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Quellenangaben |
Spieler |
Spieler, Lat.
Aleatores, sind
solche
Personen, so sich aufs Spielen
legen, damit sie durch Glücks-Töpffe, Würffel, oder andere Spiele, sich bereichern
möchten, |
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arg. L. I. pr.
ff. de Aleator.
- j. L. f.
C. eod.
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Dahero werden, sie durch ein ausdrückliches Raths-Gebot befehliget, daß sie nicht um
Geld, wohl aber um der
Leibes Übung willen, spielen
sollen. |
- L. 2. §. 1. d. t.
- Lauterbach in ColIeg. Th. Pr. ad ff. tit. de Aleator. §.
4.
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Sonst aber werden die Spieler auch, so viel die Römisch-Bürgerlichen Gesetze betrifft, durch ein
besonders
Edict des Römischen Stadt-
Richters im Zaume gehalten. Und dieses handelt entweder von dem Auf- und Annehmen derer Spieler,
oder aber von denen Spielern selber. Wenn solche jemanden deswegen einen
Schaden angethan haben, weil er mit
ihnen nicht spielen wollen; so werden sie nach der Grösse und Beschaffenheit ihres Verbrechens von
dem
Richter bestrafft. |
L. 1. de Aleat. |
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Daher sie denn auch bißweilen heutiges
Tages entweder mit
Geld, oder aber mit einer
noch härtern
Bestraffung gezüchtiget
werden. |
- L. I. §. f. d. t.
- Carpzov in
Prax. Crim. qu. 134. n. 20.
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Gemeiniglich aber werden solche aus dem L. fin.
C. de Aleat.
belangt, und nach Befinden also bestrafft; Wenn ein
Geistlicher spielet, oder auch
nur einen Zuschauer abgiebet, weil die Spiele einen gar leicht zur
Sünde anreitzen und verleiten können; so
wird derselbe nach denen Beschriebenen gemeinen, oder
Bürgerlichen Rechten,
mit dreyjähriger Suspension von seinem
Amte bestrafft. |
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Auth
. Interdicimus, C. de Episc. et Cleric.
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Und ist diese Authentica von denen
Geistlichen wohl zu mercken.
Denn nicht nur ist diese Untersagung von der
weltlichen Ober-Herrschafft
entsprungen; sondern es hat auch der Pabst Innocentz III selbst dieses Verboth wiederholet |
in c. penult.
X
. de vita honest. Cler. |
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Auch gehöret hieher, was in Canon. 3. Distinct. 23. enthalten.
Es sollen nehmlich die Geistlichen
sich alles weltlichen Vergnügens enthalten, und die
Geld-
Liebe, als die
Materie zu vielem Vergnügen
fliehen. |
- Add. c. 11.
X. de excessu Praelat.
- Brunnemann
in Jur. Eccles. L. 1. c.
6. membr. 10. §. 3.
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Wenn aber das Spielen sinnreich ist, oder zur Leibes-Übung unternommen wird; so leidet solches
seine Ausnahme, |
Brunnem. add. Auth. n. 5. |
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Nach
Sachsen Recht ist im
Art. gen. 16.
verordnet, daß sich die
Pfarrer des Spieles enthalten
sollen. Und die
Gelehrten
zweiffeln nicht, daß heutiges
Tages ein Pfarr-Herr, so da spielet, härter,
als ein anderer, bestraffet werden könne, wenn er unvergönnte Spiele
thut, und dadurch Ärgerniß
erwecket. |
Mencken in Tabb. Pand. tit. de Aleator. |
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So viel hingegen die weltlichen
Personen anbetrifft; so sind ihnen
ebenfalls nicht alle und jede Spiele ohne Ausnahme sondern nur die
Kunst-Spiele,
welche zur Tugend anleiten, und den
Verstand zu schärffen
dienen, wenn sie nur nicht
Gewinsts halber angestellet werden, oder
Betrug darunter ist, die
Glücks-Spiele aber entweder gantz und
gar nicht, oder doch nicht anders, als unter
gewissen Bedingungen, und
Einschränckungen, in denen
Rechten
vergönnet. |
- l. 1. 3. 4. §. fin.
ff. de aleat.
- l. 1. C. eod.
- Chur-Sächs.
P. Ordn. von 1612. n. 12. und von 1661. tit. 8. §. 1.
- Land. Ordn. von 1555. tit. Topler und
Spieler.
