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Zedler: Schwägerschafft HIS-Data
5028-35-1777-5
Titel: Schwägerschafft
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 35 Sp. 1777
Jahr: 1743
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 35 S. 903
Vorheriger Artikel: Schwägerin
Folgender Artikel: Schwägerschaffts-Recht
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Schwägerschafft, Affinitas, heißt in den Rechten diejenige Verwandtschafft gewisser Personen, welche durch die natürliche und fleischliche  
  {Sp. 1778}  
  Vermischung entstehet, mithin des einen mit dem andern sich solchergestalt vermischenden Theiles nächste Bluts-Freunde, vornehmlich aber nur von der Seiten her, des andern seine Schwäger oder Schwägerinnnen.  
  Den Grund der Schwägerschafft zeiget GOtt in 1 B. Mose II, 24. selber an, wenn er saget: Sie werden zwey in einem Fleische seyn, welches nicht allein durch die eheliche Beywohnung, sondern auch in der Hurerey geschicht; immassen nach der Aussage Pauli in der 1. Epistel an die Corinther Cap. VI. v. 16. Wer an der Hure hanget, der ist ein Leib mit ihr.  
  Wenn nun beyde ein Fleisch seyn, und das eine Geblüt des andern seines berühret, und sich mit demselben vermischet; so können die Bluts- Freunde des einen Ehe-Gatten diesem unmöglich mit Bluts-Freundschafft angehören, daß sie nicht zugleich den andern Ehe-Gatten berühren sollten. Auf gleiche Art gehet es in der Hurerey zu. Dahero sie auch in der Lateinischen Sprache Adfines heissen, das ist, daß eins zu denen Grentzen des andern seiner Bluts-Freundschafft (ad fines alterius cognationis) trete, und gleichsam dahin gezogen werde. Sanchez de Matrim. …
  Aus vorstehendem folget  
 
1) daß Mann und Weib mit einander nicht verschwägert, sondern der Ursprung der Schwägerschafft seyn; Vor das
 
 
2) daß die Schwägerschafft durch die natürliche, entweder in- oder ausser der Ehe vollzogene Beywohnung und würckliche Vermischung (per commixtionem sanguinis) es mag nun dieses mit Genehmhaltung der Weibs-Person oder wider ihren Willen, oder ohne derer Wissen, z.E. wenn jemand mit einer närrischen, trunckenen oder schlaffenden Weibs-Person zu thun hat, geschehen seyn, nach derer Canonisten Meynung, entstehe.  
  Dahero sie auch folgern, daß von blosser Berührung derer Leibes-Glieder, oder von Bestrebung der Vermischung (ex nisu ad copulam) oder auch von der würcklichen Vermischung selbst, wenn solche ohne Ausgüssung des Saamens geschiehet, (welche letztere jedoch bey der erstern allemahl vermuthet wird) oder, wenn ein Weib mit einem Verschnittenen zu thun habe, oder, daß eine Sodomitische Vermischung vorgegangen, keine Schwägerschafft herkomme, noch daraus gefolgert werden könne. Wiewohl dennoch nur durch die bloß versuchte und gesuchte Vermischung, und die daher entstehende Beleidigung der Ehrbarkeit und des Wohlstandes, ebenfalls die vorhabende Ehe-Verbindung verhindern.
  • Sanchez l.c.
  • Lyncker in Anal. ad Jus Canon. …
 
3) Folget daraus, daß die blossen Ehegelöbnisse, und so gar auch diejenigen, welche gleich auf eine gegenwärtige Verbindung gerichtet sind (Sponsalia de praesenti) keine Schwägerschafft bewürcken. Denn, ob zwar einem Bräutigam, wenn, nach gehaltenem öffentlichen Verlöbnisse, seine Braut verstirbet, deren Mutter, oder Schwester, oder Tochter, zu ehelichen verboten; auch der Braut, nach des Bräutigams Tode, dessen Vater, oder Sohn, oder Bruder, zu ehelichen nicht verstattet wird.
Carpzov ...
 
Und solches nicht allein bey denen Römisch-Catholischen (wiewohl nach dem Ausspruch des Tridentinischen Concilii dieses Hinderniß unter ihnen nur auf den ersten
 
  {Sp. 1779|S. 904}  
 
Grad der Bluts-Freundschafft, so wohl in gerader als Seiten-Linie, gehet, und also auf die Groß-Eltern, Enckel und übrigen Verwandten der verlobten Person sich nicht erstrecket,) sondern auch unter denen Protestanten durchgängig beobachtet, und in denen Ehe-Ordnungen untersaget ist; so geschicht doch solches zuförderst, nicht in Betrachtung einer schon vorhandenen Schwägerschafft, als welche vor der Entblössung und fleischlichen Beywohnung nicht entstehet, sondern wegen Zucht und Ehrbarkeit, welche in der Verehelichung allerdings in Acht zu nehmen, und auch so gar von denen Heyden selbst in diesem Stücke nicht aus den Augen gesetzet worden; hiernächst aber wegen der auch durch das Ehe-Verlöbniß, nur daß es öffentlich und de praesenti gehalten, (indem die heimlichen und ungültigen, auch welche de futuro seyn, auf künfftige Fälle, ordentlicher Weise (wovon jedoch die noch vergönnten Ausnahmen bey Sanchez … nachzulesen) kein solches Hinderniß der öffentlichen Ehrbarkeit oder des Wohlstandes machen, entstehenden Reverentz eines Verlobten gegen des andern seinen Bluts-Freunden.
  • l. 42. ff. de R.N.
  • l. 12. §. 1. 2. l. 14. §. ult. ff. eod.
  • Sanchez l.c.
 
