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Text |
Quellenangaben |
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Sodomie, Sodomiterey, Sodomia, Sodomia
oder Sodomiticum Crimen,
bedeutet überhaupt
einen jeden unnatürlichen
Gebrauch der Zeugungs-Glieder, es sey mit
Menschen, oder Vieh. |
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Sie ist dem Gesetze der Natur entgegen. Es
wird zwar der
Grund solcher
Moralität auf
verschiedene Art angegeben. Insgemein setzet man
sie darinnen, daß man die Glieder wieder die
Natur
brauche; dagegen aber andere einwenden, man
könne nicht gleich das vor eine
Sünde achten, wenn
man die Glieder wieder, oder ausser der Natur
brauche,
z.E. die Zunge hätte die Natur dem
Menschen gegeben, daß er seine
Gedancken
dadurch an den
Tag lege, und die Hände, daß er
damit
arbeite; wenn er aber die Hand dazu
anwende, daß er damit einem andern seine
Gedancken anzeigen
wollte, so würde man ja nicht
behaupten, daß er eine Sünde wieder die Natur
begienge. |
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Man lese, was Lambertus Velthuysius in
seinem
Tractat. morali de pudore et dignitate naturali hominis … und aus demselbigen
Thomasius in Jurisprud. divina, … angeführet
haben, welcher letztere auch
erinnert, wenn sich
andere überhaupt auf die dem Menschen
eingepflantzte Schaamhafftigkeit, und auf dessen
Würde berufften; so wäre dabey noch vieles zu
erweisen, das man als erwiesen voraus setzte. |
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Noch andere mercken an, weil die Sodomiterey
nur der
Lust halber geschehe; so sey sie dem
Gesetze der Natur zuwieder. |
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Man kan beyde
Ursachen zusammen nehmen:
Den unnatürlichen Gebrauch der Zeugungs-Glieder
und die geile Absicht, die man dabey hat; daraus
aber auf das deutlichste
erkennen, daß ein solcher
Beyschlaff wieder den
Willen GOttes sey, so fern er
auch durch die
Vernunfft aus der Natur des
Menschen erkannt wird. |
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Den Johann Casa, ehmaligen
Ertz-Bischoff zu
Benevent, beschuldiget man, er habe die
Sodomiterey in einem Gedichte in laudem
Sodomiae vertheydiget, welche Beschuldigung aber
vom Menage in seinem Anti-Baillet, und
Gundlingen in Observat. select. … wiederleget
worden, der auch seine latina monumenta 1709
zusammen
herausgegeben. Clarmund, oder vielmehr
Rüdiger,
hat in der
Vorrede des neunten
Theils seiner Vitarum, und zu
dem
Leben des Schurtzfleischens, deswegen
einen Streit mit Gundlingen anfangen wollen. |
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Dieses aber indessen bey Seite gesetzt; so ist
unstreitig die Sodomiterey, oder, wie sie sonst
genennet wird, die stumme Sünde, das schwereste
und abscheulichste unter allen fleischlichen
Lastern,
dessentwegen auch
GOtt der Allmächtige selbst
über die Stadt Sodoma und Gomorrha, etc. im Alten
Testament den feurigen Schwefel-Regen verhänget,
und der
Welt dadurch zu
verstehen gegeben, daß
diese Ubelthat mit dem
Feuer abzustraffen
sey. |
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Die Sodomiterey ist demnach, nach der
Beschreibung derer mehresten
Rechtsgelehrten,
eine wiedernatürliche
fleischliche Vermischung mit
einem |
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{Sp. 329|S. 178} |
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andern Gegenstande, es sey gleich ein
Mensch
oder Vieh, in gleichem und besonderm
Geschlecht. |
Haunold … |
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und wird auf dreyerley Art und Weise
vollbracht, als |
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1) |
mit ihme selber, |
2) |
mit Menschen, |
3) |
mit Vieh. |
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Damhouder in Prax. Crimin. … |
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Die erste Art davon, so auf
Lateinisch
gemeiniglich Manustupratio, und von dem heiligen
Apostel Paulo Mollities genennet wird, ist zwar vor
sich selbsten keine
wahre Sodomiterey, noch auch
unter der
Straffe derselben begriffen. Und da auch
vornehmlich diese letztere Sünde selten vor
Gerichte, sondern allenfalls, zumahl bey denen
Römisch-Catholischen, nur in dem Beichtstuhl
gebracht wird, so ist hierauf keine
gewisse Straffe
gesetzt: Jedoch weil diese Sünde allerdings ein
sehr schweres Laster, so würde es nicht
unbillig, da
es zu gerichtlicher Wissenschafft gelangete, mit
ewiger oder zeitlicher Landes-Verweisung, und
anderweitiger willkührlicher Straffe zu belegen
seyn. |
- Damhouder …
- Julius
Clarus §. Sodomia und §. fornicatio …
- Menoch …
- Farinac Lib. V. Oper. Crim. …
-
Carpzov
…
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Der andere Fall ist, da eine
Person mit der
andern Person unnatürliche
Unzucht treibet,
als |
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- 3 B. Mos. XX, 13.
