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Text |
Quellenangaben |
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Schwägerschafft,
Affinitas, heißt in den
Rechten diejenige
Verwandtschafft
gewisser
Personen, welche durch die natürliche und
fleischliche |
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{Sp. 1778} |
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Vermischung entstehet, mithin des einen mit
dem andern sich solchergestalt vermischenden
Theiles
nächste Bluts-Freunde,
vornehmlich aber nur von
der Seiten her, des andern seine Schwäger oder
Schwägerinnnen. |
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Den
Grund der Schwägerschafft zeiget
GOtt in
1 B. Mose II, 24. selber an, wenn er
saget: Sie
werden zwey in einem Fleische seyn, welches
nicht allein durch die eheliche Beywohnung,
sondern auch in der Hurerey geschicht; immassen
nach der Aussage Pauli in der 1. Epistel an die
Corinther Cap. VI. v. 16. Wer an der Hure hanget,
der ist ein Leib mit ihr. |
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Wenn nun beyde ein Fleisch seyn, und das
eine Geblüt des andern seines berühret, und sich
mit demselben vermischet; so können die Bluts-
Freunde des einen
Ehe-Gatten diesem
unmöglich
mit Bluts-Freundschafft angehören, daß sie nicht
zugleich den andern Ehe-Gatten berühren
sollten.
Auf gleiche Art gehet es in der Hurerey zu. Dahero
sie auch in der
Lateinischen Sprache
Adfines
heissen, das ist, daß eins zu denen
Grentzen des
andern seiner Bluts-Freundschafft (ad fines alterius
cognationis) trete, und gleichsam dahin gezogen
werde. |
Sanchez de Matrim.
… |
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Aus vorstehendem folget |
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1) |
daß
Mann und
Weib mit
einander nicht verschwägert, sondern der
Ursprung
der Schwägerschafft seyn; Vor das |
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2) |
daß die Schwägerschafft
durch die natürliche, entweder in- oder ausser der
Ehe vollzogene Beywohnung und
würckliche
Vermischung (per commixtionem sanguinis) es
mag
nun dieses mit Genehmhaltung der
Weibs-Person
oder wider ihren
Willen, oder ohne derer Wissen,
z.E. wenn jemand mit einer närrischen, trunckenen
oder schlaffenden Weibs-Person zu
thun hat,
geschehen seyn, nach derer Canonisten
Meynung,
entstehe. |
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Dahero sie auch folgern, daß von blosser
Berührung derer Leibes-Glieder, oder von
Bestrebung der Vermischung (ex nisu ad copulam)
oder auch von der würcklichen Vermischung selbst,
wenn solche ohne Ausgüssung des Saamens
geschiehet, (welche letztere jedoch bey der erstern
allemahl vermuthet wird) oder, wenn ein Weib mit
einem Verschnittenen zu thun habe, oder, daß eine
Sodomitische Vermischung vorgegangen, keine
Schwägerschafft herkomme, noch daraus gefolgert
werden könne. Wiewohl dennoch nur durch die bloß
versuchte und gesuchte Vermischung, und die
daher entstehende
Beleidigung der Ehrbarkeit und
des Wohlstandes, ebenfalls die vorhabende Ehe-Verbindung verhindern. |
|
- Sanchez
l.c. …
- Lyncker in Anal. ad Jus Canon.
…
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3) |
Folget daraus, daß die
blossen Ehegelöbnisse, und so gar auch diejenigen,
welche gleich auf eine
gegenwärtige Verbindung
gerichtet sind (Sponsalia de praesenti) keine
Schwägerschafft bewürcken. Denn, ob zwar einem
Bräutigam, wenn, nach gehaltenem öffentlichen
Verlöbnisse, seine
Braut verstirbet, deren
Mutter,
oder Schwester, oder
Tochter, zu ehelichen
verboten; auch der Braut, nach des Bräutigams
Tode, dessen
Vater, oder
Sohn, oder Bruder, zu
ehelichen nicht verstattet wird. |
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Carpzov ... |
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Und solches nicht allein bey
denen
Römisch-Catholischen (wiewohl nach dem
Ausspruch des Tridentinischen Concilii dieses
Hinderniß unter ihnen nur auf den ersten |
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{Sp. 1779|S. 904} |
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Grad der Bluts-Freundschafft, so wohl in gerader als Seiten-Linie,
gehet, und also auf die Groß-Eltern, Enckel und
übrigen Verwandten der verlobten Person sich nicht
erstrecket,) sondern auch unter denen
Protestanten
durchgängig beobachtet, und in denen Ehe-Ordnungen untersaget ist; so geschicht doch
solches zuförderst, nicht in Betrachtung einer schon
vorhandenen Schwägerschafft, als welche vor der
Entblössung und fleischlichen Beywohnung nicht
entstehet, sondern wegen
Zucht und Ehrbarkeit,
welche in der Verehelichung allerdings in Acht zu
nehmen, und auch so gar von denen
Heyden selbst
in diesem Stücke nicht aus den Augen gesetzet
worden; hiernächst aber wegen der auch durch das
Ehe-Verlöbniß, nur daß es
öffentlich und de
praesenti gehalten, (indem die heimlichen und
ungültigen, auch welche de futuro seyn, auf
künfftige Fälle,
ordentlicher Weise (wovon jedoch
die noch
vergönnten Ausnahmen bey Sanchez …
nachzulesen) kein solches Hinderniß der
öffentlichen Ehrbarkeit oder des Wohlstandes
machen, entstehenden Reverentz eines Verlobten
gegen des andern seinen Bluts-Freunden. |
|
- l. 42.
ff.
de R.N.
- l. 12. §.
1. 2. l. 14. §. ult. ff. eod.
