Titel: |
Bauer-Lehn |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
3 Sp. 721 |
Jahr: |
1733 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 3 S. 376 |
Vorheriger Artikel: |
Bauerius (Marcus Antonius) |
Folgender Artikel: |
Bauermann (Franc.) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Bauer-Lehn wird auch Schultzen-Lehn
genennet, so denen
Bauren
conferirt wird, wird
sonst schlecht Lehn genennet. |
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Deren Beschaffenheit ist
verschieden, und nach
Gewohnheit derer
Länder,
dahin gehören die Churmede-Lehen, (von köhren und
miethen, wie einige
wollen)
welche denen Bauern dergestalt geliehen werden, daß sie nach geleisteter
Lehns-Pflicht
jährlich
einen
gewissen
Zinß reichen
müssen, und wenn der
Lehn-Mann stirbt, der
Lehn-Herr von dem Erben das beste Pferd, oder Ochsen, oder
auch eine leblose
Sache, vor die
Belehnung fordern kan. |
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Dahin rechnet man auch die Frey-Mann-Lehn-Güter, welche von denen
Kriegs-Beschwerungen
frey sind, dergleichen im
Amte Delitsch in
Sachsen sich
finden sollen. |
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So werden auch manchmahl die
Bauren
mit denen
Erbgerichten,
Dorff-Schultzen-Amt oder Bauermeisterschaft beliehen, welche
Rechte als ein
Anhang bey ihren
Gütern sind, und können auch zuweilen in solchen Gütern die
Töchter folgen, die doch einen Lehnträger bestellen müssen, der dem
Amte
vorstehe. |
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Solche Bauer-Lehn sind
ordentlich von denen gemeinen Beschwerungen und
Anlagen nicht
frey, überdieses müssen auch sonderliche
Dienste geleistet werden,
z.E. der Lehn-Mann |
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{Sp. 722} |
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muß die Jäger, Diener und Knechte seines Lehn-Herrn mit Speiß und
Tranck versehen, wenn sie etwan um die Gegend jagen, oder muß
einen Jagd-Hund erziehen, |
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(dergleichen
Dienste auch vor dem der
Abt zu
Walckenrieth dem
Grafen von Hohnstein, Schwartzburg und Stolberg leisten müssen.
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Eckstorm. Chron. Walckenr. ...) |
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auch
die Tücher und ihr Jagd-Netze, mit einem Pferde, helfen führen, oder dem
Lehn-Herrn zu Dienste ein Lehn Pferd halten, daß er es mit Reiten u. Anspannen
nach seinem Gefallen gebrauchen möge, u.w.d.g.m. |
- Falckners
Disput. inaugur. De eo quod just. est circa rustic. in
mater. feud., so unter
Coccejo
zu Franckfurt 1693 gehalten;
- und
de Ludewig in jure
clientelari secundum mores Germanorum medii aevi.
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