|
Text |
Quellenangaben |
|
Adulterium, ist ein
unrechtmäßiger Eintritt in
des andern Ehebette, durch welchen vermöge des
Beyschlaffs das
eheliche
Band zerrissen wird. |
- L. 6§. 1. l. 34. §. 1.
ff.
ad Leg. Jul. d. adult.
- l. 101. pr. ff. d.
V.S.
|
|
Jure Romano wird Adulterium und Stuprum offt
mit einander vermenget |
in L. Jul. d. A. |
|
Doch differiren sie
forma et
effectu darinnen
von einander, daß |
|
|
{Sp. 588} |
|
|
adulterium ist, wenn einer, er mochte
verheyrathet, oder noch
ledig seyn, eine
Ehefrau,
oder Verlobte, die sonst ehrlich
lebte, stupriret, so
aber nicht
gesaget werden kan, wenn einer mit
einer Hure zuhält, falls sie auch gleich Verlobte
gewesen; angesehen bey einer Hure keine
vollkommene
Keuschheit, und wo diese nicht ist,
kan auch per stuprum keine geraubt werden, und
von einer Hure
glaubt man nicht eher, daß sie
keusch lebet, bis sie der
Mann hat. |
|
|
Der andere
Unterscheid inter stuprum et
adulterium äusserte sich darinnen, daß es noch ein
grösser Laster war, Ehebruch zu begehen, als bey
einer ledigen
Frauens-Person zu schlafen. Denn
Ehebruch involvirt nicht nur stuprum zugleich,
sondern auch eine
schändliche Vermischung des
Saamens, weil dadurch des andern Ehebette
geschändet wird, auch eine unrechtmäßige
Einschiebung
falscher
Kinder geschicht, und endlich
dasjenige Bündniß, so in der
menschlichen
Gesellschafft heilig und unverletzt gehalten werden
solte, gottloser Weise
getrennet und zerrissen
wird. |
|
|
Der dritte Unterscheid bestehet auch in der
Strafe, indem der Ehebruch von allen
vernünfftigen
Völckern allezeit vor ein schändliches Laster, als
welches der
Natur der
Ehe
gantz und gar entgegen,
gehalten, mithin hart bestrafet worden. Die Römer
belegten es zwar anfangs mit der Todes-Strafe,
welche in Lege Julia sattsam gesetzet ist.
Nachgehends aber haben die verderbten Sitten
derer Römer es dahin gebracht, daß es öffters nur
mit der Relegation, oder Deportation, bestraft
wurde. |
vid.
- Goedd.
- Tiraq.
- Damhud.
prax. crim. …
- Gothofr. ad leg. …
|
|
In dem
Codice ist hernach denen Frauens-Personen die
Lebens-Strafe erlassen, und nur
verordnet, daß sie solten mit Ruthen gestrichen,
und in ein
Closter gestossen werden,
muste also
das Closter ein receptaculum unzüchtiger und
ehebrecherischer Weiber seyn. Welches heut zu
Tage nicht observiret wird, sondern der Mann wird
mit der Todes-Straffe beleget. |
|
|
Wie denn ein Ehebrecher, wenn ihm die Todes-Strafe erlassen wird, die Mitgifft, oder den vierdten
Theil seines
Vermögens, den er der Frau, wenn sie
auch keinen dotem zu ihm gebracht, überlassen
muß,
verliehret, die übrigen
Güter fallen denen
Kindern, oder
Eltern, bis in den dritten Grad anheim,
wenn innerhalb diesem Grad keine Erben da sind,
nimmet der fiscus die Erbschafft weg. Hingegen,
wenn einer mit eines andern Ehefrau zu thun hat, er
weiß es aber nicht, sondern hält sie entweder vor
eine
Jungfer,
Wittfrau, oder Hure, und sie sagt ihm
auch nichts, der kan nur als ein Stuprator gestraft
werden. |
vid. Modic. Pileus Joh.
Andreae Berlich. |
|
Doch muß diese Ignoranz durch
Muthmassungen und
Eyde
bewiesen werden. |
|
|
So kan auch ein Mann, wenn er kranck lieget,
und der
Medicus ihn nicht curiren
wolte, er liesse
denn den Medicum vorher bey seiner Frau schlafen,
die Frau, wenn er sie hierzu persuadirte, nicht
Ehebruchs beschuldigen. |
vid. Barthol. Brixiens. it. Addit.
ad Rayger. |
|
So hat auch desgleichen, wenn der eine Conjux
nicht zum Kinder-zeugen tüchtig, und der andere
Theil Ehebruch begienge, die ordentliche Strafe des
Ehebruchs nicht statt, sondern es wird gelinder
bestraft, eben dieses hat auch statt, wenn der eine
Ehegatte dem andern die eheliche Pflicht versagte,
das erster also Ehebruch begehen müsse. |
vid. Harprecht.
