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Zedler: Sodomie HIS-Data
5028-38-328-4
Titel: Sodomie
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 38 Sp. 328
Jahr: 1743
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 38 S. 177
Vorheriger Artikel: SODOMIAE CRIMEN
Folgender Artikel: Sodomit
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Sodomie, Sodomiterey, Sodomia, Sodomia oder Sodomiticum Crimen, bedeutet überhaupt einen jeden unnatürlichen Gebrauch der Zeugungs-Glieder, es sey mit Menschen, oder Vieh.  
  Sie ist dem Gesetze der Natur entgegen. Es wird zwar der Grund solcher Moralität auf verschiedene Art angegeben. Insgemein setzet man sie darinnen, daß man die Glieder wieder die Natur brauche; dagegen aber andere einwenden, man könne nicht gleich das vor eine Sünde achten, wenn man die Glieder wieder, oder ausser der Natur brauche, z.E. die Zunge hätte die Natur dem Menschen gegeben, daß er seine Gedancken dadurch an den Tag lege, und die Hände, daß er damit arbeite; wenn er aber die Hand dazu anwende, daß er damit einem andern seine Gedancken anzeigen wollte, so würde man ja nicht behaupten, daß er eine Sünde wieder die Natur begienge.  
  Man lese, was Lambertus Velthuysius in seinem Tractat. morali de pudore et dignitate naturali hominis … und aus demselbigen Thomasius in Jurisprud. divina, … angeführet haben, welcher letztere auch erinnert, wenn sich andere überhaupt auf die dem Menschen eingepflantzte Schaamhafftigkeit, und auf dessen Würde berufften; so wäre dabey noch vieles zu erweisen, das man als erwiesen voraus setzte.  
  Noch andere mercken an, weil die Sodomiterey nur der Lust halber geschehe; so sey sie dem Gesetze der Natur zuwieder.  
  Man kan beyde Ursachen zusammen nehmen: Den unnatürlichen Gebrauch der Zeugungs-Glieder und die geile Absicht, die man dabey hat; daraus aber auf das deutlichste erkennen, daß ein solcher Beyschlaff wieder den Willen GOttes sey, so fern er auch durch die Vernunfft aus der Natur des Menschen erkannt wird.  
  Den Johann Casa, ehmaligen Ertz-Bischoff zu Benevent, beschuldiget man, er habe die Sodomiterey in einem Gedichte in laudem Sodomiae vertheydiget, welche Beschuldigung aber vom Menage in seinem Anti-Baillet, und Gundlingen in Observat. select. … wiederleget worden, der auch seine latina monumenta 1709 zusammen herausgegeben. Clarmund, oder vielmehr Rüdiger, hat in der Vorrede des neunten Theils seiner Vitarum, und zu dem Leben des Schurtzfleischens, deswegen einen Streit mit Gundlingen anfangen wollen.  
  Dieses aber indessen bey Seite gesetzt; so ist unstreitig die Sodomiterey, oder, wie sie sonst genennet wird, die stumme Sünde, das schwereste und abscheulichste unter allen fleischlichen Lastern, dessentwegen auch GOtt der Allmächtige selbst über die Stadt Sodoma und Gomorrha, etc. im Alten Testament den feurigen Schwefel-Regen verhänget, und der Welt dadurch zu verstehen gegeben, daß diese Ubelthat mit dem Feuer abzustraffen sey.  
  Die Sodomiterey ist demnach, nach der Beschreibung derer mehresten Rechtsgelehrten, eine wiedernatürliche fleischliche Vermischung mit einem  
  {Sp. 329|S. 178}  
  andern Gegenstande, es sey gleich ein Mensch oder Vieh, in gleichem und besonderm Geschlecht. Haunold
  und wird auf dreyerley Art und Weise vollbracht, als  
 
1) mit ihme selber,
2) mit Menschen,
3) mit Vieh.
Damhouder in Prax. Crimin.
  Die erste Art davon, so auf Lateinisch gemeiniglich Manustupratio, und von dem heiligen Apostel Paulo Mollities genennet wird, ist zwar vor sich selbsten keine wahre Sodomiterey, noch auch unter der Straffe derselben begriffen. Und da auch vornehmlich diese letztere Sünde selten vor Gerichte, sondern allenfalls, zumahl bey denen Römisch-Catholischen, nur in dem Beichtstuhl gebracht wird, so ist hierauf keine gewisse Straffe gesetzt: Jedoch weil diese Sünde allerdings ein sehr schweres Laster, so würde es nicht unbillig, da es zu gerichtlicher Wissenschafft gelangete, mit ewiger oder zeitlicher Landes-Verweisung, und anderweitiger willkührlicher Straffe zu belegen seyn.
  • Damhouder
  • Julius Clarus §. Sodomia und §. fornicatio
  • Menoch
  • Farinac Lib. V. Oper. Crim. …
  • Carpzov
  Der andere Fall ist, da eine Person mit der andern Person unnatürliche Unzucht treibet, als  
 
  • 3 B. Mos. XX, 13.
  • P.H.G.O. art. 116.
 
