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Quellenangaben |
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Verbesserung, oder Verbesserungen, sonst
auch Meliorirung,
Lat. Meliorationes, oder
Melioramenta
genannt,
sind nicht anders, als eine Vermehrung, welche einer
gewissen
Sache, entweder aus einer
natürlichen Ursache, oder durch
Fleiß
zugeleget, und selbige dadurch verbessert oder
vollkommener und
nützlicher, als
sie es vorher gewesen, gemacht wird, es geschehe nun solches entweder durch neue
Gebäude, oder Verbesserung und Reparirung der
Alten. |
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Wenn nur diese Verbesserung dem
Cörper, oder der
Sache, daran sie gewandt
worden, dergestalt anhangen, daß sie gleichsam ein Theil davon seyn, und deren
Werth vermehren. |
Garsias, de Expens. ... |
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Woraus zugleich der Unterscheid zwischen denen in den
Rechten
so genannte Sumptibus und Impensis und denen
Meliorationibus erhellet, massen jene ohne einige der
Sache Verbesserung
angewandt werden können. |
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Es werden aber die Besserungen gleich denen Kosten eingetheilet, in
nothwendige, nützliche, und Lustmachende. |
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Zu denen erstern rechnet man diejenigen, ohne deren Vorkehrung eine
Sache
entweder verderben, oder zum
Schaden kommen müssen. Und diese Verbesserungen
erfordert nicht nur die Natürliche, sondern auch zuweilen eine Moralische
Nothwendigkeit, z.E. wenn etwas von
Rechts oder
Gewohnheit wegen zu leisten
ist, und ohne Schande nicht unterlassen werden kan. |
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Zu den andern aber zählet man alle Verbesserungen, die einen
Nutzen mit sich
führen, und wordurch eine Sache brauchbarer und Fruchtbringender gemacht wird. |
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Unter denen dritten aber
verstehet man diejenigen Verbesserungen, wodurch
eine
Sache, oder ein Gut weder besser, noch schlimmer gemacht, sondern nur eine
mehrere Zierde und Lustbarkeit davon zu nehmen veranlasset wird. |
Brunnemann ad l. 10. ... |
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Es hat auch die Praxis eine andere Distinction, unter der Ober-
und Unter-Besserung eingeführet. Jene will man von demjenigen
verstehen, was über der
Erden stehet, als: Häuser, Scheuren, Feld-Früchte; Zu
diesem will man das Düng-Recht ziehen, welches aber andere besser zu der erstern
Art, zum Exempel der Unterbesserung aber, die Bergwercke, Metallen und
Mineralien rechnen. |
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Die Personen,
welche die Meliorationen, oder die darauf verwandte Unkosten fordern können,
sind alle diejenigen, welche dergleichen auf eine ihnen nicht
eigenthümlich
zustehende
Sache, ob sie schon selbige ihnen zuständig zu seyn geglaubet,
verwandt haben. |
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Hingegen aber sind diejenigen, welchen die Sachen
wahrhafftig zustehen,
verbunden, die Meliorationen zu ersetzen. Unter diese sind unter andern zu
rechnen die Lehensfolgere, welche denen Allodial-Erben des letztverstorbenen
Lehn-Manns alle zu des Lehn-Guts
Nutzen und Verbesserung angewandte Kosten zu
ersetzen schuldig sind; So, daß auch eine
Frau, ob sie schon des
Lehens
unfähig, dennoch solche Meliorationen fordern, und das Lehn solange besitzen
kan, biß |
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{Sp. 148} |
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die von ihrem
Vater oder
Manne, dessen Erbin sie ist, aufgewandte
Besserungs-Kosten ersetzet worden. |
Brunnemann, Cent. ... |
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Doch wollen die Feudisten diesen Unterscheid zwischen dem
Lehn-Herrn und einem Agnaten machen, daß wo das
Lehen auf jenen verfällt, er
die Wahl haben soll, ob er lieber den Werth der Verbesserung bezahlen, oder
gestatten wolle, daß das Verbesserte weggenommenen werde. Wiewohl diese Lehre
ihre Ausnahmen leidet, und die Meliorationen öffters so beschaffen sind, daß man
solche nicht wegnehmen, oder sich zum
Nutzen
zueignen kan, |
wovon zu lesen
Rosenthal, c. 10. ... |
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Wann ein Beständner oder Pachter mehrere Unkosten und Meliorationen auf die
in Bestand genommene Sache, als er zu Einsammlung der Früchte bedurfft,
gewendet, kan er solche von Rechtswegen wiederfordern. |
Berlich, P. II. ... |
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Wenn nur der Herr einen
Nutzen aus der Besserung ziehen kan; massen in
solchem Falle das verbesserte Gut vor stillschweigend
obligirt
zu halten. |
Consil. Marp. Vol. IV. ... |
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Kan aber die Melioration füglich weggenommen werden; so ist es dem
Beständner verstattet; es wollte denn der Herr des Gutes ihm den Werth davor
erstatten, worzu er sonst ordentlicher Weise nicht gezwungen werden kan. |
l. 30. ...
