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Zedler: Bluts-Freundschafft HIS-Data
5028-4-261-2
Titel: Bluts-Freundschafft
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 4 Sp. 261
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 4 S. 146
Vorheriger Artikel: Blut-Schweiß Christi
Folgender Artikel: Blutspeyen
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Bluts-Freundschafft.  
  Die Anverwandschafft ist in denen Rechten entweder Vera, oder Ficta; Ficta entstehet entweder aus dem Römischen Rechte, oder aus dem Canonischen. In dem Römischen Rechte geschiehet dieselbe per adoptionem, wovon an seinem Orte gehandelt worden. Nach dem Canonischen Rechte ist eine solche Verwandschafft unter denen Pathen und Täufflingen, welche aber bey denen Protestirenden nicht mehr beobachtet wird. Schulzius in Articulo Consanguinitatis et Adfinitatis ...
  Die Cognatio Vera ist entweder die Schwägerschafft oder die Bluts-Freundschafft. Von welcher letztern hier die Rede ist.  
  Die Bluts-Freundschafft ist diejenige, welche von einem Stammführer oder stipite herrühret, und wird dieselbe in adgnationem und cognationem eingetheilet.  
  Adgnati sind diejenigen, welche mit uns aus einer männlichen Linie entspringen; cognati werden diejenigen genennet, welche die weibliche Linie mit uns gemein haben. In dem Sächsischen Rechte werden die erstern Schwerdtmagen, die letztern Spilmagen genennet.  
  Solche Verwandschafft entstehet entweder aus einer rechtmäßigen Ehe, oder aus einem unordentlichen Beyschlafe, daher sie entweder legitima und illegitima, oder mere naturalis und mixta genennet wird.  
  Sie wird sonderlich an drey Orten in Betrachtung gezogen,  
 
1) bey der tutela legitima,
2) bey denen Sponsalibus und Nuptiis, wegen derer graduum prohibitorum,
3) bey der Successione ab intestato.
 
  {Sp. 262}  
  Von einer jeden ins besondere werden wir an denen gehörigen Orten handeln.  
     

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Stand: 13. September 2013 © Hans-Walter Pries