So gar, daß einige derer Gottesgelehrten meynen, daß dasjenige, was wegen der Sip- oder Schwägerschafft, nach vollzogener Ehe, in GOttes Wort verboten, solches auch nicht unbillig von dem durch die Verlobung bereits angefangenen Ehestande zu verstehen sey.
Carpzov ...
 
Indessen sind mit denen Catholischen die meisten so wohl Rechts- als Gottesgelehrte unserer Kirche darinnen einig, daß, weil dieses Verbot weder im Recht der Natur, noch in göttlicher Schrifft ausdrücklich enthalten, sondern von der Kirche angeordnet, und also juris positivi sey, von der hohen Obrigkeit darinnen dispensiret werden könne: immassen einige Praejudicia beym Carpzov P. II. Const. … befindlich, in welchen dem Bräutigam seiner Braut Mutter oder Tochter, wie auch der Braut ihres verstorbenen Bräutigams Bruder, zu ehelichen, von hoher Landes-Obrigkeit vergönnet worden. Jedoch ist hierbey eine grosse Behutsamkeit zu gebrauchen, damit der Mißbrauch nicht einreisse, und Ärgerniß, auch wohl gar Blut-Schande, wenn Verlobte etwan schon zu vertraulich mit einander umgegangen wären, verhütet werde; Weswegen zu besserer Verwahrung das Uberlebende an Eydes statt aussagen, oder wohl eydlich erhalten muß, daß es seiner vorigen Braut oder Bräutigam nicht schuldig worden, oder fleischlich beygewohnet habe.
  • Carpzov l.c.
  • Brunnemann
 
4) Entstehet die Schwägerschafft zwischen dem Manne und seines Weibes Bluts-Freunden, und zwischen dem Weibe und des Manns Bluts-Freunden; die Bluts-Freunde beyder Ehegatten aber haben keine Schwägerschafft mit einander, ungeachtet sie sich gemeiniglich, und nur durch einen blossen Gebrauch, oder vielmehr Mißbrauch, Schwäger zu nennen pflegen.
Carpzov ...
 
Dahero ist auch die Ehe unter denen Bluts-Freunden beyderseits Ehegatten unverwehret. Welches zwar einige dahin einschräncken, daß zwey Brüder an zwey Schwestern, Bruder und Schwester, an Schwester und Bruder, Va-
 
  {Sp. 1780}  
 
ter und Sohn, jener an die Mutter, dieser an die Tochter, oder Vater und Tochter an die Mutter und den Sohn, sich verehlichen können;
Carpzov l.c.
 
hingegen aber keinesweges, zumahl da noch kein würckliches Verlöbniß oder Liebes-Verbindung vorhanden, zu zulassen sey, daß Vater und Sohn zwey Schwestern, Mutter und Tochter zwey Brüder, Vater und Tochter, jener die Schwester, diese ihrer Stief-Mutter Bruder, oder Mutter und Sohn, jene den Bruder, diese seines Stief-Vaters Schwester, weil in beyden Fällen die Kinder ihren Eltern zur Seiten in der Schwägerschafft gesetzet worden, heyrathen, noch weniger aber einzuräumen sey, daß Vater und Sohn, dieser an die Mutter, jener an deren Tochter, sich verehelichen, oder das zwey Väter einer des andern Tochter, oder zwey Mütter, eine der andern ihren Sohn, heyrathen.
 
 
Gestalt widrigenfalls die Kinder an derer Eltern, die Eltern aber an derer Kinder Stelle, zu grosser Ärgerniß des gemeinen Volcks, welches die wahre und vermeyntliche Schwägerschafft so leicht nicht zu unterscheiden weiß, und zu besorglicher Veranlassung der Blut-Schande, weil dergleichen Exempel andere zu Verehlichung oder unordentlicher Vermischung mit verschwägerten Personen verleiten möchte, ja zur Beschämung derer Verehelichen selbsten, treten würden.
Gerhard loc. de conjug. ...
 
Es haben zwar sonst auch grosse Gottesgelehrte angemercket, daß dergleichen Ehen mehrentheils ohne Ehe-Segen und selten glücklich gewesen, sondern Armuth, Kranckheit, übelgerathene Kinder, Zanck und Uneinigkeit, oder schleunige Zertrennung durch den Tod, darauf erfolget sey. Dessen ungeachtet aber sind andere der Meynung; wenn die Paciscenten, aller von der Obrigkeit gethanen Verwarnung unerachtet, nicht von einander lassen wollen, daß sie an der Vollziehung der Ehe nicht zu hindern seyn, gestalt man Exempel hat, daß ein Vater die Tochter, der Sohn aber deren Mutter geheyrathet.
Carpzov Lib. II. ...
 
