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Recht (Canonisches)
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wird sonst auch das Päbstische Recht[1]
genennet, weil es
auf Päbstlichen
Befehl
zusammen getragen worden, und
gewisse Canones
oder
Reguln vorschreibet, nach welchen man seinen Lebens-Wandel in und ausser
Gericht zu führen hat. |
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HIS-Data: siehe
Päbstliches Recht |
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Christ. Thomas. in Cautel. circa Praecognita Jurispr.
Eccles. cap. 18
sagt, daß das Jus Canonicum ein
Buch sey
derjenigen
Gesetze, welche von denen
Bischöffen zu dem Ende gemacht worden, daß
die Christen zu einem frommen und heiligen
Leben, und rechten Glauben von
göttlichen Dingen möchten angehalten werden. |
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Dieses
Recht soll in dem XII Jahrhunderte der Lateinischen Kirche
entstanden seyn. Die nachher erfolgte Einführ- und Annehmung dieses Rechts
suchet Lauterbach in der Praefat. Comp. Jur. gar weit
her, und
spricht, daß solches, in so ferne es weder der
Billigkeit, noch dem
göttlichen Rechte entgegen wäre, eingeführet sey, da doch viele Canones
in selbigem enthalten, welche weder wider die natürliche Billigkeit noch das
göttliche Recht lauffen, und doch gleich wohl nicht recipiret sind, dieses auch
aus dem Lauterbach d.l. selbst so viel deutlicher
darzuthun ist, als er bald hierauf anführet, daß es meist nur in solchen
Sachen
gültig sey, wo das Bürgerliche Recht |
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{Sp. 1340} |
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entweder gar nichts, oder doch sehr dunckel und zweifelhafft verordne und
also dem Bürgerlichen Rechte überall nachstehen müsse, ausgenommen in Kirchen-
Gewissens- und Proceß-Sachen; als in welchen das Canonische Recht jenem
vorzuzühen sey; da aber beyde zweiffelhafft wären, so habe auch unter beyden
Rechten keines vor dem andern einigen
Vorzug; Von dem
Ursprunge und Anfange in
Colligirung dieser Canonum, ingleichen von dem Fortgange dieses
Päbstischen Rechts kan so wohl Böhmers Jus Ecclesiasticum,
als auch Fleischers Einleitung zum geistlichen Recht, und
Thomasius in Cautel. circa Praecogn. Jurispr. Eccles.
nachgelesen werden. |
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Hierbey ist nur dieses zu erinnern, daß, weil die Päbste in der meisten
occidentalischen Christenheit ehemahls viel zu
sprechen hatten, solches, gleich
wie das Civil-Recht, entweder auf
Befehl oder doch auf Zulassung des Pabsts
Eugenius III auf denen Italiänischen
Universitäten
eingeführet worden, allermassen
Kayser Justinianus selbst in
denen Novellen den zu seiner Zeit vorhandenen Codicem Canonum
bestätiget, und solchen gar mit einander der göttlichen
Schrifft gleich gemacht
hat, Thomas. d.l. cap. 19. und also solch Canonisches
Recht mit dem Civil-Recht auch nach und nach in
Deutschland kommen sey, indem
ehemahls viel junge Leute aus Deutschland nach Bononien Studirens halber
gezogen, die denn keine andere
Wissenschafft, als aus denen
Römischen Rechten
und Päbstlichen Satzungen, mit sich zurück gebracht, und auf Universitäten auf
dem Catheder, und sonsten in Gericht-Stühlen appliciret haben. |
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Da es denn solcher gestalt auch nach und nach in Deutschland einige
Autorität, zwar aller
Orten, jedoch in einigen
Landen, als in denen
Stifftern
eher, aber nicht gleich durch in allen Stücken, erlanget hat, und freywillig,
z.E. in
Sachen, welche die
Ehe, Kirchen-Güter und Beneficia, Zinsen, Zehenden,
Testamente, milde Sachen, Stifftungen, Eyde, Verjährung und die Processe
betreffen, angenommen worden ist. Dergleichen Autorität es auch nach der
Reformation zwar bey denen
Protestirenden, weiln man daran gewöhnet war, in
ietzt angeführten
Materien behalten hat; jedoch, weil das
Ansehen des Pabsts bey
denen Protestirenden erloschen, also auch dem päbstlichen Rechte bey Ihnen
weiter keine Gültigkeit und Autorität übrig verblieben ist, als in so weit es
freywillig und aus blossem Gebrauche angenommen worden. |
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Inzwischen verwirfft offtgedachter Thomasius d.l. cap.
22. nicht unbillig
Schilters
Meynung, ob habe das Canonische
Recht, nachdem es von Luthern verbrannt worden, in denen
Protestantischen Landen alle
Krafft verlohren. Er zeiget dargegen gründlich, daß
in keinen Reichs-Abschieden, oder Satzungen von Maximilian I, bis auf
Ferdinand I, das Canonische Recht gantz aufgehoben, und das Bürgerliche
an dessen Statt gesetzt worden sey; es wäre denn, daß solches nur in Ansehen
gewisser
Materien geschehen. |
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Wann also nun das Bürgerliche und Canonische Recht in einerley
Materie oder
Streit-Sache einander |
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{Sp. 1341|S. 680} |
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zuwider sind, so ist dem letzten nachzugehen, wenn es Kirchen-Güter oder
andere
geistliche Sachen betrifft; dergleichen z.E. in der Verjährungs-Materie
geschiehet, allwo das
Bürgerliche Recht die Verjährung, wenn solche gleich
gefährlicher und betrüglicher Weise (mala fide) geschehen, zulässet;
das Canonische Recht dargegen solche verbeut. |
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Schlesien |
Auch in Schlesien ist das Canonische Recht in vielerley Fällen recipiret,
wie diesem Henel. in Silesiogr. Renovat. cap. 11. §.