- Sanchez
l.c.
|
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|
So gar, daß einige derer
Gottesgelehrten
meynen, daß dasjenige, was
wegen der Sip- oder Schwägerschafft, nach
vollzogener
Ehe, in GOttes Wort verboten, solches
auch nicht
unbillig von dem durch die Verlobung
bereits angefangenen Ehestande zu
verstehen
sey. |
|
Carpzov ... |
|
|
Indessen sind mit denen
Catholischen die meisten so wohl
Rechts- als
Gottesgelehrte unserer Kirche darinnen einig, daß,
weil dieses Verbot weder im
Recht der Natur, noch
in göttlicher
Schrifft ausdrücklich enthalten, sondern
von der Kirche angeordnet, und also juris positivi
sey, von der hohen Obrigkeit darinnen dispensiret
werden könne: immassen einige Praejudicia beym
Carpzov P. II. Const. … befindlich, in welchen dem
Bräutigam seiner Braut Mutter oder Tochter, wie
auch der Braut ihres verstorbenen Bräutigams
Bruder, zu ehelichen, von
hoher Landes-Obrigkeit
vergönnet worden. Jedoch ist hierbey eine grosse
Behutsamkeit zu gebrauchen, damit der Mißbrauch
nicht einreisse, und Ärgerniß, auch wohl gar
Blut-Schande, wenn Verlobte etwan schon zu vertraulich
mit einander umgegangen wären, verhütet werde;
Weswegen zu besserer
Verwahrung das
Uberlebende an Eydes statt aussagen, oder wohl
eydlich erhalten
muß, daß es seiner vorigen Braut
oder Bräutigam nicht
schuldig worden, oder
fleischlich beygewohnet habe. |
|
- Carpzov
l.c. …
- Brunnemann
…
|
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4) |
Entstehet die
Schwägerschafft zwischen dem Manne und seines
Weibes Bluts-Freunden, und zwischen dem Weibe
und des Manns Bluts-Freunden; die Bluts-Freunde
beyder Ehegatten aber haben keine
Schwägerschafft mit einander, ungeachtet sie sich
gemeiniglich, und nur durch einen blossen
Gebrauch, oder vielmehr Mißbrauch, Schwäger zu
nennen pflegen. |
|
Carpzov ... |
|
|
Dahero ist auch die Ehe
unter denen Bluts-Freunden beyderseits Ehegatten
unverwehret. Welches zwar einige dahin
einschräncken, daß zwey Brüder an zwey
Schwestern, Bruder und Schwester, an Schwester
und Bruder, Va- |
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{Sp. 1780} |
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ter und Sohn, jener an die
Mutter, dieser an die Tochter, oder Vater und
Tochter an die Mutter und den Sohn, sich
verehlichen können; |
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Carpzov
l.c. |
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|
hingegen aber
keinesweges, zumahl da noch kein würckliches
Verlöbniß oder Liebes-Verbindung vorhanden, zu
zulassen sey, daß Vater und Sohn zwey
Schwestern, Mutter und Tochter zwey Brüder, Vater
und Tochter, jener die Schwester, diese ihrer Stief-Mutter Bruder, oder Mutter und Sohn, jene den
Bruder, diese seines Stief-Vaters Schwester, weil in
beyden Fällen die
Kinder
ihren
Eltern zur Seiten in
der Schwägerschafft gesetzet worden,
heyrathen,
noch weniger aber einzuräumen sey, daß Vater und
Sohn, dieser an die Mutter, jener an deren Tochter,
sich verehelichen, oder das zwey Väter einer des
andern Tochter, oder zwey Mütter, eine der andern
ihren Sohn, heyrathen. |
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Gestalt widrigenfalls die
Kinder an derer Eltern, die Eltern aber an derer
Kinder Stelle, zu grosser Ärgerniß des gemeinen
Volcks, welches die
wahre und vermeyntliche
Schwägerschafft so leicht nicht zu
unterscheiden
weiß, und zu besorglicher Veranlassung der
Blut-Schande, weil dergleichen
Exempel andere zu
Verehlichung oder unordentlicher Vermischung mit
verschwägerten Personen verleiten
möchte, ja zur
Beschämung derer Verehelichen selbsten, treten
würden. |
|
Gerhard loc. de conjug.
... |
|
|
Es haben zwar sonst auch
grosse Gottesgelehrte angemercket, daß
dergleichen Ehen mehrentheils ohne Ehe-Segen
und selten
glücklich gewesen, sondern Armuth,
Kranckheit, übelgerathene Kinder,
Zanck und
Uneinigkeit, oder schleunige Zertrennung durch den
Tod, darauf erfolget sey. Dessen ungeachtet aber
sind andere der
Meynung; wenn die Paciscenten,
aller von der Obrigkeit gethanen Verwarnung
unerachtet, nicht von einander lassen
wollen, daß
sie an der Vollziehung der Ehe nicht zu hindern
seyn, gestalt man Exempel hat, daß ein Vater die
Tochter, der Sohn aber deren Mutter
geheyrathet. |
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Carpzov Lib. II. ... |
|
5) |
Ist zu wissen, daß, ob zwar
in der Schwägerschafft nicht auf gleichmässige Art,
wie in der Bluts-Freundschafft, die Grade zu
befinden, (denn jene erstrecket sich durch eine
eintzige fleischliche Beywohnung mit dem Weibe
oder Manne auf deren gesamte Bluts-Freunde,
diese aber wird durch
unterschiedene
Zeugungen
bewürcket) dennoch ein
Unterscheid derer Grade
auch unter denen Schwägern sey. Denn weil ein
Bluts-Freund näher, als der andere, ist; so muß
auch einer vor dem andern in dem Grade der
Schwägerschafft
nothwendig näher seyn. |
|
Engel ad tit. de consangu.
