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Quellenangaben |
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Unschuld, (Ausführung oder Beweis der),
Lat.
Innocentiae deductio sive Probatio, heißt in den
Rechten diejenige
Art des
Beweises, da
absonderlich ein
Peinlich-Beklagter durch Zeugen
oder in andere dienliche Wege
darzuthun
sucht, daß er an dem ihm beygemessenen Verbrechen
keine
Schuld habe, mithin nicht allein von aller
Bestraffung, sondern auch von der weitern
Untersuchung in der
Sache, am allermeisten aber
von der ihm angedroheten Tortur zu befreyen
sey. |
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Insgemein
nennet man solches Defension
führen, und den deshalber übergebenen
schrifftlichen Aufsatz eine Defensions-Schrifft,
oder die Defensionalien, und die zugleich
beygelegten
Artickel, wenn nehmlich der Beweiß
durch Zeugen zu voll- |
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{Sp. 1971|S. 1001} |
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führen, und worüber dieselben zu vernehmen
und abzuhören gebeten wird, Defensional-
Artickel. |
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Derjenige Advocat oder Sachwalter aber,
welcher diesen Beweiß oder die Unschuld des
Beklagten, an seiner Statt und in seinem
Nahmen
auszuführen hat, heißt insbesondere Defensor. |
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Es hat aber die Ausführung der Unschuld in
den Rechten eine solche besondere Vergünstigung,
daß dessentwegen nicht allein Anverwandte
Personen, die Beklagtens Defension übernehmen,
oder dessen Unschuld rechtlich an und ausführen
wollen, unweigerlich zu hören sind, |
Carpzovs P. IV. … |
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sondern auch ein Advocat aus
eigner Bewegnis
auf die Defension eines Elenden dringen kan. |
Thoennicker in Advoc. prud. in
for. crimin. … |
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Die Defension soll auch von dem
Richter selbst
nicht verhindert, sondern vielmehr
Amtshalber mit
allem
möglichen Beystande befördert werden. |
- Carpzov …
- Wernher
in Sel. Obs. For. …
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Ja die Defension ist auch dem nicht einmahl zu
versagen, der die Missethat gestanden hat. |
- Thoennicker. in
Advoc. …
- Berger in Jurispr. crimin.
…
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Und kan dieselbe auch nicht von dem höchsten
Fürsten aus
Vollkommenheit der
Macht aufgehoben
werden. |
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Nicht weniger wird derselben auch in einem
notorischen und offenbahren Verbrechen statt
gegeben, und wenn es auch scheine, daß sie von
Inquisiten oder peinlich angeklagten muthwilliger
und boßhaffter Weise gebeten werden. |
- Brunnemann in Proc.
Inquisit. …
- Berger in Oec. Jur.
…
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Wenn nun aber gleichwohl der Richter die
Defension des Inquisiten mit vielen
Entschuldigungen versaget; so ist das Amt eines
Advocaten, daß er den
Ober-Richter angehe, und
ihm die
Gunst der Defension, und was er sonst zur
Unschuld und Vertheidigung des Inquisiten,
vorzubringen
weiß,
vor trägt, und
erkläret. Wenn
solches geschehen, wird er leicht die Erlaubniß,
denselben zu defendiren, oder dessen Unschuld
weiter auszuführen, erlangen. |
Thoennicker … |
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Zwar wird die Defension
ordentlicher Weise
alsdenn erst einem Inquisiten oder peinlich
angeklagten zu gelassen, wenn er zu vorher erst
auf die Inquisitional-Artickel geantwortet hat. |
- Carpzov in Pract. crim.
…
- Mevius …
- Wernher in Sel. Obs. For.
…
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Sie ist aber doch zu verstatten, ehe und bevor
das
Urtheil gefället wird. |
Berger. P. II. Supplem. ad
Jurispr. crimin. … Besiehe auch Barth in Hodeg.
For. … |
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Ob aber auch dem Beklagten zu Abwendung
der Inquisition die Defension oder die Ausführung
der Unschuld zugelassen werden
solle,
muß aus
Wichtigkeit der redlichen Anzeigungen von dem
Richter beurtheilet und erwogen werden. |
Wernher in Sel. Obs. For.
