Titel: |
Unveränderlich |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
49 Sp. 2332 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 49 S. 1181 |
Vorheriger Artikel: |
Unuca |
Folgender Artikel: |
Unveränderliche Circul |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Unveränderlich,
Lateinisch
Immutabile, wird in
der Metaphysic, oder Ontologie, als eine
gewisse
Beschaffenheit einer
Sache, so ferne selbige in
ihrem
Wesen einmal bleibt, wie das andere mal,
angesehen, dem das mutabile, oder
veränderliche
entgegen gesetzet wird. |
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Man
theilet solches in das
immutabile
simpliciter und secundum quid tale: Jenes oder
das schlechterdings unveränderliche sey, wenn
sich etwas auf keine Art und Weise anders
verhalten könne, als es einmal sey, weder
wesentlich, noch ausserwesentlich; weder von
innen, noch von aussen, weder
natürlich, noch
übernatürlich, auf welche Weise
GOtt allein
unveränderlich sey. |
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Dieses aber, oder in gewisser Absicht
unveränderliche sey, wenn etwas vermöge seines
innern Wesens keiner
Veränderung könne
unterworffen werden, welches nemlich so
beschaffen, daß das
Seyn nicht könne
aufgehoben, oder das Wesen
verbessert, oder
verschlimmert werden. In solchem
Verstande
wären auch die erschaffenen
Geister
unveränderlich. |
Siehe Donati Metaphys.
Usual. … |
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Bey denen Rechts-Gelehrten wird
Unveränderlich oder Unwandelbar, Lateinisch
Immutabilis,
Frantzös.
Immutable, von
Dingen
gesagt, welche entweder an und vor sich selbst,
oder doch nur unter gewissen
Umständen und
Absichten keiner Veränderung unterworffen sind.
So heißt
z.E. im ersten Verstande §. 11.
Inst. de
Jur. Nat. Gent. et Civ. besonders das
natürliche Recht ein
unveränderliches
Recht,
weil es eines
göttlichen, und also aller
menschlichen
Macht und
Gewalt keinesweges unterworffenen
Ursprunges
ist. |
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Im letztern Verstande aber heissen auch alle
andere
Gesetze und
Befehle der
Obrigkeiten, in
Ansehung ihrer Unterthanen, ebenfalls
unveränderliche Rechte und Gesetze, weil denen
letztern nicht gebühret, darüber zu
urtheilen, viel
weniger dieselben zu mindern, oder zu mehrern,
sondern ihnen schlechterdings zu
gehorsamen;
siehe
Unterthan. |
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Ferner heißt in gleichem
Verstande eines
Testirers
letzter Wille in Ansehung seines Erben
ein unveränderliches Gebot, weil diesem ebenfalls
nicht vergönnet ist, davon abzuweichen. Siehe
Testament, |
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{Sp. 2333|S. 1182} |
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im XLII.
Bande
p. 1204. u.ff. |
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Ebenso heissen auch in l. 4.
ff. de legat. 1.
die
Wörter und
Benennungen derer dadurch
angedeuteten Sachen unveränderlich, weil sonst
die gröste Unordnung in der menschlichen
Gesellschafft daher entstehen würde, wenn ein
jeder dieses oder jenes Wort nach seinem
Eigensinne in einem ihm von selbst angedichteten
Verstande gebrauchen wolte oder dürffte, und
also, wenn z.E. einer Brod nennet, der andere
Fleisch, oder wenn jener Wein nennet, dieser
Wasser verstünde, oder auch wohl einer selbst
diese und andere Worte mehr ohne
Unterscheid
bald in dieser, bald in jener
Bedeutung
gebrauchte. u.d.g.m. Siehe |
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