-
P.H.G.O.
art. 116.
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- L. foedissim.
C.
ad L.
Jul. de Adult.
- §. Item L. Jul.
Inst. de publ.
Judic.
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- oder Mann mit Weib, auf unnatürliche
umgekehrte Manier, (venere praepostera, so theils
a parte post nennen) es sey nun mit seinem
Ehegemahl, oder sonsten.
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Wie aber eine und andere Art derselben
vollbracht werden, stehet weder uns zu
beschreiben, noch auch schamhafften Augen zu
lesen, zu. Wie denn auch disfalls die
Gesetze
selbsten einen Abscheu haben, die
Sache klar
anzudeuten und auszudrücken. |
L. cum vir nubit. … |
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Wiewohl der heilige Apostel Paulus Rom. I, 26
u.ff. eine mehrere
Erklärung gegeben hat, als dem
wohl bewust war, was für saubern und züchtigen
Personen er zu predigen hatte. |
Damhouder … |
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In diesem andern Falle wird die Sodomiterey
von der P.H.G.O. … mit dem Feuer abgestrafft, und
zwar beyde Personen, so wohl Agens, als Patiens,
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welche
Gewohnheit auch lobet Damhouder ... |
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Von
gemeinen
geschriebenen Rechten ist zwar
die Todes-Straffe, sonderlich in d. L. cum vir nubit.
… vorgesehen; aber die Formalien (gladio ultore)
bedeuten keine andere, als die Schwerdt-
Straffe. |
Julius Clarus §. Sodomia
… |
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Zudem ist die Sodomiterey, so mit Vieh verübet
wird, abscheulicher und schwerer, folglich mit der
Feuer-Straffe zu züchtigen; da hingegen diese
andere Gattung, als eine geringere Sünde, mit dem
Schwerdt, damit nach Proportion der Verbrechen,
die Straffen vorgenommen werden, wie es auch
also in dem
Sächsischen
gebräuchlich ist. |
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Es ist nehmlich zwar in der P.H.G.O. … auf die
Sodomiterey überhaupt, sie geschehe gleich mit
Menschen oder Vieh, die Straffe des Feuers, oder
das lebendige Verbrennen, gesetzt. |
-
Stryck
in Us. mod. …
- Menoch de A.J.Q. …
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{Sp. 330} |
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In denen
Sächsischen Rechten aber wird ein
Unterschied gemacht, ob nehmlich die Sodomiterey
mit einem Menschen wieder die
Natur des
Geschlechts, (sexus) oder aber mit einem Viehe
wieder die Natur der Geschlechts-Art (generis)
verübet worden; so, daß auf den letztern Fall zwar
die Feuer-Straffe statt hat, und auch das Thier
zugleich mit verbrannt wird, |
- Stryck c.l.