… |
|
Wie denn daher auch die Grade der
Schwägerschafft nach denen Graden der Bluts-Freundschafft
gezehlet werden. Und haben die
Rechtsgelehrten folgende
Regel: |
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|
In welchem Grade der Bluts-Freundschafft
des Mannes oder des Weibes Freunde sich
befinden, in eben demselben Grade der
Schwägerschafft stehen selbige mit dem Weibe
oder Manne. |
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|
Anbey ist zu
erinnern, daß hauptsächlich
dreyerley
Arten der Schwägerschafft (Genera
Affinitatis) seyn. |
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Und zwar die erste davon ist zwischen dem
Weibe, und des Mannes Bluts-Freunden;
desgleichen zwischen dem Manne und des Weibes
Bluts-Freunden. Diese entstehet durch |
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{Sp. 1781|S. 905} |
|
|
eine Vermischung (per unam copulam,) als
wodurch, und zwar auf einerley Art, der Mann oder
das Weib allen und jeden, auch denen entferntesten
Bluts-Freunden des Weibes oder des Mannes
verschwägert wird. |
|
|
Die andere Art der Schwägerschafft entstehet
zwischen dem Manne und seines Weibes Bluts-Freunden, und deren Ehe-Genossen, vermittelst
zweyfacher Vermischung, (mediantibus duabus
copulis) ingleichen denen Freunden des
verstorbenen Mannes und dem, vom überlebenden
Weibe, hernach geehlichten Mann, und
umgekehrt. |
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|
Die dritte Art ist zwischen dem Manne und
denen Personen, welche seinem Weibe im andern
Grade verwandt seyn.
Z.E. Wenn des Titius
Weibes-Schwester-Mann die Caja heyrathet; so ist
die Caja dem Titius im dritten Grade der
Schwägerschafft zugethan. |
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|
Diese aus der Schwägerschafft entstehende
zwey letzteren Arten werden unter denen Römisch-Catholischen nach dem Lateranensischen Concilio
nicht mehr, auch nicht einmahl in gerader Linie
attendiret, dahero nach dem
Päbstlichen Rechte die
Ehe zwischen einem Mann und seines Weibes
Stief-Mutter, nicht verboten. |
- Engel l.c.
…
- Lyncker in Anal. ad Jus Canon.
…
|
|
So viel nun die Verbietung der Ehe wegen der
Schwägerschafft bey denen Protestanten
anbelanget; so ist zu wissen, daß, so weit die Grade
wegen des Geblüts verboten, so weit auch die
Grade der Schwägerschafft verboten seyn. Dahero
ist die Ehe unter denen Personen verboten, welche
sich gegen einander wie Vater und Tochter, oder
wie Mutter und Sohn haben. Und zwar vermöge der
Schwägerschafft in der geraden Linie kan,
hinaufwärts zu rechnen, ein Sohn nicht ehelichen im
ersten Gliede in unterschiedenen, ersten, andern,
oder dritten Art der Schwägerschafft: |
|
|
1. |
Seine Stief-Mutter, es sey
gleich die erste, andere, oder dritte, so sein Vater
zur Ehe gehabt. |
2. |
Seines Stief-Vaters
hinterlassene Wittwe, welche in der andern Art der
Schwägerschafft stehet. |
3. |
Seine Stief-Mutter andern
Mannes hinterlassene Wittwe, welche von der
dritten Art der Schwägerschafft ist. |
4. |
Seine Schwäger-Mutter. |
5. |
Seines Weibes Stief-Mutter,
welche ihm in der andern Art der Schwägerschafft
verwandt ist. |
6. |
Seines Weibes Stief-Vaters
hinterlassene Wittwe, so von der dritten Art
ist. |
7. |
Seines verstorbenen
Weibes Schwäger-Mutter, so von der andern Art
ist. |
8. |
Seines verstorbenen
Weibes Stief-Schwäger-Mutter, oder seines Weibes
vorigen Manns Stief-Mutter, so von der dritten Art
ist. |
9. |
Seines verstorbenen
Weibes vorigen Manns Schwäger-Mutter, so
gleichfalls von der dritten Art ist. |
|
|
|
Ferner im andern Grade kan ein Kind nicht heyrathen: |
|
|
1. |
Seine Stief-Groß-Mutter
nehmlich seines Groß-Vaters Weib; des Stief-Vaters
oder Stief-Mutter Eltern aber, weil man, eigentlich
zu
reden, mit diesen in keiner Schwägerschafft
stehet, gehören hieher nicht, wiewohl, wie oben
schon geredet, einige
Rechts-Lehrer mit
denenselben keine Ehe zulassen wollen. |
2. |
Seines Stief-Groß-Vaters
hinterlassene Wittwe. |
3. |
Seiner Stief-Groß-Mutter
Mannes hinterlassene Wittwe. |
4. |
Seines Weibes Groß-
|
|
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{Sp. 1782} |
|
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|
|
|
5. |
Seines Weibes Stief-Groß-Mutter. |
6. |
Seines Weibes Stief-Groß-Vaters hinterlassene Wittwe. |
7. |
Seines verstorbenen
