Titel: |
Meyer, Colonus |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
20 Sp. 1483 |
Jahr: |
1739 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
20 S. 749 |
Vorheriger Artikel: |
Meyer |
Folgender Artikel: |
Meyer … Geschlecht in Zürich |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Meyer, Colonus, Villicus. |
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Daß das
Recht der
Colonorum sehr
alt, kan aus
glaubwürdigen Urkunden erweißlich gemacht
werden. Vor diesem sind sie
knechtischer
Beschaffenheit gewesen, und haben um etwas
Getrayde willen die Felder derer
Herren bestellen
müssen; nachgehends aber haben sie sich
allmählig zur
Freyheit
erhaben, daher auch der
Unterscheid unter den knechtischen und freyen
Colonis entstanden, wie
du Fresne solches zeiget
unter dem
Worte: Colonus, dergleichen knechtische
Colonos es noch heutiges
Tages in Westphalen und
andern
Orten geben
soll. |
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Denen freyen sind die
Äcker an denen meisten
Orten von den Eigenthums-Herrn übergeben
worden, so, daß denen Eigenthums-Herrn zwar das
Eigenthum daran übrig bliebe, und die
Coloni
hingegen die Aufsicht darüber hätten. Daher das
Wort Meyer in der alten Zeltischen Sprache auch
einen Procuratorem oder
Verwalter
bedeutet, und
werden auch noch heutiges Tages in dem
Braunschweigischen die
Land-Güter Meyereyen
genennet, und deren Aufseher die Meyer, deren es
unterschiedene
Arten giebt, Haus-Meyer, Hof-
Meyer, Tegt-Meyer, u.s.w. die die
Verwaltung derer
Güter zu besorgen haben, und |
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{Sp. 1484} |
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ihren Herrn Rechnung davon ablegen
müssen. |
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Bes. auch den
Artickel
Colonus im VI
Bande
p.
748 u.f. |
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