  • L. foedissim. C. ad L. Jul. de Adult.
  • §. Item L. Jul. Inst. de publ. Judic.
 
  • oder Mann mit Weib, auf unnatürliche umgekehrte Manier, (venere praepostera, so theils a parte post nennen) es sey nun mit seinem Ehegemahl, oder sonsten.
 
  Wie aber eine und andere Art derselben vollbracht werden, stehet weder uns zu beschreiben, noch auch schamhafften Augen zu lesen, zu. Wie denn auch disfalls die Gesetze selbsten einen Abscheu haben, die Sache klar anzudeuten und auszudrücken. L. cum vir nubit. …
  Wiewohl der heilige Apostel Paulus Rom. I, 26 u.ff. eine mehrere Erklärung gegeben hat, als dem wohl bewust war, was für saubern und züchtigen Personen er zu predigen hatte. Damhouder
  In diesem andern Falle wird die Sodomiterey von der P.H.G.O. … mit dem Feuer abgestrafft, und zwar beyde Personen, so wohl Agens, als Patiens, welche Gewohnheit auch lobet Damhouder ...
  Von gemeinen geschriebenen Rechten ist zwar die Todes-Straffe, sonderlich in d. L. cum vir nubit. … vorgesehen; aber die Formalien (gladio ultore) bedeuten keine andere, als die Schwerdt- Straffe. Julius Clarus §. Sodomia
  Zudem ist die Sodomiterey, so mit Vieh verübet wird, abscheulicher und schwerer, folglich mit der Feuer-Straffe zu züchtigen; da hingegen diese andere Gattung, als eine geringere Sünde, mit dem Schwerdt, damit nach Proportion der Verbrechen, die Straffen vorgenommen werden, wie es auch also in dem Sächsischen gebräuchlich ist.  
  Es ist nehmlich zwar in der P.H.G.O. … auf die Sodomiterey überhaupt, sie geschehe gleich mit Menschen oder Vieh, die Straffe des Feuers, oder das lebendige Verbrennen, gesetzt.
  • Stryck in Us. mod. …
  • Menoch de A.J.Q.
  {Sp. 330}  
   
