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Zedler: Verbesserung oder Verbesserungen HIS-Data
5028-47-147-1
Titel: Verbesserung, oder Verbesserungen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 147
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 87
Vorheriger Artikel: Verbesserung … Augmentum
Folgender Artikel: Verbesserung, wird bey den Medicis
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Verbesserung, oder Verbesserungen, sonst auch Meliorirung, Lat. Meliorationes, oder Melioramenta genannt, sind nicht anders, als eine Vermehrung, welche einer gewissen Sache, entweder aus einer natürlichen Ursache, oder durch Fleiß zugeleget, und selbige dadurch verbessert oder vollkommener und nützlicher, als sie es vorher gewesen, gemacht wird, es geschehe nun solches entweder durch neue Gebäude, oder Verbesserung und Reparirung der Alten.  
  Wenn nur diese Verbesserung dem Cörper, oder der Sache, daran sie gewandt worden, dergestalt anhangen, daß sie gleichsam ein Theil davon seyn, und deren Werth vermehren. Garsias, de Expens. ...
  Woraus zugleich der Unterscheid zwischen denen in den Rechten so genannte Sumptibus und Impensis und denen Meliorationibus erhellet, massen jene ohne einige der Sache Verbesserung angewandt werden können.  
  Es werden aber die Besserungen gleich denen Kosten eingetheilet, in nothwendige, nützliche, und Lustmachende.  
  Zu denen erstern rechnet man diejenigen, ohne deren Vorkehrung eine Sache entweder verderben, oder zum Schaden kommen müssen. Und diese Verbesserungen erfordert nicht nur die Natürliche, sondern auch zuweilen eine Moralische Nothwendigkeit, z.E. wenn etwas von Rechts oder Gewohnheit wegen zu leisten ist, und ohne Schande nicht unterlassen werden kan.  
  Zu den andern aber zählet man alle Verbesserungen, die einen Nutzen mit sich führen, und wordurch eine Sache brauchbarer und Fruchtbringender gemacht wird.  
  Unter denen dritten aber verstehet man diejenigen Verbesserungen, wodurch eine Sache, oder ein Gut weder besser, noch schlimmer gemacht, sondern nur eine mehrere Zierde und Lustbarkeit davon zu nehmen veranlasset wird. Brunnemann ad l. 10. ...
  Es hat auch die Praxis eine andere Distinction, unter der Ober- und Unter-Besserung eingeführet. Jene will man von demjenigen verstehen, was über der Erden stehet, als: Häuser, Scheuren, Feld-Früchte; Zu diesem will man das Düng-Recht ziehen, welches aber andere besser zu der erstern Art, zum Exempel der Unterbesserung aber, die Bergwercke, Metallen und Mineralien rechnen.  
  Die Personen, welche die Meliorationen, oder die darauf verwandte Unkosten fordern können, sind alle diejenigen, welche dergleichen auf eine ihnen nicht eigenthümlich zustehende Sache, ob sie schon selbige ihnen zuständig zu seyn geglaubet, verwandt haben.  
  Hingegen aber sind diejenigen, welchen die Sachen wahrhafftig zustehen, verbunden, die Meliorationen zu ersetzen. Unter diese sind unter andern zu rechnen die Lehensfolgere, welche denen Allodial-Erben des letztverstorbenen Lehn-Manns alle zu des Lehn-Guts Nutzen und Verbesserung angewandte Kosten zu ersetzen schuldig sind; So, daß auch eine Frau, ob sie schon des Lehens unfähig, dennoch solche Meliorationen fordern, und das Lehn solange besitzen kan, biß  
  {Sp. 148}  
  die von ihrem Vater oder Manne, dessen Erbin sie ist, aufgewandte Besserungs-Kosten ersetzet worden. Brunnemann, Cent. ...
  Doch wollen die Feudisten diesen Unterscheid zwischen dem Lehn-Herrn und einem Agnaten machen, daß wo das Lehen auf jenen verfällt, er die Wahl haben soll, ob er lieber den Werth der Verbesserung bezahlen, oder gestatten wolle, daß das Verbesserte weggenommenen werde. Wiewohl diese Lehre ihre Ausnahmen leidet, und die Meliorationen öffters so beschaffen sind, daß man solche nicht wegnehmen, oder sich zum Nutzen zueignen kan, wovon zu lesen Rosenthal, c. 10. ...
  Wann ein Beständner oder Pachter mehrere Unkosten und Meliorationen auf die in Bestand genommene Sache, als er zu Einsammlung der Früchte bedurfft, gewendet, kan er solche von Rechtswegen wiederfordern. Berlich, P. II. ...
  Wenn nur der Herr einen Nutzen aus der Besserung ziehen kan; massen in solchem Falle das verbesserte Gut vor stillschweigend obligirt zu halten. Consil. Marp. Vol. IV. ...
