Titel: |
Lassen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
16 Sp. 871 |
Jahr: |
1737 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
16 S. 447 |
Vorheriger Artikel: |
Lassel |
Folgender Artikel: |
Lassen oder auflassen |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Lassen, |
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- Lassi,
- Lazzi,
- Lati,
- Lazi,
- Laeti,
- Leti,
- Lidi,
- Liti,
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sind, die vor
Alters
eigen gewessen und
freygelassen sind, die die
Herren hernach auf ihre
Güter gesetzet haben, und also das Mittel zwischen
leibeigenen
Knechten und denenjenigen, welche als
freye Leute den
Acker-Bau
verrichteten. |
Pfeffinger
ad Vitr.
Ius publ.
… |
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Von derer Lassen
Recht, und wo sie
herkommen, siehe
Weichbild Art. 50. |
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Wie mancherley
Unterscheid vor Zeiten an der
Lassen Freyheit
gewessen, siehe
Land-Recht B.
III.
Art. 44 und
Weichbild Art. 50. |
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Die hat man Lassen geheissen, die frey
gelassen, und vor Zeiten zu denen
Zins-Gütern auf
dem Lande
geboren gewesen, deren sie nicht
haben ziehen mögen ohne ihrer Herren Wissen und
Willen. |
- Land-Recht B. III. …
-
Wehner.
Obseruat. pract. v. Lassen …
- Ludewig
Diss.
de Colonis adscriptitiis …
- Pfeffinger
l.c.
- Eccard. ad Pact. Leg. Salic. …
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Lassen sind auch die gewesen, die vor Zeiten
die
Sachsen haben sietzen lassen, als sie die
Lande bezwungen, und die haben ihnen müssen
Zins und
Gelt von denen Gütern geben. |
Land-Recht B. I. … |
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Und bey ihren
Leben sind sie frey gewesen,
nach ihrem
Todte sind sie wieder ihr eigen
geworden, also, daß die Herren ihre Güter gar
genommen haben. |
- Land-Recht B. III. …
und Weichbild Art. 50.
- Rudinger Obseruat. Singular.
Centur. III. voce Lassen.
- Lag Compend. Iur. Ciuil et
Saxon. …
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welches aber Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. …
vor
falsch hält. |
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Dieser Zeit nehmen die Herrn nach der Lassen
Todte zu
Sachsen-Recht allein ihre
tägliche Kleider
und ihr bestes Pferd. |
Weichbild …. |
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Wenn die Lassen in etwas verbrochen, was
ihre Buße sey. Siehe Weichbild ... |
Ludewig de Iure clientel.
Germ. in feudis colon.
Halle
1717.
in 4. |
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Wenn eigentlich so
genannter ein Lasse
starb,
gehörte nach dem Weichbilde … dem |
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{Sp. 872} |
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Herrn sein bestes Pferd und seine tägliche
Kleider, wenn er sie nehmen
wollte; nach dem
Glossatore des
Sachsen-Spiegels … aber nahm er
das Korn, so noch in der Scheune ungedroschen
lag. War es aber noch nicht eingebracht, so nahm
ers auf dem Felde halb, und die fahrende Haabe
halb. Das übrige gehörte denen Erben. |
- Schottel de antiq.
Germ. Iuribus …
-
Fritsch
de Iure pagorum …
- Ludewig de Colonis Adscriptit. …
- Pfeffinger
l.c. …
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Es merckt aber Pfeffinger l.c. an, daß man das
Wort Lati nicht leicht vor dem
Jahre
855. antreffen werde. |
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