Titel: |
Nächst, Nächster |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
23 Sp. 363 |
Jahr: |
1740 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
23 S. 199 |
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Nächst, Nächstem |
Folgender Artikel: |
Nächste Anverwandten |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Nächst, Nächster, Nähest, Nechst, Zunächst,
Nahe, Propinquus, Proximus, ist in denen
Rechten
eigentlich so viel, als die
nächsten Anverwandten,
wovon an seinem Orte. |
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Sonst aber
bedeutet es auch so viel, als unweit
oder nahe gelegen, (vicinum) wie auch gleichmäßig
(simile) oder wenn zwey
Sachen eine genaue
Verwandniß zusammen haben. |
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Also wird
z.E. in l. 2.
ff. locat. et Inst. eod. tit. in pr.
gesagt, daß der sonst so
genannte
Mieth-Contract (Locatio et Conductio) eine ziemliche
Gleichheit oder Verwandniß mit dem Kaufe und
Verkaufe (Emtione et Venditione) habe. So heisset
es auch in l. 1. ff. ad L. Jul. majest. und l. 5. C. de
sepulchr. viol. daß das
Laster der beleidigten |
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{Sp. 364} |
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Majestät und die Beraubung derer Gräber dem
Kirchen-Raube (Sacrilegio)
gantz nahe
kommen. |
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So saget auch Cajus von demjenigen, welcher
noch nicht bey den
Jahren ist, daß er
verstehet, was
bey denen sonst so genannten vernünfftigen
Handlungen recht und
billig ist, daß er nicht viel
besser, als ein unsinniger und rasender Mensch zu
achten sey, als welchem es ebenfalls an
dergleichen Einsicht und Uberlegung fehlet. |
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So heißt es ferner in l. 6. ff. de rescind. vend.
und in l. 5. §. penult. ff. de praescr. verb. daß die so
genannte Actio in factum, das ist, eine Klage,
welche sich überhaupt auf eine vorhergegangene
widerrechtliche That oder Handlung gründet, nach
Beschaffenheit der Sache eben so
gut und kräfftig
sey, als die aus einem vorher geschlossenen
Kauff-Contracte angestellet wird. |
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Eben so heißt es auch sonderlich in l. 28. ff. de
poen. daß die
Straffe, da einer in denen
Bergwercken zu arbeiten verdammet worden
(poena metalli) von der sonst so genannten Todes-
traffe (poena mortis) nicht viel
unterschieden sey,
weil sie nemlich dadurch, daß ein solcher
Mensch,
welcher zu denen Bergwercken verdammt wird,
zugleich zu einer beständigen
Knechtschafft
verurtheilet wird, der letztern, nemlich der Todes-Straffe ziemlich beykommt. |
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Sonst aber werden gleichwohl auch |
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- der nächste (proximus) und der zu oberst
sitzende oder wohnende Nachbar (superior vicinus)
als in l. 18. …
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- wie auch in l. 1. … der nächeste (proximus) und
der unterste Nachbar (inferior)
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- nicht weniger in l. 17. … das nächste
(proximum) und das zu unterste liegende Gut
(inferius praedium)
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einander entgegen gesetzet. |
Brissonius. |
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