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Text |
Quellenangaben |
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Nahe Anverwandschafft, Nähere oder Nächste
Anverwandschafft,
Blut-Freundschafft, Proximitas,
Conjunctio sanguinis,
Affinitas,
Cognatio, ist
überhaupt nach Maßgebung derer
Rechte eine
gewisse
Art der
Verbindung zweyer oder auch
mehrerer Personen, die von einem gemeinen
Stamme (a communi stipite) herkommen. |
Vultejus in Jurispr. Roman.
… |
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Obgedachte Verbindung oder
Anverwandschafft wird nun sonderlich in l. 4. §. 2.
ff.
de grad. in eine natürliche und rechtmäßige
zugleich (in naturalem et legitimam simul) und in
eine bloß natürliche (in naturalem tantum) darzu die
dritte Art, so die bürgerliche (civilis) oder bloß
rechtmäßige (legitima tantum) und welche eigentlich
durch Aufnehmung an Kindes Statt geschiehet, |
l. 1. §. 4. ff. unde
cognati in d.l. 4. §. 2. ff. de grad. |
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kommet. |
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Es ist aber dieselbe gleichwohl wiederum
zweyerley Art, nemlich entweder Blut-Freundschafft
oder Schwägerschafft; die erstere hiervon aber
eigentlich eine durch die
Zeugung entstandene
Verbindung derer Personen, da entweder eine die
andere
gezeuget, oder beyde von einer dritten
gezeuget worden. Weil demnach die wahre Blut-Freundschafft aus der Zeugung entstehet; so
gehöret weder die gedachte Annehmung an Kindes
Statt |
l. 26.
C.
de nupt. |
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noch die durch Hebung aus der Tauffe
entstehende
Verwandschafft hieher, |
t.
X.
de cognat. spirit. |
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Sonst
theilet man die Blut-Freundschafft |
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1) |
in die Schwerdt- und
Spillmagenschafft, indem jene durch
Manns- und
diese durch
Weibs-Personen entstehet; jene auch
die Gleichheit des
Namens, diese aber dessen
Ungleichheit mit sich bringet, und wovon die erstern
eigentlich des
Vaters Anverwandte, (Agnati) die
letztern aber der
Mutter Anverwandte, (Cognati)
heissen, |
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l. 10. §. 1. ff. de grad. |
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2) |
in die nahe und ferne; |
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3) |
in die rechtmäßige und
unrechtmäßige, welche letztere zuweilen einerley,
zuweilen aber auch
verschiedene
Würckung
hat. |
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Die Nähe oder Ferne der Blut-Freundschafft
betreffend; so wird dieselbe durch gewisse Stuffen
oder Grade und Linien angezeiget. Und wie die
unmittelbare Verbindung zweyer Personen einen
Grad ausmachet; so werden auch durch wiederholte
Zeugungen die Grade vermehret. |
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Die Linie hingegen, welche hier nicht die
Personen, da eine Manns-Person |
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{Sp. 450} |
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insgemein durch einen Zirckel, eine Weibs-Person aber durch einen halben Zirckel angedeutet
wird, sondern die Verwandschafft anzeiget, ist
eigentlich nichts anders, als eine gewisse Reihe
oder Zusammenrechnung derer Personen, welche
samt und sonders von einem ihnen allen gemeinen
Stamme herkommen, und die also die folgenden
von denen vorhergehenden nach der
Zahl
unterscheidet, und die so genannten Grade in sich
begreifft. |
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Es ist aber dieselbe nach Beschaffenheit der
Umstände und derer Personen entweder einfach,
oder zusammen gesetzt, und diese letztere
wiederum entweder ein- oder mehrseitig, sonst
entweder die rechte oder schräge, oder Seiten-Linie; die rechte aber wiederum entweder auf- oder
absteigend, die Seiten-Linie entweder gleich oder
ungleich. |
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In der aufsteigenden Linie (in linea ascendenti)
sind die Personen begriffen, von denen wir
herkommen, als der Vater, Groß-Vater, des Vaters
Groß-Vater, des Groß-Vaters Groß-Vater, und die
übrigen Ascendenten beyderley
Geschlechts bis in
den allerentferntesten Grad, (in infinitum) |
l. 1. ff. de grad. |
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welche mit einem besondern Haupt-Namen
Vor-Eltern, oder Vorfahren (Majores)
genennet
werden, |
l. 6. §. 7. ff. eod. |
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In dieser steigen wir von der erzeugten Person
zu der erzeugenden auf. |
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In der absteigenden Linie (in linea descendenti)
hingegen sind die Personen enthalten, die von uns
herkommen, als die
Söhne, Enckel, Urenckel und
Ururenckel, oder Enckels-Enckel, nebst allen
übrigen Descendenten beyderley Geschlechts,
ebenfalls wieder bis in den allerentferntesten
Grad, |
l. 56. … |
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welche so denn überhaupt nur die
Nachkommen (Posteri) genennet werden, |
l. 6. … |
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Und in dieser Linie steigen wir von der
erzeugenden Person zu der erzeugten hinab. |
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Die Seiten-Linie (Lineam collateralem oder
obliquam) betreffend, so ist dieselbe von der Seiten
her, oder quer über, |
l. 1. … |
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und begreifft diejenigen, so uns von der Seiten
her verwandt sind, von denen aber weder wir selbst,
noch sie von uns herstammen, ob wir sonst zwar
alle zusammen von einem gemeinen Stamme
herkommen; als |
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- zweyer Brüder
Kinder,
- die Brüder selbst,
- des
Vaters Bruder oder Schwester
- und die übrigen
Seiten-Freunde.
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Und diese ist entweder gleich (aequalis) wenn
nemlich zwey Personen in einerley Grade, oder
einer so weit, als der andere, von dem gemeinen
Stamme abstehet, als zwey Brüder, oder ungleich,
(inaequalis) wo die Personen nicht eine so weit, als
die andere, von dem gemeinen Stamme abstehet,
sondern eine Person näher ist, als die andere, als
der Bruder und des Bruders Sohn. |
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Im übrigen bildet man die Blut-Freundschafft
gemeiniglich entweder durch menschliche
Glieder, |
Land-Recht … |
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oder durch einen so genannten Sippschaffts-Baum ab, darinnen man entweder nur die
nöthigen,
oder auch alle Personen setzet, so jemahls vorkommen können. |
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Und ist dabey die ungenannte Person, von deren Verwandtschafft die
Frage
ist, welche allerley Benennungen annehmen kan, ingleichen in der Seiten-Linie
der gemeine Stamm zu mercken. Siehe
Sippschaffts-Baum. |
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Die |
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{Sp. 451|S. 243} |
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Berechnung nun derer Grade betreffend; so
wird solche in die bürgerliche (Civilem) und in die
Päbstische oder Canonische (Canonicam)
abgetheilet, welche letztere aber, sonderlich bey
denen
Protestanten, nur zu
Ehe-Sachen
gehöret. |
Carpzov in Jurispr. Consist.
… |
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Von der bürgerlichen aber muß man
hauptsächlich folgende
Regeln mercken: |
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Jede
Zeugung macht einen neuen Grad; oder:
So viel Zeugungen, soviel sind besondere Grade.
Welche Regel in der geraden und Seiten-Linie, sie
sey gleich, oder ungleich, Statt hat, indem die
erzeugte Person allezeit einen Grad mehr hinzu
thut. Und diese wird
absonderlich in Lehns-Sachen,
Gerichten, Erbschaften, u.d.g. auch noch heut zu
Tage beobachtet. |
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Von der Seiten her ist nach dem
bürgerlichen Rechte gar kein erster Grad, weil zwey Brüder im
andern Grade von einander abstehen. Des Bruders
Sohn aber, der durch die dritte Zeugung hervor
gebracht worden, macht den dritten Grad,
u.s.w. |
l. 1. … |
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Die andere Regel ist: Bey der Seiten-Linie sind
so viel Grade, als Personen, wenn man den
gemeinen Mann wegnimmt, oder nicht mit zehlet.
