Titel: |
Allode |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
1 Sp. 1274 |
Jahr: |
1732 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 1 S. 676 |
Vorheriger Artikel: |
Allocutio cohortum |
Folgender Artikel: |
Allodialia bona |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Lehn-Recht
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Text |
Quellenangaben |
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Allode, Allodium, ist ein altes Deutsches und Celtisches
Wort, welches bey ihnen so viel
als ein
väterliches Erb-Gut
bedeutete. |
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Verschiedene
Gelehrte halten Terram Salicam
und Allode vor einerley, wozu sie
vornehmlich dadurch
mögen
beweget worden seyn, weil in
dem Lege Salica, wo derer Allodien Erwehnung geschicht, zugleich auch von der Terra Salica
gehandelt, ja diese selbst mit dem
Namen
Erde beleget wird, weil der
Nahme Allode ein durchgängiger Gebrauch; |
- Tit 92.
- Wendelin. in nat. solo Legum Salicarum c. 2. n.6.
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Jedoch wenn man den gantzen Context genau ansiehet, so wird der
Unterscheid zwischen Alode und
Terra Salica daraus sattsam erhellen. Denn die Alode, oder Erb-Güter, waren einem jeden sein
eigen, und konnte er frey mit selbigen
schalten und walten, in denen Terris Salicis aber vermochte niemand, als nur der
männliche
Stamm, zur
Nachfolge zu gelangen. Ja in andern Diplomatibus werden Alode und Terra Salica gar deutlich von
einander
unterschieden. |
Goldast T. 2. Antiqu. Alleman. |
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Andere stehen in den
Gedancken, es wären
Ländereyen gewesen, welche von dem
Könige denen Soldaten in
denen eroberten
Ländern gegeben worden; |
Pithaeus und Lindenbrogius in Glossario Dominic. de praerog. Allodiorum c 7. |
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Weil aber diese
Güter vielmehr als
Lehn übertragen worden, kan man
ihnen keinen Beyfall geben. Wendelinus
sagt in seinem
Glossario, Terra Salica wäre so viel, als ein Guth, oder Länderey, welches ein Salier besessen , der
solches als sein Alode, oder
Eigenthum inne gehabt; Nun
ist es zwar an dem, daß selbige die Salier inne hatten, es war aber dieses eine allgemeine
Benennung, indem ihnen auch andere
Güter zugehöreten. Am
wahrscheinlichsten ist wohl, daß
die
Francken, nachdem sie in ein
Volck erwachsen, ihren
Heerführern oder Königen eigenthümliche Güter oder
Domainen überlassen, wenn nun ein
wohlverdienter mit einem derselben begabet wird, ohne daß er davor hätte
Dienste
thun dürffen, ward solche Terrae
Salicae, oder Hof-Güter,
genennet. |
- Vadian. de obscur. Alleman. verb. ap.
Goldast l.c.
- Carol.
Degrassalius Carcassonensis l. 1. Regal. Franciae c. 17.
- Brower. in Not. ad Venantium Fortunatum p.
92.
- Hadrian. Junius in Batavia c. 19.
- Cocceji Prud. Iur. publ. l.3. s.6.
- Struv.
Diss. de Allod. Imperii §.7.
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{Sp. 1275|S. 677} |
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Solchergestalt waren sie eine Mittel-Gattung zwischen
Lehen und Erb-Gütern; Jene zwar
erforderten Kriegs-Dienst-Leistung, nebenst gebührender Treue, diese konte ein jeder nach seinem
Gefallen
gebrauchen: Terrae Salicae aber , oder
Hof-Güter, durften zwar keine
Dienste leisten, jedoch waren sie
weder
gantz frey, noch konte der Besitzer damit
nach seinem Gefallen verfahren, vermochten auch nur, die
männliches
Geschlechts waren, darinnen zur
Nachfolge zu gelangen. |
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Die Alemannen nenneten es Adel-Erbe, Adelad, Adelod , eben weil diese Erb-Stücke der
Familie zum besten auf die männliche Erben
alleine, die
Weiber ausgenommen, fielen.
Welches auch das Ius Saxonic. Provinc. l. I. Art. 17. wie auch das Schwaben-Recht zum Theil behalten hat. Und dieses zu dem Ende,
damit die Familie im
Stande bliebe, dem
Lehn-Herren die
schuldige Kriegs- und andere Dienste
zu leisten. |
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Struv. in Syntagm. Iur Feud. c. 2. §. 11.
deriviret dieses Wort von All und Öde, so viel als
ein Erb- u. Eigen-Guth, in welchem man das
vollkommene
Eigenthum hat, |
§. fin. Inst. de Usufr. |
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und selbiges in seinen
eigenen
Nutzen verwenden, und nach
eigenem Gefallen
verkauffen kan. |
2.
F. 54. |
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Daher wird es auch |
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- Proprietas, 2 F. 4. §. 2.
- und Proprium, 2. F. 24.
- und Ius proprii, 2 F. 44.
- Hereditas, 2. F. 54.
- Patrimonium, 2. F. 54 § 1.
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genennet. |
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Item ein Bauren- oder Frey-Guth, und werden Bona allodialia eigentlich vor Erb-Güther gehalten, so
nicht zum Lehn gehören. Daher derer
Reichs-Fürsten
Lande meistentheils pro allodiis zu achten,
und solche in der Qualität besessen, obgleich deren
verschiedene nachhero entweder
auf diese, oder eine andere Art zu Lehn-Gütern
verändert worden. Es
werden über dieses alle Güther so lange vor Allodialia gehalten, bis es erwiesen, daß selbige Lehn seyn,
und gelten
Vermuthungen alhier nicht anders,
als wenn solche gantz deutlich und ungezweiffelt. |
Vid. Stryck. Exam. I F c.2. |
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Es ereignet sich aber zwischen einem Allodial-Lehn-Guth, und zwischen einem gemeinen Erb-Guth
ein besonderer
Unterscheid, indem bey jenem nach
Veränderung des Besitzers
die Lehn gesuchet werden
muß, und der Erb-Lehn-Mann das Guth
per Feloniam
verliehren kan, welches aber bey einem
puren Allodial- und Erb-Guth nicht
nöthig, noch durch deren Unterlassung
das Guth verlohren wird. Siehe ein mehrers unter
Feudum. |