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Zedler: Student [1] HIS-Data
5028-40-1185-8-01
Titel: Student [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 40 Sp. 1185
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 40 S. 606
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Stichworte Text  Quellenangaben
  Student, Studenten, oder Studirende, Lat. Studentes oder Studiosi, Frantz. Etudians, werden diejenigen Personen genennet, so sich einige Jahre auf Universitäten aufhalten, um eine oder die andere von denen so genannten vier Facultäten zu begreiffen, damit sie hernach der Kirchen, Schulen, oder dem gemeinen Wesen, nützliche Dienste leisten mögen.  
Recht Sie müssen sich aber bey ihrer Ankunfft zuforderst von dem Rectore Magnifico immatriculiren lassen, und versprechen, sich nach denen Statuten gemäß zu verhalten. Wie man sie denn auch ehemahls durch den bekannten Depositions-Actum zu dieser Lebens-Art einzuweihen pflegte; welches letztere aber heut zu Tage ziemlich abgeschaffet ist, und bekommen sie dagegen auf den meisten Universitäten nur von dem Decano der Philosophischen Facultät einen Depositions-Schein, welcher jedoch an und vor sich selbst ebenso viel Krafft und Würckung hat, als ob sie nach der alten Weise förmlich deponiret worden.  
  So denn aber, und wenn solches gehörig erfolget, haben sie sich aller, denen Studenten aus besonderer Vergünstigung derer Rechte zustehenden Privilegien zu erfreuen. Dahin gehöret z.E. daß sie überhaupt in keinerley Angelegenheit vor einem andern Richter stehen und sich rechtfertigen lassen dürffen, als vor dem Rectore und dem Concilio derjenigen Universität, auf welcher sie gehörig immatriculiret worden.  
  So gar, daß, wenn sie auch ausserhalb der Universität etwas straffbares verbrochen, dennoch kein anderer Richter sich der Gerichtsbarkeit über dieselben anmassen und sie deshalber zur Rede setzen, vielweniger aber gar darum bestraffen darff, sondern vielmehr an die  
  {Sp. 1186}  
  Universität, auf welcher sie studiren, auslieffern muß. Gilhaus in Arb. Jud. Civ.
  Doch lehret auch Frölich von Frölichsborg in Comment. ad Ord. Crim. Car. … daß allerdings zwar die Studenten an Ort und Enden, allwo eine Universität gestifftet ist, von anderwärtiger Gerichtsbarkeit auch in peinlichen Fällen befreyet, und dem Universität-Rathe allein unterworffen ist. Da aber derselbe an einem Orte, allwo er nicht studiret, eine Missethat begienge; so könne er sich deswegen auf sein Academisches Privilegium nicht beziehen, sondern werde der Obrigkeit des Ortes, allwo er gesündiget, billig unterworffen.
  • Brunnemann in Proc. Crim. …
  • Otto in Corp. Jur. Crim.
  • und andere
  Hingegen lehren auch andere, und absonderlich Engel Lib. II. …, daß ein Student, auch wegen anderwärts begangener Übelthat, dem Academischen Rathe auszulieffern und abzufolgen sey; im Gegentheile aber der Academische Rath nicht verbunden sey, den Studenten an die Gerichte des Ortes, allwo er gesündiget, auszuliefern.
  • arg. l. de militibus 9. ff. de custod. et exhib. reor. und
  • Auth. Habita C. ne fil. pro patr.
  Es müste denn etwann durch ein besonderes Landes-Gesetze oder Statut ein anders eingeführet, oder auch durch eine lange Gewohnheit das Gegentheil hergebracht worden seyn. Tabor de Armor. Gestat.
  Ferner ist hieher zu rechnen, daß sie nicht allein, wenn sie nach und von der Universität reisen, in Ansehung ihrer Bücher und Sachen Zollfrey sind, (siehe Studenten-Gut) sondern auch ausserdem überhaupt mit keinerley Abgabe, wie etwan andere Bürger und Einwohner einer Stadt, beschweret werden dürffen. Auth. Habitu. C. ne fil. pro patr.
