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Quellenangaben
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Student, Studenten, oder Studirende,
Lat.
Studentes oder Studiosi,
Frantz.
Etudians, werden
diejenigen Personen
genennet, so sich einige
Jahre auf
Universitäten aufhalten, um eine oder
die andere von denen so genannten vier
Facultäten zu begreiffen, damit sie hernach der
Kirchen,
Schulen, oder dem
gemeinen Wesen,
nützliche Dienste leisten
mögen. |
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Recht |
Sie müssen sich aber bey ihrer Ankunfft
zuforderst von dem Rectore Magnifico immatriculiren lassen, und versprechen, sich nach
denen
Statuten gemäß zu verhalten. Wie man sie
denn auch ehemahls durch den bekannten
Depositions-Actum zu dieser
Lebens-Art
einzuweihen pflegte; welches letztere aber heut zu
Tage ziemlich abgeschaffet ist, und bekommen
sie dagegen auf den meisten Universitäten nur
von dem Decano der Philosophischen Facultät
einen Depositions-Schein, welcher jedoch an und
vor sich selbst ebenso viel
Krafft und
Würckung
hat, als ob sie nach der alten Weise förmlich
deponiret worden. |
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So denn aber, und wenn solches gehörig
erfolget, haben sie sich aller, denen Studenten
aus besonderer Vergünstigung derer
Rechte
zustehenden
Privilegien zu erfreuen. Dahin
gehöret z.E. daß sie überhaupt in keinerley
Angelegenheit vor einem andern
Richter stehen
und sich rechtfertigen lassen dürffen, als vor dem
Rectore und dem Concilio derjenigen Universität,
auf welcher sie gehörig immatriculiret
worden. |
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So gar, daß, wenn sie auch ausserhalb der
Universität etwas straffbares verbrochen, dennoch
kein anderer Richter sich der
Gerichtsbarkeit über
dieselben anmassen und sie deshalber zur Rede
setzen, vielweniger aber gar darum
bestraffen
darff, sondern vielmehr an die |
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{Sp. 1186} |
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Universität, auf welcher sie
studiren,
auslieffern muß. |
Gilhaus in Arb. Jud. Civ.
… |
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Doch lehret auch Frölich von Frölichsborg in
Comment. ad Ord. Crim. Car. … daß allerdings
zwar die Studenten an
Ort und Enden, allwo eine
Universität gestifftet ist, von anderwärtiger
Gerichtsbarkeit auch in
peinlichen Fällen befreyet,
und dem Universität-Rathe allein unterworffen ist.
Da aber derselbe an einem Orte, allwo er nicht
studiret, eine Missethat begienge; so könne er
sich deswegen auf sein
Academisches Privilegium
nicht beziehen, sondern werde der
Obrigkeit des
Ortes, allwo er gesündiget, billig
unterworffen. |
- Brunnemann in Proc.
Crim. …
- Otto in Corp. Jur. Crim. …
- und
andere
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Hingegen lehren auch andere, und
absonderlich Engel Lib. II. …, daß ein Student,
auch wegen anderwärts begangener Übelthat,
dem Academischen Rathe auszulieffern und
abzufolgen sey; im Gegentheile aber der
Academische Rath nicht
verbunden sey, den
Studenten an die
Gerichte des Ortes, allwo er
gesündiget, auszuliefern. |
- arg. l. de militibus 9.
ff.
de custod. et exhib. reor. und
-
Auth.
Habita C.
ne fil. pro patr.
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Es müste denn etwann durch ein besonderes
Landes-Gesetze oder
Statut ein anders
eingeführet, oder auch durch eine lange
Gewohnheit das Gegentheil hergebracht worden
seyn. |
Tabor de Armor. Gestat.
… |
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Ferner ist hieher zu rechnen, daß sie nicht
allein, wenn sie nach und von der Universität
reisen, in Ansehung ihrer
Bücher und
Sachen
Zollfrey sind, (siehe Studenten-Gut) sondern auch
ausserdem überhaupt mit keinerley
Abgabe, wie
etwan andere
Bürger und
Einwohner einer
Stadt,
beschweret werden dürffen. |
Auth.