- Carpzov in
Pract. crim. …
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in dem erstern Falle aber nur die Schwerdt-Straffe zuerkannt wird. |
- Carpzov c.l. …
- Stryck
c.l.
- Berger in Jurispr. Crim. …
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Dem stimmet bey, die Nieder-Österreichische
Landes-Ordnung art. 73. daß ein Knabenschänder,
oder da sonsten ein Mensch mit dem andern
Sodomitische Sünde getrieben hätte, anfangs
enthauptet, und folgends dessen
Cörper samt dem
Kopffe verbrannt werden
solle. Wie denn auch in
der Tyrolischen Land-Ordnung … nur auf jene
Sodomiterey, so mit dem Viehe begangen wird, die
Straffe des Feuers gesetzt ist. |
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Bey Einlauffung der dritten
Gestalt, als da ein
Mensch mit einem Vieh Unzucht getrieben, ist die
Straffe des Feuers, aus gemeiner Gewohnheit, so
dann auch nach ausdrücklicher Satzung Kayser
Carls V. Tyrolische Land-Ordnung, Nieder-
Österreichische Lands-Ordnung d.l. vor zu
kehren. |
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Wiewohl die göttliche
Schrifft nur die Todes-Straffe schlechthin anbefiehlt, |
3 B. Mos. XX, 15. |
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wird auch kein
Unterscheid gemacht, was es
für ein Vieh, oder ob der Delinquent
männlichen
oder
weiblichen Geschlechts sey, sintemahlen,
insgemein zu
reden, ja nichts abscheulichers noch
erschröcklichers seyn kan, als da menschlich und
viehisch Geblüt vermengt wird. |
Menoch de arbitr. … |
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Zudem wird neben dem Delinquenten auch die
Bestie, mit der die Unzucht getrieben worden,
abgethan, und mit verbrannt, nicht zwar, ob hätte
das vernunfftlose Vieh eine Sünde begangen,
sondern nur, damit das Angedencken der
abscheulichsten Lasterthat auf alle
möglichste
Weise ausgerottet werde. |
Damhouder … |
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Jedoch ist zu
wissen, daß der Werth darfür
dem
unschuldigen
Herrn des geschändeten Viehs
entweder von des Sodomiten
Vermögen, oder da
selbiger nichts vermöchte, von dem Gerichte
ausgezahlt werden
müsse. |
Crusius … |
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Die Confiscation des Delinquenten Vermögens
ist zwar denen gemeinen Rechten nach auch
verordnet, und zwar so, daß der Sodomit dem
Rechte selbst nach, schon des
Eigenthums seiner
Sachen verlustig wird. Aber die gemeine
Gewohnheit, wie auch die P.H.G.O. desgleichen die
Tyrolischen Land-Rechte haben die Confiscation
ausgeschlossen. |
Bes. Julius Clarus §. Sodomia
n. 6. |
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Und ob zwar dieses abscheuliche Laster
gemeiniglich an verborgenen und heimlichen
Orten
verübet wird, daß es also selten kündliche
Wahrzeichen hinter sich lässet; so dienen jedoch
nachfolgende Anzeigungen |
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I. zur Nachforschung: |
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1) |
Wenn die verdächtige
Person insgemein dieses Lasters halben beschrien
ist. |
2) |
wenn solche eine geile,
unschamhaffte, auch dergleichen Person wäre, zu
der man sich solcher Ubelthat versehen möchte;
anbey |
3) |
an den |
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{Sp. 331|S. 179} |
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verdächtigen Orten, in
Abwesenheit anderer Leute, heimlich, bevorab zu
nächtlich- und finsterer
Zeit aus- und eingehende
gesehen worden; und |
4) |
wenn solche einige
Zeichen
dieses abscheulichen Lasters entweder an bey oder
um sich, oder bey dem Vieh, verlassen
hätte. |
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Die II Anzeigungen zu der Gefängniß
betreffend; so soll der
Richter, da dergleichen
Verdacht gegen einen Knaben wäre, durch hierzu