  ...
  In denen Sächsischen Rechten aber wird ein Unterschied gemacht, ob nehmlich die Sodomiterey mit einem Menschen wieder die Natur des Geschlechts, (sexus) oder aber mit einem Viehe wieder die Natur der Geschlechts-Art (generis) verübet worden; so, daß auf den letztern Fall zwar die Feuer-Straffe statt hat, und auch das Thier zugleich mit verbrannt wird,
  • Stryck c.l.
  • Carpzov in Pract. crim.
  in dem erstern Falle aber nur die Schwerdt-Straffe zuerkannt wird.
  • Carpzov c.l. …
  • Stryck c.l.
  • Berger in Jurispr. Crim.
  Dem stimmet bey, die Nieder-Österreichische Landes-Ordnung art. 73. daß ein Knabenschänder, oder da sonsten ein Mensch mit dem andern Sodomitische Sünde getrieben hätte, anfangs enthauptet, und folgends dessen Cörper samt dem Kopffe verbrannt werden solle. Wie denn auch in der Tyrolischen Land-Ordnung … nur auf jene Sodomiterey, so mit dem Viehe begangen wird, die Straffe des Feuers gesetzt ist.  
  Bey Einlauffung der dritten Gestalt, als da ein Mensch mit einem Vieh Unzucht getrieben, ist die Straffe des Feuers, aus gemeiner Gewohnheit, so dann auch nach ausdrücklicher Satzung Kayser Carls V. Tyrolische Land-Ordnung, Nieder- Österreichische Lands-Ordnung d.l. vor zu kehren.  
  Wiewohl die göttliche Schrifft nur die Todes-Straffe schlechthin anbefiehlt, 3 B. Mos. XX, 15.
  wird auch kein Unterscheid gemacht, was es für ein Vieh, oder ob der Delinquent männlichen oder weiblichen Geschlechts sey, sintemahlen, insgemein zu reden, ja nichts abscheulichers noch erschröcklichers seyn kan, als da menschlich und viehisch Geblüt vermengt wird. Menoch de arbitr. …
  Zudem wird neben dem Delinquenten auch die Bestie, mit der die Unzucht getrieben worden, abgethan, und mit verbrannt, nicht zwar, ob hätte das vernunfftlose Vieh eine Sünde begangen, sondern nur, damit das Angedencken der abscheulichsten Lasterthat auf alle möglichste Weise ausgerottet werde. Damhouder
  Jedoch ist zu wissen, daß der Werth darfür dem unschuldigen Herrn des geschändeten Viehs entweder von des Sodomiten Vermögen, oder da selbiger nichts vermöchte, von dem Gerichte ausgezahlt werden müsse. Crusius
  Die Confiscation des Delinquenten Vermögens ist zwar denen gemeinen Rechten nach auch verordnet, und zwar so, daß der Sodomit dem Rechte selbst nach, schon des Eigenthums seiner Sachen verlustig wird. Aber die gemeine Gewohnheit, wie auch die P.H.G.O. desgleichen die Tyrolischen Land-Rechte haben die Confiscation ausgeschlossen. Bes. Julius Clarus §. Sodomia n. 6.
  Und ob zwar dieses abscheuliche Laster gemeiniglich an verborgenen und heimlichen Orten verübet wird, daß es also selten kündliche Wahrzeichen hinter sich lässet; so dienen jedoch nachfolgende Anzeigungen  
  I. zur Nachforschung:  
 
1) Wenn die verdächtige Person insgemein dieses Lasters halben beschrien ist.
2) wenn solche eine geile, unschamhaffte, auch dergleichen Person wäre, zu der man sich solcher Ubelthat versehen möchte; anbey
3) an den
 
  {Sp. 331|S. 179}  
 
  verdächtigen Orten, in Abwesenheit anderer Leute, heimlich, bevorab zu nächtlich- und finsterer Zeit aus- und eingehende gesehen worden; und
4) wenn solche einige Zeichen dieses abscheulichen Lasters entweder an bey oder um sich, oder bey dem Vieh, verlassen hätte.
 
  Die II Anzeigungen zu der Gefängniß betreffend; so soll der Richter, da dergleichen Verdacht gegen einen Knaben wäre, durch hierzu verordnete Ärtzte, Barbierer, und dergleichen Leute, die Besichtigung vorkehren.  
  Befindet sich nun eines oder das andere würcklich in der That, oder aber der Thäter würde in der That betreten; so soll der Richter eine solche verdächtige Person greiffen, und dieselbige gefänglich verwahren lassen; nicht weniger auch, da noch über dieses alles vorkäme, daß der Thäter (als welches die III Anzeigungen zu der Peinlichen Frage)  
 
1) an Ort und Enden gesehen worden, so hiezu gelegen, oder hierzu bereitet gefunden;
2) Von dem Knaben solches über ihn mit glaublichen Umständen ausgesagt; Oder aber
3) von denen, mit welchen er dieses abscheuliche Laster zu vollbringen begehret, wie Recht ist, überwiesen worden, und nichts destoweniger auf dessen Laugnen bestünde, seine Unschuld aber nicht gnugsam an Tag geben könnte,
 
  gegen einen solchen, auf ein ordentlich geschöpfftes Bey-Urthel, die Peinliche Frage, nach vorhergegangenen gemeinen, auch auf ungefähr folgende Fragstücke, für die Hand nehmen:  
 
  • Ob er nicht wieder die Natur Unzucht getrieben?
  • Wie offt?
  • Mit was? Vieh, oder Knaben? wie das die Anzeigungen geben;
  • Wo? und an welchem Ort?
  • Zu welcher Zeit?
  • Wem das Vieh zugehöre?
  • Mit was Gelegenheit?
  • Ob er die That würcklich vollbracht habe?
  • Wo damahln die Leute im Hause gewesen? Ob er niemand gemerckt, der solches etwann gesehen?
  • Was ihn darzu beweget, oder angetrieben? Obs ihn jemand gelehret, oder, ob er es von andern gesehen habe? Wer dieselbige seyn?
 
  Und wenn nun eine solche verdächtige Person dieses greuliche Laster güt- oder Peinlich umständlich bekennet, oder dessen, wie Recht ist, überwiesen, auch alle Umstände durch fleißige Nachforschung wahrhafftig erfunden, der Thäter auch in ordentlicher Bestätigung darauf verharren würde, so soll ein dergleichen Ubelthäter, so sich mit ein- oder mehreren unvernünfftigem Vieh vergriffen, und die That vollbracht, zusamt dem Viehe, so es anders noch vorhanden, durch das lebendige Feuer von der Erden vertilget, und die Aschen in die Lufft, oder aber, nach Gelegenheit des Orts, in ein flüssendes Wasser zerstreuet werden.  
  Ein Knabenschänder hingegen, oder aber, da sonst ein Mensch mit dem andern Sodomitische Sünde getrieben hätte, soll, wie bereits oben gemeldet, anfangs enthauptet, und folgends dessen Cörper, samt dem Kopffe verbrannt, niemahlen aber in den Urtheln dasjenige, so Ärgerniß geben möchte, öffentlich abgelesen werden.  
  So greulich und abscheulich aber auch dieses Laster ist, so ist dennoch nicht zu läugnen, daß die dabey vorkommenden und von einem vernünfftigen Richter wohl zu überlegenden Umstände einem der Sodomiterey entweder nur beschuldigten, oder auch zu Recht überwiesenen Delinquenten, nach Gelegenheit so wohl ein gelinderes, als schärffers, Urtheil verschaffen können, und zwar sind,  
  {Sp. 332}  
  so viel die erstern, oder die mildernden Umstände betrifft, selbige vornehmlich folgende: z.E. es bekennt eine Person, mit andern eine Sodomitische Sünde begangen zu haben; da doch hingegen die andere Person die Ubelthat nicht gestehet, noch zur Bekänntniß mit Rechts-Mitteln gebracht werden könnte, oder auf der Flucht begriffen wäre, da denn, weil das Corpus Delicti der fleischlichen Sünden ordentlicher Weise mit beyder Theils Bekänntniß zu erheben ist, ehe aber von dem Corpore Delicti nichts zuverläßiges erhellet, die ordentliche Todes-Straffe nicht erkannt werden mag; als würde in dergleichen Fall eine ausserordentliche, als Ruthen-Aushauen, ewige Verweisung, nach Beschaffenheit der Umstände zu dictiren seyn.  
  Ingleichen, da zwar ein geschändeter Knabe dergleichen Ubelthat bekennete, der Schänder aber im Ablaugnen wäre, so solte zuförderst durch hierzu verordnete Barbierer und Ärtzte, wie bereits oben erinnert, eine gebührende Besichtigung vorgekehret, und nach Beschaffenheit glaublicher Umstände der läugnende Theil torquirt werden.  
  Desgleichen, da zwey intereßirte Personen wegen der ihnen zugemutheten Schandthat auf den dritten ordentlich und eigentlich aussagten, so könnte ebenfalls der Verneinende, da er die Indicien sonst nicht hinlänglich von sich abzulehnen vermöchte, mit der Tortur zur Wahrheit angehalten werden.  
  Das Corpus Delicti bey einem Vieh aber muß nach Proportion der Möglichkeit aus denen hervorkommenden Umständen abgenommen werden, indem dergleichen That kein Merckzeichen nach sich lässet, und vor sich ein verborgenes heimliches Wesen ist; bey den heimlichen und verborgenen Laster-Thaten aber seynd zu Erhebung des Corporis Delicti diejenigen Anzeigungen schon genug, so nach Möglichkeit der That erfaren werden mögen. Als da sind z.E.  
 
  • wenn jemand in dem Stalle bey einem Vieh mit herabgelassenen Beinkleidern, oder hervorgezogenem Hembde etc. wäre angetroffen worden;
  • oder da jemand, da er dergleichen That begangen, wäre gehört worden;
  • oder da durch einen Zeugen einer auf frischer That wäre gesehen worden;
  • oder da zu dergleichen saubern Werck verdächtige Umstände wären erfunden worden.
 
