Titel: |
Wort-Verstand |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
59 Sp. 543 |
Jahr: |
1749 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 59 S. 285 |
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Wort versprechen |
Folgender Artikel: |
Wort überbringen |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Wort-Verstand, |
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- oder Wort-Bedeutung,
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Lat.
- Verborum Sensus,
- Intellectus,
- Significatus,
- oder Significatio.
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Es wird der Wort-Verstand
derjenige
genennet, wenn man den ersten
Gedancken
unmittelbar durch
Worte zu
erkennen giebt. Es ist
möglich, daß man durch einen Gedancken |
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{Sp. 544} |
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einen anderen könne und
wolle zu erkennen geben. Wenn man nun den ersten
unmittelbar durch Worte zu erkennen giebt: so wird der andere mittelbar durch
eben die Worte zu erkennen gegeben. Dieser andere Gedancke heisset eigentlich
der mystische oder typische Verstand; der
erstere aber der Wort-Verstand. |
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Folglich kann man unter gewissen
Worten sowohl einen Wort-Verstand als auch
einen mystischen zugleich zu
verstehen geben wollen, welchen mystischen zu
finden, man alsdenn alle Umstände, sowohl desjenigen, so da
redet, als auch
desselben, dem es angehet, genau zusammen halten, und zusehen muß, ob der Autor
auch weiter mit seinen Worten siehet, als allein auf den Wort-Verstand. Jedoch
hat man ohne
Grund keinen mystischen zu erdichten; sondern man muß bei dem
Wort-Verstande bleiben. |
Ahlwardts vernünftige Gedancken von den
Kräfften des menschlichen Verstandes … |
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Denen
Rechten
zu Folge werden die
Worte einer
Schrifft oder
Rede in dreyerley
Verstande
genommen, als |
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1) |
im eigentlichen, |
2) |
im uneigentlichen, und |
3) |
in einem mittlern. |
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Den ersten oder den eigentlichen Verstand der
Worte anbetreffend; so heißt
und ist alsdenn erst ein Wort der damit bezeichneten
Sache eigen; wenn die
eigentliche und natürliche Bedeutung desselben sich zu einer solchen Sache
vollkommen schickt. |
Anton Merenda … Contr. Jur. … |
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Eine uneigentliche
Rede aber heißt diejenige, deren Deutung von dem
eigentlichen Verstande der darzu gebrauchten
Worte zwar wohl abweicht, jedoch
so, daß in der Rede selbst kein Fehler oder Mangel zu verspüren, so lange und in
wie fern der ihnen beygelegte Verstand entweder durch den gemeinen
Sprach-Gebrauch, oder durch das Ansehen anderer kluger und
vernünftiger Leute,
welche dieselben auf eben solche Art gebrauchet haben, oder durch das Alterthum,
u.d.g. unterstützet und vertheidiget werden kann. |
Merenda … u.ff. |
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Ausserdem aber kommen in den
Rechten auch noch hin und wieder so genannte
mittlere Wörter vor, das ist, solche, die eigentlich weder im
eigentlichen noch uneigentlichen Verstande anzunehmen, sondern gleichsam eine
mittlere Bedeutung zwischen beyden haben, wohin besonders die
Wörter: quasi,
videtur, intelligitur, u.s.w. gerechnet werden. |
Merenda l.c. … |
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Besiehe hierbey den
Artickel: Media Verba,
im XX
Bande, p. 77. |
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Hierbey fragt es sich, wenn etwan in einem
Gesetze
gesagt wird, diese oder jene
Sache werde, oder solle unter diesem oder jenem
Worte mit begriffen und verstanden werden, ob solches alsdenn hinlänglich sey,
selbige allemahl auf den eigentlichen Wort-Verstand zu ziehen? welches aber
Merenda
c.l. … verneinet, und diese seine
Meynung
auch mit mehrern darthut. |
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Wie denn auch eben dieser Merenda … zeiget, daß auch nicht
einmahl der Gebrauch erfahrner und verständiger
Männer den eigentlichen
Wort-Verstand einführen, oder einem
Worte gleichsam eine andere Bedeutung im
eigentlichen
Verstande geben könne, als dasselbe sonst gehabt und noch hat,
zumahl wenn es nur von einem und dem andern, oder etlichen wenigen geschiehet.
Ein anders wäre es, wenn die meisten |
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{Sp. 545|S. 286} |
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darinne mit einander übereinstimmen, und also in Ansehung dieses oder jenes
Wortes gleichsam einen gemeinen Gebrauch machen. Es ist aber dennoch auch
hierbey vornehmlich auf die
wahrhafftige Absicht und Willens-Meynung solcher
erfahrner und verständiger Männer zu sehen. |
Merenda c.l. |
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Sonst gilt auch eine unbestimmte verneinende
Rede, dem eigentlichen
Verstande der
Worte zu Folge, nicht so viel, als eine allgemeine oder
schlechterdings verneinende per l. si is qui … |
Merenda … |
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Ferner ist auch der so genannte Casus Genitivus, oder deutlicher zu
reden, wenn ein
Wort auf solche Art, oder in einem solchen Falle gebrauchet, und
mit anderen verbunden wird, daß es von einem andern, als gleichsam die erfolgte
Würckung von seiner zeugenden
Ursache
regieret
wird, und sich auf selbige beziehet,
Krafft seiner eigentlichen Würckung und
Beschaffenheit, nicht fähig, uns das
Eigenthums-Recht an einer
Sache mit deren Besitze oder einem andern
Titul,
unter welchem, oder vermittelst dessen wir eben diese Sache bey uns haben, zu
verschaffen. Denn es kan von demjenigen, welcher nur ein sonderliches
Recht an
der Sache hart, deswegen nicht
gesaget werden, daß die Sache eben seine sey,
oder ihm zu gehöre, wenn nicht zugleich das Recht, welches er zu oder an
derselben hat, ausdrücklich gemeldet und angezeiget wird. |
Merenda … |
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Schließlich fragt es sich hierbey noch, was denn die
Worte, welche sich
entweder auf die
gegenwärtige, oder auf die bereits
vergangene, oder auf die
noch zukünfftige Zeit beziehen, eigentlich vor eine
Kraft
und Würckung haben? Antwort: Sie wollen so viel anzeigen, daß etwas schon selbst
dem
Rechte nach geschehen sey, oder noch geschehen solle, wo anders nicht etwann
noch die richterliche Hülffe dazu erfordert wird. |
Paurmeister de Jurisdict. … nebst
denen beyden folgenden, … |
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Doch hat man eben nicht allemahl in Ansehung solcher
Dinge, die von
Rechtswegen geschehen sollen, der richterlichen Hülffe, oder einer besondern
Erklärungs-Sententz zu deren gehöriger Formalität vonnöthen, sondern nur in
solchen Fällen, da selbige etwa in Zweifel gezogen werden wollen. |
Paurmeister c.l. … |
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Ein mehrers siehe in denen Artickeln: |
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