5) Ist zu wissen, daß, ob zwar in der Schwägerschafft nicht auf gleichmässige Art, wie in der Bluts-Freundschafft, die Grade zu befinden, (denn jene erstrecket sich durch eine eintzige fleischliche Beywohnung mit dem Weibe oder Manne auf deren gesamte Bluts-Freunde, diese aber wird durch unterschiedene Zeugungen bewürcket) dennoch ein Unterscheid derer Grade auch unter denen Schwägern sey. Denn weil ein Bluts-Freund näher, als der andere, ist; so muß auch einer vor dem andern in dem Grade der Schwägerschafft nothwendig näher seyn.
Engel ad tit. de consangu. …
  Wie denn daher auch die Grade der Schwägerschafft nach denen Graden der Bluts-Freundschafft gezehlet werden. Und haben die Rechtsgelehrten folgende Regel:  
  In welchem Grade der Bluts-Freundschafft des Mannes oder des Weibes Freunde sich befinden, in eben demselben Grade der Schwägerschafft stehen selbige mit dem Weibe oder Manne.  
  Anbey ist zu erinnern, daß hauptsächlich dreyerley Arten der Schwägerschafft (Genera Affinitatis) seyn.  
  Und zwar die erste davon ist zwischen dem Weibe, und des Mannes Bluts-Freunden; desgleichen zwischen dem Manne und des Weibes Bluts-Freunden. Diese entstehet durch  
  {Sp. 1781|S. 905}  
  eine Vermischung (per unam copulam,) als wodurch, und zwar auf einerley Art, der Mann oder das Weib allen und jeden, auch denen entferntesten Bluts-Freunden des Weibes oder des Mannes verschwägert wird.  
  Die andere Art der Schwägerschafft entstehet zwischen dem Manne und seines Weibes Bluts-Freunden, und deren Ehe-Genossen, vermittelst zweyfacher Vermischung, (mediantibus duabus copulis) ingleichen denen Freunden des verstorbenen Mannes und dem, vom überlebenden Weibe, hernach geehlichten Mann, und umgekehrt.  
  Die dritte Art ist zwischen dem Manne und denen Personen, welche seinem Weibe im andern Grade verwandt seyn. Z.E. Wenn des Titius Weibes-Schwester-Mann die Caja heyrathet; so ist die Caja dem Titius im dritten Grade der Schwägerschafft zugethan.  
  Diese aus der Schwägerschafft entstehende zwey letzteren Arten werden unter denen Römisch-Catholischen nach dem Lateranensischen Concilio nicht mehr, auch nicht einmahl in gerader Linie attendiret, dahero nach dem Päbstlichen Rechte die Ehe zwischen einem Mann und seines Weibes Stief-Mutter, nicht verboten.
  • Engel l.c.
  • Lyncker in Anal. ad Jus Canon.
  So viel nun die Verbietung der Ehe wegen der Schwägerschafft bey denen Protestanten anbelanget; so ist zu wissen, daß, so weit die Grade wegen des Geblüts verboten, so weit auch die Grade der Schwägerschafft verboten seyn. Dahero ist die Ehe unter denen Personen verboten, welche sich gegen einander wie Vater und Tochter, oder wie Mutter und Sohn haben. Und zwar vermöge der Schwägerschafft in der geraden Linie kan, hinaufwärts zu rechnen, ein Sohn nicht ehelichen im ersten Gliede in unterschiedenen, ersten, andern, oder dritten Art der Schwägerschafft:  
 
1. Seine Stief-Mutter, es sey gleich die erste, andere, oder dritte, so sein Vater zur Ehe gehabt.
2. Seines Stief-Vaters hinterlassene Wittwe, welche in der andern Art der Schwägerschafft stehet.
3. Seine Stief-Mutter andern Mannes hinterlassene Wittwe, welche von der dritten Art der Schwägerschafft ist.
4. Seine Schwäger-Mutter.
5. Seines Weibes Stief-Mutter, welche ihm in der andern Art der Schwägerschafft verwandt ist.
6. Seines Weibes Stief-Vaters hinterlassene Wittwe, so von der dritten Art ist.
7. Seines verstorbenen Weibes Schwäger-Mutter, so von der andern Art ist.
8. Seines verstorbenen Weibes Stief-Schwäger-Mutter, oder seines Weibes vorigen Manns Stief-Mutter, so von der dritten Art ist.
9. Seines verstorbenen Weibes vorigen Manns Schwäger-Mutter, so gleichfalls von der dritten Art ist.
 
  Ferner im andern Grade kan ein Kind nicht heyrathen:  
 
1. Seine Stief-Groß-Mutter nehmlich seines Groß-Vaters Weib; des Stief-Vaters oder Stief-Mutter Eltern aber, weil man, eigentlich zu reden, mit diesen in keiner Schwägerschafft stehet, gehören hieher nicht, wiewohl, wie oben schon geredet, einige Rechts-Lehrer mit denenselben keine Ehe zulassen wollen.
2. Seines Stief-Groß-Vaters hinterlassene Wittwe.
3. Seiner Stief-Groß-Mutter Mannes hinterlassene Wittwe.
4. Seines Weibes Groß-
 
  {Sp. 1782}  
 
  Mutter.
 
 
5. Seines Weibes Stief-Groß-Mutter.
6. Seines Weibes Stief-Groß-Vaters hinterlassene Wittwe.
7. Seines verstorbenen Weibes Schwäger-Groß-Mutter.
8. Seines verstorbenen Weibes Stief-Schwäger-Groß-Mutter.
9. Seines verstorbenen Weibes vorigen Mannes Schwäger-Groß-Mutter.
 