Weibes Schwäger-Groß-Mutter. |
8. |
Seines verstorbenen
Weibes Stief-Schwäger-Groß-Mutter. |
9. |
Seines verstorbenen
Weibes vorigen Mannes Schwäger-Groß-Mutter. |
|
|
|
Gleichmäßige Bewandniß hat es im dritten und
vierten Glied, so wohl der ersten, als andern, und
dritten Art der Schwägerschafft. |
|
|
Gleichergestalt kan, hinaufwärts zu
zehlen,
eine Tochter im ersten Gliede wegen der
Schwägerschafft nicht heyrathen: |
|
|
1. |
Ihren Stief-Vater, welcher
von der ersten Art der Schwägerschafft ist, er sey
sonst gleich der erste, andere oder dritte, welchen
ihre Mutter zur Ehe gehabt hat. |
2. |
Ihrer Stief-Mutter
hinterlassenen Mann, welcher von der andern Art
der Schwägerschafft ist. |
3. |
Ihres Stief-Vaters andern
Weibes hinterlassenen Ehe-Mann, welcher von der
dritten Art ist. |
4. |
Ihres Mannes Vater, so von
der ersten Art ist. |
5. |
Ihres Mannes Stief-Vater,
welcher mit ihr in der andern Art der
Schwägerschafft stehet. |
6. |
Ihres Mannes Stief-Mutter,
oder ihrer Stief-Schwäger-Mutter hinterlassenen
Mann, welcher von der dritten Art ist. |
7. |
Ihres verstorbenen Manns
Schwäger-Vater, so von der andern Art
ist. |
8. |
Ihres verstorbenen Manns
Schwäger-Mutter hinterbliebenen andern Mann,
welcher von der dritten Art ist. |
9. |
Ihres verstorbenen Mannes
voriger Frauen Schwäger-Vater, so gleichfalls von
der dritten Art ist. |
|
|
|
Ferner im andern Grade kan eine Weibs-Person nicht heyrathen: |
|
|
1. |
Ihren Stief-Groß-Vater. |
2 |
Ihrer Stief-Groß-Mutter
hinterbliebenen Mann, welche von der andern Art
der Schwägerschafft ist. |
3. |
Ihres Stief-Groß-Vaters
andern Weibes hinterlassenen Mann. |
4. |
Ihres Mannes Groß-Vater. |
5. |
Ihres Mannes Stief-Groß-Vater. |
6. |
Ihres Manns Stief-Groß-Mutter hinterbliebenen Mann |
7 |
Ihres verstorbenen Manns
Schwäger-Groß-Vater. |
8. |
Ihres verstorbenen Manns
Schwäger-Groß-Mutter hinterbliebenen andern
Mann |
9 |
Ihres verstorbenen Manns
voriger Frauen Schwäger-Groß-
Vater. |
|
|
|
Dergleichen Bewandniß hat es auch im dritten
und vierten Gliede der ersten, andern und dritten Art
der Schwägerschafft. |
|
|
Was aber davon zu halten sey wenn zwischen
denen Personen nur das Verlöbniß getroffen, und
die priesterliche Trauung nebst der ehelichen
Beywohnung nicht erfolget, solches ist oben bereits
angeführet. |
|
|
Gleichergestalt kan in der rechten Linie,
abwärts zu rechnen, wegen gesetzter Regul ein
Vater nicht ehelichen: |
|
|
1. |
Seine Stief-Tochter, welche
von der ersten Art der Schwägerschafft
ist. |
2. |
Seines Weibes Stief-Tochter, welche von der andern Art ist. |
3. |
Seines Weibes vorigen
Manns Stief-Tochter, so in der dritten Art
stehet. |
4. |
Seines Sohns Weib, welche
von der ersten Art ist. |
5. |
Seines Stief-Sohns Weib,
so von der andern Art ist. |
6. |
Seines Weibes Stief-Sohns
Weib, so von der dritten Art ist. |
7. |
Seiner Tochter Manns, oder
seines Schwäger-Sohns, hinterlassene Wittwe, so
von der andern Art ist. |
8. |
Seiner Stief-Tochter
Manns, oder seines Stief-Schwäger-
|
|
|
|
{Sp. 1783|S. 906} |
|
|
|
Sohns, hinterlassene Wittwe, so von der dritten
Art ist. |
|
|
|
9. |
Seiner Schwäger-Tochter andern Mannes
hinterlassene Wittwe, so gleichfalls von der dritten Art ist. |
|
|
|
Ferner im andern Grade kan einer nicht heyrathen: |
|
|
1. |
Seines verstorbenen
Weibes Sohn oder Tochter Tochter, so seine Stief-Enckelin ist. |
2. |
Seines Weibes Stief-Enckelin, oder seines vorigen Mannes Kindes-Kind. |
3. |
Seines Weibes vorigen
Mannes Stief-Enckelin. |
4. |
Seines Enckels
Weib. |
5. |
Seines Weibes Enckels
Weib, oder seines Weibes Kinds-Sohns
Weib. |
6. |
Seines Weibes Stief-Enckels Weib, oder seines Weibes vorigen Manns
Enckels oder Kinds-Sohns Weib. |
7. |
Seiner Enckelin Manns
hinterbliebene Wittwe. |
8. |
Seines Weibes Enckelin
Manns Weib, oder seiner Stief-Enckelin Manns
hinterlassene Wittwe. |
9. |
Seiner Schwäger-Enckelin,
oder seines Enckels Weibes, andern Manns
hinterlassene Wittwe. |
|
|
|
Gleichmäßige Bewandniß hat es auch im
dritten und vierten Glied der ersten, andern und
dritten Art der Schwägerschafft. |
|
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Ingleichen kan, nach Eingangs erwehneter
Regul, nicht heyrathen eine Mutter oder Weibs-Person: |
|
|
1. |
Ihren Stiefsohn, welcher von der ersten Art der
Schwägerschafft ist. |
|