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Wobey noch dieses zu mercken, daß, wenn der Beständner oder Pachter eines
Gutes in demselben, z.E. einen Baum-Garten angeleget hätte, er bloß seine darauf
gewandte Kosten, nicht aber den Werth desselben, in so weit ein solches Gut
durch diese Baum-Pflantzung kostbarer geworden, wieder fordern kan. |
Sande, Lib. XV. ... |
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Wäre aber einem Beständner geboten worden, eine
Sache nicht zu verbessern,
oder wieder zu Rechte zu bringen. Z.E. „es soll der
Pachter nicht befugt seyn, ohne des Verpachters Befehl oder Consens das
geringste zu bauen oder zu repariren etc." so kan er dennoch die nöthige Kosten
wider fordern, wenn die Reparirung zum Gebrauch der Sache gedeyet, und ohne
dieselbe der Genuß des Bestands nicht zu erlangen gewesen, welches jedoch nicht
nach des Pachters
Willen, wie er nehmlich eine Sache geniessen wollte,
abzumessen, sondern nach dem, was der Verpachter ihm vermöge des
Bestand-Contracts zu leisten schuldig ist. |
Gail Lib. II. ... |
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Ob auch schon der Verbesserungen wegen, so lange solche nicht restituirt
worden, die Retention Statt hat; so ist es doch nur von denen offenbahren und
augenscheinlichen zu
verstehen, massen wegen unklarer Verbesserungen die
Retention gegen geleistete Caution ceßiret, und kan der Beständner
hinausgestossen werden. |
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Was aber von einem Beständner gemeldet worden, das ceßiret bey einem
Erb-Zins-
und Zinß-Manne, welcher wegen seiner Schuld und Verbrechen aus dem
Zinß-Gute gejaget wird, um so mehr, wenn die Verbesserung so beschaffen, daß
er solche Meliorationen weder nach denen
Gesetzen,
noch vermöge des Contracts zu thun gehalten gewesen. Ein anders ist zu
sagen,
wenn das Erb-Zins-Gut durch Absterbung der damit beliehen gewesenen
Personen,
dem Ober-Herrn wieder heimgefallen, oder der Erb-Zins-Mann hat die Meliorirungen
mit Aufnehmung eines Capitals und mit dessen Verzinßung verrichtet. |
Brunnemann, ad l. 16 ... |
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Was ferner einen Kauffer anbelanget, welcher eine
Sache |
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{Sp. 149|S. 88} |
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kauffet, die ihm aber nachgehends entwähret, oder die Reduction oder
Wiedereinlösung, oder das Rückzugs oder Einstands-Recht darauf
prätendirt wird;
so ist es eine ausgemachte Sache, daß ihm die Meliorationen müssen ersetzet
werden, weil er sowohl ein
Herr der Sache, als deren getreuer Besitzer und
dahero nicht verbunden ist, ohne vorherige
Convention den wiederkauffenden
Verkäuffer oder Einständner zuzulassen, es werden ihm denn mit dem davor
bezahlten Kauf-Gelde zugleich alle aufgewandte Unkosten wieder erstattet; biß
dahin er sich auch des Innebehaltungs-Rechts bedienen kan. |
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Inzwischen kan aber auch der Käuffer seine angewandete Verbesserungen wider
des Retrahenten
Willen nicht wegnehmen, wenn derselbe die Kosten bezahlen will. |
Gloss. 1. n. 1.
u.ff. |
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Wenn ein Schuldner auf das dem Gläubiger hypothecirte Gut einige
Besserungs-Kosten verwendet, so ist er bey Befreyung des Gutes von der Hypotheck
mehr nicht, als was dasselbe vor der Ästimation werth gewesen, mit Abziehung
der Meliorationen, zu zahlen schuldig. Sonst aber wo ein Gläubiger auf die ihm
verpfändete Sache Meliorations-Kosten wendet, so erstrecket sich auch sein
Pfand-Recht auf die Meliorationen, so, daß die einer Sache zugestossene
Vermehrung gleiches Recht mit der Sache selbst habe, |
l. 16.