Also sind des Bruders Sohn und der Schwester
Enckel einander im fünfften Grade verwandt. |
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Die Päbstische oder Canonische Berechnung
geht von der bürgerlichen in der geraden auf- oder
absteigenden Linie nicht, wohl aber in der Seiten-Linie ab, welche sonderlich aus diesen zweyen
Regeln gelernet werden kan: |
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1) In der gleichen Seiten-Linie sind die
Personen, von deren Verwandtschafft die
Frage ist,
einander in dem Grade verwandt, in welchen sie
von dem gemeinen Stamm abstehen. Also stehen
zwey Brüder um einen Grad von dem Vater, zweyer
Brüder Kinder im andern Grade von dem Groß-Vater, und so ferner. |
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Die andere Regel, so die ungleiche Seiten-Linie
betrifft, ist diese: Im wievielsten Grade die weiteste
Person von dem gemeinen Stamme abstehet, in
demselben Grade sind die Personen, von deren
Anverwandtschafft gefraget wird, einander
verwandt. Also ist des Bruders Sohn und des Vaters
Bruder von dem gemeinen Stamme, nehmlich von
jenes Groß-Vater, und von dessen Vater, im andern
Grade der ungleichen Linie entfernet. |
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Solchem nach werden nun in der rechten Linie
die Grade allemahl nach den Zeugung
gezehlet; in
der Seiten-Linie aber verfähret nur das Römische
Kayser-Recht auf beyden Seiten also; das
Päbstische hingegen zehlet nur eine, und zwar die
längste Seite, und betrachtet die Seiten-Verwandten
gegen den gemeinen Stamm. |
c. 2. 4. c. 35. qu. 5 c. 3.
X.
de consangu. et affin. |
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Das
Sächsische Recht hingegen machet die
Geschwister zum gemeinen Stamme, und fänget
erst nach ihnen an zu zehlen. |
L.R. … |
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Diesem nach ist in der Seiten-Linie |
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der 1. |
Grad des Päbstischen der 2. |
2. |
ungleicher Linie der 3. |
2. |
gleicher Linie der 4. |
3. |
ungleicher Linie der 5. |
3. |
gleicher Linie der 6. |
4. |
ungleicher Linie der 7. |
4. |
gleicher Linie der 8. des Kayserlichen Rechts. |
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{Sp. 452} |
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Die Schwägerschafft betreffend; so ist solche
eine durch fleischliche Vermischung entstandene
Anverwandtschafft mit des andern Bluts-Freunden.
Mann und
Weib sind zwar der
Anfang der
Schwägerschafft, vor ihre Person aber weder
Schwäger, noch Bluts-Freunde; können jedoch
zufälliger Weise beydes seyn. Hingegen sind des
Weibes Blut-Freunde des Mannes, und des Mannes
Bluts-Freunde des Weibes Schwäger. Des Mannes
und Weibes Bluts-Freunde aber gehen einander
nichts an. |
- c. 5. X. de consangu. et
affin.
- l. 4. § 3.
ff
de grad.
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Ob der Beyschlaff rechtmäßig gewesen, oder
nicht, daran liegt nichts, sondern thut zu Hinderung
der
Ehe einerley
Würckung, |
c. 10. … |
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Aus einer blossen Verlöbniß aber, darauf kein
Beyschlaff erfolget, entstehet keine
Schwägerschafft. |
l. 8. … |
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Sonst hat die Schwägerschafft mit der Blut-Freundschafft einerley Grade, |
l. 4. … |
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Doch rechnet man auch besondere Arten
(Genera) derselben, so bey Wiederholung der
Verehlichung entstehen, |
c. 6. … |
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wovon unter Schwägerschafft ein
mehrers |
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Die Anwendung dieser Anverwandtschafft
zeiget sich sonderlich bey |
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- der
Ehe,
- der Blut-Schande,
- dem Vatermorde,
- der Erbfolge,
- Vormundschafften,
- Abstattung des
Zeugnisses,
- Vertretung eines andern vor Gerichte
gegen Bestellung der Caution wegen dessen
Genehm- oder auch Schadloßhaltung, (Cautionis
rati)
- und dem Diebstahl,
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wovon unter besondern
Artickeln gehandelt
wird. |
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Es ist aber, soviel insonderheit die bey Ehe-Sachen
gewöhnliche und sonst so
genannte
canonische Berechnung derer Grade anbetrifft,
solche in Betrachtung der Absichten und des
Endzwecks, welchen man hierunter heget, wie viele
davor halten
wollen, gar nicht
ungereimt; gestalt
man, wenn zwey Bluts-Verwandten sich mit
einander verehlichen wollen, nicht erst die Grade in
beyden Linien, wie sonst bey der bürgerlichen
geschiehet, zu zählen, und wie nahe eines dem
andern verwandt sey, auszurechnen brauchet;
sondern es ist gnug, wenn man befindet, daß die in
der weitesten Linie befindliche Person entweder
dem gemeinen Stamme annoch zu nahe, oder
schon weit genug davon entfernet sey, und also im
erstern Falle die Ehe nicht verstattet, im andern
aber nicht gehindert werden kan. |
Lyncker in Anal. ad Desselii
Erotem. Jur. … |
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Die
Namen derer Bluts-Freunde und Schwäger,
nebst denen Ehegatten sind folgende: |
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Base,
Vaters oder
Mutter
Schwester, Amita, Matertera, Geschwister-Kind,
Consobrina. |
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Bruder, Frater. |
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Vaters Bruder,
Vetter, Patruus, Groß-Vaters Bruder, Patruus magnus,
des Älter-Vaters Bruder, Propatruus, des Vorälter-Vaters
Bruder, Abpatruus. |
Vaters Bruders Sohn,
Patruelis. |
Mutter Bruder, Oheim,
Avunculus, Groß-Mutter Bruder, Avunculus magnus, Äl- |
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{Sp. 453|S. 244} |
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ter-Mutter Bruder, Proavunculus,
Vor-Älter-Mutter Bruder, Abavunculus. |
Mutter Bruders-Sohn, Consobrinus. |
Bruders Weib, Fratria. |
Bruders Sohn, Fratruelis. |
Zweyer Brüder Weiber, Janitrices. |
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Dichter, Nepos,
siehe Enckel. |
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Eltern,
Parentes, Groß-Eltern, Avus, Avia, Stieff-Eltern,
Vitricus, Noverca, Schwieger-Eltern, Socer, Socrus. |
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Enckel, Enckelein, Nefe,
Nifftel, Nepos, Neptis.
Klein-Enckel,
Klein-Enckelein, Klein-Nefe, Klein-Nifftel, Pronepos, Proneptis. |
Nach-Enckel,
Nach-Enckelein, Enckels-Enckel, Enkels-Enckelein, Abnepos, Abneptis. |
Unter-Enckel,
Unter-Enckelin, Atnepos, Atneptis. |
Ur-Enckel,
Ur-Enckelin, Trinepos, Trineptis. |
Die folgenden
Nachkommen, Posteri. |
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Eydam, Schwieger-Sohn,
Tochtermann, Gener. |
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Gebrüder, Fratres,
siehe Bruder. |
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Geschwey, Mannes Schwester,
Glos, Bruders Weib, Fratria. |
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Geschwister, Frater,
Soror.
Vollbürtige, rechte,
leibliche, von beyden Banden, Germani. |
Halb-Geschwister, von
einem Bande, Unilaterales
Vom Vater, Consanguinei.
Von der Mutter, Uterini. |
Geschwister-Kind,
Fratrueles, Amitini. Consobrini. |
Ander
Geschwister-Kind, Sobrini. |
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Gespinne, Cognata,
siehe Nifftel. |
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Kinder,
Liberi, Kindes-Kinder, Nepotes, Stieff-Kinder, Privigni. |
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Mann,
Maritus.
Manns Bruder, Levir.
Manns Schwester, Glos.
Manns Vater, Schwäher, Socer.
Manns Mutter, Schwieger, Socrus. |
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|
Muhme, Cognata,
Consobrina. |
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|
Mutter, Mater.
Groß-Mutter, Avia.