2. |
Ihres verstorbenen Manns
Stief-Sohn, welcher von der andern Art ist. |
3 |
Ihres Manns vorigen Weibs
Stief-Sohn, so von der dritten Art ist. |
4. |
Ihrer Tochter Mann, so von
der ersten Art ist. |
5. |
Ihrer Stief-Tochter Mann,
welcher von der andern Art ist. |
6. |
Ihres Mannes Stief-Tochter
Mann, welcher von der dritten Art ist. |
7. |
Ihres Sohns Weibes, oder
Schwäger-Tochter, hinterlassenen Mann, so von
der andern Art ist. |
8. |
Ihres Mannes Sohn
Weibes, oder Stief-Schwäger-Tochter,
hinterbliebenen Mann, welcher von der dritten Art
ist. |
9. |
Ihres Schwäger-Sohns
Weibes andern Mann, welcher gleichfalls von der
dritten Art der Schwägerschafft
ist. |
|
|
|
Ferner im andern Grade kan eine Groß-Mutter nicht heyrathen: |
|
|
1. |
Ihres Mannes Enckel, oder
ihren Stief-Enckel. Ihrer Tochter, oder ihres Sohns
Stief-Kinder gehören hieher nicht, weil das Weib mit
denenselben keine Schwägerschafft hat Jedoch
halten einige, wie oben schon angeführet,
dergleichen Ehen vor unzuläßlich. |
2. |
Ihres Mannes Stief-Enckel
oder ihres Mannes vorigen Weibes
Enckel. |
3. |
Ihres Manns vorigen
Weibes Stief Enckel. |
4. |
Ihrer Enckelin
Mann. |
5. |
Ihrer Stief-Enckelin
Mann. |
6. |
Ihres Manns Stief-Enckelin
hinterbliebenen Mann |
7. |
Ihres Enckels Weibes
hinterbliebenen andern Mann. |
8. |
Ihres Manns Enckels
Weibes andern Mann. |
9. |
Ihres Schwäger-Enckels
andern Weibes andern Mann. |
|
|
|
Eine gleichmäßige Bewandniß hat es auch im
dritten und vierten Gliede der ersten, andern und
dritten Art der Schwägerschafft. |
|
|
Es wird aber nicht unbillig
gefraget, erstlich: Ob
die Ehe zwischen vorerwehnten Personen, durch
das Recht der Natur, verboten? Zum andern: Ob
nicht eine hohe Landes-Obrigkeit darinne
dispensiren könne? Drittens: Ob nicht dergleichen
Ehen, wenn sie bereits vollzogen, zu dulten seyn
möchten? |
|
|
An- |
|
|
{Sp. 1784} |
|
|
langend die erste Frage: So sind viele der
Meynung, daß die Ehe zwischen denen
verschwägerten Personen auch in dem ersten
Grade, und von der ersten Art der Schwägerschafft,
z.E. eines Stief-Sohns mit der Stief-Mutter, oder
eines Stief-Vaters mit der Stief-Tochter, oder eines
Mannes mit seines Weibes Mutter, oder seines
Sohns Weib, nicht wider das Recht der Natur
sey. |
Sanchez de Matrim.
… |
|
Ob nun zwar nicht ohne, daß in der andern und
dritten Art der Schwägerschafft die Ehe dem Rechte
der Natur nicht zuwider sey; so wird doch an der
ersten Meynung
billig
gezweifelt. Und ist aus
heiliger Schrifft bekannt, daß
GOtt, unter so
schwerer Bedrohung und bey Strafe des Todes
dergleichen Ehen verboten habe. |
3. B. Mose XX. 11. 12.
14. |
|
Dahero kömmt vor das andere, das keine
weltliche Obrigkeit in der ersten Art der
Schwägerschafft, auch nicht der Pabst selbsten,
dispensiren könne, noch auch zu dispensiren
pflege. |
Sanchez l.c.
… |
|
So gar, daß sie auch drittens, wenn sie bereits
eigenmächtiger Weise vollzogen, keinesweges zu
dulten sey; weil GOtt auch die Heyden, wegen
dergleichen Vermischungen, auszurotten gedräuet,
solche ihm ein Greuel seyn, er ferner geboten, die
Übertreter zu tödten, ja denjenigen, welcher ein
Weib nimmt, und ihre Mutter dazu, mit
Feuer zu
verbrennen: immassen auch der Apostel Paulus die
Ehe eines Sohns mit seines Vaters Weibe durchaus
nicht dulten wollen, |
wie zu sehen aus der ersten
Epistel an die Corinther V. 1. |
|
Was ferner die andere oder dritte Art der
Schwägerschafft anbelanget; so halten, ob zwar
nach dem Lateranensischen Concilio im
Päbstlichen Recht die Ehe nicht weiter
verboten, |
c. 8:
X.
de consang. et affin.
|
|
doch unsere Gottesgelehrten dergleichen
Ehen, als mit des Stief-Vaters hinterlassenen
Wittwe, und mit des Stief-Sohns Weib, vor
unzuläßig. |
|
|
Erstlich, weil sie als Eltern und Kinder sich
gegen einander haben, und die Verwandtschafft des
Stief-Vaters, wegen ehelicher Gemeinschafft mit der
Mutter, durch die Verehlichung des Stief-Vaters, mit
einem andern Weibe fortgepflantzet werde, auch
solches, ob gleich nicht so ausdrücklich, in GOttes
Wort verboten zu seyn scheine; und über dieses
auch so gar ehrbare Heyden solche Ehen nicht
haben billigen wollen, |
l. 15. ff. de R.N. |
|
Daher auch einige
Theologi die
Macht, in der
andern Art der Schwägerschafft zu dispensiren, der
hohen Obrigkeit nicht einräumen, |
Gerhard loc. de Conjug.
