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Zedler: Taschenspieler HIS-Data
5028-42-109-5
Titel: Taschenspieler
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 42 Sp. 109
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 42 S. 68
Vorheriger Artikel: Taschen-Spiegel
Folgender Artikel: Taschen-Uhr
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Taschenspieler,  
 
  • Gauckler,
  • Agyrta,
  • Joueur de gobelets,
  • Faiseur de tours de passepasse,
 
  sind gewisse Leute, die durch ihre Geschwindigkeit mit der Karte, Eyern, Muscaten, Bechern, Gelde und andern Dingen, solche Spiele und Verkehrungen vornehmen, daß sie den meisten Zuschauern, als unmögliche Dinge oder Zauberstückgen vorkommen.  
  Sie pflegen ihre Spielinstrumente gemeiniglich in einer grossen Tasche bey sich zu führen.  
  Die Wundersamen Dinge bestehen hauptsächlich darinne, indem ein solcher Mensch etwas verschwinden und wiederkommen, ein Ding vor ein anders hervorbringen, und Dinge erscheinen machen kan, als ob sie wären die doch nicht sind, z. E.  
 
  • Wenn er in dem Becher-Spiel die so genannte Muscate, in oder unter die Becher, und wieder weg bringet, ohne sie dem Ansehen nach zu berühren,
  • wenn er aus Korn Mehl und aus Mehl wieder Korn macht,
  • wenn er ein Glaß Wein austrinckt, und durch die Stirn wieder weg lauffen lässet,
  • wenn er einem ein Schloß an das Maul leget u. d. g.
 
  welches von dem gemeinen Volck mit Erstaunen angesehen wird.  
  Wer aber die Kunst verstehet, beschämet den Meister nicht, wie sie unter ihren Spielen offte zu erinnern pflegen, und weiß das alles entweder aus einer geübten Geschwindigkeit, oder auf gewissen besonders zubereiteten Werckzeugen beruhe,  
  {Sp. 110}  
  wovon in dem Büchlein Hocus pocus ausführliche Nachricht gegeben wird.
  Von gemeinen Leuten werden dergleichen Spieler noch bis dato für Teuffels-Künstler gehalten, wie solches noch in dem vergangenen Jahrhundert fast durchgängig geschahe. Wiewohl sich noch zu unsern Zeiten Taschenspieler in abergläubischen Ländern nicht genung sicher zu seyn glauben dürffen, immassen in Pohlen im Jahr 1739 ein solcher Mensch deshalb gehencket worden, nachdem man ihn vorher in Pohlnischen Bock gespannet, und hefftig geprügelt, bis er die Zauberey zugestanden. Schles. Gelehrt. Neuigk. des Jahrs 1739.
  So sollen sie auch an einigen Orten, wie z. E. nach der Fürstl. Sachsen-Gothaischen Landes-Ordnung bey Jahr- und Wochen-Märckten, und sonst insgemein, gantz nicht geduldet werden.  
  Siehe übrigens Agyrta, im I Bande, p. 846.  

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Stand: 23. Oktober 2016 © Hans-Walter Pries