Älter-Mutter, Proavia.
Vorälter-Mutter, Abavia.
Oberälter-Mutter, Atavia.
Urälter-Mutter, Tritavia. |
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|
Nefe, Enckel, Nepos. |
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Nichte, Bruders oder
Schwester Tochter, Cognata. |
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Nifftel, Encklein, Neptis.
ingleichen Bruders oder Schwester Tochter, Cognata. |
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Oheim, Mutter Bruder,
Avunculus. |
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Schnur, Sohns Weib, Nurus. |
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Schwager, Schwester-Mann etc.
Affinis |
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Schwägerin, Bruders-Frau etc.
Affinis. |
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Schwäher, Schwieger-Vater,
Manns- oder Weibes-Vater, Socer. |
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Schwerdtmagen, Agnati,
Propinqui paterni. |
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Schwester, Soror. |
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{Sp. 454} |
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Vaters Schwester,
Amita, Groß-Vaters Schwester, Amita magna, Älter-Vaters
Schwester, Proamita, Vorälter-Vaters Schwester, Abamita. |
Vaters
Schwester-Sohn, Amitinus. |
Mutter-Schwester,
Matertera, Groß-Mutter Schwester, Matertera magna,
Älter-Mutter Schwester, Promatertera,
Vorälter-Mutter-Schwester, Abmartertera. |
Mutter
Schwester-Sohn, Consobrinus. |
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Schwieger, Schwieger-Mutter,
Manns- oder Weibes-Mutter, Socrus.
Schwieger-Vater, siehe Schwäher. |
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Sohn,
Filius.
Schwieger-Sohn, Gener.
Stieff-Sohn, Privignus. |
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Spillmagen,
Cognati,
Propinqui materni. |
|
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Stieff-Verwandte,
Affines.
Stieff-Eltern,
Vitricus, Noverca, siehe Stieff-Vater, Stieff-Mutter. |
Stieff-Geschwister,
zusammen gebrachte Kinder, Comprivigni. |
Stieff-Kinder,
Privigni, Comprivigni. |
Stieff-Mutter,
Noverca. |
Stieff-Sohn,
Privignus. |
Stieff-Tochter,
Privigna. |
Stieff-Vater,
Vitricus. |
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|
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Tochter, Filia.
Schwieger-Tochter, Sohns Weib, Nurus.
Stieff-Tochter, Privigna. |
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Vater,
Pater.
Groß-Vater, Avus.
Älter-Vater, Proavus.
Vorälter-Vater, Abavus.
Oberälter-Vater, Atavus.
Urälter-Vater, Tritavus
Die vorhergehenden Vorfahren, Majores. |
|
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Vetter, Cognatus,
Patruus, Avunculus, Patruelis, Matruelis, etc. |
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Weib,
Uxor.
Weibes Bruder, Levir.
Weibes Schwester, Affinis.
Weibes Vater, Schwäher, Socer.
Weibes Mutter, Schwieger, Socrus. |
|
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Witwe,
Wittwer, Vidua, Viduus. |
|
|
Von welchen allen besondere Artickel
nachzusehen sind. |
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Besiehe auch l. 1. … |
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Es ist aber hierbey zu
wissen, daß, so viel absonderlich die Ehe- und Heyraths-Sachen anbetrifft,
zwischen
gewissen Personen wegen naher Blut-Freundschafft und Schwägerschafft die eheliche
Versprechung und Beywohnung nicht verstattet
wird. |
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|
Und zwar ist also hauptsächlich nach denen
heutiges Tages üblichen Rechten die Ehe wegen
der Blut-Freundschafft verboten zum ersten
zwischen Eltern und Kindern. Also kan in
auffsteigender Linie, oder hinaufwärts zu rechnen,
ein Sohn nicht nehmen |
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1) |
seine Mutter, |
2) |
Groß-Mutter vom Vater
oder Mutter her, |
3) |
Groß-Mutter Mutter oder
Älter-Mutter, u.s.w. |
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So kan auch gegentheils in niedersteigender
Linie oder herabwärts zu rechnen, nicht heyrathen
ein |
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{Sp. 455|S. 245} |
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Vater |
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1) |
seine Tochter, |
2) |
Sohns- oder Tochter-Kind,
und |
3) |
folgende Kindes-Kinder. |
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Ingleichen kan die Mutter nicht ehelichen |
|
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1) |
ihren Sohn, |
2) |
Sohns- oder Tochter-Kind,
und |
3) |
folgende Kindes-Kinder. |
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|
Die Ehe also unter denen Personen in gerader
ab- oder auffsteigender Linie ist wider alle Rechte,
so wohl natürliche, als
göttliche. Man findet auch
kein
Volck
in der
gantzen
Welt so wilde und unartig,
bey welchem die Ehe unter Eltern und Kindern
jemahls wäre gebilliget, oder nur gedultet
worden. |
|
|
Und ob zwar einige derer Canonisten davor
halten, daß zwischen denen entfernten Personen
(inter remotiores) in gerader Linie die Ehe durch das
Recht der Natur nicht verboten wäre, ja wohl gar
vorgeben dürffen, daß ausser dem ersten Grade
unter denen übrigen die Ehe durch das Recht der
Natur entweder gar nicht, oder doch nicht so starck
verboten sey, weil ihrer
Meynung nach die
Ursache,
warum dergleichen Ehe verboten, nemlich die allzu
genaue Gemeinschafft des Geblütes, je weiter die
Personen durch die
Geburt dem Grade nach von
einander entfernet sind, aufhöre, und also davor
halten, wenn zwey Unglaubige, ausser Vater und
Tochter, in auffsteigender Linie, nehmlich Groß-Eltern an ihre Enckel und Ecnkelinnen nach ihrer
Landes-Art, sich verehlichet hätten, solche Ehe,
wenn die Personen hernach zur Christlichen
Religion getreten, nicht zu scheiden sey. |
Sanchez de Matrim.
… |
|
so ist doch diejenige Meynung sicherer, wie
auch der Ehrbarkeit und der
Vernunfft gemässer,
daß dergleichen Ehen ohne Einschränckung auf
gewisse Grade, und also ohne Ausnahme biß in
den allerentferntesten Grad (in infinitum) von der
Natur selbst verboten, und eine solche wider Recht
und
Billigkeit oder bloß eigenmächtiger Weise
getroffene Ehe keinesweges zu dulten, sondern
vielmehr wiederum zu
trennen sey. |
|
|
Denn ob zwar zwischen denen entfernten
Personen (inter remotiores) eine so starcke
Gemeinschafft des Geblütes nicht ist, massen je
weiter die Zeugungen (Generationes) gehen, je
schwächer das Geblüte wird; so bleibet doch ewig
wahr, daß jedes von denen Vor-Eltern ein
Ursprung
(Principium) derer Nachkommen, und diese ihren
Vor-Eltern allen
Gehorsam und Ehrerbietung zu
leisten
verbunden sind, welche aber mit der
ehelichen Beywohnung streitet, gestalt diese ohne
eine gewisse Art der Irreverentz, oder
Beyseitsetzung der Ehrerbietung nicht geschehen
kan. Und ist nicht einmahl der Fall, wenn auch nur
ein Vater oder eine Mutter mit ihrem Kinde allein in
der Welt übrig wären, auszunehmen, was auch
Sanchez und andere, solche Meynung zu
behaupten, immer anführen. |
Carpzov in Jurispr. Consist.
