Titel: |
Taschenspieler |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
42 Sp. 109 |
Jahr: |
1744 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 42 S. 68 |
Vorheriger Artikel: |
Taschen-Spiegel |
Folgender Artikel: |
Taschen-Uhr |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Taschenspieler, |
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- Gauckler,
- Agyrta,
- Joueur de gobelets,
- Faiseur de tours de passepasse,
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sind
gewisse Leute, die durch ihre
Geschwindigkeit mit der
Karte, Eyern, Muscaten, Bechern,
Gelde und andern
Dingen, solche
Spiele und Verkehrungen vornehmen, daß
sie den meisten Zuschauern, als
unmögliche Dinge oder
Zauberstückgen vorkommen. |
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Sie pflegen ihre Spielinstrumente gemeiniglich in einer grossen Tasche bey sich zu führen. |
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Die Wundersamen Dinge bestehen hauptsächlich darinne, indem ein solcher
Mensch etwas verschwinden
und wiederkommen, ein Ding vor ein anders hervorbringen, und Dinge erscheinen machen kan, als ob
sie wären die doch nicht sind,
z. E. |
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- Wenn er in dem Becher-Spiel die so genannte Muscate, in oder unter die Becher, und
wieder weg bringet, ohne sie dem Ansehen nach zu berühren,
- wenn er aus Korn Mehl und aus Mehl
wieder Korn macht,
- wenn er ein Glaß Wein austrinckt, und durch die Stirn wieder weg lauffen lässet,
- wenn er einem ein Schloß an das Maul leget u. d.
g.
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welches von dem gemeinen
Volck mit Erstaunen angesehen
wird. |
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Wer aber die Kunst verstehet, beschämet den Meister nicht, wie sie unter ihren Spielen offte zu
erinnern pflegen, und
weiß das alles entweder aus einer
geübten Geschwindigkeit, oder auf gewissen besonders zubereiteten
Werckzeugen
beruhe, |
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{Sp. 110} |
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wovon in dem Büchlein Hocus pocus ausführliche Nachricht gegeben
wird. |
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Von gemeinen Leuten werden dergleichen
Spieler noch bis dato für Teuffels-Künstler
gehalten, wie solches noch in dem vergangenen
Jahrhundert fast durchgängig geschahe.
Wiewohl sich noch zu unsern
Zeiten Taschenspieler in
abergläubischen
Ländern nicht genung sicher zu seyn
glauben dürffen, immassen in Pohlen im
Jahr 1739 ein solcher Mensch deshalb
gehencket worden, nachdem man ihn vorher in Pohlnischen Bock gespannet, und hefftig geprügelt, bis
er die Zauberey zugestanden. |
Schles. Gelehrt. Neuigk. des Jahrs 1739. |
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So
sollen sie auch an einigen
Orten, wie z. E. nach
der Fürstl. Sachsen-Gothaischen Landes-Ordnung bey
Jahr- und
Wochen-Märckten, und sonst
insgemein,
gantz nicht geduldet werden. |
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Siehe übrigens Agyrta, im I Bande, p. 846. |
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