verordnete
Ärtzte, Barbierer, und dergleichen Leute,
die Besichtigung vorkehren. |
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Befindet sich nun eines oder das andere
würcklich in der
That, oder aber der Thäter würde in
der That betreten; so soll der Richter eine solche
verdächtige Person greiffen, und dieselbige
gefänglich
verwahren lassen; nicht weniger auch,
da noch über dieses alles vorkäme, daß der Thäter
(als welches die III Anzeigungen zu der
Peinlichen
Frage) |
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1) |
an Ort und Enden gesehen
worden, so hiezu gelegen, oder hierzu bereitet
gefunden; |
2) |
Von dem Knaben solches über ihn mit
glaublichen
Umständen ausgesagt;
Oder aber |
3) |
von denen, mit welchen er
dieses abscheuliche Laster zu vollbringen
begehret,
wie Recht ist, überwiesen worden, und nichts
destoweniger auf dessen
Laugnen bestünde, seine
Unschuld aber nicht gnugsam an
Tag geben
könnte, |
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gegen einen solchen, auf ein
ordentlich
geschöpfftes Bey-Urthel, die Peinliche Frage, nach
vorhergegangenen gemeinen, auch auf ungefähr
folgende Fragstücke, für die Hand nehmen: |
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- Ob er nicht wieder die Natur Unzucht
getrieben?
- Wie offt?
- Mit was? Vieh, oder Knaben?
wie das die Anzeigungen geben;
- Wo? und an
welchem Ort?
- Zu welcher Zeit?
- Wem das Vieh
zugehöre?
- Mit was Gelegenheit?
- Ob er die That
würcklich vollbracht habe?
- Wo damahln die Leute
im Hause gewesen? Ob er niemand gemerckt, der
solches etwann gesehen?
- Was ihn darzu beweget,
oder angetrieben? Obs ihn jemand gelehret, oder,
ob er es von andern gesehen habe? Wer dieselbige
seyn?
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Und wenn nun eine solche verdächtige Person
dieses greuliche Laster güt- oder Peinlich
umständlich bekennet, oder dessen, wie Recht ist,
überwiesen, auch alle Umstände durch
fleißige
Nachforschung
wahrhafftig erfunden, der Thäter
auch in ordentlicher Bestätigung darauf verharren
würde, so soll ein dergleichen Ubelthäter, so sich
mit ein- oder mehreren
unvernünfftigem Vieh
vergriffen, und die That vollbracht, zusamt dem
Viehe, so es anders noch vorhanden, durch das
lebendige Feuer von der
Erden vertilget, und die
Aschen in die
Lufft, oder aber, nach
Gelegenheit
des Orts, in ein flüssendes
Wasser zerstreuet
werden. |
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Ein Knabenschänder hingegen, oder aber, da
sonst ein Mensch mit dem andern Sodomitische
Sünde getrieben hätte, soll, wie bereits oben
gemeldet, anfangs enthauptet, und folgends dessen
Cörper, samt dem Kopffe verbrannt, niemahlen aber
in den
Urtheln dasjenige, so Ärgerniß geben
möchte,
öffentlich abgelesen werden. |
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So greulich und abscheulich aber auch dieses
Laster ist, so ist dennoch nicht zu läugnen, daß die
dabey vorkommenden und von einem
vernünfftigen
Richter wohl zu überlegenden Umstände einem der
Sodomiterey entweder nur beschuldigten, oder auch
zu Recht überwiesenen Delinquenten, nach
Gelegenheit so wohl ein gelinderes, als schärffers,
Urtheil verschaffen können, und zwar sind, |
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{Sp. 332} |
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so viel die erstern, oder die mildernden
Umstände betrifft, selbige vornehmlich folgende:
z.E. es bekennt eine Person, mit andern eine
Sodomitische Sünde begangen zu haben; da doch
hingegen die andere Person die Ubelthat nicht
gestehet, noch zur Bekänntniß mit Rechts-Mitteln
gebracht werden könnte, oder auf der Flucht
begriffen wäre, da denn, weil das Corpus Delicti der
fleischlichen Sünden ordentlicher Weise mit beyder