  Gleicher Gestalt wird ein Studiosus, wenn er sich gleich eine Zeitlang, seines Studirens wegen, an einem Orte aufhält; dennoch kein Parochian, sondern es stehet ihm frey, wenn absonderlich mehrere Kirchen daselbst sind, sich eine davon zu Abwartung seines Gottesdienstes zu erwehlen, welche er will. Wenn er sich aber einmahl zu einer Kirche gehalten, und darinnen absonderlich das Heil. Abendmahl genossen hat; so wird er nur in sofern, und so lange, als er an dem Orte verbleibet, denen Eingepfarrten gleich geschätzet. Wiewohl er dennoch, dafern gleich zur Erhaltung der Parochie von denen Eingepfarrten etwas beygetragen werden muß, ordentlicher Weise nicht darzu angehalten werden mag. Fleischers geistl. Recht …
  Und was dergleichen mehr ist, wovon absonderlich in denen besondern Statuten jeder Universität ein mehrers zu ersehen.  
  So viel hingegen die Art und Weise dieser Privilegien verlustig zu werden anbelangt; so geschiehet solches entweder, wenn ein Student funff gantzer Jahre hintereinander von der Universität abwesend ist, Tabor l.c.
  oder aber wenn derselbe, und zwar insbesondere mit angehängeter Infamie, öffentlich relegiret, und dessen Nahme in der Universitäts-Matrickel wieder ausgestrichen wird. Siehe Relegation (Academische), im XXXI Bande, p. 438.  
  So viel aber die auf denen Chur-Sächsischen Universitäten ins besondere sich aufhaltende Studenten anbetrifft; so sollen dieselben zuförderst sich auf denenselben gehörig inscribiren  
  {Sp. 1187|S. 607}  
  lassen, und ohne Inscription daselbst nicht aufhalten,
  • Vis. Decr. der Universität Leipzig 1616 …
  • Resol. 1595,
  auch wenn sie in die Matricul eingeschrieben, vereydete Universitäts Ordn. Tit. Wie es mit dem Juram.
  jedoch die unter 18 Jahren damit verschonet werden, Eb. das.
  welches Jurament aber auf der Universität Leipzig abgeschafft ist; und werden gegenwärtig die zu immatriculirende beym blossen Handschlage gelassen.  
  Es wird ihnen ferner bey der Inscription das Duell-Mandat vorgeleget und erkläret, Duell-Mandat
  jetzund aber gar, zu dessen um so viel genauerer Beobachtung, ein ordentlich gedruckter Extract aus demselben, so viel die sie insbesondere angehende Puncte betrifft, zugleich, nebst der Inscription, eingehändiget. Und vormahls war ihnen auch das Mandat von Abschaffung des Penal-Wesens vorzulesen. Mand. 1661.
  Zu ihren Privilegiis aber gehöret fürnehmlich, daß die zum Studiren oder Erlangung eines Academischen Grades aufgewandte Kosten, bey Theilung der Eltern Verlassenschafft, nicht conferiret werden, Decis. 50,
  wenngleich die Eltern solche in ihre Hand- oder andere Bücher aufgezeichnet. Eb. das.
  Welches aber doch geschehen muß, wenn es die Eltern ausdrücklich so geordnet, Eb. das.
  oder solche so übermäßig sind, daß der übrigen Pflichttheil dadurch geschwächet würde, Eb. das.
  oder dieselben mit Üppigkeit verschwendet worden. Eb. das.
  desgleichen werden sie, nebst denen, so Kriegs oder Reisens halber abwesend, zu keiner Capitation gezogen. Mandat 1704 …
  Die zu Wittenberg geniessen die Fähr- Freyheit. Patent 1697 …
  Die zu Leipzig haben, wenn und solange sie würcklich daselbst studiren, ein solches privilegirtes Forum, daß sie auch, wenn sie anderwärts etwas verbrochen, vor der Universität zu straffen sind.
  • Rescr. 1509.
  • Mand. 1646.
  • Rescr. 1651.
  Von dem Wechsel-Rechte sind sie ebenfalls befreyet.
  • Resol. 1718.
  • Mand. 1718.
  • Ober-Amts-Patent 1719.
  • Erläut. Proceß Ordn.