… |
|
Wie denn auch die göttliche Providentz so gar
selbst schon bey der ergangenen allgemeinen
Sündfluth dergleichen Fälle verhütet hat. |
|
|
Zum andern ist auch wegen der Blut-
Freundschafft in der Seiten-Linie die Ehe unter
denen Personen verboten, unter welchen ein
solcher Respect und Absehen, als sonst unter
Eltern und Kindern, ist. Es wird aber an statt des
Groß-Vaters oder der Groß-Mutter, und also auch
des Vaters oder der |
|
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{Sp. 456} |
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|
Mutter, diejenige Person geachtet, so in der
Seiten-Linie dem Groß-Vater und der Groß-Mutter,
oder dem Vater und der Mutter, am allernächsten
verwandt ist, nehmlich der Groß- oder Eltern
Geschwister. Dahero kan einer wegen Blut-Freundschafft in der Seiten-Linie hinaufwärts zu
rechnen nicht zur Ehe nehmen, |
|
|
1) |
seines Vaters oder Mutter
Schwester, |
2) |
seines Groß-Vaters oder
Groß-Mutter Schwester, |
3) |
seines Groß-Vaters Vaters
Schwester, oder seiner Groß-Mutter Mutter
Schwester. |
|
|
|
Ingleichen kan eine Weibs-Person nicht ehelichen |
|
|
1) |
ihres Vaters oder Mutter
Bruder, |
2) |
ihres Groß-Vaters oder
Groß-Mutter Bruder, |
3) |
ihres Groß-Vaters Vater
Bruder, oder ihrer Groß-Mutter Mutter
Bruder. |
|
|
|
Nicht weniger kan auch einer herabwärts zu zählen, nicht die Personen, so
ihm an Kindes Statt sind,
heyrathen, als |
|
|
1) |
seines Bruders oder
Schwester Tochter, |
2) |
seines Bruders Tochter
Tochter, oder seines Bruders Sohns Tochter, oder
seiner Schwester Sohns Tochter, |
3) |
seines Bruders oder seiner
Schwester-Tochter Tochter Tochter, oder seines
Bruders-Sohns Sohns-Tochter, oder seiner
Schwester-Sohns Sohns
Tochter. |
|
|
|
Denn welches Tochter einer nicht ehelichen
darff, desselbigen Tochter-Tochter, u.s.w. darff er
ebenfalls nicht heyrathen, weil ihm, als dem
nächsten nach ihren Eltern oder Groß-Eltern, solche
herunterwärts zu rechnen, an Kindes Statt
sind. |
|
|
Ebenmäßig ist hingegen einer Weibs-Person zu
nehmen verbothen |
|
|
1) |
ihres Bruders oder
Schwester Sohn, |
2) |
ihres Bruders Sohns Sohn,
oder der Schwester Sohns Sohn, wie auch des
Bruders Tochter Sohn, oder der Schwester Tochter
Sohn, |
3) |
ihres Bruders-Sohns
Sohns-Sohn, oder ihres Bruders-Tochter Tochter-Sohn, wie auch der Schwester-Tochter Tochter-Sohn. |
|
|
|
Ob aber dieses Verbot der Ehe zwischen
vorerzählten Personen im
Rechte der Natur
gegründet sey? Ob auch ferner das im
göttlichen
Rechte enthaltene Verbot bloß auf die im 3 B. Mose
XVIII und XX benannte Personen einzuschräncken
sey, oder sich dagegen auch auf andere Personen,
welche entweder in gleichem Grade stehen, oder
gleichmäßigen Respect gegen einander haben,
erstrecke? davon haben so wohl die
Gottes- als
Rechts-Gelehrten unserer und der Päbstlichen
Kirche ungleiche Meynungen. |
|
|
Was die erste Frage betrifft; so vertheidigen
viele die bejahende Meynung, oder
glauben,
dergleichen Ehe sey wider das Recht der Natur. |
Sanchez l.c.
… |
|
Weil solche Personen unter und gegen
einander wie Eltern und Kinder zu achten und diese
jenen beständig eine solche Ehrerbietung, bey
welcher ohne deren Verletzung die eheliche
Gemeinschafft nicht bestehen könne,
schuldig sind;
dahero dieser Ehestand in denen Augen Gottes ein
Greuel sey, als welcher auch die
Einwohner des
Landes Canaan, unter denen dergleichen
Vermischungen im Schwange gegangen, eben
deswegen ausgerottet hätte. |
|
|
Andere aber halten nicht ohne Ursache davor,
daß, ob zwar unter denen Völckern solche Ehen
nicht gebräuchlich gewesen (wiewohl bey denen
Römern zu ein und andern
Zeiten des Bruders
Tochter, nicht aber so leicht der Schwester |
|
|
{Sp. 457|S. 246} |
|
|
Tochter, zu ehelichen
vergönnet war,
Harprecht …) solchemnach dieselbe zwar wider
das
Völcker-Recht, dennoch aber dem Recht der
Natur dermassen nicht zuwider zu seyn scheinen,
daß solche nicht bestehen könten, oder
schlechterdings wieder getrennet werden
müsten. |
Sanchez l.c.
… |
|
Wie denn allerdings auch so gar
Exempel von
dergleichen Ehen unter denen rechtgläubigen und
GOtt gefälligen Leuten in
Heil. Schrifft Alten
Testaments vorhanden sind, als zwischen dem Ertz-
Vater Abraham und der Sara, welche einiger
Gottes-Gelehrten Meynung nach seines Bruders
Arams Tochter gewesen seyn
soll; Ferner zwischen
Amram, Moses Vater, und der Jochebed, welche
seines Vaters Kahats Schwester war, wie aus 2. B.
Mose VI, 16, woselbst Kahath unter die Kinder Levi
gerechnet wird, und 4 B. Mose XXVI, 59. zu
ersehen ist, an welchem letztern Orte angezeiget
wird, daß Jochebed eine Tochter Levi gewesen, so
ihm in Egypten
gebohren worden. Welche Ehen in
H. Schrifft gleichwohl nirgendwo ausdrücklich
gemißbilliget werden. |
|
|
Nicht zu gedencken, daß dergleichen Ehen
auch bey denen
Christlichen Potentaten in
Europa
nicht ungebräuchlich sind, indem bekannt, daß sonderlich Ihro
Kayserliche Majestät Leopold der
Grosse mit der Allerdurchlauchtigsten Infantin von
Spanien, welche Ihro Höchstgedachten Kayserl.
Maj.
Frau Schwester Tochter war, mit Einwilligung
und Dispensation des Pabsts, ein
ordentliches Ehe-Bündniß errichtet haben. |
|
|
Anlangend die andere Frage, ob nemlich nur
allein unter denen im 3 B. Mose XVIII und XX
erzehlten Personen die Ehe verboten sey, so, daß
unter denen daselbst nicht befindlichen Personen,
zumal denenjenigen, welche einander Seitwärts, als
Eltern und Kindern verwandt sind, im Göttlichen
Rechte die Ehe zugelassen sey? darüber sind auch
die Gottesgelehrten selbst nicht einig. Lutherus hat
zwar im Anfange der
Reformation die bejahende
Meynung gebilliget, wenn er
schreibet: |
|
|
„GOtt rechnet nicht nach denen Gliedern, wie
die Juristen thun, sondern zählet stracks die
Personen; sonst weil Vaters Schwester und Bruders
Tochter im gleichen Grade seyn, muß ich sagen,
daß ich entweder meines Bruders Tochter nicht
nehmen könnte, oder auch meines Vaters
Schwester nehmen möchte. Nun hat GOtt Vaters
Schwester verboten, und Bruders Tochter nicht
verboten, die doch gleiches Gliedes seyn.„ |
Siehe auch Carpzov P. II.