… |
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Und hat dieselbe alsdenn sonderlich sowohl
wegen der Qualität und Beschaffenheit des
Verbrechens, welches der Inquisition nicht
würdig
ist, als auch wegen des
Mangels zuänglicher
redlicher Anzeigungen statt, |
Berger, |
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{Sp. 1972} |
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in Oec. Jur. … |
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Der Richter aber soll auch in der zu
vergönnenden Defension vor und zu Abwendung
der Inquisition alsdenn
vornehmlich nicht schwierig
seyn, wenn er aus
wahrscheinlichen
Umständen
siehet und
erkennet, daß die Zeugen nicht solche
seyn, wider deren
Personen und Aussage nichts
einzuwenden, Beklagter aber darauf bestehet, er
habe schon soviel Beweisthümer zur Hand,
wodurch er die Ungeschicklichkeit der Zeugen gar
leicht klärer und ihren
Glauben verdächtig machen
könne. |
- Wernher in Sel. Obs.
For. …
- Berger in Jurispr. crim. …
- Barth. in Hodeg.
For. …
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Jedoch wird auch die Defension vor und zu
Abwendung der Inquisition der Richter ohne eines
Schöppen-Stuhls oder eines andern dergleichen
Collegii Befragung und Informat-Urtheil schwerlich
zugestehen. |
Barth. … |
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Sonst aber ist auch ein edictaliter citirter mit der
Defension zu hören. |
Barth. c.l. … |
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Wie sie denn auch demjenigen nicht zu
versagen ist, welcher wider das Urtheil, darinne er
vor der That geständig und überführet erklärt
worden, wieder in den vorigen Stand gesetzet wird,
wenn andere redliche Anzeigungen
ermangeln. |
Wernher Sel. Obs. For.
… |
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Es kan auch die Defension zu Abwendung der
Inquisition dem Beklagten annoch aus
rechtmäßigen Ursachen erlaubet werden, wenn
gleich die bey Verlust angeordnete
Zeit
verflossen. |
Berger P. I. Supplem.
… |
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Wenn aber gleich vom Richter die Defension zu
Abwendung der Inquisition versagt worden, so kan
nichts destoweniger Beklagter eine summarische,
aus
Muthmassungen hergenommene, und mit
eydlicher Aussage der Zeugen befestigte und
bestätigte Deduction übergeben. Und wenn der
Richter siehet, daß er es getroffen; so ist er im
Gewissen
verbunden, über dieselbe Deduction aus
einem Schöppen-Stuhle oder einer
Juristen-Facultät
ein Urtheil einzuholen. |
Barth. in Hodeg. For.
… |
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Dem, der die Defension vor und zu Abwendung
der Inquisition erhalten, sollen die
Acten zum
extrahiren und durchsehen communiciret werden,
so offte er es verlanget, daß er die wider ihn
streitenden redlichen Anzeigungen daraus erkennen
und widerlegen könne. |
- Granz de Defen.
Inquisit. …
- Barth. …
- Widriger Meynung ist
Ludovici in der Einleit. zum Peinl. Proceß …
- Man
conferire auch Bergers Jurispr. crimin.
…
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Ein anders ist es, wenn einem die gesuchte
Defension zu Abwendung der Inquisition
abgeschlagen worden, als nehmlich einem zur
Special-Inquisition gravirten Beklagten, dem vor
gegebener Antwort auf die Inquisitional-Artickel der
Acten Communication zu versagen ist. |
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Ob nun aber gleich im Inquisitions-Processe
der Richter nicht gezwungen wird, Beklagten die
Macht zu geben, die Acten abzuschreiben; so
mag
doch derselbe dem Defensorn die Copien der
Zeugen-Aussagen auf die Defensional-Artickel zu
Recht nicht versagen. |
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{Sp. 1973|S. 1002} |
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Berger. P. II. Supplem. …
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So ist es auch eine unbillige Forderung, daß
Inquisit die Zeugen nennen, und dem Richter die
Abschrifft der Documenten heraus geben soll, ehe
und bevor ihm die Defension verstattet, und sie
auch von ihm fürgenommen worden. |
Wernher Sel. Obs. For.
… |
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Dem Defensorn, welcher bemühet ist die
scharffe Frage oder Marter von Beklagten
abzuwenden, sollen ordentlicher Weise die
Interrogatorien oder Frag-Stücken, über welche
derselbe zu verhören ist, nicht communiciret
werden. |
Wernher Sel. Obs. For.