Habitu. C. ne fil. pro
patr. |
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Gleicher
Gestalt wird ein Studiosus, wenn er
sich gleich eine Zeitlang, seines
Studirens wegen,
an einem Orte aufhält; dennoch kein Parochian,
sondern es stehet ihm frey, wenn absonderlich
mehrere Kirchen daselbst sind, sich eine davon zu
Abwartung seines Gottesdienstes zu erwehlen,
welche er will. Wenn er sich aber einmahl zu einer
Kirche gehalten, und darinnen absonderlich das
Heil. Abendmahl genossen hat; so wird er nur in
sofern, und so lange, als er an dem Orte
verbleibet, denen Eingepfarrten gleich geschätzet.
Wiewohl er dennoch, dafern gleich zur Erhaltung
der Parochie von denen Eingepfarrten etwas
beygetragen werden muß, ordentlicher Weise
nicht darzu angehalten werden mag. |
Fleischers geistl. Recht
… |
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Und was dergleichen mehr ist, wovon
absonderlich in denen besondern
Statuten jeder
Universität ein mehrers zu ersehen. |
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So viel hingegen die Art und Weise dieser
Privilegien verlustig zu werden anbelangt; so
geschiehet solches entweder, wenn ein Student
funff gantzer Jahre hintereinander von der
Universität abwesend ist, |
Tabor l.c. … |
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oder aber wenn derselbe, und zwar
insbesondere mit angehängeter Infamie, öffentlich
relegiret, und dessen
Nahme in der Universitäts-Matrickel wieder ausgestrichen wird. Siehe
Relegation (Academische), im XXXI
Bande,
p.
438. |
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So viel aber die auf denen
Chur-Sächsischen
Universitäten ins besondere sich aufhaltende
Studenten anbetrifft; so sollen dieselben
zuförderst sich auf denenselben gehörig
inscribiren |
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{Sp. 1187|S. 607} |
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lassen, und ohne Inscription daselbst nicht
aufhalten, |
- Vis. Decr. der
Universität Leipzig 1616 …
- Resol.
1595,
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auch wenn sie in die Matricul eingeschrieben,
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vereydete Universitäts Ordn. Tit. Wie es mit dem Juram. |
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jedoch die unter 18 Jahren damit verschonet
werden, |
Eb. das. |
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welches Jurament aber auf der Universität
Leipzig abgeschafft ist; und werden gegenwärtig
die zu immatriculirende beym blossen
Handschlage gelassen. |
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Es wird ihnen ferner bey der Inscription das
Duell-Mandat vorgeleget und erkläret, |
Duell-Mandat … |
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jetzund aber gar, zu dessen um so viel
genauerer Beobachtung, ein ordentlich gedruckter
Extract aus demselben, so viel die sie
insbesondere angehende Puncte betrifft, zugleich,
nebst der Inscription, eingehändiget. Und
vormahls war ihnen auch das
Mandat von
Abschaffung des Penal-Wesens vorzulesen. |
Mand. 1661. |
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Zu ihren Privilegiis aber gehöret fürnehmlich,
daß die zum Studiren oder Erlangung eines
Academischen Grades aufgewandte Kosten, bey
Theilung der
Eltern Verlassenschafft, nicht
conferiret werden, |
Decis. 50, |
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wenngleich die Eltern solche in ihre Hand-
oder andere Bücher aufgezeichnet. |
Eb. das. |
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Welches aber doch geschehen muß, wenn es
die Eltern ausdrücklich so geordnet, |
Eb. das. |
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oder solche so übermäßig sind, daß der
übrigen Pflichttheil dadurch geschwächet
würde, |
Eb. das. |
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oder dieselben mit Üppigkeit verschwendet
worden. |
Eb. das. |
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desgleichen werden sie, nebst denen, so
Kriegs oder
Reisens halber abwesend, zu keiner
Capitation gezogen. |
Mandat 1704 … |
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Die zu
Wittenberg geniessen die Fähr-
Freyheit. |
Patent 1697 … |
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Die zu Leipzig haben, wenn und solange sie
würcklich daselbst studiren, ein solches
privilegirtes Forum, daß sie auch, wenn sie
anderwärts etwas verbrochen, vor der Universität
zu straffen sind. |
- Rescr. 1509.