  Gleichmäßige Bewandniß hat es im dritten und vierten Glied, so wohl der ersten, als andern, und dritten Art der Schwägerschafft.  
  Gleichergestalt kan, hinaufwärts zu zehlen, eine Tochter im ersten Gliede wegen der Schwägerschafft nicht heyrathen:  
 
1. Ihren Stief-Vater, welcher von der ersten Art der Schwägerschafft ist, er sey sonst gleich der erste, andere oder dritte, welchen ihre Mutter zur Ehe gehabt hat.
2. Ihrer Stief-Mutter hinterlassenen Mann, welcher von der andern Art der Schwägerschafft ist.
3. Ihres Stief-Vaters andern Weibes hinterlassenen Ehe-Mann, welcher von der dritten Art ist.
4. Ihres Mannes Vater, so von der ersten Art ist.
5. Ihres Mannes Stief-Vater, welcher mit ihr in der andern Art der Schwägerschafft stehet.
6. Ihres Mannes Stief-Mutter, oder ihrer Stief-Schwäger-Mutter hinterlassenen Mann, welcher von der dritten Art ist.
7. Ihres verstorbenen Manns Schwäger-Vater, so von der andern Art ist.
8. Ihres verstorbenen Manns Schwäger-Mutter hinterbliebenen andern Mann, welcher von der dritten Art ist.
9. Ihres verstorbenen Mannes voriger Frauen Schwäger-Vater, so gleichfalls von der dritten Art ist.
 
  Ferner im andern Grade kan eine Weibs-Person nicht heyrathen:  
 
1. Ihren Stief-Groß-Vater.
2 Ihrer Stief-Groß-Mutter hinterbliebenen Mann, welche von der andern Art der Schwägerschafft ist.
3. Ihres Stief-Groß-Vaters andern Weibes hinterlassenen Mann.
4. Ihres Mannes Groß-Vater.
5. Ihres Mannes Stief-Groß-Vater.
6. Ihres Manns Stief-Groß-Mutter hinterbliebenen Mann
7 Ihres verstorbenen Manns Schwäger-Groß-Vater.
8. Ihres verstorbenen Manns Schwäger-Groß-Mutter hinterbliebenen andern Mann
9 Ihres verstorbenen Manns voriger Frauen Schwäger-Groß- Vater.
 
  Dergleichen Bewandniß hat es auch im dritten und vierten Gliede der ersten, andern und dritten Art der Schwägerschafft.  
  Was aber davon zu halten sey wenn zwischen denen Personen nur das Verlöbniß getroffen, und die priesterliche Trauung nebst der ehelichen Beywohnung nicht erfolget, solches ist oben bereits angeführet.  
  Gleichergestalt kan in der rechten Linie, abwärts zu rechnen, wegen gesetzter Regul ein Vater nicht ehelichen:  
 
1. Seine Stief-Tochter, welche von der ersten Art der Schwägerschafft ist.
2. Seines Weibes Stief-Tochter, welche von der andern Art ist.
3. Seines Weibes vorigen Manns Stief-Tochter, so in der dritten Art stehet.
4. Seines Sohns Weib, welche von der ersten Art ist.
5. Seines Stief-Sohns Weib, so von der andern Art ist.
6. Seines Weibes Stief-Sohns Weib, so von der dritten Art ist.
7. Seiner Tochter Manns, oder seines Schwäger-Sohns, hinterlassene Wittwe, so von der andern Art ist.
8. Seiner Stief-Tochter Manns, oder seines Stief-Schwäger-
 
  {Sp. 1783|S. 906}  
 
  Sohns, hinterlassene Wittwe, so von der dritten Art ist.
 
 
9. Seiner Schwäger-Tochter andern Mannes hinterlassene Wittwe, so gleichfalls von der dritten Art ist.
 
  Ferner im andern Grade kan einer nicht heyrathen:  
 
1. Seines verstorbenen Weibes Sohn oder Tochter Tochter, so seine Stief-Enckelin ist.
2. Seines Weibes Stief-Enckelin, oder seines vorigen Mannes Kindes-Kind.
3. Seines Weibes vorigen Mannes Stief-Enckelin.
4. Seines Enckels Weib.
5. Seines Weibes Enckels Weib, oder seines Weibes Kinds-Sohns Weib.
6. Seines Weibes Stief-Enckels Weib, oder seines Weibes vorigen Manns Enckels oder Kinds-Sohns Weib.
7. Seiner Enckelin Manns hinterbliebene Wittwe.
8. Seines Weibes Enckelin Manns Weib, oder seiner Stief-Enckelin Manns hinterlassene Wittwe.
9. Seiner Schwäger-Enckelin, oder seines Enckels Weibes, andern Manns hinterlassene Wittwe.
 
  Gleichmäßige Bewandniß hat es auch im dritten und vierten Glied der ersten, andern und dritten Art der Schwägerschafft.  
  Ingleichen kan, nach Eingangs erwehneter Regul, nicht heyrathen eine Mutter oder Weibs-Person:  
 
1. Ihren Stiefsohn, welcher von der ersten Art der Schwägerschafft ist.
2. Ihres verstorbenen Manns Stief-Sohn, welcher von der andern Art ist.
3 Ihres Manns vorigen Weibs Stief-Sohn, so von der dritten Art ist.
4. Ihrer Tochter Mann, so von der ersten Art ist.
5. Ihrer Stief-Tochter Mann, welcher von der andern Art ist.
6. Ihres Mannes Stief-Tochter Mann, welcher von der dritten Art ist.
7. Ihres Sohns Weibes, oder Schwäger-Tochter, hinterlassenen Mann, so von der andern Art ist.
8. Ihres Mannes Sohn Weibes, oder Stief-Schwäger-Tochter, hinterbliebenen Mann, welcher von der dritten Art ist.
9. Ihres Schwäger-Sohns Weibes andern Mann, welcher gleichfalls von der dritten Art der Schwägerschafft ist.
 