Theils Bekänntniß zu erheben ist, ehe aber von dem
Corpore Delicti nichts zuverläßiges erhellet, die
ordentliche Todes-Straffe nicht erkannt werden
mag; als würde in dergleichen Fall eine
ausserordentliche, als Ruthen-Aushauen, ewige
Verweisung, nach Beschaffenheit der Umstände zu
dictiren seyn. |
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Ingleichen, da zwar ein geschändeter Knabe
dergleichen Ubelthat bekennete, der Schänder aber
im Ablaugnen wäre, so solte zuförderst durch hierzu
verordnete Barbierer und Ärtzte, wie bereits oben
erinnert, eine gebührende Besichtigung
vorgekehret, und nach Beschaffenheit glaublicher
Umstände der läugnende Theil torquirt werden. |
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Desgleichen, da zwey intereßirte Personen
wegen der ihnen zugemutheten Schandthat auf den
dritten ordentlich und eigentlich aussagten, so
könnte ebenfalls der
Verneinende, da er die Indicien
sonst nicht hinlänglich von sich abzulehnen
vermöchte, mit der Tortur zur
Wahrheit angehalten
werden. |
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Das Corpus Delicti bey einem Vieh aber muß
nach Proportion der Möglichkeit aus denen
hervorkommenden Umständen abgenommen
werden, indem dergleichen That kein Merckzeichen
nach sich lässet, und vor sich ein verborgenes
heimliches Wesen ist; bey den heimlichen und
verborgenen Laster-Thaten aber seynd zu
Erhebung des Corporis Delicti diejenigen
Anzeigungen schon genug, so nach Möglichkeit der
That
erfaren werden mögen. Als da sind z.E. |
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- wenn jemand in dem Stalle bey
einem Vieh mit herabgelassenen Beinkleidern, oder
hervorgezogenem Hembde etc. wäre angetroffen
worden;
- oder da jemand, da er dergleichen That
begangen, wäre gehört worden;
- oder da durch
einen Zeugen einer auf frischer That wäre gesehen
worden;
- oder da zu dergleichen saubern
Werck
verdächtige Umstände wären erfunden
worden.
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Denn aus dergleichen glaubhafften, und mit
Ordnung Rechtens eingezogenen Umständen, da
zumahl das selbsteigene Bekänntniß des
Delinquenten darzu kommet, wird das Corpus
Delicti genugsam zur Dictirung der ordentlichen
Straffe erhoben. |
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Da aber der bezüchtigte Delinquent dessen in
Abrede wäre, und die That völlig verneinte, so liegt
der Obrigkeit ob, nach ihrem besten Wissen und
Gewissen zu ermessen, ob die Anzeigungen der
geschehenen That also nahe kommen und so
kräfftig sind, daß selbige die Tortur zu
erkennen, in
Rechten gegründet. |
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Da aber der Indicirte zu seiner Entschuldigung
vorwendete, er hätte zwar das Werck der
unnatürlichen Unzucht zu begehen in
Willens
gehabt, jedoch habe er solches nicht vollbracht; so
meynen in diesem Falle, wenn der Delinquent zu
der nächsten Vorbereitung der That selber
gekommen, jedoch darvon etwa verhindert worden
wäre, etliche
Rechts-Lehrer, daß in diesem
abscheulichsten Laster der Conatus oder die
Bemühung, solches zu vollbringen, |
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{Sp. 333|S. 180} |
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für die That selbst zu halten, und mit der
ordentlichen Todes-Straffe zu belegen sey. |
Damhouder und Gail
… |
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Nichts destoweniger aber lehret Julius Clarus
… nebst den meheresten andern, daß aus
gemeiner Gewohnheit der Conatus, auch in den
abscheulichsten Lastern, es werde denn auf die
blosse Bemühung ausdrücklich die ordentliche
Straffe gesetzt, nur ausserordentlich gestrafft
werde. Wie denn Carpzov … dieser
Meynung
ebenfalls beystimmet, und lehret, daß per Text l. 1.