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So wird
z. E. in
Sachsen zwar das Billard erlaubt. |
Rescr. |
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{Sp. 1631|S. 829} |
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von 1716. §. 2. |
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doch sind die Kauff- und Handels-Jungen dazu nicht zu lassen, |
Eben das. §. 4. |
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Es muß auch die Parthie um ein gewisses Quantum, nach Beschaffenheit und Condition derer, so
darauf spielen, gespielet worden. |
Eb. das. §. 5. |
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Das Kegelspiel in den Gärten und auf den Dorffplätzen ist als eine Leibesübung auch am Sonntage
nach geendigtem Gottesdienste unverwehret, |
Rescript. 1711. |
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Doch, daß dabey nicht gefluchet oder andere Üppigkeit getrieben werde. |
Eb. das. |
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Das Bretspiel, Karten, und dergleichen, soll keinem, so unter 8 Jahren ist, verstattet, |
Policeyordnung 1661 t. 8, §. 1. |
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andern aber nur so weit nachgelassen werden, daß es ohne Versaumung, oder zu
einer Ergötzung, |
Eben das. |
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oder nur um ein leidliches
Geld, zu einer Mahlzeit, und
ehrlichen
Zusammenkunfft, geschehe |
Eb das. |
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Jedoch soll einer von
Adel über 1 Rthlr. ein
vornehmer
Bürger über 12 gl. ein
Handwercksmann über 4 gl.
ein
Bauer über 1 gl. nicht
verspielen, |
Eb. das. §. 2. |
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solches auch in einem
Monate über einmahl nicht gestehen. |
Eb. das. |
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Würffel- Karten- und andere Glücksspiele sind gäntzlich verboten. |
- Landes-Ordnung 1555. tit. Doppler und Spieler etc.
- Rescript. 1711. und
1716. §. 2.
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Was endlich das Topff-Spiel, oder den Glücks-Topff, ingleichen andere Gauckel-Spiele, Würffel-
Stech- Kreisel- und dergleichen Buden und Tische, Riemen-Stecher und Hütgen- oder Schalen-Spieler,
Dreh-Esen, Scheffel-Trichter etc. betrifft, sind solche bey 100 Rthlr. Straffe, |
- Policeyordnung 1612. n. 13. 1661. t. 8 § 4.
- Verordn. 1715.
- Ober-Amts-
Patent 1715.
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weder in
Städten, noch auf dem
Lande, zu dulden, |
Verordnung 1715. |
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Insonderheit sind solche Spiele auf Coffee-Häusern, Wein- und Bier-Kellern, bey 20 und den
Gästen bey 10 Rthlr. Straffe verboten, |
- Land. Ordn. 1555. tit. Topler und Spieler.
- Resc. von
1711.
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welche letztern auch, wenn sie sich nicht wehren lassen, noch eins so hoch zu
bestraffen. |
Eb. das. |
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Und wird die in der Accisordn. darauf gesetzte Accise bloß denen, welche durch Dispensation
gedultet werden, abgefordert. |
Eben daselbst. Besiehe die Accisordnung 1707.
cap. 5. 1713. c. 7. und 1715. |
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Wegen der Spielschulden ist insonderheit der Studiosorum halber in dem
1718
publicirten Spiel-Mandate
Vorsehung geschehen, |
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sonst aber
verordnet, daß eine
vermittelst eines Wechselbriefs eingetriebene Spiel-Schuld, von dessen Innhaber oder auch dem
Indossatario in duplo wieder ersetzet werden
soll. |
Erl. Proceß-Ordnung §. 15. Bes. Resolutio 1715.
n. 8 und von 1718. |
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Ausser dem aber wird der Gewinner auch noch anders bestrafft. Er darff nehmlich die gewonnene
Schuld, wenn sie der Verspieler nicht
gutwillig bezahlen will, vor
Gerichte nicht fordern. |
- L. 1. und l. fin. C. de Aleat.
- Land-R. Lib. I. Art. 6.
- Weichb. Art.
101.
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Jedoch hat sich ein Verspieler zu hüten, daß er nicht über den erlittenen
Verlust, einen Wechsel ausstelle, weil er
doch wegen der Strenge des Wechsels-Reches bezahlen
muß, wenn er gleich die Ausflucht des
unerlaubten Spieles vorschützet, massen er selbige gemeiniglich nicht anders, als durch die
Eydes-Delation,
beweisen kan, mit
selbiger aber in die Wiederklage zu verweisen. |
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{Sp. 1632} |
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ist. |
Stryck.