41. Beyfall giebt; |
Siehe auch Weingart in Fasc. dict.
... Feltz in Disp. ... |
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Und nach solchem wird nicht nur in dem auf dem Dom zu Breßlau
niedergesetzten
Bischöfflichen, sondern auch in denen übrigen
Königlichen und
Fürstlichen
Evangelischen Consistoriis derer
Erb- und anderer Fürstenthümer, wie
nicht minder der Stadt Breßlau, in Kirchen-
Ehe- Pfarr- Eydes- und Gewissens-
Pfründen- oder Stifftungs- Priester- Zinsen- Begräbniß- und andern
Sachen, unter
denen Evangelischen, in so fern nemlich dergleichen Canones bey denen
Augspurgischen Confeßions-Verwandten angenommen sind,
gesprochen, |
- Brachvogel in Collect. ...
- Henel in Silesiogr. ...
- Weingart in
Fascic. ...
- Seidel observat. ...
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Allermassen nicht allein bereits vorhin
Kayser Rudolph
de dat. 3. Sept. Anno 1588 und Kayser Leopold im Jahre
1669 den 14 May, sondern auch die letzthin verstorbene Kayser- und Königliche
Majestät, glorwürdigsten Andenckens, hiervon selbst in ein und andern Fällen
allermildeste Vorschrifft ertheilet, wie aus der beym Brachvogel
Part. II. ... und Seidel d.l. §.
12.befindlichen Pragmatischen Sanction erhellet, allwo selbe wegen derer nach
dem Canonischen Rechte verbotenen Grade in
Ehe-Sachen, und derselben
Dispensation allerhöchste Ausmessung gethan haben: Daß sich niemand, wes hohen
oder niedern
Standes,
Amts, oder Wesen der sey, zuwider derer geistlichen
Constitutionen und
Rechten über den vierdten Grad der Blut-Freundschafft und
Schwägerschafft, ohne gebührlichen Consens, oder Bewilligung,
ehelich nicht
einlassen noch
verheyrathen solle bey Vermeidung etc. |
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Und zu solchem Ende, damit nebst andern Rechten auch das Canonische Recht in
Schlesien erlernet werden könne, bey Auf- und Einrichtung der Königlichen
Josephinischen Adelichen
Ritter-Academie zu Liegnitz, ebenfalls einen
öffentlichen
Lehrer des Canonischen Rechtes zu bestellen, vor gut befunden
worden ist, |
- Autor der Schlesischen Kern-Chronick, Part. II. cap.
7.
- Von denen Professorn, Exercitien- und Sprach-Meistern,
p.
372.
- ingleichen Bohens ausführlicher Bericht von Inauguration
der Königlichen Ritter-Academie zu Liegnitz.
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Dergleichen auch bey Errichtung der Königlichen Leopoldinischen
Breßlauischen Uni- |
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{Sp. 1342} |
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versität, unter andern denen Patribus der Gesellschafft Jesu mit vergönnet
worden, daß daselbst so wohl das Canonische Recht von ihnen gelehret, als auch
Doctores des bemeldeten Rechtes creiret werden mögen, wie aus dem
Fundations-Diplomate zu ersehen ist. |
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Alleine, ob zwar ietzt bemeldeter massen das Canonische Recht auch in
Ehe-Sachen in Schlesien statt findet, dergestalt, daß alle vorgegangene Fehler
durch die nachfolgende Ehe gereiniget werden, ja eine solche Ehe nach dem
Canonischen Rechte bestehe, wenn auch gleich die
Frau aus unadelichem
Stande und
geringer Herkunfft ist. |
Besiehe Thomas in seinen Gedancken über
Juristische Händel Part. III. ... |
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oder wenn auch die Ehe gleich noch in dem letzten Augenblicke des
Lebens
vollzogen, ingleichen die zuvor gebohrnen
Kinder alle mit einander durch die
nachfolgende Ehe legitimiret worden: So leidet es gleichwol wieder seinen
Abfall, allermassen in Ehe-Sachen das Canonische Recht für der Ritter-Banck in
Schlesien nicht gültig ist, und das Ritter-Recht die hier unter dem Canonischen
Rechte verborgenen liegende Erdichtungen keinesweges zulässet, solchemnach die
Legitimation derer Kinder, welche von einem
adlichen
Vater und unadlichen
Mutter
erzielet und gebohren werden, durch die nachfolgende Ehe, so kräfftig nicht ist,
daß dieselbe erzeugete Kinder das Recht in solchem Ehren-Gerichte zu bestehen
erlanget hätten, sondern es müssen, wie vom
Vater, also auch von der Mutter, und
ihrer Mutter, die Schilde untadelich vorgezeiget werden. |
- Henel in Silesiogr. ...
- Autor
der Schlesischen Kern-Chronick, P. II. ...
- Fuldners
Anmerckungen über das Compend.
- Lauterbach p.
52. u.ff.
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Übrigens bestehet das Canonische Recht, wie wir es noch heutiges Tages
haben, aus zwey
Büchern, |
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- das erstere wird genennet Decretum, siehe
Decretum,
im VII
Bande p. 377.
- und das andere Decretales, siehe
Decretales,
ebend. p. 374. u.f.
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