... |
|
Wiewohl sie zugeben, daß, wenn die Sache
nicht mehr zu ändern, sondern die Personen sich
mit einander schon verlobet, oder fleischlich
vermischet hätten, und sie von einander nicht
lassen wolten, die Ehe wohl gedultet werden
könnte. |
Gerhard
l.c. |
|
Dahingegen halten andere davor, daß die
Landes-Obrigkeit, welcher die
völlige Kirchen-Gewalt und das Recht in geistlichen Sachen
zustehet, darinnen dispensiren könne: gestalt auch
beym Carpzov P. II. … ein
Exempel der
geschehenen Dispensation und die Approbation
hoher Theologi- |
|
|
{Sp. 1785|S. 907} |
|
|
schen Facultäten zu befinden; welche aber in
der dritten Art der Schwägerschafft desto leichter
erfolgen mag, indem einige in diesem Fall von
keinem Verbot weiter wissen wollen. |
Carpzov ... |
|
Unter obigen Fällen scheinet die Ehe mit des
verstorbenen Weibes Stiefmutter, oder mit des
Schwäger-Vaters hinterlassener Wittwen, am
allerbedencklichsten. Daher nicht unbillig keine
Dispensation, zwischen dergleichen Personen,
gestattet wird. Nächst dem ist auch in der Seitwärts
ungleichen Linie unter denen verschwägerten
Personen die Ehe verboten, welche gleichsam an
Eltern und Kinder Statt gegen einander seyn. Denn
wie der verstorbene Ehegatte seinen Bluts-Freunden mit Bluts-Freundschafft zugethan; so ist
sein hinterbliebener Ehegatte denenselben der
Schwägerschafft halber verwandt. Dahero kan eine
Manns-Personen nicht heyrathen: |
|
|
1) |
des Vaters oder Mutter-Bruders Weib, |
2) |
derer Groß-Eltern Bruders
Weib, und so weiter, |
3) |
des Weibes Vater oder
Mutter Schwester, |
4) |
des Weibes Groß-Eltern
Schwester. |
|
|
|
Ferner eine Weibes-Person kan nicht ehelichen: |
|
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1) |
ihres Vaters Schwester-
oder ihrer Mutter Schwester-Mann, |
2) |
ihrer Groß-Eltern
Schwester-Mann, u.s.w. |
3) |
ihres Manns Vaters oder
Manns Mutter Bruder, |
4) |
ihres Manns Mutter Groß-Eltern Bruder, und so weiter
hinauf. |
|
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Gleichergestalt, hinunterwärts zu rechnen, kan eine Weibsperson nicht
heyrathen: |
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1) |
ihres Manns Bruders oder
Schwester Sohn, |
2) |
ihres Manns Bruders oder
Schwester Kindes-Kind, oder Enckel, u. so
weiter, |
3) |
ihres Bruders, oder ihrer
Schwester Tochter-Mann, |
4) |
ihres Bruders oder ihrer
Schwester Kindes-Kindes oder Enckelin
hinterbliebenen Ehe-Mann,
u.s.w. |
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Gleichfalls, abwärts zu rechnen, kan ein Mann nicht heyrathen: |
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1) |
seines Weibes Bruders
Tochter oder Weibes Schwester Tochter, |
2) |
seines Weibes Bruders
Sohns oder Tochter Tochter, oder Enckelin, oder
seines Weibes Schwester Sohns oder Tochter
Tochter, oder Enckelin, |
3) |
seines Bruders Sohns
Weib, oder Schwester Sohns Weib, |
4) |
seines Bruders Kinds-Kindes oder Enckels hinterlassene Wittwe, oder
seiner Schwester Kinds-Kindes oder Enckels Weib
und so weiter. |
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Die Ehe zwischen dergleichen Personen ist
zwar nicht wider das Recht der Natur, gestalt auch
im Römischen Recht dißfalls kein Verbot zu finden,
und also nach denenselben nicht verwehret, des
Vaters Bruders Weib, oder auch der Frauen
Schwester Tochter zu ehelichen. |
Sande in Decis. Fris.
… |
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Ob aber solche wider das
göttliche Recht sey?
darüber haben die
Gelehrten nicht einerley
Meynung. Welche die bejahende vertheidigen,
dieselbe beziehen sich auf das im 3 B. Mosis XVIII,
14 befindliche Verbot: Du solst deines Vaters
Bruders Schaam nicht blössen, daß du seinen
Weib nehmest: denn sie ist deine Wase. Nun
habe es, ihrem Vorgeben nach, gleichmäßige
Bewandniß mit denen übrigen Personen, daß also
die übrigen Fälle von GOtt ebenfalls, obgleich nicht
so ausdrücklich, verboten seyn. |
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2) Müsse man nicht allein auf die |
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{Sp. 1786} |
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im 3 Buch Mosis Cap. 18 erzählte Personen sehen, sondern es
wäre auch stillschweigend die Ehe unter andern Personen gleichen Grades oder
Respects verboten; widrigenfalls viele
ungereimte
Schlüsse und Folgen daher entstehen würden. |
Carpzov ... |
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3) GOtt habe
vermuthlich seine Absicht nicht so
wohl auf die Verwirrung der Reverentz und der
Unterwerffung, welche zwar aufzuhören scheinet,
wenn eine Weibesperson ihrer Eltern Schwester
Mann ehelichet, sondern auf die
nahe
Verwandtschafft gerichtet, indem an gedachten Orte
zur
Ursache angeführet wird: denn sie ist deine
Wase; es befinde sich aber eine gleichmäßige
Verwandtschafft zwischen denen übrigen Personen.
Dahero halten sie davor, das keine weltliche
Obrigkeit in diesen Fällen dispensiren könne. |
Carpzov … |
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Wiewohl sie zugeben, daß dergleichen,
obgleich eigenthätiger Weise, vollzogene Ehen
dennoch zu dulten seyn. |
Carpzov ... |
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Dahingegen halten andere davor, daß diese
Ehen, ausser dem eintzigen Fall mit des Vaters
Bruders Weibe, in göttlicher heiliger Schrifft nicht
verboten seyn. Denn ob zwar in aufsteigender Linie,
wegen der Schwägerschafft, das Verbot, ausser
denen benannten Personen, weil deren
unterschiedene Fälle benennet seyn, auf andere
und in dem allerentferntesten Grade mit einander
verwandten Personen sich erstrecke; so könne man
doch aus einem eintzigen unter dergleichen
Personen verbotenen Falle keine allgemeine Haupt-Regel machen. |
Struv in Synt. Jur. Civ.