in Us. Mod. ff. tit. de Aleat. §. 7. |
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Im übrigen, wenn die Schuld da, wo zu spielen
vergönnet ist, gemacht
worden; so kan diese Schuld auch an dem
Orte eingetrieben
werden, wo sonst dergleichen Spiele verboten sind, weil die erlaubte
That nach demjenigen Orte
geschätzet wird, wo solche geschehen ist. |
arg. l. 20 de Iudic. u. l. 6. de evict. |
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Indessen sind doch die
Gelehrten in Entscheidung der
Haupt-Frage: Ob dem Gewinner ein
Recht wider den Verspieler zu
klagen zustehe? nicht einig. Einige halten dafür, man müsse zu sehen, ob das
Geld schon bezahlet wäre
oder nicht. Wäre es bezahlt, so sprechen insonderheit die
Leipziger
Dicasterien, daß der Verspieler
solches nicht wieder fordern könne, denn in einer gleich schändlichen That wäre die Condition des
Besitzers besser, und der Verspieler solte seine
eigene
Schande nicht angeben. Dagegen
sprechen die
Wittenbergischen aus dem d. l.
fin. C. de Aleat. daß der Verspieler conditionem indebiti hätte,
und solche wider den Gewinner anstellen,
und sein verlohrnes Geld wieder fordern könnte. Die dritte
Meynung gehet dahin, daß
der Gewinner das empfangene Geld zwar dem Fisco, keineswegs aber dem Verspieler wieder geben
müsse, weil die Spieler eine dem
Gesetze zuwiderlauffende
Handlung unternommen, und weil
dasjenige, was aus einer schändlichen Sache wieder gefordert würde, dem Fisco anheim fiele. |
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Sonst aber hat auch derjenige, so die Spieler hält, und ihnen etwas leihet, ebenfalls kein Recht zu
klagen. |
- arg. L. 1. ff. de Aleat.
- Berlich Dec. 66. ibique praejud. n.
12.
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Ein Dritter, so einem Spieler etwas creditiret, hat ebenfalls kein Recht zu klagen, weil er solcher
Gestalt einem leihet, der das Geborgte so gleich wieder
verlieret. |
- arg. L. 12. § 11. mand. L. 8 pro emto;
- Brunnem. Cent. 2 Dec. 27. n.
5.
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Grönewegen ad
π. tit. de Aleat. macht zwar den
Unterscheid, ob das Geld schlechterdings dargeliehen worden, und in solchem Fall könne der Gläubiger
solches wieder fordern; oder ob es insonderheit zum Spielen, gelehnet worden, in welchem letztern Fall
ihm kein Recht zu klagen zustünde. |
Eckard in Ipr. Civ part. IlI. p. 361 u. ff. |
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Wer übrigens im Spiele betrüglich gehandelt und andre betrogen, wenn er gleich davon nichts
gewonnen hat, der kan, nach Befinden, gar wohl mit der Verweisung bestraffet werten. |
- Berger P. 2. Supplem. ad Jurispr. crim. obs. 56.
- Wernher in sel. Obs. For.
P. IX Obs. 214. n. 15.
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Demjenigen aber, welcher Spieler aufhält und ihnen sein
Haus zum Spielen eingiebt, kommt keine
Klage zu, wenn er gleich noch so viel Schimpf oder
Schaden von denenselben erlitten
hat. |
- L. 1. pr. de aleat. Huber c. I. §. 2.
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Und daß solches auch noch heutiges
Tages in denen
Gerichten statt habe, zeuget
Hahn ad Wesenbec. tit. de aleat. n. 2. |
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Welches zwar Wissenbach ad ff. tit. eod. ein unerhört
Ding und eine gottlose Verletz-
und Übertretung des Gesetzes nennet, weil auf solche Art die Leute, einander Injurien mit Schaden
zuzufügen, angereitzet würden. Allein die Sache ist richtig. Denn wenn gleich dem Wirthe und Aushalter
derer Spieler solchen Falls die Klage versagt wird, als welcher er nehmlich unwürdig ist, indem er in
einer unvergönnten Sache versirt; so werden doch inzwischen der
Obrigkeit die Hände |
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{Sp. 1633|S. 830} |
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nicht gebunden, daß sie nicht auf solche Verbrechen inquiriren und die dem ersten Schaden
zufügenden Spieler zugleich mit dem, der sie aufgenommen und aufgehalten, bestraffen könne. |
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Schilter
Ex. 21. th. 23.
- Huber c. l.
- Stryck
us. mod. tit. eod §. 11.
- Berger in Resolut.
- Lauterb. tit. de aleat.
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Ein mehrers siehe Alea,
im I Bande, p. 1108 u.f. |
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Orgel |
Spieler (Orgel-) siehe Organist,
im XXV Bande, p. 1868. |
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