… |
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Der Termin, welcher zu Ausführung der
Unschuld angesetzt ist, kan auch zum fünfften oder
sechsten mahle verlängert werden. |
Carpzov … |
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So ist auch der Inquisit oder peinlich
Angeklagter zur andern und mehrern Defension
zuzulassen. |
- Berger P. II. Supplem.
…
- Carpzov in Pract. Crim. …
- Brunnemann in
Proc. crim. …
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Wenn der Richter, nach der von Inquisiten
vollbrachten Defension, neue Beschwerden und
neue Aussagen der Zeugen wider denselben zu den
Acten hinzu thut; so müssen diese auch, ehe und
bevor das Urtheil gesprochen wird, mit ihm
communicirt werden. |
Berger c.l. … |
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Zur Defension des Inquisiten ist auch ein sonst
untauglicher oder unfähiger Zeuge zuzulassen. |
- Mascard. de Prob. …
- Carpzov …
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Es langt auch so gar nur ein einiger Zeuge zum
Beweise der Unschuld zu. |
Carpzov … |
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Wenn er auch gleich ein Bluts-Freund und
sonst verdächtig ist. |
Carpzov c.l. … |
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Ja es wird auch wohl nur durch und mit
Vermuthungen Beklagtens Unschuld
bewiesen. |
Carpzov … |
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Und endlich wird in der
Materie der Defension
zweyen über die Unschuld des Beklagten
aussagenden oder die ihm beygemessene That
verneinenden Zeugen mehr geglaubet, als tausend
andern das letztere Bejahenden, |
Carpzov … |
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Die Defensions-Kosten und Alimenten soll der
Mann dem Beklagten
Weibe prästiren. |
- Berger P. I. Supplem.
…
- Wernher Sel. Obs. For. …
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Sonst aber sind sie einem armen Beklagten
aus dem öffentlichen Fisco zu reichen. |
- Carpzov Pract. crim. …
- Bertoch in Prom. Jur. Vol. I. v.
Defensio.
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Die Verordnung der
Chur-Sächsischen Rechte
auf diesen Fall besonders betreffend; so mag
Inquisit, wenn er zu seiner Defension etwas dienlich
erachtet, solches in
Schrifften übergeben, |
- Eört. L. Gebr. 1612.
…
-
Mandat 1579.
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und die ihm zu Ausführung seiner Unschuld
zugelassenen Zeugen darüber befragen
lassen. |
Ibid. |
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Ihm sind auch zu solchem Ende die
Inquisitions-Acten vorzulegen, |
Ibid. |
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ein Advocat zuzulassen, |
Ibid. |
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und eine 4.
wöchentliche Zeit
einzuräumen. |
Mandat 1723. |
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Wie denn insonderheit derjenige, so gemartert
werden soll, wenn er zuvorhero keine Defension
geführet, ob er selbige noch führen wolle,
ausserhalb des
Orts der Tortur zu befragen. |
Rescript 1703. |
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Wieder offenbahre Diebe und Räuber aber soll
ohne Zulassung einer Defension verfahren
werden. |
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{Sp. 1974} |
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Mandat 1719. |
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Auch sind in
Duell-Sachen die Defensions-Schrifften nicht ohne
Unterscheid zugelassen,
sondern die Advocaten darüber zu bestraffen, |
Duell-Mandat …
Conferire
auch das Mandat von 1706. … |
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Wenn ein Gläubiger nach beschuldigtem
Wucher seine Unschuld erweiset, ist der Schuldner,
so seine Denunciation eydlich bestärcket, zu einer
Abbitte, und nach
Gelegenheit zum Wiederruf
anzuhalten. |
Mandat von 1724 … |
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und wider ihn mit der Inquisition zu
verfahren. |
Ibid. |
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Übrigens besiehe hierbey die
Artickel: |
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- Defensio pro avertenda confrontatione, im
VII
Bande,
p. 397.
- und Defensio pro avertenda
Inquisitione, ebend. p. 398.
- wie auch Tortur
(Defension oder Schutz-Schrift zu Abwendung
der) im XLIV Bande, p. 1532.
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Überhaupt aber siehe auch den Artickel:
Unschuldige. |
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