ff. de pignor. |
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Es kan auch ein Nutzniesser und seine Erben die auf das Gut, darinne sie die
Nutzniessung haben, verwandte Kosten wieder fordern; weil niemand mit des andern
Schaden sich bereichern darf, |
L. eum ... |
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Die Reparirungen aber, welche besonders in mäßigen Unkosten bestehen, kan er
nicht wieder fordern. |
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Es kan auch ein
Gesellschaffter, wo er nicht im gemeinen und der Gesellschafft
Nahmen
Besserungen aufwendet, sondern in seinem Nahmen, und vielleicht in dem
boshafften Absehen
bauet, damit er seines Mitgesellen Antheil habhafft werden
könne, die Kosten nicht wieder fordern. |
L. si his ... |
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Sind es aber Nothbesserungen, ohne welche ein gemeinschafftliches Hauß nicht
erhalten werden kan; so ist der Mitgesellschaffter die Helffte der
Besserungs-Kosten zu tragen schuldig. |
L. si ut ... |
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Daß aber die Wiederforderung dergleichen Meliorations-Kosten statt finde; so
wird erfordert, |
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1) |
daß solche necessariae oder utiles
nothwendige oder nützliche sind, dergleichen Exempel Garsias
in Tr. de Expens. ... darreichet. Dahero werden die
Lustmachenden hiervon ausgeschlossen, als welche mehr zur Zierde, als
Nutzen gereichen, |
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Struv. Ex. ... |
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Mithin, wenn es ohne der
Sache
Schaden geschehen
kan, mögen dieselben weggenommen und wieder abgerissen werden. |
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2) |
Daß solche Meliorationen zu des Gutes
stetswährenden
Nutzen gereichen, |
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Carpz. P. II. ... |
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3) |
Daß solche Verbesserungen
vernünfftig und
wahrscheinlich sind, das ist, daß aus wahrscheinlichen Umständen und
Vermuthungen erhelle, daß so viel und solche Kosten, als angegeben
werden, mit Absicht auf die
Zeit, da es geschehen, und auf die Person,
die solche übernommen, aufgewandt worden. |
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4) |
Daß selbige nicht allezeit übermäßig und auch
nicht allzugeringe seyn. Denn gleichwie die Besitzer einen geringen
Schaden, nachdem sie den völligen
Nutzen ziehen,
billig zu tragen haben;
Also und wo man mehr aufwenden wolte, als das Interesse beträget, |
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{Sp. 150} |
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ceßiret gleichfals die Wiederforderung des
überflüssigen, und werden dahero nur die proportionirlichen Kosten
paßiret. Was aber eigentlich vor grosse und kleine Meliorations-Kosten
zu halten, wird dem Gutachten des Richters überlassen. |
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Brunnemann ad L. 12. ... |
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5) |
Daß nicht ein anderes verglichen worden, z.E.
wenn der Beständner ausdrücklich oder stillschweigend die
Meliorations-Kosten über sich genommen. Und zwar geschiehet solches
alsdenn stillschweigend, wenn der Beständner eines besäeten und
wohlbestellten
Ackers oder Gutes verspricht, solchen nach geendigtem Pachte wieder
in dem
Stande, als er solchen erhalten, zu lassen. Ausdrücklich aber
geschiehet es, wenn der Pachter nicht allein die jetzt befindliche
schadhaffte Dächer und Wände mit dem Hofe und Garten auf seine Kosten
repariren, sondern auch alle Gebäude in baulichem Wesen erhalten, und
dem Verpachter davor an dem versprochenen Pacht-Gelde nichts abkürtzen
soll. |
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Es thut aber ein Pachter am besten, wenn er bey Errichtung des Contracts ein
gewisses ausmachet, wozu er sich wolle verbunden halten. Zuweilen pflegen auch
kleine Reparirungen oder Flick-Arbeiten, welche sich nur auf wenig Groschen
versteigen, von dem Pachter übernommen zu werden. |
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Was den
Beweis der aufgewandten Meliorations-Kosten betrifft, so erfordert
derselbe nicht eben allezeit authentische Urkunden und schlechterdings
unverwerfliche Zeugen, |
Rosenthal c. 10. ... |
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sondern man lässet auch bisweilen Haus-Zeugen, Haus-Bücher, auch so gar die
von den
Handwercksleuten und
Tagelöhnern genommene Ding-Zettel zu. Es kan auch
auf des Beständners Jurament, oder auf einen Augenschein und Ästimation
ankommen. |
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Weil aber nicht gnug ist, daß man die aufgewandte Kosten nur
bewiesen hat,
sondern selbige auch zu schätzen seyn; so ist zu mercken, daß ein anderes die
Schätzung der Kosten, ein anders aber die Schätzung der Verbesserungen ist, als
welche von einander unterschieden sind, indem wohl Unkosten auf ein Gut gemacht,
und dasselbe doch nicht verbessert werden kan. Dahero beydes besonders
einzuschätzen ist; und zwar soll nach der gemeinen
Meynung der
Rechts-Lehrer bey
Bestimmung der Kosten ordentlicher Weise auf die
Zeit, da die Kosten aufgewandt
worden, bey deren Verbesserungen aber auf die
gegenwärtige Zeit gesehen werden.