…der Conatus bey einem Knabenschänder
ehemahls nur mit der Deportation in Insulam, an
deren statt heut zu Tage das Ruthen-Aushauen,
nebst der ewigen Landes-Verweisung, eingeführet,
abgestrafft worden, auch dessentwegen an
bemeldeten Orte weiter z.E. anführet, daß jener, der
auch bey
Vorstellung des Scharff-Richters
beständig ausgesagt, daß er den Saamen in das
Mutter-Pferd nicht gelassen, öffentlich ausgehauen
worden sey. |
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Aber Julius Clarus lehret d.l. daß jener, der
seine Schaam in das Mutter-Pferd nicht gesetzt, mit
Ruthen ausgehauen, der aber selbige würcklich
hinein gesetzt, mit dem Schwerdte hingerichtet
werden solle, wenn gleich die Einpflantzung des
Geblüts nicht würcklich geschehen wäre, welches
denn auch
billig im Urtheilen zu beobachten;
sintemahlen bey diesem abscheulichen Laster
genug, daß in dergleichen Begebenheit nur die
Art
der Straffe, nehmlich das Feuer in die Schwerdt-Straffe verkehrt wird, auch obbesagte Gesetze nicht
von der Sodomiterey mit einem Vieh, sondern nur
mit Menschen, Meldung thun. |
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Zu dem wird bey so bewandten Umständen die
Vollbringung dieser That vor sich selbst schon
vermuthet, wie Farinac lehret; also, daß dem
Excipienten oblieget, seine Ausflucht zu
beweisen.
Wenigstens würde wegen dieser Qualität in
Ermangelung gnugsamen Beweises, der Delinquent
mit der Tortur angegriffen werden müssen, um zu
sehen, ob er auf dieser Qualität verharrlich sey oder
nicht. |
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Hiebey ist zu wissen, daß, wenn der Delinquent
mit dem Feuer wegen eines milden Umstands nicht
gestrafft werde, das Vieh nur heimlich durch den
Abdecker abgethan werde. |
- Julius Clarus …
- Carpzov …
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Was die etwa verführte Jugend, und
geschändete Knaben für Straffe verdienen, muß
alles nach Beschaffenheit der Umstände, deren
Alter,
Boßheit,
Verstand, ermessen, und selbigem
nach eine proportionirte Straffe erkannt werden.
Denn wenn die That mehr aus Unverstand,
eingebildetem
Gehorsam, und dergleichen von
denen Knaben erlitten worden wäre, so könnte die
heimliche Ruthen-Straffe die beste Medicin
abgeben. |
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So viel hingegen die beschwerenden Umstände
oder die
Ursachen und
Bewegungs-Gründe
anbetrifft, und welcher willen nach Gelegenheit auch
bey diesen abscheulichen Laster die an und vor
sich selbst schon ziemlich schwere Straffe dennoch
in einem oder dem andern Stücke erhöhet und
geschärfft werden mag; so wird zwar, nach der
Lehre Carpzovs … die Straffe des Feuers nicht
geschärfft, wenn einer gleich mit vielen Bestien,
oder mit einer vielfältige Sodomiterey getrieben
hätte, indem die Schärffung der ordentlichen Straffe
nur in de- |
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{Sp. 334} |
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nen Lastern, des Todtschlags, der Vergifftung
und des Vater-Mords in der P.H.G.O. … gesetzt ist;
dannenhero in diesen Pönal-Sachen die Extension
auf das Laster der Sodomiterey nicht zu machen,
als welche ohne dem mit der schweresten Straffe
des Feuers gezüchtiget wird; wie denn in
Sachsen
auch jener, der seine Stieff-Tochter dessentwegen
umgebracht, daß sie die von ihm begangene
Sodomiterey entdecket, nur mit dem Feuer, ohne
weitere vorhergehende Schärffung, abgestrafft
worden sey. |
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Die Nieder-Österreichische Lands-Ordnung
hingegen setzet doch für beschwerende Umstände
die Verheyrathung, die vielfältige
Vermischung, da
der Thäter alt, und da er hohen
Stands wäre. Wie
denn in Tyrol, allwo man an die P.H.G.O. Kayser
Carls V nicht verbunden, auf alle dergleichen
beschwerende Umstände billige Reflexion zu
machen, und bey absonderlich hervorscheinenden
Abscheulichkeiten, die Schleiffung des Thäters zur
Richtstatt; desgleichen Zangen-Reissen etc. neben
der Feuer-Straffe, zuerkannt werden könnte. |
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Die Inzichten, über die bereits zur Tortur angeführten genugsame
Anzeigungen, seynd: |
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da
aus der Besichtigung des Knabens ein Zeichen der
männlichen Unzucht erscheinete, sonderlich, da
solches nicht etwa aus einem Geschwüre, oder
andern Zufalle, hervor gekommen wäre. |
Crusius … de Indic. delict.