- Mand.
1646.
- Rescr. 1651.
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Von dem Wechsel-Rechte sind sie ebenfalls
befreyet. |
- Resol. 1718.
- Mand.
1718.
- Ober-Amts-Patent 1719.
- Erläut. Proceß
Ordn. …
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Denn weil ehedem die Studenten auf den
Universitäten Wittenberg und Leipzig, Wechsel-Briefe von sich gestellet, und wider sie bey deren
nicht erfolgter richtiger Bezahlung nach der
Schärffe des Wechsel-Rechts verfahren werden
müssen, dadurch selbige nicht nur an Besuchung
derer
Collegiorum, und Fortsetzung ihrer
Studien,
mercklich gehindert, sondern auch sogar die
unschuldigen Eltern, durch die Bezahlung
dergleichen unbilliger Wechsel-Schulden, fast
beschweret worden, sonderlich da zum öfftern ein
und andere dem Wucher ergebene und sonst
gewinnsüchtige Leute, die studirende Jugend zur
Aufrechnung unnöthigen
Geldes und Erhandlung
allerhand übertheuerter Waaren, oder auf andere
Masse verleitet, und denenselben durch ihren
Vorschub, zu mancherley Üppigkeiten und
Verschwendungen, gegen ausgestellte Wechsel-Briefe Anlaß gegeben, auch hernach, wenn die
Wechsel-Verfall-Zeit nicht inne gehalten werden
können, noch darzu grosse wucherliche Zinssen
und Discretiones stipuliret und entrichtet worden;
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so ist in einem vom 29 December 1718
ergangenen allergnädigsten Befehl die hohe
Verordnung getroffen worden, daß die Studenten,
so sich von einer von ermeldeten Universitäten
befinden, so wohl |
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{Sp. 1188} |
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die minder- als volljährig sind, keine Wechsel-Briefe ausstellen, noch andere, wer sie auch seyn,
solche von ihnen annehmen, oder widrigenfalls
erwarten sollen, daß ihnen daraus wider die
Aussteller, weder bey währenden solchen
Zustande; noch auch hernach auf dessen erfolgte
Veränderung, verholffen werde, gestallt denn ein
solcher ausgebrachter Wechsel-Brief nicht
einmahl als eine blosse Handschrifft gelten, am
wenigsten aber darauf das Wechsel-Recht
jemahls verstattet werden soll. |
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Immassen denn auch nicht minder die Eltern
derer würcklichen Studenten, sie seyn mündig,
oder unmündig, deren gemachten Wechsel-Schulden halber, zur Bezahlung nicht dürffen
angehalten, sondern auch ihres Orts, bey dem
ihnen hierinnen zu statten kommenden Senatus
Consulto Macedoniano geschützet werden.
