| Titel: | Unschuld | 
| Quelle: | Zedler Universal-Lexicon | 
| Band: | 49 Sp. 1970 | 
| Jahr: | 1746 | 
| Originaltext: | Digitalisat BSB 
Bd.
 49 S. 1000 | 
| Vorheriger Artikel: | Unschlüßigkeit | 
| Folgender Artikel: | Unschuld, (Ausführung oder Beweis der) | 
| Siehe auch: |  | 
| Hinweise: | 
	Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe 
	Hauptartikel  | 
|  | Text | Quellenangaben | 
|  | Unschuld,
				Lat. Innocentia, 
				Frantz. Innocence, 
ist diejenige 
Moralische
				Eigenschafft, wenn jemand 
an einer 				
bösen
That keinen 
Theil hat, daß ihm also 
nichts beygemessen, oder 
				Schuld gegeben werden 
kan. |  | 
|  | Wie man aber etwas böses auf zweyerley 
				Art
				thun kan, indem man entweder die That selber 
vollbringet; oder dazuhilfft; also kan sich die 
Unschuld auf beydes erstrecken. Ein unschuldiger 
Mensch kan weder vor sich; noch vor einen andern 
gestrafft werden. |  | 
|  | Sonst werden drey Stuffen der Unschuld 
				gezählet, |  | 
|  | 1) nichts böses thun, |  | 
|  | 2) in etwas böses nicht willigen, |  | 
|  | 3) eine böse That hindern. |  | 
|  | Es geziemet sich auch, daß ein Unschuldiger 
nicht gestraffet werde, auch daß ein Unschuldiger 
vor den Schuldigen nicht leide. |  | 
|  | Die Unschuld hat in den 
				Gerichten so grosse 
				Gunst, daß, dieselbe zu erweisen, 				
				unvollkommene 
Anzeigen, desgleichen Zeugen, die sonst nicht 
gelten, als da sind Anverwandte und 
Hausgenossen, zugelassen, und auch nur 
scheinbare  
				Muthmassungen angenommen 
werden. |  | 
|  | Und obgleich einer schon verurtheilet wäre, 
mag doch er oder ein anderer seine Unschuld noch 
ausführen. | Besold. | 
|  | Siehe Unschuld (Ausführung der). |  | 
|  |  |  |