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Zedler: Wort-Verstand HIS-Data
5028-59-543-10
Titel: Wort-Verstand
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 59 Sp. 543
Jahr: 1749
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 59 S. 285
Vorheriger Artikel: Wort versprechen
Folgender Artikel: Wort überbringen
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Wort-Verstand,  
 
  • oder Wort-Bedeutung,
  • Lat.
    • Verborum Sensus,
    • Intellectus,
    • Significatus,
    • oder Significatio.
 
  Es wird der Wort-Verstand derjenige genennet, wenn man den ersten Gedancken unmittelbar durch Worte zu erkennen giebt. Es ist möglich, daß man durch einen Gedancken  
  {Sp. 544}  
  einen anderen könne und wolle zu erkennen geben. Wenn man nun den ersten unmittelbar durch Worte zu erkennen giebt: so wird der andere mittelbar durch eben die Worte zu erkennen gegeben. Dieser andere Gedancke heisset eigentlich der mystische oder typische Verstand; der erstere aber der Wort-Verstand.  
  Folglich kann man unter gewissen Worten sowohl einen Wort-Verstand als auch einen mystischen zugleich zu verstehen geben wollen, welchen mystischen zu finden, man alsdenn alle Umstände, sowohl desjenigen, so da redet, als auch desselben, dem es angehet, genau zusammen halten, und zusehen muß, ob der Autor auch weiter mit seinen Worten siehet, als allein auf den Wort-Verstand. Jedoch hat man ohne Grund keinen mystischen zu erdichten; sondern man muß bei dem Wort-Verstande bleiben. Ahlwardts vernünftige Gedancken von den Kräfften des menschlichen Verstandes …
  Denen Rechten zu Folge werden die Worte einer Schrifft oder Rede in dreyerley Verstande genommen, als  
 
1) im eigentlichen,
2) im uneigentlichen, und
3) in einem mittlern.
 
  Den ersten oder den eigentlichen Verstand der Worte anbetreffend; so heißt und ist alsdenn erst ein Wort der damit bezeichneten Sache eigen; wenn die eigentliche und natürliche Bedeutung desselben sich zu einer solchen Sache vollkommen schickt.  Anton Merenda Contr. Jur. …
  Eine uneigentliche Rede aber heißt diejenige, deren Deutung von dem eigentlichen Verstande der darzu gebrauchten Worte zwar wohl abweicht, jedoch so, daß in der Rede selbst kein Fehler oder Mangel zu verspüren, so lange und in wie fern der ihnen beygelegte Verstand entweder durch den gemeinen Sprach-Gebrauch, oder durch das Ansehen anderer kluger und vernünftiger Leute, welche dieselben auf eben solche Art gebrauchet haben, oder durch das Alterthum, u.d.g. unterstützet und vertheidiget werden kann. Merenda … u.ff.
  Ausserdem aber kommen in den Rechten auch noch hin und wieder so genannte mittlere Wörter vor, das ist, solche, die eigentlich weder im eigentlichen noch uneigentlichen Verstande anzunehmen, sondern gleichsam eine mittlere Bedeutung zwischen beyden haben, wohin besonders die Wörter: quasi, videtur, intelligitur, u.s.w. gerechnet werden. Merenda l.c. …
  Besiehe hierbey den Artickel: Media Verba, im XX Bande, p. 77.  
  Hierbey fragt es sich, wenn etwan in einem Gesetze gesagt wird, diese oder jene Sache werde, oder solle unter diesem oder jenem Worte mit begriffen und verstanden werden, ob solches alsdenn hinlänglich sey, selbige allemahl auf den eigentlichen Wort-Verstand zu ziehen? welches aber Merenda c.l. … verneinet, und diese seine Meynung auch mit mehrern darthut.  
  Wie denn auch eben dieser Merenda … zeiget, daß auch nicht einmahl der Gebrauch erfahrner und verständiger Männer den eigentlichen Wort-Verstand einführen, oder einem Worte gleichsam eine andere Bedeutung im eigentlichen Verstande geben könne, als dasselbe sonst gehabt und noch hat, zumahl wenn es nur von einem und dem andern, oder etlichen wenigen geschiehet. Ein anders wäre es, wenn die meisten  
  {Sp. 545|S. 286}  
  darinne mit einander übereinstimmen, und also in Ansehung dieses oder jenes Wortes gleichsam einen gemeinen Gebrauch machen. Es ist aber dennoch auch hierbey vornehmlich auf die wahrhafftige Absicht und Willens-Meynung solcher erfahrner und verständiger Männer zu sehen. Merenda c.l.
  Sonst gilt auch eine unbestimmte verneinende Rede, dem eigentlichen Verstande der Worte zu Folge, nicht so viel, als eine allgemeine oder schlechterdings verneinende per l. si is qui Merenda
  Ferner ist auch der so genannte Casus Genitivus, oder deutlicher zu reden, wenn ein Wort auf solche Art, oder in einem solchen Falle gebrauchet, und mit anderen verbunden wird, daß es von einem andern, als gleichsam die erfolgte Würckung von seiner zeugenden Ursache regieret wird, und sich auf selbige beziehet, Krafft seiner eigentlichen Würckung und Beschaffenheit, nicht fähig, uns das Eigenthums-Recht an einer Sache mit deren Besitze oder einem andern Titul, unter welchem, oder vermittelst dessen wir eben diese Sache bey uns haben, zu verschaffen. Denn es kan von demjenigen, welcher nur ein sonderliches Recht an der Sache hart, deswegen nicht gesaget werden, daß die Sache eben seine sey, oder ihm zu gehöre, wenn nicht zugleich das Recht, welches er zu oder an derselben hat, ausdrücklich gemeldet und angezeiget wird. Merenda
  Schließlich fragt es sich hierbey noch, was denn die Worte, welche sich entweder auf die gegenwärtige, oder auf die bereits vergangene, oder auf die noch zukünfftige Zeit beziehen, eigentlich vor eine Kraft und Würckung haben? Antwort: Sie wollen so viel anzeigen, daß etwas schon selbst dem Rechte nach geschehen sey, oder noch geschehen solle, wo anders nicht etwann noch die richterliche Hülffe dazu erfordert wird. Paurmeister de Jurisdict. … nebst denen beyden folgenden, …
  Doch hat man eben nicht allemahl in Ansehung solcher Dinge, die von Rechtswegen geschehen sollen, der richterlichen Hülffe, oder einer besondern Erklärungs-Sententz zu deren gehöriger Formalität vonnöthen, sondern nur in solchen Fällen, da selbige etwa in Zweifel gezogen werden wollen. Paurmeister c.l. …
  Ein mehrers siehe in denen Artickeln:  
   
     

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Stand: 25. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries