Titel: |
Unschuld |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
49 Sp. 1970 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
49 S. 1000 |
Vorheriger Artikel: |
Unschlüßigkeit |
Folgender Artikel: |
Unschuld, (Ausführung oder Beweis der) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Unschuld,
Lat. Innocentia,
Frantz. Innocence,
ist diejenige
Moralische
Eigenschafft, wenn jemand
an einer
bösen
That keinen
Theil hat, daß ihm also
nichts beygemessen, oder
Schuld gegeben werden
kan. |
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Wie man aber etwas böses auf zweyerley
Art
thun kan, indem man entweder die That selber
vollbringet; oder dazuhilfft; also kan sich die
Unschuld auf beydes erstrecken. Ein unschuldiger
Mensch kan weder vor sich; noch vor einen andern
gestrafft werden. |
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Sonst werden drey Stuffen der Unschuld
gezählet, |
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1) nichts böses thun, |
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2) in etwas böses nicht willigen, |
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3) eine böse That hindern. |
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Es geziemet sich auch, daß ein Unschuldiger
nicht gestraffet werde, auch daß ein Unschuldiger
vor den Schuldigen nicht leide. |
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Die Unschuld hat in den
Gerichten so grosse
Gunst, daß, dieselbe zu erweisen,
unvollkommene
Anzeigen, desgleichen Zeugen, die sonst nicht
gelten, als da sind Anverwandte und
Hausgenossen, zugelassen, und auch nur
scheinbare
Muthmassungen angenommen
werden. |
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Und obgleich einer schon verurtheilet wäre,
mag doch er oder ein anderer seine Unschuld noch
ausführen. |
Besold. |
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Siehe Unschuld (Ausführung der). |
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