... |
|
Diejenigen hingegen, welche die
verneinende
Meynung behaupten daß nemlich das Verbot nicht
allein die daselbst befindlichen Personen angehe,
sondern sich auch auf gleichmäßigen Grad und
Respect erstrecke, solchem nach auch andere in
gleichem Grade stehende, oder auch gleichen
Respect und Verwandniß gegen einander habende
Personen unter sich begreiffe, führen an: |
|
|
1) |
Daß solche Meynung dem
Worte Gottes gemässer sey. Denn wie niemand
läugnen könne, daß das gedachte Verbot in
aufsteigender Linie biß auf den allerentferntesten
Grad (in infinitum) gehe, ungeachtet 3 B. Mose
XVIII. nur derer Eltern und Kinder, und derer Groß-Eltern und Enckel, nicht aber derer Vor-Eltern, oder
Groß-Groß- |
|
|
|
{Sp. 458} |
|
|
|
Eltern gedacht wird; so
könne man auch das Verbot in der Seiten-Linie
nicht wohl dergestalt einschräncken. |
|
|
|
2) |
Sey solche dem
Willen GOttes
vermuthlich auch gefälliger, weil
GOtt im
Eingange des Verbots von Ehlichung derer nahen
Verwandten und Bluts-Freunde vers. 6. diese
nachdencklichen
Worte
redet: |
|
|
|
|
„Niemand soll sich zu seiner
nächesten Bluts-Freundin thun, ihre Scham zu
blössen; denn ich bin der HErr.„ |
|
|
|
|
|
|
|
„Ihr solt euch in dieser
keinem verunreinigen; dann in diesem allem haben
sich verunreiniget die Heyden, die ich vor euch her
will ausstossen.„ |
|
|
|
3) |
Sey dieselbe sowohl unter
denen Gottes- als Rechts-Gelehrten gemeiner
(receptior) und verdiene daher auch so viel eher
den Beyfall. |
|
|
|
|
|
|
4) |
sey selbige auch weit
sicherer. Nun aber
müsse man in
zweiffelhafften
Fällen (in re dubia) allezeit das sicherste
wählen.
Gestalt auch Lutherus selbst nach genauer
Uberlegung der
Sachen dieser Meynung
beygetreten, wenn er setzet: |
|
|
|
|
„Der Sippschafft halber und
Glieder der Freundschafft wäre mein Rath, man
liesse es bey denen weltlichen Rechten
bleiben.„ |
|
Besiehe auch
- Carpzov …
-
Struv
in Synt. Jur. Civ. …
- Brunnemann in Jur. Eccles. … ibique
Stryck.
- Voland in Tr. …
|
|
Dahingegen sind andere von nicht geringerm
Ansehen,
gelehrte Leute, die das Gegentheil
ebenfalls mit ziemlich starcken
Gründen behaupten
wollen. Grotius, welcher vor andern mit seinem
Verstande
etwas eingesehen zu haben vermeynet, schreibet davon in seinem
Wercke de Jur. Bell. et
Pac. … folgendes: [3 Zeilen lateinischer Text]. Das
ist: |
|
|
„Des Vaters Schwester zu heyrathen ist
verboten, aber des Bruders Tochter, welche doch in
gleichem Grade stehet, zu ehelichen, ist
unverwehret, und hat man bey denen Hebräern
unterschiedene Exempel von dergleichen
Ehen.„ |
|
|
Und ob zwar die von denen Hebräern
angeführte Ursache, daß, weil die erwachsenen
Jünglinge ihrer Groß-Eltern Behausung öffters
besuchen, oder auch zugleich mit ihrer Väter
Schwestern darinnen
wohnen, der allstetige
Umgang gar leicht Anlaß zur fleischlichen
Vermischung geben würde, wenn ihnen vergönnet
wäre, sich unter einander zu verehelichen, und sie
ihre Unreinigkeit mit der Ehe einstens zuzudecken
Hoffnung hätten; da hingegen denen Weibs-Personen der Umgang mit ihres Eltern Brüdern
abgeschnitten sey, so scheinbar auch solche auch
immer seyn mag, nicht hinlänglich ist, weil |
|
|
1) |
die bey allstetigem
Umgange besorgete Vermischung bey denen
wenigsten Personen zu vermuthen ist, |
2) |
wegen dieser Ursache die
Ehe unter allen Personen, die zusammen in einem
Hause wohnen (inter domesticos) durchgängig hätte
verboten werden müssen, |
3) |
Moses mit keinem Worte
dahin gedeutet, vielmehr die Ursache verbotener
Ehe unter denen Bluts-Freunden 3 B. Mose XVIII,
12. und 13. in denen Worten: |
|
„Denn es ist deines Vaters nächste Bluts-Freundin; denn sie ist deiner Mutter nächste Bluts-Freun- |
|
|
|
{Sp. 459|S. 247} |
|
|
din, deutlich genung angeführet; so ist doch in
beyden Fällen dieser merckwürdige Unterschied,
daß in der
Ehe einer Manns-Person mit der Eltern
Schwestern die
Ordnung der Unterwürffigkeit (ordo
Subjectionis) umgekehret werden, massen derselbe
als Ehemann die
Herrschafft
(Imperium maritale)
über die Person, welche er als ein Kind, oder doch
an Eltern Statt zu verehren schuldig ist, überkommt;
dahingegen bey erfolgender Ehe eines Mannes mit
seines Bruders oder Schwester Tochter diese
Ordnung ungekränckt bleibe. |
|
|
Ob aber die hohe Landes-Obrigkeit in diesen
Fällen dispensiren, und die Ehe einer Manns-Person mit derer Eltern oder Groß-Eltern
Schwester, oder einem
Mägdgen den Ehestand mit
ihrer Eltern oder Groß-Eltern Bruder verstatten
könne? wird
billig gefraget. Die
Lehrer der ersten
Meynung antworten mit Nein darauf, weil im
Göttlichen Rechte, worinnen sie diese Ehen
durchgängig verboten zu seyn, vermeynen, dem
auch irdische oder
weltliche
Majestäten unterwürffig
seyn sollen, und also auch souveraine Personen in
solche Ehe, ohne die allerwichtigsten Ursachen,
sich nicht einlassen können, unter so schwerer
Straffe verboten sind. Jedoch ist bekannt, daß die
Herren
Geistlichen unter denen
Catholicken ihrem
Ober-Haupte, weil sie dasselbe als einen Statthalter
Gottes (Vicarium Christi supremum) verehren, die
Macht und
Gewalt darinnen zu dispensiren,
zuschreiben, so, daß nach dem Ausspruche des
Concil. Trident. … derjenige, welcher der Kirche die
Gewalt in denen 3. B. Mose XVIII befindlichen
Graden zu dispensiren abspricht, verflucht
(Anathema) seyn soll. Gestalt auch viel Exempel
ertheilter und erhaltener Dispensation unter denen
Papisten, zumahl höhern
Standes, vorhanden
sind. |
|
|
Sanchez l.c. …: [4 Zeilen
lateinischer Text]. Das ist: |
|
|
„Wir sehen hin und wieder viele Päbstliche
Dispensationes in gleicher und ungleicher Linie, als
unter des Vaters und der Mutter Bruder mit des
Bruders oder der Schwester Tochter, und des
Vaters oder der Mutter Schwester mit des Bruders
oder der Schwester Sohn.„ |
Dergleichen Exempel auch
Carpzov in Jurispr. Consist. … erzählet. |
|
Indessen aber wollen andere in diesen Fällen
von keiner Dispensation wissen, |
wovon die Ursachen bey dem
Carpzov l.c. nachzulesen
sind. |
|
Zwar können sie nicht in Abrede seyn, daß,
wenn die Ehe durch Priesterliche Trauung (denn der
Beyschlaff, welcher zu dergleichen heimlichen
Verlöbnissen gekommen, darzu nicht hinlänglich ist,
Carpzov l.c. …) vollzogen, und also die
Sache bereits zu weit gediehen, und nicht mehr in
ihrem ersten
Zustande (integra) ist, so fern beyde
Theile die Ehescheidung nicht verlangen, sondern
nach wie vor bey einander ehelich bleiben und
wohnen wollen, die Ehe auf diesen Fall, auch nach
der Meynung unserer Gottes-Gelehrten, gedultet
werden können, weil ja bey denen Ertz-Vätern
ebenfalls solche und dergleichen Heyrathen
gedultet worden, auch Moses selbst, welcher doch
die Ehe unter denen erwehnten Personen verboten,
dar- |
|
|
{Sp. 460} |
|
|
bey nicht gemeldet, daß diejenigen, so in
dergleichen Grade geheyrathet hätten, wiederum
getrennet werden solten. |
Carpzov l.c.