  Ferner im andern Grade kan eine Groß-Mutter nicht heyrathen:  
 
1. Ihres Mannes Enckel, oder ihren Stief-Enckel. Ihrer Tochter, oder ihres Sohns Stief-Kinder gehören hieher nicht, weil das Weib mit denenselben keine Schwägerschafft hat Jedoch halten einige, wie oben schon angeführet, dergleichen Ehen vor unzuläßlich.
2. Ihres Mannes Stief-Enckel oder ihres Mannes vorigen Weibes Enckel.
3. Ihres Manns vorigen Weibes Stief Enckel.
4. Ihrer Enckelin Mann.
5. Ihrer Stief-Enckelin Mann.
6. Ihres Manns Stief-Enckelin hinterbliebenen Mann
7. Ihres Enckels Weibes hinterbliebenen andern Mann.
8. Ihres Manns Enckels Weibes andern Mann.
9. Ihres Schwäger-Enckels andern Weibes andern Mann.
 
  Eine gleichmäßige Bewandniß hat es auch im dritten und vierten Gliede der ersten, andern und dritten Art der Schwägerschafft.  
  Es wird aber nicht unbillig gefraget, erstlich: Ob die Ehe zwischen vorerwehnten Personen, durch das Recht der Natur, verboten? Zum andern: Ob nicht eine hohe Landes-Obrigkeit darinne dispensiren könne? Drittens: Ob nicht dergleichen Ehen, wenn sie bereits vollzogen, zu dulten seyn möchten?  
  An-  
  {Sp. 1784}  
  langend die erste Frage: So sind viele der Meynung, daß die Ehe zwischen denen verschwägerten Personen auch in dem ersten Grade, und von der ersten Art der Schwägerschafft, z.E. eines Stief-Sohns mit der Stief-Mutter, oder eines Stief-Vaters mit der Stief-Tochter, oder eines Mannes mit seines Weibes Mutter, oder seines Sohns Weib, nicht wider das Recht der Natur sey. Sanchez de Matrim. …
  Ob nun zwar nicht ohne, daß in der andern und dritten Art der Schwägerschafft die Ehe dem Rechte der Natur nicht zuwider sey; so wird doch an der ersten Meynung billig gezweifelt. Und ist aus heiliger Schrifft bekannt, daß GOtt, unter so schwerer Bedrohung und bey Strafe des Todes dergleichen Ehen verboten habe. 3. B. Mose XX. 11. 12. 14.
  Dahero kömmt vor das andere, das keine weltliche Obrigkeit in der ersten Art der Schwägerschafft, auch nicht der Pabst selbsten, dispensiren könne, noch auch zu dispensiren pflege. Sanchez l.c.
  So gar, daß sie auch drittens, wenn sie bereits eigenmächtiger Weise vollzogen, keinesweges zu dulten sey; weil GOtt auch die Heyden, wegen dergleichen Vermischungen, auszurotten gedräuet, solche ihm ein Greuel seyn, er ferner geboten, die Übertreter zu tödten, ja denjenigen, welcher ein Weib nimmt, und ihre Mutter dazu, mit Feuer zu verbrennen: immassen auch der Apostel Paulus die Ehe eines Sohns mit seines Vaters Weibe durchaus nicht dulten wollen, wie zu sehen aus der ersten Epistel an die Corinther V. 1.
  Was ferner die andere oder dritte Art der Schwägerschafft anbelanget; so halten, ob zwar nach dem Lateranensischen Concilio im Päbstlichen Recht die Ehe nicht weiter verboten, c. 8: X. de consang. et affin.
  doch unsere Gottesgelehrten dergleichen Ehen, als mit des Stief-Vaters hinterlassenen Wittwe, und mit des Stief-Sohns Weib, vor unzuläßig.  
  Erstlich, weil sie als Eltern und Kinder sich gegen einander haben, und die Verwandtschafft des Stief-Vaters, wegen ehelicher Gemeinschafft mit der Mutter, durch die Verehlichung des Stief-Vaters, mit einem andern Weibe fortgepflantzet werde, auch solches, ob gleich nicht so ausdrücklich, in GOttes Wort verboten zu seyn scheine; und über dieses auch so gar ehrbare Heyden solche Ehen nicht haben billigen wollen, l. 15. ff. de R.N.
  Daher auch einige Theologi die Macht, in der andern Art der Schwägerschafft zu dispensiren, der hohen Obrigkeit nicht einräumen, Gerhard loc. de Conjug. ...
  Wiewohl sie zugeben, daß, wenn die Sache nicht mehr zu ändern, sondern die Personen sich mit einander schon verlobet, oder fleischlich vermischet hätten, und sie von einander nicht lassen wolten, die Ehe wohl gedultet werden könnte. Gerhard l.c.
  Dahingegen halten andere davor, daß die Landes-Obrigkeit, welcher die völlige Kirchen-Gewalt und das Recht in geistlichen Sachen zustehet, darinnen dispensiren könne: gestalt auch beym Carpzov P. II. … ein Exempel der geschehenen Dispensation und die Approbation hoher Theologi-  
  {Sp. 1785|S. 907}  
  schen Facultäten zu befinden; welche aber in der dritten Art der Schwägerschafft desto leichter erfolgen mag, indem einige in diesem Fall von keinem Verbot weiter wissen wollen. Carpzov ...
  Unter obigen Fällen scheinet die Ehe mit des verstorbenen Weibes Stiefmutter, oder mit des Schwäger-Vaters hinterlassener Wittwen, am allerbedencklichsten. Daher nicht unbillig keine Dispensation, zwischen dergleichen Personen, gestattet wird. Nächst dem ist auch in der Seitwärts ungleichen Linie unter denen verschwägerten Personen die Ehe verboten, welche gleichsam an Eltern und Kinder Statt gegen einander seyn. Denn wie der verstorbene Ehegatte seinen Bluts-Freunden mit Bluts-Freundschafft zugethan; so ist sein hinterbliebener Ehegatte denenselben der Schwägerschafft halber verwandt. Dahero kan eine Manns-Personen nicht heyrathen:  
 
