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Zedler: Nächst, Nächster HIS-Data
5028-23-363-9
Titel: Nächst, Nächster
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 23 Sp. 363
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 23 S. 199
Vorheriger Artikel: Nächst, Nächstem
Folgender Artikel: Nächste Anverwandten
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Nächst, Nächster, Nähest, Nechst, Zunächst, Nahe, Propinquus, Proximus, ist in denen Rechten eigentlich so viel, als die nächsten Anverwandten, wovon an seinem Orte.  
  Sonst aber bedeutet es auch so viel, als unweit oder nahe gelegen, (vicinum) wie auch gleichmäßig (simile) oder wenn zwey Sachen eine genaue Verwandniß zusammen haben.  
  Also wird z.E. in l. 2. ff. locat. et Inst. eod. tit. in pr. gesagt, daß der sonst so genannte Mieth-Contract (Locatio et Conductio) eine ziemliche Gleichheit oder Verwandniß mit dem Kaufe und Verkaufe (Emtione et Venditione) habe. So heisset es auch in l. 1. ff. ad L. Jul. majest. und l. 5. C. de sepulchr. viol. daß das Laster der beleidigten  
  {Sp. 364}  
  Majestät und die Beraubung derer Gräber dem Kirchen-Raube (Sacrilegio) gantz nahe kommen.  
  So saget auch Cajus von demjenigen, welcher noch nicht bey den Jahren ist, daß er verstehet, was bey denen sonst so genannten vernünfftigen Handlungen recht und billig ist, daß er nicht viel besser, als ein unsinniger und rasender Mensch zu achten sey, als welchem es ebenfalls an dergleichen Einsicht und Uberlegung fehlet.  
  So heißt es ferner in l. 6. ff. de rescind. vend. und in l. 5. §. penult. ff. de praescr. verb. daß die so genannte Actio in factum, das ist, eine Klage, welche sich überhaupt auf eine vorhergegangene widerrechtliche That oder Handlung gründet, nach Beschaffenheit der Sache eben so gut und kräfftig sey, als die aus einem vorher geschlossenen Kauff-Contracte angestellet wird.  
  Eben so heißt es auch sonderlich in l. 28. ff. de poen. daß die Straffe, da einer in denen Bergwercken zu arbeiten verdammet worden (poena metalli) von der sonst so genannten Todes- traffe (poena mortis) nicht viel unterschieden sey, weil sie nemlich dadurch, daß ein solcher Mensch, welcher zu denen Bergwercken verdammt wird, zugleich zu einer beständigen Knechtschafft verurtheilet wird, der letztern, nemlich der Todes-Straffe ziemlich beykommt.
  • Brissonius,
  • Pratejus.
  Sonst aber werden gleichwohl auch  
 
  • der nächste (proximus) und der zu oberst sitzende oder wohnende Nachbar (superior vicinus) als in l. 18. …
 
 
  • wie auch in l. 1. … der nächeste (proximus) und der unterste Nachbar (inferior)
 
 
  • nicht weniger in l. 17. … das nächste (proximum) und das zu unterste liegende Gut (inferius praedium)
 
  einander entgegen gesetzet. Brissonius.
     

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Stand: 25. September 2013 © Hans-Walter Pries