… |
|
Dahero, als einer von
Adel seiner Mutter
Schwester im XVI
Jahrhundert, und zwar 1561,
eigenmächtiger Weise geehlichet, die Sache nach
vielen Streit unter denen Gottes-Gelehrten endlich
dahin ausgeschlagen, daß solche Ehe zu dulten
sey. |
Beust. … |
|
Immassen auch die Ehe mit der Schwester
oder des Bruders Tochter unter denen
Protestanten
selber zu ein und ander malen gedultet
worden. |
|
|
Zum Dritten
mögen wegen der Bluts-Freundschafft in der Seiten-Linie sich nicht mit
einander verehlichen diejenigen Personen, so in
gleicher Linie im ersten Grade verwandt sind, als
Bruder und Schwester, sie mögen gleich von voller
oder halber Geburt, das ist, von einem Vater und
einer Mutter zugleich, oder von derer beyden einem
allein, wie auch die, so ausser der Ehe von einem
Vater und einer Mutter erzeugt seyn. |
|
|
Ob aber diese Ehe wider das
Recht der Natur
sey? darinnen sind die
Gelehrten nicht einig. Einige
halten davor, es sey wider das Recht der Natur, weil
Bruder und Schwester gegen einander eine
natürliche
Scham hätten, welcher die eheliche
Beywohnung und Entblössung des
Leibes zuwider,
ja die
Vernunfft selber, auf blosse
Vorstellung der
fleischlichen Vermischung mit der Schwester, davor
einen Abscheu habe. Dahero fast alle Völcker von
dergleichen Ehen sich enthalten. |
|
|
Nicht zu gedencken, daß, weil Geschwister mit
einander
leben, und frey und ohne Verdacht, auch
ohne Beyseyn anderer Leute, mit einander
umgehen, bey habender Hoffnung des Ehestandes
sich ihre
Liebe entzünden, und also heimliche
Hurerey und Blut-Schande im Schwange gehen
würde. Es dürffte auch der von der
Natur selbst
anbefohlene mäßige
Gebrauch des Ehestandes bey
Seite gesetzet, und dazu der aus dem Geblüte
entstehenden Liebe die eheliche hinzu käme, die
Begierde zur Beywohnung sich zu sehr entzünden,
und auf eine mehr denn viehische Art der Ehestand
gemißbrauchet werden. |
Sanchez de Matrim.
… |
|
Dahero
meynen sie, daß auch die unter ihnen
würcklich vollzogene Ehe das Rechte der Natur
zernichte, auch die Ehe wegen beharrlicher Blut-
Schande nicht zu dulten sey. |
Pirhing ad tit. de Consangu.
… |
|
Wiewohl andere, welche zwar das erste
einräumen, behaupten, daß diese Ehe nach dem
Rechte der Natur nicht ungültig oder nichtig sey;
weil ja dasjenige, welches von Gesetze verboten ist,
durch das Gesetze nicht so fort zernichtet und
ungültig gemachet werde. |
|
|
Dahingegen treten viele, so wohl unter den
Moralisten als Canonisten von dieser Meynung ab,
so, daß solche fast gemeiner (communior) zu seyn
scheinet. |
|
|
1) |
Beziehen sie sich auf das
Exempel Abrahams, welcher von seinem Weibe
Sara 1 B. Mose XX, 12 also redet: |
|
„Auch ist sie wahrhafftig meine Schwester, denn sie ist meines
Vaters Tochter, aber nicht meiner Mutter Tochter, und ist mein Weib worden.„ |
2) |
Führen sie die 2 Sam. XIII
befindliche Geschichte des Königlichen Printzen
Amnons mit der Thamar an, allwo diese ihren
Bruder, um ihn von seinem
sündlichen
Begehren abzumahnen, also anredet: |
|
„Nicht, mein Bruder, |
|
|
|
{Sp. 461|S. 248} |
|
|
|
schwäche mich nicht etc.
und: Rede aber mit dem Könige, der wird mich dir
nicht versagen. Welche Worte die Thamar
vergeblich geredet haben würde, wenn die Ehe
unter ihnen nach keinem Rechte hätte bestehen
können.„ |
3) |
Geben sie vor, daß nach
denen
Decreten
unterschiedener Concilien, als des
Agathensischen, Epaimischen, Orleanischen, und
anderer diese Ehe gedultet werde. |
4) |
Daß dergleichen Ehe bey
vielen Völckern gebräuchlich gewesen.
Und |
5) |
was der wichtigste
Beweiß-Grund zu seyn scheinet, daß durch diese Ehe so
gar die Vermehrung des
menschlichen
Geschlechtes geschehen
müssen; es wäre aber
nicht zu vermuthen, daß der gerechte GOtt, als der
eigentliche Urheber und Beschützer des Rechtes
der Natur, (Auctor et Stator Juris Naturae) diese
Vermehrung mit Verletzung dieses Rechtes
bezielen und anbefehlen wollen, indem ihm leicht
gewesen wäre, durch Erschaffung mehrerer
Menschen der Sache abzuhelffen. Hierzu
kommt |
6) |
daß dieser Ehestand im
Stande der Unschuld im Paradiese selbst erfolget
seyn würde. Und endlich |
7) |
daß unter Schwestern und
Brüdern nicht ein Fleisch, wie zwischen Eltern und
Kindern, daß keines dem andern einige
Ehrerbietung und Unterwürffigkeit schuldig, und die
zwischen ihnen befindliche Gleichheit dem Wesen
des Ehestandes nicht zuwider
sey. |
|
- Sanchez l.c. …
- Gonzalez …
|
|
Dem sey nun, wie ihm wolle, so ist doch dieses richtig, daß diese Ehe
gleichwohl in Heil. Schrifft verboten ist, wie zu lesen 3 B. Mose XVIII, 9. |
|
|
„Du solt deiner Schwester Scham, die deines
Vaters oder Mutter Tochter ist, daheim oder
draussen gebohren, nicht blössen.„ |
|
|
Und über dieses noch unter schwerer Straffe 3
B. Mose XX. 17. |
|
|
„Wenn jemand seine Schwester nimmt etc. die
sollen ausgerottet werden vor denen Leuten ihres
Volckes.„ |
|
|
Daher sind auch die Canonisten einig, daß in
diesem Falle der Pabst niemals zu dispensiren
pflege, ungeachtet solches zu ein und andern malen
bey ihm gesuchet worden. |
Pirhing in Comm. … |
|
Ob er aber solches thun könne, oder nicht?
wird von ihnen ausgesetzet; massen sie es vor eine
Tod-Sünde (Sacrilegium) achten, von der Macht
und Gewalt des Pabsts zu
disputiren. |
|
|
Ob aber die von Schwester und Bruder
eigenmächtiger Weise (de facto), und zwar
vermittelst Priesterlicher Trauung, vollzogene Ehe
wenigstens zu dulten sey? Hierüber giebet es
gleichfalls nicht einerley Meynung. Diejenigen, so es
verneinen, geben vor, daß die Parteyen in
beharrlicher Blut-Schande mit einander leben, und
bey jedesmahliger Beywohnung solche weiter
fortsetzen würden; und daß auch diese Ehe in
denen Augen Gottes ein Greuel sey, und GOtt
selbst es nicht gedultet wissen wolle. Welches aus 3
B. Mose XX 11. abzunehmen, da es heißt: |
|
|
„Wenn jemand seine Schwester nimmt, seines
Vaters Tochter, oder seiner Mutter Tochter, und ihre
Scham beschauet, und sie wieder seine Scham,
das ist eine Blut-Schande, die sollen ausgerottet
werden vor denen Leuten ihres Volcks.„ |
|
|
Andere aber halten davor, daß, wenn die Ehe
zumal aus guter Einfalt, (bona fide) aus
Unwissenheit, und daß sie einander nicht gekannt
hätten, vollzogen worden, und beyde |
|
|
{Sp. 462} |
|
|
Theile auch beyeinander bleiben wolten, solche
Ehe gedultet werden könne, jedoch, daß sie zu
Verhütung Ärgernisses, sich an einen fremden
Ort
wenden müsten. |
Lyncker in Anal. … |
|
Ausser denen bißher erzählten Personen ist
unter denen übrigen Bluts-Verwandten die Ehe
weder in natürlichen noch Göttlichen und Kayserlich
Römischen Rechten verboten. Solchem nach war
bey denen
Juden und Römern, (wiewohl die letztern
im Anfange ihrer Republick sich dergleichen Ehen
mehr aus Ehrbarkeit, als wegen eines Gesetzes
enthalten, und solche vorerst unter denen Kaysern
allmählich aufgekommen, Gonzalez ad c. 5. …) die
Ehe unter Geschwister-Kinder u.s.w.