1) des Vaters oder Mutter-Bruders Weib,
2) derer Groß-Eltern Bruders Weib, und so weiter,
3) des Weibes Vater oder Mutter Schwester,
4) des Weibes Groß-Eltern Schwester.
 
  Ferner eine Weibes-Person kan nicht ehelichen:  
 
1) ihres Vaters Schwester- oder ihrer Mutter Schwester-Mann,
2) ihrer Groß-Eltern Schwester-Mann, u.s.w.
3) ihres Manns Vaters oder Manns Mutter Bruder,
4) ihres Manns Mutter Groß-Eltern Bruder, und so weiter hinauf.
 
  Gleichergestalt, hinunterwärts zu rechnen, kan eine Weibsperson nicht heyrathen:  
 
1) ihres Manns Bruders oder Schwester Sohn,
2) ihres Manns Bruders oder Schwester Kindes-Kind, oder Enckel, u. so weiter,
3) ihres Bruders, oder ihrer Schwester Tochter-Mann,
4) ihres Bruders oder ihrer Schwester Kindes-Kindes oder Enckelin hinterbliebenen Ehe-Mann, u.s.w.
 
  Gleichfalls, abwärts zu rechnen, kan ein Mann nicht heyrathen:  
 
1) seines Weibes Bruders Tochter oder Weibes Schwester Tochter,
2) seines Weibes Bruders Sohns oder Tochter Tochter, oder Enckelin, oder seines Weibes Schwester Sohns oder Tochter Tochter, oder Enckelin,
3) seines Bruders Sohns Weib, oder Schwester Sohns Weib,
4) seines Bruders Kinds-Kindes oder Enckels hinterlassene Wittwe, oder seiner Schwester Kinds-Kindes oder Enckels Weib und so weiter.
 
  Die Ehe zwischen dergleichen Personen ist zwar nicht wider das Recht der Natur, gestalt auch im Römischen Recht dißfalls kein Verbot zu finden, und also nach denenselben nicht verwehret, des Vaters Bruders Weib, oder auch der Frauen Schwester Tochter zu ehelichen. Sande in Decis. Fris. …
  Ob aber solche wider das göttliche Recht sey? darüber haben die Gelehrten nicht einerley Meynung. Welche die bejahende vertheidigen, dieselbe beziehen sich auf das im 3 B. Mosis XVIII, 14 befindliche Verbot: Du solst deines Vaters Bruders Schaam nicht blössen, daß du seinen Weib nehmest: denn sie ist deine Wase. Nun habe es, ihrem Vorgeben nach, gleichmäßige Bewandniß mit denen übrigen Personen, daß also die übrigen Fälle von GOtt ebenfalls, obgleich nicht so ausdrücklich, verboten seyn.  
  2) Müsse man nicht allein auf die  
  {Sp. 1786}  
  im 3 Buch Mosis Cap. 18 erzählte Personen sehen, sondern es wäre auch stillschweigend die Ehe unter andern Personen gleichen Grades oder Respects verboten; widrigenfalls viele ungereimte Schlüsse und Folgen daher entstehen würden. Carpzov ...
  3) GOtt habe vermuthlich seine Absicht nicht so wohl auf die Verwirrung der Reverentz und der Unterwerffung, welche zwar aufzuhören scheinet, wenn eine Weibesperson ihrer Eltern Schwester Mann ehelichet, sondern auf die nahe Verwandtschafft gerichtet, indem an gedachten Orte zur Ursache angeführet wird: denn sie ist deine Wase; es befinde sich aber eine gleichmäßige Verwandtschafft zwischen denen übrigen Personen. Dahero halten sie davor, das keine weltliche Obrigkeit in diesen Fällen dispensiren könne. Carpzov
  Wiewohl sie zugeben, daß dergleichen, obgleich eigenthätiger Weise, vollzogene Ehen dennoch zu dulten seyn. Carpzov ...
  Dahingegen halten andere davor, daß diese Ehen, ausser dem eintzigen Fall mit des Vaters Bruders Weibe, in göttlicher heiliger Schrifft nicht verboten seyn. Denn ob zwar in aufsteigender Linie, wegen der Schwägerschafft, das Verbot, ausser denen benannten Personen, weil deren unterschiedene Fälle benennet seyn, auf andere und in dem allerentferntesten Grade mit einander verwandten Personen sich erstrecke; so könne man doch aus einem eintzigen unter dergleichen Personen verbotenen Falle keine allgemeine Haupt-Regel machen. Struv in Synt. Jur. Civ. …
  Solchemnach meynen sie, daß, obgleich sonderlich im Päbstl. Rechte, welches auch die Protestanten in Ehe-Sachen grossen Theils in ihren Landen angenommen haben, und in so weit gelten lassen, dergleichen Ehen verboten, c. 8. X. de consangu. et affin.
  dennoch die hohe Landes-Obrigkeit darinnen zu dispensiren befugt sey. Struv l.c.
  Wie denn auch unter andern beym Richter … befindlich, daß die Ehe einer Wittwen mit des verstorbenen Mannes Schwester Sohn, oder auch mit ihres Mannes Schwester Sohn, der auch mit ihres Mannes Bruders Sohns-Sohn, oder eines Wittwers mit der verstorbenen Frauen Schwester-Tochter oder Bruders-Tochter zugelassen, und von hoher Obrigkeit darinnen dispensiret werden könne.  
  So viel die andere Art der Schwägerschafft unter dergleichen Personen betrifft; so ist zwar nicht ohne, daß es der Ehrbarkeit gemässer, und, zu Verhütung besorglichen Ärgernisses und Blutschande unter dem gemeinen Mann, besser sey, sich von folgenden Ehen zu enthalten, als nehmlich:  
 