  Kan aber die Melioration füglich weggenommen werden; so ist es dem Beständner verstattet; es wollte denn der Herr des Gutes ihm den Werth davor erstatten, worzu er sonst ordentlicher Weise nicht gezwungen werden kan. l. 30. ...
  Wobey noch dieses zu mercken, daß, wenn der Beständner oder Pachter eines Gutes in demselben, z.E. einen Baum-Garten angeleget hätte, er bloß seine darauf gewandte Kosten, nicht aber den Werth desselben, in so weit ein solches Gut durch diese Baum-Pflantzung kostbarer geworden, wieder fordern kan. Sande, Lib. XV. ...
  Wäre aber einem Beständner geboten worden, eine Sache nicht zu verbessern, oder wieder zu Rechte zu bringen. Z.E. es soll der Pachter nicht befugt seyn, ohne des Verpachters Befehl oder Consens das geringste zu bauen oder zu repariren etc." so kan er dennoch die nöthige Kosten wider fordern, wenn die Reparirung zum Gebrauch der Sache gedeyet, und ohne dieselbe der Genuß des Bestands nicht zu erlangen gewesen, welches jedoch nicht nach des Pachters Willen, wie er nehmlich eine Sache geniessen wollte, abzumessen, sondern nach dem, was der Verpachter ihm vermöge des Bestand-Contracts zu leisten schuldig ist. Gail Lib. II. ...
  Ob auch schon der Verbesserungen wegen, so lange solche nicht restituirt worden, die Retention Statt hat; so ist es doch nur von denen offenbahren und augenscheinlichen zu verstehen, massen wegen unklarer Verbesserungen die Retention gegen geleistete Caution ceßiret, und kan der Beständner hinausgestossen werden.  
  Was aber von einem Beständner gemeldet worden, das ceßiret bey einem Erb-Zins- und Zinß-Manne, welcher wegen seiner Schuld und Verbrechen aus dem Zinß-Gute gejaget wird, um so mehr, wenn die Verbesserung so beschaffen, daß er solche Meliorationen weder nach denen Gesetzen, noch vermöge des Contracts zu thun gehalten gewesen. Ein anders ist zu sagen, wenn das Erb-Zins-Gut durch Absterbung der damit beliehen gewesenen Personen, dem Ober-Herrn wieder heimgefallen, oder der Erb-Zins-Mann hat die Meliorirungen mit Aufnehmung eines Capitals und mit dessen Verzinßung verrichtet. Brunnemann, ad l. 16 ...
  Was ferner einen Kauffer anbelanget, welcher eine Sache  
  {Sp. 149|S. 88}  
  kauffet, die ihm aber nachgehends entwähret, oder die Reduction oder Wiedereinlösung, oder das Rückzugs oder Einstands-Recht darauf prätendirt wird; so ist es eine ausgemachte Sache, daß ihm die Meliorationen müssen ersetzet werden, weil er sowohl ein Herr der Sache, als deren getreuer Besitzer und dahero nicht verbunden ist, ohne vorherige Convention den wiederkauffenden Verkäuffer oder Einständner zuzulassen, es werden ihm denn mit dem davor bezahlten Kauf-Gelde zugleich alle aufgewandte Unkosten wieder erstattet; biß dahin er sich auch des Innebehaltungs-Rechts bedienen kan.  
  Inzwischen kan aber auch der Käuffer seine angewandete Verbesserungen wider des Retrahenten Willen nicht wegnehmen, wenn derselbe die Kosten bezahlen will. Gloss. 1. n. 1. u.ff.
  Wenn ein Schuldner auf das dem Gläubiger hypothecirte Gut einige Besserungs-Kosten verwendet, so ist er bey Befreyung des Gutes von der Hypotheck mehr nicht, als was dasselbe vor der Ästimation werth gewesen, mit Abziehung der Meliorationen, zu zahlen schuldig. Sonst aber wo ein Gläubiger auf die ihm verpfändete Sache Meliorations-Kosten wendet, so erstrecket sich auch sein Pfand-Recht auf die Meliorationen, so, daß die einer Sache zugestossene Vermehrung gleiches Recht mit der Sache selbst habe, l. 16. ff. de pignor.
  Es kan auch ein Nutzniesser und seine Erben die auf das Gut, darinne sie die Nutzniessung haben, verwandte Kosten wieder fordern; weil niemand mit des andern Schaden sich bereichern darf, L. eum ...
  Die Reparirungen aber, welche besonders in mäßigen Unkosten bestehen, kan er nicht wieder fordern.  
  Es kan auch ein Gesellschaffter, wo er nicht im gemeinen und der Gesellschafft Nahmen Besserungen aufwendet, sondern in seinem Nahmen, und vielleicht in dem boshafften Absehen bauet, damit er seines Mitgesellen Antheil habhafft werden könne, die Kosten nicht wieder fordern. L. si his ...
  Sind es aber Nothbesserungen, ohne welche ein gemeinschafftliches Hauß nicht erhalten werden kan; so ist der Mitgesellschaffter die Helffte der Besserungs-Kosten zu tragen schuldig. L. si ut ...
  Daß aber die Wiederforderung dergleichen Meliorations-Kosten statt finde; so wird erfordert,  
 