vergönnet. |
Kitzel de matrim. … |
|
Es hat aber die erste Kirche, und zwar wie
einige Canonisten meynen, |
Gonzalez l.c.
|
|
schon zu denen Zeiten derer Apostel, oder
wenigstens in dem und folgenden Jahrhunderten,
vor gut und nöthig befunden, dieses Verbot
auszunehmen, nicht, als wenn die Göttlichen
Gesetze in dieser
Materie
unvollkommen wären,
und einer Ergäntzung oder gleichsam eines
Beystandes gebrauchten, sondern |
|
|
1) |
zu Verhütung aller Hurerey
und Unzucht unter denen Bluts-Verwandten, welche
wegen allstetigen einsamen Umgangs, bey
vorwaltender Hoffnung zugelassener Ehe, zu
besorgen. |
2) |
Wegen der Ehrerbietung
und Scham, welche die Bluts-Freunde gegen
einander haben, und unter ihnen seyn
soll. |
3) |
Damit die Freundschafft
und Vertraulichkeit unter denen Menschen durch
eheliche Verbindung mehr und mehr ausgebreitet
werden möchte. |
|
Sanchez l.c. … |
|
Endlich auch damit die Menschen bey
vorhabender Verehlichung desto mehr die
natürlichen und göttlichen Rechte beobachten
möchten. Denn wenn nicht erlaubet ist, im andern
und dritten Grade gleicher Linie sich zu
verehelichen; so ist leicht abzunehmen, daß unter
noch nähern Verwandten die Ehe um so viel mehr
unzuläßlich seyn muß. |
Gerhard in Loc. de Conjug.
… |
|
Und zwar ist das Verbot biß auf den siebenden
Grad gegangen, biß es in dem Lateranischen
Concilio biß auf den vierten Grad nach der Zahl
derer Elementen eingeschräncket worden, weil
insgemein davor gehalten werden will, daß die
Bluts-Freundschafft sich biß dahin, und weiter nicht,
erstrecke. |
Sanchez l.c.
… |
|
Welches hernach in dem Tridentinischen
Concilio … bestätiget worden. |
Siehe auch Gonz. ad c. 5.
... |
|
So, daß unter denen Papisten, ohne besondere
Dispensation, welche auch gekrönte Häupter beym
Pabste suchen, und ohne dieselbe sich auf
dergleichen Art nicht verehlichen dürffen, (welches
aber die
protestirenden Stände des Reichs nicht
angehet, und diese keiner Dispensation
gebrauchen, Carpzov in Jurispr. Consist. …) unter
denen Bluts-Freunden im andern, dritten und vierten
Grade, gleicher oder ungleicher Linie keine Ehe
zugelassen wird, indem fünften und folgenden
Graden aber es keiner Dispensation weiter
gebraucht. |
Kitzel l.c.
… |
|
Ob nun zwar das Päbstische Recht die der
Augspurgischen Confeßion Zugethane nicht
angehet; so haben doch die Protestirenden
Fürsten
und Stände des |
|
|
{Sp. 463|S. 249} |
|
|
Reichs aus
Christlicher und wohlmeynender
Absicht dem göttlichen Verbote etwas, nicht zwar so
weit, wie die Canones gehen, hinzu gethan, und
also gleichsam das Mittel zwischen den Göttlichen
und Päbstlichen Rechten gehalten. |
Kitzel l.c.
… |
|
Gestalt die Ehe |
|
|
1) |
im andern Gliede gleicher
Linie, nehmlich unter Geschwister-Kindern, wie
auch |
2) |
im dritten Gliede ungleicher
Linie |
|
|
|
verboten ist. |
|
|
Es kan also niemand seines Vaters oder Mutter
Bruders, oder Schwester Sohns oder Tochter
Tochter ehlichen. Dagegen kan eine Weibs-Person
nicht ihres Vaters oder Mutter Bruders, oder
Schwester Sohns oder Tochter Sohn heyrathen.
Ingleichen kan einer nicht seines Groß-Vaters oder
Groß-Mutter, es sey nun in väterlicher oder
mütterlicher Linie, Bruders oder Schwester Tochter
nehmen; wie auch eine Weibs Person kan sich nicht
mit ihres Groß-Vaters oder Groß-Mutter, väter- oder
mütterlicher Seiten, Bruders oder Schwester Sohn
verehlichen. |
Carpzov l.c.
... |
|
Im dritten Grade aber gleicher Linie wird die
Ehe zugelassen, nehmlich zwischen anderer
Geschwister-Kindern. Als
Z.E. es ist vergönnet
seines Groß-Vaters oder Groß-Mutter, väter- oder
mütterlicher Seiten, Bruders oder Schwester
Kindes-Kind zu ehlichen. |
Carpzov l.c.
... |
|
An etlichen Orten aber, als in Schleßwig und
Henneberg, |
Carpzov l.c.
… |
|
wie auch in Hessen, ist der dritte Grad so wohl
gleicher, als ungleicher Linien, männiglichen
verboten. |
Kitzel l.c.
… |
|
Es kan aber in diesen Fällen von hoher
Landes-Obrigkeit, keinesweges aber von der
untern
Obrigkeit, Dispensation ertheilet werden, |
Carpzov l. c. ... |
|
Welche aber solche ohne
erhebliche,
hochwichtige und
bewegende Ursachen nicht leicht
zuzugeben pflegen. |
Kitzel l.c.
… |
|
Wären aber die Verlöbnisse ohne erlangte
Dispensation geschlossen, so wird doch deren
Vollziehung, wenn auch die fleischliche
Vermischung darzu gekommen wäre, ohne
sonderbare Dispensation nicht verstattet. |
Carpzov l.c.
... |
|
Vielmehr wird solche, wenn der Beyschlaff, um
die Dispensation zu erleichtern, vorgenommen
worden, gäntzlich verweigert. |
Lyncker in Anal. ad Jus
Canon. … |
|
Es müssen auch die contrahirenden Theile bey
erfolgter Dispensation nicht allein die
Dispensations-Gelder abstatten, sondern auch ihre
Straffe, wegen des von ihnen wider die Kirchen-Ordnungen eigenmächtig getroffenen Ehe-Verlöbnisses, oder der darauf erfolgten fleischlichen
Vermischung, massen ein jedes Verbrechen mit der
darauf gesetzten Straffe billig zu ahnden ist,
leiden. |
Carpzov l.c.