1) mit des Vaters oder Mutter Schwester Manns anderer Ehe-Frau,
2) mit der Groß-Eltern Schwester Manns Weib,
3) mit des Weibes Vater Bruders oder Mutter Bruders Weib,
4) mit des Weibes Groß-Eltern Bruders Weibe, und so auch umgekehrt;
 
  wie auch, daß eine Weibesperson sich nicht vereheliche:  
 
1) mit des Vaters oder Mutter Bruders Weibes andern Mann,
2) mit der Groß-Eltern Bruders Weibes andern Manne,
3) mit des Manns Vaters oder Mutter Schwester andern Manne,
4) mit des Mannes Groß- Eltern Schwe-
 
  {Sp. 1787|S. 908}  
 
  ster andern Manne.
 
  Indessen machen doch die Rechtsgelehrten nicht so viel Schwierigkeiten, dergleichen Ehen zu billigen, zumahl wenn die Partheyen, aller Vorstellung unerachtet, nicht von einander lassen wollen: gestalt auch in der dritten Art der Schwägerschafft in der Seiten-Linien die Ehen nicht verboten. Carpzov
  Nächst diesem ist  
  3) wegen der Schwägerschafft in der Seitwärts-Linie die Ehe verboten zwischen denen Personen, welche wie Bruder und Schwester gegen einander seyn. Dannenhero kan man nicht ehelichen:  
 
1) seines Weibes Schwester,
2) seines Bruders Weib.
 
  Und eine Weibesperson kan sich nicht verheyrathen:  
 
1) an ihrer Schwester Mann,
2) an ihres Mannes Bruder.
 
  Daß diese Ehe wider das Recht der Natur seyn solle, zu statuiren, leidet nicht des frommen Jacobs Exempel, welcher zwo Schwestern zur Ehe gehabt, und der Befehl GOttes im 5 Buch Mosis Cap. XXV, 5.. Krafft dessen einer die hinterbliebene Wittwe seines ohne Kinder verstorbenen Bruders, um demselben Saamen zu erwecken, zu heyrathen angewiesen und ihm ernstlich anbefohlen ward.  
  Daß aber solche, ausser jetzterwehntem Fall, wider die göttlichen Rechte seyn, erhellet aus dem 18 Cap. des 3 Buchs Mosis, wo selbst im 16 und 18 Vers folgendes Verbot befindlich: Du solst deines Bruders Weibes Schaam nicht blössen; denn sie ist deines Bruders Schaam. Du solst auch deines Weibes Schwester nicht nehmen, neben ihr, ihre Schaam zu blössen, ihr zu wider, weil sie noch lebet.  
  Wenn aber am angezogenem Orte diese Worte: Ihr zu wider, weil sie noch lebet, befindlich, welche das Verbot auf einen gewissen Fall beschräncken, ausser welchem die Ehe mit des Weibes Schwester von GOtt nicht verboten zu seyn scheinet; so halten einige davor, daß diese Ehe so nach, ob sie sonst gleich im Päbstlichen Rechte, und in denen Kirchen-Ordnungen verboten, dennoch verstattet werden könne: gestalt auch einige Exempel dergleichen Ehen unter Fürstlichen Personen protestirender Religion, welche in denen durch blosse menschliche Gesetze verbotenen Ehen ohne diß keiner Dispensation bedürffen, in Deutschland vorhanden. Wie solches in dem Responso Rinteliensi vor diese Ehe und denen Vindiciis Buchholzii contra Havemannum stattlich ausgeführet ist.
  Nicht zu gedencken, daß denen Privat Personen dergleichen Ehe, auch wohl mit des verstorbenen Bruders Weibe, zu Zeiten nicht verwehret, oder doch zum wenigsten ihnen darinnen nachgesehen worden.  
  Bey denen Römisch-Catholischen ist es ohnstreitig, daß der Pabst darinnen dispensiren könne und auch zu dispensiren pflege, wie solches die Exempel voriger Zeiten, zumahl unter hohen Standespersonen, ausweisen.  
  Was wir bishero gemeldet, ist nur von der ersten Art der Schwägerschafft in der Seitwärts-Linie zu verstehen. Die andere Art (secundum Genus Affinitatis) ist:  
 
1) zwischen einem Manne und seines Weibes Bruders Weibe, und hinwiederum zwischen einem Weibe und ihres Mannes Schwester Mann,
2) zwischen einem Manne und seiner Schwester Manns anderer Frau, und wiederum zwischen dem Weibe und ihres Mannes vo-
 
  {Sp. 1788}  
 
  rigen Weibes Bruder,
 
 
3) zwischen einer Weibesperson und ihres Brudern Weibes andern Manne, und wiederum zwischen einem Manne und seines Weibes vorigen Manns Schwester.
 