Und pflegen zu deren Schätzung des
Wercks verständige Maurer und Zimmerleute,
die zu Zeiten hierzu ins besondere beeydiget werden, gebracht zu werden. |
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Es fragt sich aber, ob das Ausstopffen ungeschlachter Hecken, Heiden,
Sträuche und Gehöltze unter die Verbesserungen zu rechnen, und diese Kosten von
dem
Herrn des Gutes wieder zu fordern sind? Paul de Castro
Lib. II. ... streitet vor die verneinende Meynung: weil diese
Arbeiten und
die darauf verwandte Kosten durch die geschehene Anbauung und den Genuß der
Äcker, wie auch des abgehauenen Holtzes ersetzet werden; |
Knipschild de Fideic. ... |
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Jedoch mit dem Voraussatze, daß die Unkosten groß seyn, und der Besitzer
nicht aus dem ausgereuteten Holtze bereits sich seiner Unkosten erhohlet hat. |
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Was die Wiedererlangung der aufgewandten Meliorations Kosten betrifft; so
hat der Meliorirende ein zweyfaches Rechts-Mittel vor sich, |
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- eine
{Sp. 151|S. 89}
Action,
- eine Exception.
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Jene hat statt, wenn die Melioration in eines andern
Nahmen geschehen, und
die
Sache nicht mehr in des Meliorirenden oder Besitzers Händen ist. |
L. 1. ...
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Die Action oder die Klage selbst aber, bekommet den Nahmen nach der
Beschaffenheit des Contracts, wie in allen so genannten Actionibus
contrariis gebräuchlich ist. Also kommet dem Beständner oder Pachter die
Actio locati conducti, dem Gläubiger die Actio pignoratitia
zu. |
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Ein blosser bonae fidei possessor aber hat nach dem strengen
Rechte, wenn er einmahl aus der Posseß gekommen, keine Action übrig, das
Ausgelegte wieder zu bekommen; weil kein Geschäffte zwischen dem Herrn der Sache
und deren bonae fidei possessore vorgegangen, mithin kan auch daraus
keine
Verbindlichkeit oder Klage erwachsen. Aus dem
Grunde der
Billigkeit
aber hat ein bonae fidei Possessor eine Actionem in factum,
wodurch er seine aufgewandte Unkosten wieder fordern kan. |
L. si et me ... |
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Durch die Exception aber wird dem meliorirenden Besitzer eines Gutes
geholffen, entweder durch die Retention, oder die Compensation, oder auch durch
die Weg- und Zurücknehmung der Verbesserungen, oder der Melioration, als welche
auch in denen Lustmachenden Unkosten statt hat. |
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Und zwar ist die Retention das sicherste Mittel vor einem Besitzer, wenn er
nur in seinen Meliorationen gegründet ist, und selbige so gleich liquidiren kan.
Denn wenn solche annoch illiquid sind, kan der Besitzer gegen des
Herrn
offerirte Caution die
Sache nicht abfordern, und hat auch die Retention nicht
statt, weil durch die Caution dem Besitzer gnugsam vorgesehen ist. |
Menoch Remed. ... |
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Man setzet aber voraus, daß die Meliorations-Kosten liquid seyn müssen, oder
unverzüglich liquidiret werden können. Denn die Retention ist eine
Art von der
Compensation, welche in illiquiden Forderungen keinen Platz findet. Was aber
unverzüglich geschehen zu seyn heisse, wird dem Gutachten des
Richters
überlassen. In
Sachsen ist es eine Sächsische Frist, nehmlich sechs Wochen und
drey Tage. Wie aber die Liquidation der Meliorations-Kosten anzustellen, |
davon kan gelesen werden Mevius P. II. ... |
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Wären auch theils Kosten liquid, theils illiquid; so können doch jene
gefordert, diese aber, wenn der Herr gnugsame Caution gestellet, vollends in
Richtigkeit gebracht werden. |
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Die Compensation betreffend, kan solche statt haben, wenn der Besitzer
entweder die
Sache verschlimmert, oder er hat Früchte, die man ihm nicht
schuldig gewesen, eingezogen, oder sonst etwas ungebührliches genossen, wobey
aber gleichfals eine Liquidation von beyden Theilen erfordert wird. |
L. ult. ... |
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