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Zedler: Lassen HIS-Data
5028-16-871-3
Titel: Lassen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 871
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 447
Vorheriger Artikel: Lassel
Folgender Artikel: Lassen oder auflassen
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Lassen,  
 
  • Lassi,
  • Lazzi,
  • Lati,
  • Lazi,
  • Laeti,
  • Leti,
  • Lidi,
  • Liti,
 
  sind, die vor Alters eigen gewessen und freygelassen sind, die die Herren hernach auf ihre Güter gesetzet haben, und also das Mittel zwischen leibeigenen Knechten und denenjenigen, welche als freye Leute den Acker-Bau verrichteten. Pfeffinger ad Vitr. Ius publ. …
  Von derer Lassen Recht, und wo sie herkommen, siehe Weichbild Art. 50.  
  Wie mancherley Unterscheid vor Zeiten an der Lassen Freyheit gewessen, siehe Land-Recht B. III. Art. 44 und Weichbild Art. 50.  
  Die hat man Lassen geheissen, die frey gelassen, und vor Zeiten zu denen Zins-Gütern auf dem Lande geboren gewesen, deren sie nicht haben ziehen mögen ohne ihrer Herren Wissen und Willen.
  • Land-Recht B. III. …
  • Wehner. Obseruat. pract. v. Lassen
  • Ludewig Diss. de Colonis adscriptitiis
  • Pfeffinger l.c.
  • Eccard. ad Pact. Leg. Salic.
  Lassen sind auch die gewesen, die vor Zeiten die Sachsen haben sietzen lassen, als sie die Lande bezwungen, und die haben ihnen müssen Zins und Gelt von denen Gütern geben. Land-Recht B. I. …
  Und bey ihren Leben sind sie frey gewesen, nach ihrem Todte sind sie wieder ihr eigen geworden, also, daß die Herren ihre Güter gar genommen haben.
  • Land-Recht B. III. … und Weichbild Art. 50.
  • Rudinger Obseruat. Singular. Centur. III. voce Lassen.
  • Lag Compend. Iur. Ciuil et Saxon.
  welches aber Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. … vor falsch hält.  
  Dieser Zeit nehmen die Herrn nach der Lassen Todte zu Sachsen-Recht allein ihre tägliche Kleider und ihr bestes Pferd. Weichbild ….
  Wenn die Lassen in etwas verbrochen, was ihre Buße sey. Siehe Weichbild ... Ludewig de Iure clientel. Germ. in feudis colon. Halle 1717. in 4.
  Wenn eigentlich so genannter ein Lasse starb, gehörte nach dem Weichbilde … dem  
  {Sp. 872}  
  Herrn sein bestes Pferd und seine tägliche Kleider, wenn er sie nehmen wollte; nach dem Glossatore des Sachsen-Spiegels … aber nahm er das Korn, so noch in der Scheune ungedroschen lag. War es aber noch nicht eingebracht, so nahm ers auf dem Felde halb, und die fahrende Haabe halb. Das übrige gehörte denen Erben.
  • Schottel de antiq. Germ. Iuribus
  • Fritsch de Iure pagorum
  • Ludewig de Colonis Adscriptit. …
  • Pfeffinger l.c.
  Es merckt aber Pfeffinger l.c. an, daß man das Wort Lati nicht leicht vor dem Jahre 855. antreffen werde.  
     

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Stand: 4. Juni 2023 © Hans-Walter Pries