1) daß solche necessariae oder utiles nothwendige oder nützliche sind, dergleichen Exempel Garsias in Tr. de Expens. ... darreichet. Dahero werden die Lustmachenden hiervon ausgeschlossen, als welche mehr zur Zierde, als Nutzen gereichen,
Struv. Ex. ...
 
  Mithin, wenn es ohne der Sache Schaden geschehen kan, mögen dieselben weggenommen und wieder abgerissen werden.
 
 
2) Daß solche Meliorationen zu des Gutes stetswährenden Nutzen gereichen,
Carpz. P. II. ...
 
3) Daß solche Verbesserungen vernünfftig und wahrscheinlich sind, das ist, daß aus wahrscheinlichen Umständen und Vermuthungen erhelle, daß so viel und solche Kosten, als angegeben werden, mit Absicht auf die Zeit, da es geschehen, und auf die Person, die solche übernommen, aufgewandt worden.
 
 
4) Daß selbige nicht allezeit übermäßig und auch nicht allzugeringe seyn. Denn gleichwie die Besitzer einen geringen Schaden, nachdem sie den völligen Nutzen ziehen, billig zu tragen haben; Also und wo man mehr aufwenden wolte, als das Interesse beträget,
 
  {Sp. 150}  
 
  ceßiret gleichfals die Wiederforderung des überflüssigen, und werden dahero nur die proportionirlichen Kosten paßiret. Was aber eigentlich vor grosse und kleine Meliorations-Kosten zu halten, wird dem Gutachten des Richters überlassen.
Brunnemann ad L. 12. ...
 
5) Daß nicht ein anderes verglichen worden, z.E. wenn der Beständner ausdrücklich oder stillschweigend die Meliorations-Kosten über sich genommen. Und zwar geschiehet solches alsdenn stillschweigend, wenn der Beständner eines besäeten und wohlbestellten Ackers oder Gutes verspricht, solchen nach geendigtem Pachte wieder in dem Stande, als er solchen erhalten, zu lassen. Ausdrücklich aber geschiehet es, wenn der Pachter nicht allein die jetzt befindliche schadhaffte Dächer und Wände mit dem Hofe und Garten auf seine Kosten repariren, sondern auch alle Gebäude in baulichem Wesen erhalten, und dem Verpachter davor an dem versprochenen Pacht-Gelde nichts abkürtzen soll.
 