Stryck.
U.M. |
|
Welches auch dem tertio, der mit dem
Ehegatten Ehebruch getrieben, zustattenkommt,
wenn der Ehegatte beweisen kan, daß der andere
Ehegatte untüchtig zur Ehe sey. Ingleichen, wenn
der eine E- |
|
|
{Sp. 589|S. 335} |
|
|
hegatte rasend wäre, oder eine ansteckende
Kranckheit hätte, |
vid.
|
|
Wenn auch eine Frau mit
Gewalt
genothzüchtiget würde, in welchen Fällen
durchgehends die Strafe des Ehebruchs
wegfället. |
vid.
|
|
Der conatus, wenn man zwar eine Frau zum Ehebruch bereden will, und
auch schon bey ihr im Bette angetroffen worden, ist zur Ehebruchs-Strafe nicht
genug, denn bewiesen werden muß, daß
würcklich sanguinis commixtio, i.e. seminis immissio
geschehen. |
vid.
- Carpz.
- Hunn.
- Gail.
- Berlich.
- Farin.
- Joh. Henr. Pott.
-
Speidel.
|
|
Es werden aber in Puncto adulterii insgemein
folgende indicia, die eine praesumtion wider einen
adulterum zu machen vermögend, angegeben,
als: |
|
|
1)
Fama, wenn es
Land- und
Stadt-kundig, daß einer von iedermann des
Ehebruchs wegen bezüchtiget und verdächtig
gemacht worden.
|
- Farinac. …
- Villar.
Cons. …
|
|
Wiewol dieses indicium nur
alsdenn Statt findet, wenn es durch andere
vergesellschafftet, sonst
probiret solches an und vor
sich selber nicht plene.
|
L. 3. … |
|
2) Conversatio suspecta, das
ist, wenn sie gar auf eine verdächtige Weise mit
einander umgegangen, und ob ihnen gleich solcher
Umgang verboten worden, dennoch öffters
beysammen gewesen, und ingeheim mit einander
verdächtig
geredet. Dergleichen suspecta
conversatio, zumal, wenn noch ein ander
adminiculum dazu kommet, genug zu der Tortur
seyn kan. |
L. aedilit. … |
|
3) Osculorum commixtio et
amplexus mutuus, da sie einander inbrünstig
geküsset, die Hände gedrücket, umfasset, und die
Arme um sich geschlagen. |
vid.
- Abb. in Cap. 3. …
- Joseph.
Fontanel. Cons. Crim. divers. …
|
|
4)
Convivia, clam et absente
marito agitata, wenn sie öffters in Abwesenheit des
Mannes mit einander, da vorhero alles Essen
aufgetragen, das
Gesinde weggeschicket worden,
gantz allein gespeiset.
|
- Probatur per testes
secund. L. quod ait Lex in pr. …
- Planc. Indic.
…
|
|
5)
Munerum transmissio,
beschencken einander heimlich, daß der Mann
davon nichts wissen darff, aus welchen gleicher
Gestalt eine Praesumtio secund. Hostiens. … zu
erwachsen pfleget.
|
|
|
6)
Nunciorum transmissio, et
litterarum amatoriarum acceptio, daß sie einander
heimlich Brieffe zu practiciret, einander darinnen
Schätzgen geheissen.
|
Host. in C. … |
|
7)
Solitudo, wenn sie öffters
gantz alleine in der Stube, oder
Kammer gewesen,
die Thüre mit verkehrten Stühlen besetzet, einige
vom Gesinde weit weggeschicket, das vertrauteste
auf die Hut gestellet, damit sie nicht der Mann, oder
sonst iemand, überschleichen
möchte, woraus eine
starcke praesumtio carnalis copulae zu entstehen
pfleget.
|
- Joh. Bapt. Ferret.
Cons. …
- Fontanel. Cons. Crim. divers.
…
|
|
8)
Quando constat, virum in
eodem lecto dormivisse, da man wahrgenommen,
daß alle beyde Personen entkleidet in einem Bette
gelegen.
|
Mascard. et
Hym. Cons. … |
|
9)
Unicus testis, qui deponit
de delicto immediate per visum, semiplene probat et
facit indicium.
|
|
|
Adulterium committere, einen Ehebruch
begehen. |
|
|
Adulterium duplicatum, s. duplex, die Ober-Hurerey, oder ein gedoppelter Ehebruch, so von
zweyen ehelichen Personen |
|
|
{Sp. 590} |
|
|
begangen wird. |
|
|
Adulterium simplex, der schlechte Ehebruch, so
mit einer ledigen von einer verehlichten Person
begangen wird. |
|
|
|
|