrigkeiten können das
ihren
Unterthanen sonst verbotene Recht zu jagen,
Vögel zu fangen und zu fischen, auch wohl einem
oder dem andern aus besondern
Gnaden, und auf
deren vorher an sie ergangenes Bitten, durch einen
Winck verleihen, und solchergestalt ihre Willens-Meynung und Einwilligung erklären. |
Schmid … |
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Schenckungen, sie geschehen gleich unter
Lebendigen, oder auf den Todes-Fall, aus selbst eigener freyer
Bewegung, oder zur
Wiedervergeltung, in Ansehung des Gegen-Vermächtnisses, Leibgedinge, u.s.w. können
ebenfals sowohl von Seiten des Schenckenden, als
des Beschenckten, durch Wincken gültiger Weise
vollzogen werden. |
Schmid … |
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Welches eben also auch von der Veräusserung
zu
sagen. |
Schmid … |
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{Sp. 439|S. 233} |
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desgleichen von allen Arten der
Contracte,
wenn sie nur nicht zu ihrer eigentlichen
Beschaffenheit entweder mündliche oder
schrifftliche
Verpflichtungen erfordern. |
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Siehe |
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- Promissio solo gestu aut nutu facta, im
XXIX Bande, p. 805.
- desgleichen Pactum tacitum, im
XXVI Bande, p. 153.
- und Quasi-Contractus, im XXX
Bande, p. 112 u.f.
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Die Juramente aber oder die Eydschwüre
betreffend; so können dieselben von denen, die ihre
ordentliche
Sprache haben und
reden können, nicht
durch einen blossen Winck geleistet werden. |
Zahn de Mendac. … |
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Bisweilen verdreust es einen nur zu reden, und
sucht er daher seine
Neigung oder Abneigung zu
einer
Sache durch blosses Wincken mit dem Kopffe,
den Augen, und den Händen oder Fingern zu
erkennen zu geben; welches die
Deutschen auf den
Bejahungs- oder
Verneinungs-Fall ein faules Ja
oder Nein
nennen. |
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Bißweilen aber wird auch einer oder der andere
durch schwere Kranckheiten, oder harte
Verwundungen, oder auch wohl in den letzten
Zügen durch die herannahende Todes-Angst, gantz
stumm und Sprachlos gemacht, daß er sich also
wohl schlechterdings genöthigt sieht, seinen Sinn
und Meynung durch Wincken oder andere
Zeichen
auszudrucken. |
Wie hier von mit mehrerm der
obgedachte Schmid in seinem Tr. de Nutu hin und
wieder handelt. |
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Schließlich können wir nicht umhin, hierbey
noch die vom George Sayro in Clav. Reg. Cas.
Conscient. Theol Moral. Lib. IX auf die Bahn
gebrachte Frage zu berühren, ob nemlich auch wohl
jemand einem winckenden Gespenste folgen, und,
wenn er alsdenn einen
Schatz hebet, sich auch
denselben zueignen könne? Es ist aber allerdings
der von ihm beygebrachte und aus dem c. 2. extr.
de sortileg. hergenommene
Beweiß-Grund
nicht zu verachten. Denn nachdem daselbst gesagt worden, daß ein Priester mit
einer infamen Person in
einen geheimen Ort gegangen, nicht in der Absicht,
die Teufel und
Geister zu bannen, sondern
vermittelst des Astrolabii den aus einer
gewissen
Kirche entwandten Diebstahl zu entdecken, und
wieder zu erlangen, und hierauf gefraget worden,
was denen Rechten nach davon zu urtheilen; so
wird darauf geantwortet, obgleich der Priester
solches aus gutem Eyffer und Einfalt gethan; so
habe er dennoch keine geringe
Sünde
begangen. |
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Nun aber hatte dieser Priester eine gantz gute
Absicht, nemlich den aus einer gewissen Kirche
entwandten Diebstahl wieder zu erlangen.
Gleichwohl wird dessen Vorhaben verdammt, weil
er nemlich zu seinem nicht verbotenen
Endzwecke
durch unerlaubte Mittel zu gelangen gesucht. Wie
vielmehr aber wird nicht solches in den gegebenen
Falle zu behaupten seyn, wo man auch nicht
einmahl sicher gnug sagen kan, daß der Endzweck
und die Absicht so
gerecht und
gut sey? da nemlich
nur der verdammte Geld-Geitz jemanden verleitet,
einen solchen winckenden Gespenste, oder besser
zu sagen, dem Teuffel selbst, als seinem Führer, zu
folgen, welcher doch nichts anders darunter sucht,
als nur die durch eine unmäßige
Begierde nach
vielem
Gelde und
Gute aufgebrachten
Gemüther zu
seinem Dienste und
Gehorsam zu verführen. |
Echolt in Disp. de Natura
Thesauri.
Leipz. 1667 und
Besold Contin. v.
Wincken. |
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Siehe |
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{Sp. 440} |
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auch weiter, unten den Artickel: Wincken mit
den Augen. |
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