  Nun ist in der andern Art der Schwägerschafft die Ehe an vielen Orten nicht verboten; gestalt Richter l.c. und CarpzovBerger in El. Proc. matrim. … und andere mehr bezeugen, wie nehmlich vielfältig in denen Consistorien gesprochen worden, daß einer seines verstorbenen Weibes Bruders Wittwe, oder seines verstorbenen Schwester Ehe-Manns Wittwe zur Ehe nehmen möge. Dahingegen wird an andern Orten dieses Verbot auch auf die andere Art der Schwägerschafft gezogen; so, daß, wenn noch keine Ehe vollzogen, oder keine fleischliche Vermischung vorgegangen, die Obrigkeit die Personen von solchen vorhabenden Ehe-Vollziehungen abmahnen soll. Wovon die Ursachen beym Carpzov … mit mehrerm nachzulesen.
  Wiewohl er, Carpzov selbst, … einräumet, daß die hohe Landes-Obrigkeit in diesem Falle zu dispensiren befugt sey.  
  Die dritte Art der Schwägerschafft betreffend; so bestehet solche vornehmlich:  
 
1) zwischen der Manns-Person und des Weibes Schwester Manns anderm Weib, und so auch umgekehrt,
2) zwischen einem Manne und seines Bruders Weibs andern Manns anderer Ehe-Frau, und umgekehrt, zwischen dem Weibe und ihres Mannes vorigen Weibes Mannes Bruder,
3) zwischen einer Weibs- Person und ihrer Schwester Manns andern Weibes anderm Manne, oder zwischen einem Manne und seines Weibes vorigen Manns Weibes Schwester. Und ist fast, nach einmüthiger Einstimmung derer GOttes- und Rechtsgelehrten, die Ehe unter denen Contrahenten nicht weiter verboten.
Carpzov
  Zum vierten ist ferner, wegen der Schwägerschafft, die Ehe verboten in dem andern Grade der Seitwärts-geraden Linien. Also kan man nicht ehelichen:  
 
1) seines Vaters oder seiner Mutter Bruders oder Schwester Sohns Weib, noch auch umgekehrt
2) eine Weibes-Person ihres Vaters oder ihrer Mutter Bruders, oder Schwester Tochter Mann. Dieses Verbot erstrecket sich auch auf den dritten Grad ungleicher Linien.
Carpzov
  So, daß auch zwischen derer Groß-Eltern Geschwister-Kinder Ehegatten die Ehe nicht vergönnet, unerachtet sie sich gegen einander wie Eltern und Kinder nicht befinden. Dahero kan sich nicht verheyrathen:  
 
1) ein Mann mit seines verstorbenen Weibes Groß-Eltern Bruders oder Schwester Tochter, und nicht umgekehrt,
2) ein Weib mit ihres Manns Groß-Eltern Bruders oder Schwester Sohn, und umgekehrt,
3) eine Manns-Person mit ihrer Groß-Eltern Schwester oder Bruders Tochter Mann,
4) eine Weibs-Person mit Ihrer Groß-Eltern Schwester oder Bruders Tochter Mann.
 
  Weil aber die Ehe unter vorgemeldten Personen weder wider das natürliche, noch göttliche, oder Völcker-Recht ist, sondern allein nach denen menschlichen Gesetzen verboten; so kan eine Landes-Obrigkeit gar wohl darinnen dispensiren. Carpzov
  Was aber die Stände oder  
  {Sp. 1789|S. 909}  
  unmittelbare Reichs-Unterthanen Protestirender Religion anbetrifft, dieselbe brauchen keine Dispensation; hingegen aber die der Römisch-Catholischen Religion zugethane, Hohe und Niedere, suchen solche beym Pabst und denen, welchen es, darinnen zu dispensiren, nach ihren Lehrsätzen zukömmt. Da es hingegen auch in dergleichen Grade nach der andern und dritten Art der Schwägerschafft weiter keiner Dispensation bedarff. Carpzov
  Endlich aber ist im dritten Grade gleicher Linie die Ehe ohne Widerspruch zugelassen. Wiewohl dennoch an einigen Orten ohne Dispensation dieselbe nicht verstattet wird: Gestalt denn auch bey denen Römisch-Catholischen das Verbot bis in das vierte Glied, dasselbe mit darunter eingeschlossen, sich erstrecket. Welches aber von der andern und dritten Art der Schwägerschafft nicht zu verstehen ist.  
  Im übrigen besiehe hierbey die Artickel  
   
  Ubrigens gedencken wir noch, daß nach dem heutigen galanten Stylo, des Mannes oder Frauen Schwester nicht Schwägerin oder der Bruder Schwager genennet werde. Denn ist es ein Weibsbild, so nennet man die Schwägerin Schwester, ist es aber ein Mannsvolck, leget man selbigem den Tittel eines Bruders bey.  
  Wir gedencken bey Gelegenheit der Schwägerschafft noch mit zwey Worten des Berg-Rechts. Wenn nehmlich die Bergleute einander nahe beschwägert, so sollen sie auf einer Grube und zu einer Arbeit nicht beysammen gefördert werden.  
     

HIS-Data 5028-35-1777-5: Zedler: Schwägerschafft HIS-Data Home
Stand: 7. März 2014 © Hans-Walter Pries