… |
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Solchemnach meynen sie, daß, obgleich
sonderlich im Päbstl. Rechte, welches auch die
Protestanten in Ehe-Sachen grossen Theils in ihren
Landen angenommen haben, und in so weit gelten
lassen, dergleichen Ehen verboten, |
c. 8. X. de consangu. et
affin. |
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dennoch die hohe Landes-Obrigkeit darinnen
zu dispensiren befugt sey. |
Struv l.c. |
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Wie denn auch unter andern beym Richter …
befindlich, daß die Ehe einer
Wittwen mit des
verstorbenen Mannes Schwester Sohn, oder auch
mit ihres Mannes Schwester Sohn, der auch mit
ihres Mannes Bruders Sohns-Sohn, oder eines
Wittwers mit der verstorbenen Frauen Schwester-Tochter oder Bruders-Tochter zugelassen, und von
hoher Obrigkeit darinnen dispensiret werden
könne. |
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So viel die andere Art der Schwägerschafft
unter dergleichen Personen betrifft; so ist zwar nicht
ohne, daß es der Ehrbarkeit gemässer, und, zu
Verhütung besorglichen Ärgernisses und
Blutschande unter dem gemeinen Mann, besser
sey, sich von folgenden Ehen zu enthalten, als
nehmlich: |
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1) |
mit des Vaters oder Mutter
Schwester Manns anderer Ehe-Frau, |
2) |
mit der Groß-Eltern
Schwester Manns Weib, |
3) |
mit des Weibes Vater
Bruders oder Mutter Bruders Weib, |
4) |
mit des Weibes Groß-Eltern
Bruders Weibe, und so auch
umgekehrt; |
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wie auch, daß eine Weibesperson sich nicht vereheliche: |
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1) |
mit des Vaters oder Mutter
Bruders Weibes andern Mann, |
2) |
mit der Groß-Eltern Bruders
Weibes andern Manne, |
3) |
mit des Manns Vaters oder
Mutter Schwester andern Manne, |
4) |
mit des Mannes Groß-
Eltern Schwe- |
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{Sp. 1787|S. 908} |
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Indessen machen doch die Rechtsgelehrten
nicht so viel Schwierigkeiten, dergleichen Ehen zu
billigen, zumahl wenn die Partheyen, aller
Vorstellung unerachtet, nicht von einander lassen
wollen: gestalt auch in der dritten Art der
Schwägerschafft in der Seiten-Linien die Ehen nicht
verboten. |
Carpzov … |
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Nächst diesem ist |
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3) wegen der Schwägerschafft in der Seitwärts-Linie die Ehe verboten zwischen denen Personen,
welche wie Bruder und Schwester gegen einander
seyn. Dannenhero kan man nicht ehelichen: |
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1) |
seines Weibes
Schwester, |
2) |
seines Bruders
Weib. |
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Und eine Weibesperson kan sich nicht verheyrathen: |
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1) |
an ihrer Schwester
Mann, |
2) |
an ihres Mannes
Bruder. |
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Daß diese Ehe wider das Recht der Natur seyn
solle, zu statuiren, leidet nicht des frommen Jacobs
Exempel, welcher zwo Schwestern zur Ehe gehabt,
und der
Befehl GOttes im 5 Buch Mosis Cap. XXV,
5.. Krafft dessen einer die hinterbliebene Wittwe
seines ohne Kinder verstorbenen Bruders, um
demselben Saamen zu erwecken, zu heyrathen
angewiesen und ihm ernstlich anbefohlen
ward. |
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Daß aber solche, ausser jetzterwehntem Fall,
wider die göttlichen Rechte seyn, erhellet aus dem
18 Cap. des 3 Buchs Mosis, wo selbst im 16 und
18 Vers folgendes Verbot befindlich: Du solst
deines Bruders Weibes Schaam nicht blössen;
denn sie ist deines Bruders Schaam. Du solst
auch deines Weibes Schwester nicht nehmen,
neben ihr, ihre Schaam zu blössen, ihr zu wider,
weil sie noch lebet. |
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Wenn aber am angezogenem Orte diese
Worte: Ihr zu wider, weil sie noch lebet,
befindlich, welche das Verbot auf einen
gewissen
Fall beschräncken, ausser welchem die Ehe mit des
Weibes Schwester von GOtt nicht verboten zu seyn
scheinet; so halten einige davor, daß diese Ehe so
nach, ob sie sonst gleich im Päbstlichen Rechte,
und in denen Kirchen-Ordnungen verboten,
dennoch verstattet werden könne: gestalt auch
einige Exempel dergleichen Ehen unter
Fürstlichen
Personen
protestirender
Religion, welche in denen
durch blosse
menschliche Gesetze verbotenen
Ehen ohne diß keiner Dispensation bedürffen, in
Deutschland vorhanden. |
Wie solches in dem
Responso
Rinteliensi vor diese Ehe und denen Vindiciis
Buchholzii contra Havemannum stattlich
ausgeführet ist. |
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Nicht zu gedencken, daß denen Privat
Personen dergleichen Ehe, auch wohl mit des
verstorbenen Bruders Weibe, zu
Zeiten nicht
verwehret, oder doch zum wenigsten ihnen
darinnen nachgesehen worden. |
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Bey denen Römisch-Catholischen ist es
ohnstreitig, daß der Pabst darinnen dispensiren
könne und auch zu dispensiren pflege, wie solches
die Exempel voriger Zeiten, zumahl unter hohen
Standespersonen, ausweisen. |
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Was wir bishero gemeldet, ist nur von der
ersten Art der Schwägerschafft in der Seitwärts-Linie zu
verstehen. Die andere Art (secundum
Genus Affinitatis) ist: |
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1) |
zwischen einem Manne und
seines Weibes Bruders Weibe, und hinwiederum
zwischen einem Weibe und ihres Mannes
Schwester Mann, |
