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Zedler: Meyer, Colonus HIS-Data
5028-20-1483-1
Titel: Meyer, Colonus
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 20 Sp. 1483
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 20 S. 749
Vorheriger Artikel: Meyer
Folgender Artikel: Meyer … Geschlecht in Zürich
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Meyer, Colonus, Villicus.  
  Daß das Recht der Colonorum sehr alt, kan aus glaubwürdigen Urkunden erweißlich gemacht werden. Vor diesem sind sie knechtischer Beschaffenheit gewesen, und haben um etwas Getrayde willen die Felder derer Herren bestellen müssen; nachgehends aber haben sie sich allmählig zur Freyheit erhaben, daher auch der Unterscheid unter den knechtischen und freyen Colonis entstanden, wie du Fresne solches zeiget unter dem Worte: Colonus, dergleichen knechtische Colonos es noch heutiges Tages in Westphalen und andern Orten geben soll.  
  Denen freyen sind die Äcker an denen meisten Orten von den Eigenthums-Herrn übergeben worden, so, daß denen Eigenthums-Herrn zwar das Eigenthum daran übrig bliebe, und die Coloni hingegen die Aufsicht darüber hätten. Daher das Wort Meyer in der alten Zeltischen Sprache auch einen Procuratorem oder Verwalter bedeutet, und werden auch noch heutiges Tages in dem Braunschweigischen die Land-Güter Meyereyen genennet, und deren Aufseher die Meyer, deren es unterschiedene Arten giebt, Haus-Meyer, Hof- Meyer, Tegt-Meyer, u.s.w. die die Verwaltung derer Güter zu besorgen haben, und  
  {Sp. 1484}  
  ihren Herrn Rechnung davon ablegen müssen.  
  Bes. auch den Artickel Colonus im VI Bande p. 748 u.f.
     

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Stand: 12. Januar 2013 © Hans-Walter Pries