  Denn aus dergleichen glaubhafften, und mit Ordnung Rechtens eingezogenen Umständen, da zumahl das selbsteigene Bekänntniß des Delinquenten darzu kommet, wird das Corpus Delicti genugsam zur Dictirung der ordentlichen Straffe erhoben.  
  Da aber der bezüchtigte Delinquent dessen in Abrede wäre, und die That völlig verneinte, so liegt der Obrigkeit ob, nach ihrem besten Wissen und Gewissen zu ermessen, ob die Anzeigungen der geschehenen That also nahe kommen und so kräfftig sind, daß selbige die Tortur zu erkennen, in Rechten gegründet.  
  Da aber der Indicirte zu seiner Entschuldigung vorwendete, er hätte zwar das Werck der unnatürlichen Unzucht zu begehen in Willens gehabt, jedoch habe er solches nicht vollbracht; so meynen in diesem Falle, wenn der Delinquent zu der nächsten Vorbereitung der That selber gekommen, jedoch darvon etwa verhindert worden wäre, etliche Rechts-Lehrer, daß in diesem abscheulichsten Laster der Conatus oder die Bemühung, solches zu vollbringen,  
  {Sp. 333|S. 180}  
  für die That selbst zu halten, und mit der ordentlichen Todes-Straffe zu belegen sey. Damhouder und Gail
  Nichts destoweniger aber lehret Julius Clarus … nebst den meheresten andern, daß aus gemeiner Gewohnheit der Conatus, auch in den abscheulichsten Lastern, es werde denn auf die blosse Bemühung ausdrücklich die ordentliche Straffe gesetzt, nur ausserordentlich gestrafft werde. Wie denn Carpzov … dieser Meynung ebenfalls beystimmet, und lehret, daß per Text l. 1. …der Conatus bey einem Knabenschänder ehemahls nur mit der Deportation in Insulam, an deren statt heut zu Tage das Ruthen-Aushauen, nebst der ewigen Landes-Verweisung, eingeführet, abgestrafft worden, auch dessentwegen an bemeldeten Orte weiter z.E. anführet, daß jener, der auch bey Vorstellung des Scharff-Richters beständig ausgesagt, daß er den Saamen in das Mutter-Pferd nicht gelassen, öffentlich ausgehauen worden sey.  
  Aber Julius Clarus lehret d.l. daß jener, der seine Schaam in das Mutter-Pferd nicht gesetzt, mit Ruthen ausgehauen, der aber selbige würcklich hinein gesetzt, mit dem Schwerdte hingerichtet werden solle, wenn gleich die Einpflantzung des Geblüts nicht würcklich geschehen wäre, welches denn auch billig im Urtheilen zu beobachten; sintemahlen bey diesem abscheulichen Laster genug, daß in dergleichen Begebenheit nur die Art der Straffe, nehmlich das Feuer in die Schwerdt-Straffe verkehrt wird, auch obbesagte Gesetze nicht von der Sodomiterey mit einem Vieh, sondern nur mit Menschen, Meldung thun.  
  Zu dem wird bey so bewandten Umständen die Vollbringung dieser That vor sich selbst schon vermuthet, wie Farinac lehret; also, daß dem Excipienten oblieget, seine Ausflucht zu beweisen. Wenigstens würde wegen dieser Qualität in Ermangelung gnugsamen Beweises, der Delinquent mit der Tortur angegriffen werden müssen, um zu sehen, ob er auf dieser Qualität verharrlich sey oder nicht.  
  Hiebey ist zu wissen, daß, wenn der Delinquent mit dem Feuer wegen eines milden Umstands nicht gestrafft werde, das Vieh nur heimlich durch den Abdecker abgethan werde.
  • Julius Clarus
  • Carpzov
  Was die etwa verführte Jugend, und geschändete Knaben für Straffe verdienen, muß alles nach Beschaffenheit der Umstände, deren Alter, Boßheit, Verstand, ermessen, und selbigem nach eine proportionirte Straffe erkannt werden. Denn wenn die That mehr aus Unverstand, eingebildetem Gehorsam, und dergleichen von denen Knaben erlitten worden wäre, so könnte die heimliche Ruthen-Straffe die beste Medicin abgeben.  
  So viel hingegen die beschwerenden Umstände oder die Ursachen und Bewegungs-Gründe anbetrifft, und welcher willen nach Gelegenheit auch bey diesen abscheulichen Laster die an und vor sich selbst schon ziemlich schwere Straffe dennoch in einem oder dem andern Stücke erhöhet und geschärfft werden mag; so wird zwar, nach der Lehre Carpzovs … die Straffe des Feuers nicht geschärfft, wenn einer gleich mit vielen Bestien, oder mit einer vielfältige Sodomiterey getrieben hätte, indem die Schärffung der ordentlichen Straffe nur in de-  
