Titel: |
Bluts-Freundschafft |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
4 Sp. 261 |
Jahr: |
1733 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
4 S. 146 |
Vorheriger Artikel: |
Blut-Schweiß Christi |
Folgender Artikel: |
Blutspeyen |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Bluts-Freundschafft. |
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Die
Anverwandschafft ist in denen
Rechten
entweder Vera, oder Ficta; Ficta entstehet entweder
aus dem
Römischen Rechte,
oder aus dem
Canonischen.
In dem Römischen Rechte geschiehet dieselbe per adoptionem, wovon an
seinem Orte gehandelt worden. Nach dem Canonischen Rechte ist eine solche
Verwandschafft
unter denen Pathen und Täufflingen, welche aber bey denen
Protestirenden
nicht mehr beobachtet wird. |
Schulzius in Articulo
Consanguinitatis et Adfinitatis ... |
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Die Cognatio Vera ist entweder die Schwägerschafft oder die
Bluts-Freundschafft. Von welcher letztern hier die
Rede ist. |
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Die Bluts-Freundschafft ist diejenige, welche von einem Stammführer oder
stipite herrühret, und wird dieselbe in
adgnationem und
cognationem
eingetheilet. |
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Adgnati sind diejenigen, welche mit uns aus einer
männlichen
Linie entspringen; cognati werden diejenigen
genennet,
welche die
weibliche
Linie mit uns gemein haben. In dem
Sächsischen Rechte werden die erstern Schwerdtmagen, die
letztern Spilmagen genennet. |
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Solche Verwandschafft entstehet entweder aus einer
rechtmäßigen
Ehe,
oder aus einem unordentlichen
Beyschlafe,
daher sie entweder legitima und illegitima, oder mere
naturalis und mixta genennet wird. |
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Sie wird sonderlich an drey Orten in Betrachtung gezogen, |
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1) |
bey der tutela legitima, |
2) |
bey denen Sponsalibus und Nuptiis,
wegen derer graduum prohibitorum, |
3) |
bey der Successione ab intestato. |
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{Sp. 262} |
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Von einer jeden ins besondere werden wir an denen gehörigen Orten handeln. |
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