2) |
zwischen einem Manne und
seiner Schwester Manns anderer Frau, und
wiederum zwischen dem Weibe und ihres Mannes
vo- |
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{Sp. 1788} |
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3) |
zwischen einer Weibesperson und ihres Brudern
Weibes andern Manne, und wiederum zwischen einem Manne und seines Weibes
vorigen Manns Schwester. |
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Nun ist in der andern Art der Schwägerschafft
die Ehe an vielen Orten nicht verboten; gestalt
Richter l.c. und Carpzov … Berger in
El. Proc. matrim. … und andere mehr bezeugen,
wie nehmlich vielfältig in denen Consistorien
gesprochen worden, daß einer seines verstorbenen
Weibes Bruders Wittwe, oder seines verstorbenen
Schwester Ehe-Manns Wittwe zur Ehe nehmen
möge. Dahingegen wird an andern
Orten dieses
Verbot auch auf die andere Art der Schwägerschafft
gezogen; so, daß, wenn noch keine Ehe vollzogen,
oder keine fleischliche Vermischung vorgegangen,
die Obrigkeit die Personen von solchen
vorhabenden Ehe-Vollziehungen abmahnen
soll. |
Wovon die Ursachen beym
Carpzov … mit mehrerm nachzulesen. |
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Wiewohl er, Carpzov selbst, … einräumet, daß
die hohe Landes-Obrigkeit in diesem Falle zu
dispensiren befugt sey. |
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Die dritte Art der Schwägerschafft betreffend;
so bestehet solche
vornehmlich: |
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1) |
zwischen der Manns-Person und des Weibes Schwester Manns anderm
Weib, und so auch umgekehrt, |
2) |
zwischen einem Manne und
seines Bruders Weibs andern Manns anderer Ehe-Frau, und umgekehrt, zwischen dem Weibe und
ihres Mannes vorigen Weibes Mannes
Bruder, |
3) |
zwischen einer Weibs-
Person und ihrer Schwester Manns andern Weibes
anderm Manne, oder zwischen einem Manne und
seines Weibes vorigen Manns Weibes Schwester.
Und ist fast, nach einmüthiger Einstimmung derer
GOttes- und Rechtsgelehrten, die Ehe unter denen
Contrahenten nicht weiter
verboten. |
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Carpzov … |
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Zum vierten ist ferner, wegen der Schwägerschafft, die Ehe verboten in dem
andern Grade der Seitwärts-geraden Linien. Also kan man nicht ehelichen: |
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1) |
seines Vaters oder seiner
Mutter Bruders oder Schwester Sohns Weib, noch
auch umgekehrt |
2) |
eine Weibes-Person ihres
Vaters oder ihrer Mutter Bruders, oder Schwester
Tochter Mann. Dieses Verbot erstrecket sich auch
auf den dritten Grad ungleicher
Linien. |
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Carpzov … |
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So, daß auch zwischen derer Groß-Eltern Geschwister-Kinder Ehegatten die Ehe
nicht vergönnet, unerachtet sie sich gegen einander wie Eltern und Kinder nicht
befinden. Dahero kan sich nicht verheyrathen: |
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1) |
ein Mann mit seines
verstorbenen Weibes Groß-Eltern Bruders oder
Schwester Tochter, und nicht umgekehrt, |
2) |
ein Weib mit ihres Manns
Groß-Eltern Bruders oder Schwester Sohn, und
umgekehrt, |
3) |
eine Manns-Person mit
ihrer Groß-Eltern Schwester oder Bruders Tochter
Mann, |
4) |
eine Weibs-Person mit Ihrer
Groß-Eltern Schwester oder Bruders Tochter
Mann. |
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Weil aber die Ehe unter vorgemeldten
Personen weder wider das natürliche, noch
göttliche, oder
Völcker-Recht ist, sondern allein
nach denen menschlichen Gesetzen verboten; so
kan eine Landes-Obrigkeit gar wohl darinnen
dispensiren. |
Carpzov … |
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Was aber die Stände oder |
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{Sp. 1789|S. 909} |
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unmittelbare
Reichs-Unterthanen
Protestirender Religion anbetrifft, dieselbe brauchen
keine Dispensation; hingegen aber die der
Römisch-Catholischen Religion zugethane, Hohe
und Niedere, suchen solche beym Pabst und
denen, welchen es, darinnen zu dispensiren, nach
ihren Lehrsätzen zukömmt. Da es hingegen auch in
dergleichen Grade nach der andern und dritten Art
der Schwägerschafft weiter keiner Dispensation
bedarff. |
Carpzov … |
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Endlich aber ist im dritten Grade gleicher Linie
die Ehe ohne Widerspruch zugelassen. Wiewohl
dennoch an einigen Orten ohne Dispensation
dieselbe nicht verstattet wird: Gestalt denn auch bey
denen Römisch-Catholischen das Verbot bis in das
vierte Glied, dasselbe mit darunter eingeschlossen,
sich erstrecket. Welches aber von der andern und
dritten Art der Schwägerschafft nicht zu verstehen
ist. |
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Im übrigen besiehe hierbey die
Artickel |
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Ubrigens gedencken wir noch, daß nach dem
heutigen galanten Stylo, des Mannes oder Frauen
Schwester nicht Schwägerin oder der Bruder
Schwager
genennet werde. Denn ist es ein
Weibsbild, so nennet man die Schwägerin
Schwester, ist es aber ein Mannsvolck, leget man
selbigem den
Tittel eines Bruders bey. |
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Wir gedencken bey
Gelegenheit der
Schwägerschafft noch mit zwey Worten des Berg-Rechts. Wenn nehmlich die Bergleute einander
nahe beschwägert, so sollen sie auf einer Grube
und zu einer
Arbeit nicht beysammen gefördert
werden. |
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