... |
|
Schlüßlich ist bey der Bluts-Freundschafft noch
zu
erinnern, daß in derselben sich finden |
|
|
1) |
die Stamm-Eltern, |
2) |
die
Gräntzen und Linien,
und |
3) |
die Grade, Stuffen oder
Glieder. |
|
|
|
Der Stamm-Vater (Stipes) ist diejenige
Person,
von welcher die Anverwandtschafft ihren
Ursprung
hat und nimmt, und welchen diejenigen, so mit
einander verwandt sind, am nähesten vor ihren
gemeinen
Vater
erkennen. |
|
|
Die Gräntzen und Linien zeigen, wie weit sich
die Bluts-Freundschafft erstrecket. |
|
|
{Sp. 464} |
|
|
Und ist die Linie nichts anders, als eine
Zusammenfassung derer unter sich Verwandten,
und entweder eines von dem andern, oder von dem
dritten herstammenden Personen, welche die
Glieder oder Stuffen (Gradus) unter sich begreiffet,
und solche der Zahl nach unterscheidet. Es ist aber
die Linie, wie oben bereits erinnert worden,
überhaupt zweyerley, als nehmlich entweder |
|
|
1) |
die rechte oder gerade, (Linea recta)
und diese wiederum entweder die aufsteigende, (ascendens) wenn
man von Kindern auf die Eltern rechnet, oder die absteigende, (descendens)
wenn man von Eltern auf die Kinder zählet; oder aber |
2) |
die Seitenlinie, (Linea Obliqua seu
Collateralis) welche die Personen, so zwar nicht eine von der
andern, jedoch von der dritten herstammen, begreiffet, und ist wiederum
entweder gleich, (aequalis) wenn beyde Personen von ihrem Stamm
in gleichem Grade abstehen, oder ungleich, (inaequalis) da eine
Person näher, oder weiter, als die andere, von dem allgemeinen Stamme
entfernet ist. |
|
|
|
Der Grad oder die Stuffe ist die Distantz oder
Weite einer Person von der andern, so von der
Geburt entstehet. |
|
|
Die Zusammenfassung aller und jeder
Personen aber, so mit einander verwandt sind, oder
die gesammte Freundschafft, wird der Sippschaffts-Baum, (Arbor Consanguinitatis)
genannt, an
welchem sich der
Stamm, die Äste und Zweige
befinden. |
Warum er aber so genannt
werden, solches ist beym Gonzalez …
nachzulesen. |
|
Siehe auch
Sippschaffts-Baum. |
|
|
Die andere
Art
der Verwandtschafft, welche sonderlich aus der sonst so genannten
Schwägerschafft entstehet, betreffend; so versparen wir dasjenige, was irgend
sonst deshalber zu erinnern wäre, biß unter den
Artickel
Schwägerschafft. |
|
|
Ubrigens ist auch hierbey wegen Gleichheit der
Materie zu gedencken, daß ausser denen mit Bluts-Freundschafft oder Schwägerschafft unter sich
Verwandten die Ehe annoch unter andern
Personen, wegen einer sonst nur in denen
Gesetzen gegründeten oder bloß vermeyntlichen
Anverwandschafft, verboten ist. Und zwar |
|
|
1) wegen einer Anverwandtschafft, die durch
die Gesetze, vermittelst der Annehmung an Kindes
Statt, entstehet, (propter cognationem legalem) |
Kitzel de matr. … |
|
Und hat man in diesem Falle gleichfalls, wie in
der natürlichen Blut-Freundschafft, auf die Personen
zu sehen, welche in gerader oder Seiten-Linie
stehen. Also ist die Ehe in gerader Linie zwischen
dem Vater und seinen angenommenen Kindern,
Enckeln, u.s.w. verboten. |
|
|
Ob aber dieses Verbot biß in den allerweitesten
Grad (in infinitum) gehe, oder aber über den vierten
Grad sich nicht erstrecke? davon sind
unterschiedene Meynungen, |
wie beym Sanchez de Matrim.
… zu ersehen, welcher das letztere
bejahet. |
|
Und ob zwar zwischen einem an Kindes Statt
angenommenen Sohne und dessen Adoptirenden
Weibe keine Verwandtschafft entstehet; so ist doch
die Ehe, in Betrachtung, daß gleichsam unter ihnen
etwas, so der Schwägerschafft ähnlich, sich
befindet, der Ehrbarkeit halber verboten, |
Sanchez l.c.
… |
|
Gestalt auch schon die
Römi- |
|
|
{Sp. 465|S. 250} |
|
|
schen Gesetze die Ehe zwischen einem an
Kindes Statt angenommenen Sohne und des
Adoptirenden Mutter nicht zugelassen, so gar, daß
auch nach aufgehobener Adoption, wegen derer
Ehrerbietung, welche dem ungeachtet
unveränderlich und ewig bleibet, unter dergleichen
Personen keine Ehe verstattet wird; |
l. 55.
ff.
de R.N. |
|
wie wohl die Canonisten dißfalls einräumen,
daß, wenn die Ehe unter denen Ungläubigen
zwischen dem Vater und einer angenommenen
Tochter geschlossen worden, solche hernachmahls,
wenn dieselben gleich die Christliche Religion
angenommen, dennoch nicht zu
trennen sey. |
Sanchez l.c.
… |
|
Eben so ist auch in der Seiten-Linie die Ehe
zwischen einem Bruder und seiner angenommenen
Schwester, aber nicht länger, als die Adoption
stehet, verboten; wenn solche aufhöret, so ist die
Ehe unverwehret. |
|
|
Die übrigen Personen in der Seiten-Linie
anlangend; so ist unter denen, welche
gegeneinander ein
Ansehen wie Eltern und Kinder
haben, und durch die Adoption mit einander
verwandt werden, die Ehe gleichfalls verbothen.
Also kan Z.E. ein Sohn seines adoptirenden Vaters
oder Groß-Vaters Schwester, und hingegen
wiederum eine Tochter ihres adoptirenden Vaters
oder Groß-Vaters Bruder nicht ehelichen. Mit der
Mutter Bruder oder Schwester, welche durch eine
Adoption in der Mutter Familie gekommen sind, hat
man gar keine Verwandtschafft, und also findet
auch zwischen ihnen der Ehe halber kein Verbot
Statt. |
§. 5. I. de Nupt. ibique
Dd. |
|
Es wäre denn, daß man sich der Ehrbarkeit
halber von dergleichen Ehen enthalten wolte. |
|
|
Im übrigen ist die Ehe |
|
|
1) |
zwischen dem
adoptirenden Vater und des angenommenen Kindes
leiblichen Eltern, |
2) |
unter Brüdern und
Schwestern nach getrennter Adoption, |
3) |
unter einem
angenommenen Kinde und des adoptirenden Vaters
unehelichen Kindern und, wie einige
wollen, |
4) |
unter einem angenommenen Sohne und einer angenommenen
Tochter, |
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keinesweges verboten. |
Von welchen Fällen beym Sanchez l.c.
ein mehrers zu finden ist. |
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Vor das |
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II.) Ist sonderlich nach Päbstlichen Rechte
wegen der vermeynten geistlichen Verwandtschafft,
welche durch die Tauffe oder durch die
Wiedergeburt in derselben entstehen soll, die Ehe
verboten. Wie wohl nach dem Tridentinischen
Concilio dieselbe einiger massen eingeschräncket
worden. Und zwar entstehet solche |
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1) |
zwischen demjenigen,
welcher die Taufe
verrichtet, und dem
Getaufften, |
2) |
zwischen des Getaufften
Eltern, und demjenigen, welcher getauffet
hat, |
3) |
unter demjenigen, welcher
das Kind aus der Tauffe gehoben hat, und dem
Getaufften, oder denen Pathen, und |
4) |
unter demjenigen, welcher
das Kind aus der Tauffe gehoben hat, und des
getaufften Kindes leiblichen
Eltern. |
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Weil aber die Protestanten diese von denen
Papisten
erdichtete Verwandtschafft verwerffen, und
bey denenselben die Ehe zwischen dergleichen
Personen nicht verboten ist, ausser daß
Brunnemann ad l. 26.
C.
de Nupt. davor hält, daß, weil der
Kayser Justinian die Ehe zwischen dem
Getaufften, und demjenigen, welcher diesen aus der
Tauffe gehoben, verboten |
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{Sp. 466} |
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hätte, es noch sicherer wäre, in diesem Falle
gehörigen Ortes Dispensation zu suchen, es wäre
denn Sache, daß es schon durchgängig in diesem
oder jenem Lande abgeschaffet worden, |
wie solches sonderlich von
denen
Sächsischen Landen Berlich …
bezeuget; |
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so stehen wir billig an, von dieser Sache, so
unter denen Protestanten keinen
Nutzen mehr hat,
weitläufftiger zu handeln. |
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Wer aber gleichwohl Belieben hat, hiervon ein
mehrers zu
wissen, der kan die in grosser Menge
zum
Vorschein gekommenen
Schrifften derer
Canonisten ad tit. de Cognat. Spirit. und
insonderheit Sanchez de Matrim. … deshalber zu
Rathe ziehen. |
Besiehe zugleich Lyncker in
Disp. de Baptismo.
Jene 1684. ingleichen
Ludovici
de Effectu Baptismi Juridico.
Halle
1713. |
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Ausserdem siehe auch |
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