  Es thut aber ein Pachter am besten, wenn er bey Errichtung des Contracts ein gewisses ausmachet, wozu er sich wolle verbunden halten. Zuweilen pflegen auch kleine Reparirungen oder Flick-Arbeiten, welche sich nur auf wenig Groschen versteigen, von dem Pachter übernommen zu werden.  
  Was den Beweis der aufgewandten Meliorations-Kosten betrifft, so erfordert derselbe nicht eben allezeit authentische Urkunden und schlechterdings unverwerfliche Zeugen, Rosenthal c. 10. ...
  sondern man lässet auch bisweilen Haus-Zeugen, Haus-Bücher, auch so gar die von den Handwercksleuten und Tagelöhnern genommene Ding-Zettel zu. Es kan auch auf des Beständners Jurament, oder auf einen Augenschein und Ästimation ankommen.  
  Weil aber nicht gnug ist, daß man die aufgewandte Kosten nur bewiesen hat, sondern selbige auch zu schätzen seyn; so ist zu mercken, daß ein anderes die Schätzung der Kosten, ein anders aber die Schätzung der Verbesserungen ist, als welche von einander unterschieden sind, indem wohl Unkosten auf ein Gut gemacht, und dasselbe doch nicht verbessert werden kan. Dahero beydes besonders einzuschätzen ist; und zwar soll nach der gemeinen Meynung der Rechts-Lehrer bey Bestimmung der Kosten ordentlicher Weise auf die Zeit, da die Kosten aufgewandt worden, bey deren Verbesserungen aber auf die gegenwärtige Zeit gesehen werden. Und pflegen zu deren Schätzung des Wercks verständige Maurer und Zimmerleute, die zu Zeiten hierzu ins besondere beeydiget werden, gebracht zu werden.  
  Es fragt sich aber, ob das Ausstopffen ungeschlachter Hecken, Heiden, Sträuche und Gehöltze unter die Verbesserungen zu rechnen, und diese Kosten von dem Herrn des Gutes wieder zu fordern sind? Paul de Castro Lib. II. ... streitet vor die verneinende Meynung: weil diese Arbeiten und die darauf verwandte Kosten durch die geschehene Anbauung und den Genuß der Äcker, wie auch des abgehauenen Holtzes ersetzet werden; Knipschild de Fideic. ...
  Jedoch mit dem Voraussatze, daß die Unkosten groß seyn, und der Besitzer nicht aus dem ausgereuteten Holtze bereits sich seiner Unkosten erhohlet hat.  
  Was die Wiedererlangung der aufgewandten Meliorations Kosten betrifft; so hat der Meliorirende ein zweyfaches Rechts-Mittel vor sich,  
 
  1. eine

    {Sp. 151|S. 89}

    Action,
  2. eine Exception.
 
  Jene hat statt, wenn die Melioration in eines andern Nahmen geschehen, und die Sache nicht mehr in des Meliorirenden oder Besitzers Händen ist. L. 1. ...
  Die Action oder die Klage selbst aber, bekommet den Nahmen nach der Beschaffenheit des Contracts, wie in allen so genannten Actionibus contrariis gebräuchlich ist. Also kommet dem Beständner oder Pachter die Actio locati conducti, dem Gläubiger die Actio pignoratitia zu.  
  Ein blosser bonae fidei possessor aber hat nach dem strengen Rechte, wenn er einmahl aus der Posseß gekommen, keine Action übrig, das Ausgelegte wieder zu bekommen; weil kein Geschäffte zwischen dem Herrn der Sache und deren bonae fidei possessore vorgegangen, mithin kan auch daraus keine Verbindlichkeit oder Klage erwachsen. Aus dem Grunde der Billigkeit aber hat ein bonae fidei Possessor eine Actionem in factum, wodurch er seine aufgewandte Unkosten wieder fordern kan. L. si et me ...
  Durch die Exception aber wird dem meliorirenden Besitzer eines Gutes geholffen, entweder durch die Retention, oder die Compensation, oder auch durch die Weg- und Zurücknehmung der Verbesserungen, oder der Melioration, als welche auch in denen Lustmachenden Unkosten statt hat.  
  Und zwar ist die Retention das sicherste Mittel vor einem Besitzer, wenn er nur in seinen Meliorationen gegründet ist, und selbige so gleich liquidiren kan. Denn wenn solche annoch illiquid sind, kan der Besitzer gegen des Herrn offerirte Caution die Sache nicht abfordern, und hat auch die Retention nicht statt, weil durch die Caution dem Besitzer gnugsam vorgesehen ist. Menoch Remed. ...
  Man setzet aber voraus, daß die Meliorations-Kosten liquid seyn müssen, oder unverzüglich liquidiret werden können. Denn die Retention ist eine Art von der Compensation, welche in illiquiden Forderungen keinen Platz findet. Was aber unverzüglich geschehen zu seyn heisse, wird dem Gutachten des Richters überlassen. In Sachsen ist es eine Sächsische Frist, nehmlich sechs Wochen und drey Tage. Wie aber die Liquidation der Meliorations-Kosten anzustellen, davon kan gelesen werden Mevius P. II. ...
  Wären auch theils Kosten liquid, theils illiquid; so können doch jene gefordert, diese aber, wenn der Herr gnugsame Caution gestellet, vollends in Richtigkeit gebracht werden.  
  Die Compensation betreffend, kan solche statt haben, wenn der Besitzer entweder die Sache verschlimmert, oder er hat Früchte, die man ihm nicht schuldig gewesen, eingezogen, oder sonst etwas ungebührliches genossen, wobey aber gleichfals eine Liquidation von beyden Theilen erfordert wird. L. ult. ...
     

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Stand: 27. Februar 2013 © Hans-Walter Pries