Welches auch in solchem Falle zu
verstehen,
wenn gleich in solchen Wechsel-Briefen die
clausula juratoria enthalten ist, als weshalber so
wohl die Aussteller als die Annehmer, wegen
Mißbrauches Göttlichen Nahmens willkührlich
bestraffet werden. |
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Wenn Studenten, so ihre mündige Jahre
erreichet, und nicht mehr unter
väterlicher Gewalt
sind, Wechsel-Briefe ausgegeben, so müssen sie
sich durch gebührende Zahlung davon befreyen,
ehe sie ein aufgetragenes Predigt-Amt, oder
andere Kirchen- und Schul-Bedienung antreten,
im widrigen, und da nachmahls aus solchen
Wechseln wider sie geklaget, und dadurch
Ärgerniß gegeben wird, sie zu gewarten haben,
daß sie des ihnen aufgetragenen
Amtes hinwieder
entsetzet werden. |
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Gleichergestalt ist in dem oben gedachten
allergnädigsten Befehl untersagt und verboten
worden, daß kein Kauff- und
Handels-Mann,
Kramer, Peruquenmacher, Wein- und Bier-Schencke, Schneider und anderer
Handwercks-Mann, wer er auch sey, einigen Studenten über
die in denen Academischen Statuten jedes Orts
gesetzte Summe ein mehrers nicht creditiren soll,
widrigenfalls er ebenmäßig zu erwarten hat, daß
ihm zu der Übermasse nicht verholffen
werde. |
Mand. 1718. |
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Gestalt denen zu
Wittenberg über die
ordentliche Tisch-Kanne wöchentlich über 6
gl. |
Vis. Decr. der Universität
Wittenb. 1694 |
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auch von denen Kramern und Buchführern
einem geringen Studenten nicht über 10, |
Eb. das. |
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und einem von
Adel, oder andern vornehmer
Leute Söhnen über 20 fl. nicht geborget, |
Eb. das. |
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auch auf ein mehrers nicht verholffen werden
soll. |
Eb. das. |
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Wiewohl es hierinnen ein anders mit dem
nöthigen Aufwande für Tisch, Stube,
Collegia,
Exercitien- und Sprachmeister, und Artzeneyen
bey Kranckheiten, |
Mand. 1718, |
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ingleichen, wenn die von fremden und
auswärtigen Orten, bey Ausbleibung ihrer Gelder
und Wechsel, das benöthigte an Geld und Waaren
aufnehmen. |
Eb. das. |
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Wie ihnen aber auch ferner der Unfug in der
Kirche, |
Mand. 1722 und
1723, |
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und bey Promotionen verboten ist. |
Mand. 1693. |
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Also wird ihnen in Disciplin-Sachen keine
Appellation verstattet, |
Rescr. 1680, |
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und die Academischen Straffen sollen nicht in
Gelde, sondern im Carcer |
Universität-Ordn. Tit. von der
Disciplin |
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so jedoch leidlich seyn soll, |
Eb. das. |
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und Relegation bestehen, |
Vis. Decr. der Univers.
Leipzig 1696 …, |
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darwider sie der Vorwand genommener
Kriegs-Dienste |
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{Sp. 1189|S. 608} |
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nicht schützet. |
Mand. 1677 und
1678. |
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Die im Duell-Mandate gesetzte Straffe hat
wegen der an einer bürgerlichen Person
verübten Thätlichkeit, so nach der Policey-
Ordnung zu bestraffen, bey Studiosis gar
nicht, |
Rscr. 1708, |
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sonst aber, ausser dem würcklichen
Duelliren, in Ansehung ihrer Jugend, nur zur
Helffte Statt: |
Duell-Mand. … |
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Wie denn auch die Räthe in denen Städten
dieselben, wenn sie sich bey Tag oder Nacht
ungebührlich verhalten, nicht alsobald durch die
Wache mit feindlichen Schlägen anfallen und
beschädigen lassen sollen. |
Univ. Ordn. tit. von der
Disciplin. |
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Endlich aber fraget es sich hierbey nicht
unbillig, ob auch denen Studenten vergönnet
seyn, an denen Sonn- und Feyer-Tagen ihres
Studirens abzuwarten? Und wird von den
mehresten Rechtsgelehrten hierauf mit Ja
geantwortet, nach den bekannten alten
Disticho: |
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Qui vult Sanctorum celebrare singula Festa,
Non poterit clare cum Codice scire
Digesta. | |
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Nur
verstehet sich hierbey von selbst, daß
solches ohne Versäumniß der Predigt und des
öffentlichen GOttes-Dienstes, wie auch ohne
Ärgerniß anderer Leute, geschehen müsse. |
- Hanaccius de aere
alieno Studiosorum.
-
Limnäus de Jur. Publ. …
- Eckolt ad ff. de fer. et dilat. …
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Ein mehrers hieher gehöriges siehe in
Besolds
Tract. de Jur. Acad. … und in Thes.
Pract. v. Studenten, wie auch in Contin.
eod.
desgleichen in
Speidels Bibl. Jur. Vol. II. v.
Studiosi … und andern daselbst angezogenen
Rechts-Lehrern. |
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