  {Sp. 334}  
  nen Lastern, des Todtschlags, der Vergifftung und des Vater-Mords in der P.H.G.O. … gesetzt ist; dannenhero in diesen Pönal-Sachen die Extension auf das Laster der Sodomiterey nicht zu machen, als welche ohne dem mit der schweresten Straffe des Feuers gezüchtiget wird; wie denn in Sachsen auch jener, der seine Stieff-Tochter dessentwegen umgebracht, daß sie die von ihm begangene Sodomiterey entdecket, nur mit dem Feuer, ohne weitere vorhergehende Schärffung, abgestrafft worden sey.  
  Die Nieder-Österreichische Lands-Ordnung hingegen setzet doch für beschwerende Umstände die Verheyrathung, die vielfältige Vermischung, da der Thäter alt, und da er hohen Stands wäre. Wie denn in Tyrol, allwo man an die P.H.G.O. Kayser Carls V nicht verbunden, auf alle dergleichen beschwerende Umstände billige Reflexion zu machen, und bey absonderlich hervorscheinenden Abscheulichkeiten, die Schleiffung des Thäters zur Richtstatt; desgleichen Zangen-Reissen etc. neben der Feuer-Straffe, zuerkannt werden könnte.  
  Die Inzichten, über die bereits zur Tortur angeführten genugsame Anzeigungen, seynd:  
  da aus der Besichtigung des Knabens ein Zeichen der männlichen Unzucht erscheinete, sonderlich, da solches nicht etwa aus einem Geschwüre, oder andern Zufalle, hervor gekommen wäre. Crusiusde Indic. delict. …
  Ingleichen, da einer wäre gesehen worden, daß er heimlich zu einem Knaben in eine Kammer geschlichen, oder daß er nächtlicher Weile einen Knaben bey sich gehabt, sonderlich, da auf Erforschung hernach etwa an dem Bettgewande, Hembde etc. Blut erfunden worden wäre. Feller in Pract. crim. …
  Dann die pure Benennung oder Aussage eines Knabens, ohne erfindliche Wahrzeichen, Abnehmung, und vernünfftige Wahrscheinlichkeiten wäre zwar wohl zur Inquisition, nicht aber zur Tortur, genug.
  • Boer de quaest. et tort. …
  • Nieder-Österreichische Lands-Ordnung
  Ferner die Unterhaltung schöner Knaben, wann der Herr zumahl eine sehr geile, unschambare Person, und einer solchen Nation wäre, die diese Sünde nur pro peccatillo halten. Nicht weniger, da zwischen zwey Weibs-Bildern gar zu freche Antastungen, und dergleichen Geberden, gesehen würden, die mehr verliebten, als andern Personen, eigentlich seyn; sonderlich, da etwa äusserliche priapische Instrumente erfunden worden wären.  
  Wie dann auch aus denen äusserlichen Zeichen, so bey dem Vieh, oder sonst, zurück gelassen worden, dieses Laster wahrgenommen, und darüber gehörige Inquisition, sonderlich, da es eine Person wäre, zu der man sich der That versehen könnte, eingelangt werden solle.  
  Was die abscheulichste Sodomie, die mit dem Teuffel begangen wird, anbetrifft, so ist davon bereits unter dem Artickel Hexerey im XII Bande p. 1978 u.ff. mit mehrern gehandelt worden.  
  Schlüßlich ist hierbey noch zu gedencken, daß viele auch diejenigen schweren fleischlichen Vermischungen, so sich zwischen Christen und Ungläubigen, als Türcken, Juden, u.s.w. desgleichen mit todten Cörpern, auch andern Personen, zutragen, zu denen Sodomitischen Vermischungen zählen, oder ihnen doch nicht ungleich achten wollen.  
  {Sp. 335|S. 181}  
  Es ist aber sicherer, daß, ob solche allerdings zwar keine geringe Verbrechen sind, selbige dennoch an und vor sich selbst keine wahre Sodomiterey sind, noch auch der vor gestrafft werden können, wovon unter dem Artickel Unzucht ein mehrers. Ubrigens besiehe hierbey
  • Köppen
  • Cävallus
  • Gilhaus in Arb. Jud. Crim. …
  • Struv in Disp. de Venere illicita, ejusque coercitione.
  • Hieronymus Magius de Sodomitica Immanitate,
  • und andere in Speidels Biblioth. Jurid. … v. Sodomia angeführte Rechts-Lehrer.
 
     

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Stand: 15. Februar 2014 © Hans-Walter Pries