… |
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Ingleichen, da einer wäre gesehen worden, daß
er heimlich zu einem Knaben in eine Kammer
geschlichen, oder daß er nächtlicher Weile einen
Knaben bey sich gehabt, sonderlich, da auf
Erforschung hernach etwa an dem Bettgewande,
Hembde etc. Blut erfunden worden wäre. |
Feller in Pract. crim.
… |
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Dann die pure
Benennung oder Aussage eines
Knabens, ohne erfindliche Wahrzeichen,
Abnehmung, und vernünfftige
Wahrscheinlichkeiten
wäre zwar wohl zur Inquisition, nicht aber zur Tortur,
genug. |
- Boer de quaest. et tort.
…
- Nieder-Österreichische Lands-Ordnung
…
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|
Ferner die Unterhaltung schöner Knaben, wann
der
Herr zumahl eine sehr geile, unschambare
Person, und einer solchen Nation wäre, die diese
Sünde nur pro peccatillo halten. Nicht weniger, da
zwischen zwey Weibs-Bildern gar zu freche
Antastungen, und dergleichen Geberden, gesehen
würden, die mehr
verliebten, als andern Personen,
eigentlich seyn; sonderlich, da etwa äusserliche
priapische
Instrumente erfunden worden
wären. |
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Wie dann auch aus denen äusserlichen
Zeichen, so bey dem Vieh, oder sonst, zurück
gelassen worden, dieses Laster wahrgenommen,
und darüber gehörige Inquisition, sonderlich, da es
eine Person wäre, zu der man sich der That
versehen könnte, eingelangt werden solle. |
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Was die abscheulichste Sodomie, die mit dem Teuffel begangen wird,
anbetrifft, so ist davon bereits unter dem
Artickel Hexerey im XII
Bande p.
1978 u.ff. mit mehrern gehandelt worden. |
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Schlüßlich ist hierbey noch zu gedencken, daß
viele auch diejenigen schweren
fleischlichen
Vermischungen, so sich zwischen
Christen und
Ungläubigen, als Türcken,
Juden, u.s.w.
desgleichen mit todten Cörpern, auch andern
Personen, zutragen, zu denen Sodomitischen
Vermischungen
zählen, oder ihnen doch nicht
ungleich achten wollen. |
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{Sp. 335|S. 181} |
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Es ist aber sicherer, daß, ob solche allerdings
zwar keine geringe Verbrechen sind, selbige
dennoch an und vor sich selbst keine
wahre
Sodomiterey sind, noch auch der vor gestrafft
werden können, wovon unter dem Artickel
Unzucht
ein mehrers. |
Ubrigens besiehe hierbey
- Köppen …
- Cävallus …
- Gilhaus in Arb. Jud.
Crim. …
-
Struv in
Disp.
de Venere illicita, ejusque
coercitione.
- Hieronymus Magius de Sodomitica
Immanitate,
- und andere in
Speidels Biblioth. Jurid.
… v. Sodomia angeführte Rechts-Lehrer.
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