  Denn weil ehedem die Studenten auf den Universitäten Wittenberg und Leipzig, Wechsel-Briefe von sich gestellet, und wider sie bey deren nicht erfolgter richtiger Bezahlung nach der Schärffe des Wechsel-Rechts verfahren werden müssen, dadurch selbige nicht nur an Besuchung derer Collegiorum, und Fortsetzung ihrer Studien, mercklich gehindert, sondern auch sogar die unschuldigen Eltern, durch die Bezahlung dergleichen unbilliger Wechsel-Schulden, fast beschweret worden, sonderlich da zum öfftern ein und andere dem Wucher ergebene und sonst gewinnsüchtige Leute, die studirende Jugend zur Aufrechnung unnöthigen Geldes und Erhandlung allerhand übertheuerter Waaren, oder auf andere Masse verleitet, und denenselben durch ihren Vorschub, zu mancherley Üppigkeiten und Verschwendungen, gegen ausgestellte Wechsel-Briefe Anlaß gegeben, auch hernach, wenn die Wechsel-Verfall-Zeit nicht inne gehalten werden können, noch darzu grosse wucherliche Zinssen und Discretiones stipuliret und entrichtet worden;  
  so ist in einem vom 29 December 1718 ergangenen allergnädigsten Befehl die hohe Verordnung getroffen worden, daß die Studenten, so sich von einer von ermeldeten Universitäten befinden, so wohl  
  {Sp. 1188}  
  die minder- als volljährig sind, keine Wechsel-Briefe ausstellen, noch andere, wer sie auch seyn, solche von ihnen annehmen, oder widrigenfalls erwarten sollen, daß ihnen daraus wider die Aussteller, weder bey währenden solchen Zustande; noch auch hernach auf dessen erfolgte Veränderung, verholffen werde, gestallt denn ein solcher ausgebrachter Wechsel-Brief nicht einmahl als eine blosse Handschrifft gelten, am wenigsten aber darauf das Wechsel-Recht jemahls verstattet werden soll.  
  Immassen denn auch nicht minder die Eltern derer würcklichen Studenten, sie seyn mündig, oder unmündig, deren gemachten Wechsel-Schulden halber, zur Bezahlung nicht dürffen angehalten, sondern auch ihres Orts, bey dem ihnen hierinnen zu statten kommenden Senatus Consulto Macedoniano geschützet werden. Welches auch in solchem Falle zu verstehen, wenn gleich in solchen Wechsel-Briefen die clausula juratoria enthalten ist, als weshalber so wohl die Aussteller als die Annehmer, wegen Mißbrauches Göttlichen Nahmens willkührlich bestraffet werden.  
  Wenn Studenten, so ihre mündige Jahre erreichet, und nicht mehr unter väterlicher Gewalt sind, Wechsel-Briefe ausgegeben, so müssen sie sich durch gebührende Zahlung davon befreyen, ehe sie ein aufgetragenes Predigt-Amt, oder andere Kirchen- und Schul-Bedienung antreten, im widrigen, und da nachmahls aus solchen Wechseln wider sie geklaget, und dadurch Ärgerniß gegeben wird, sie zu gewarten haben, daß sie des ihnen aufgetragenen Amtes hinwieder entsetzet werden.  
  Gleichergestalt ist in dem oben gedachten allergnädigsten Befehl untersagt und verboten worden, daß kein Kauff- und Handels-Mann, Kramer, Peruquenmacher, Wein- und Bier-Schencke, Schneider und anderer Handwercks-Mann, wer er auch sey, einigen Studenten über die in denen Academischen Statuten jedes Orts gesetzte Summe ein mehrers nicht creditiren soll, widrigenfalls er ebenmäßig zu erwarten hat, daß ihm zu der Übermasse nicht verholffen werde. Mand. 1718.
  Gestalt denen zu Wittenberg über die ordentliche Tisch-Kanne wöchentlich über 6 gl. Vis. Decr. der Universität Wittenb. 1694
  auch von denen Kramern und Buchführern einem geringen Studenten nicht über 10, Eb. das.
  und einem von Adel, oder andern vornehmer Leute Söhnen über 20 fl. nicht geborget, Eb. das.
  auch auf ein mehrers nicht verholffen werden soll. Eb. das.
  Wiewohl es hierinnen ein anders mit dem nöthigen Aufwande für Tisch, Stube, Collegia, Exercitien- und Sprachmeister, und Artzeneyen bey Kranckheiten, Mand. 1718,
  ingleichen, wenn die von fremden und auswärtigen Orten, bey Ausbleibung ihrer Gelder und Wechsel, das benöthigte an Geld und Waaren aufnehmen. Eb. das.
  Wie ihnen aber auch ferner der Unfug in der Kirche, Mand. 1722 und 1723,
  und bey Promotionen verboten ist. Mand. 1693.
  Also wird ihnen in Disciplin-Sachen keine Appellation verstattet, Rescr. 1680,
  und die Academischen Straffen sollen nicht in Gelde, sondern im Carcer Universität-Ordn. Tit. von der Disciplin
  so jedoch leidlich seyn soll, Eb. das.
  und Relegation bestehen, Vis. Decr. der Univers. Leipzig 1696 …,
  darwider sie der Vorwand genommener Kriegs-Dienste  
  {Sp. 1189|S. 608}  
  nicht schützet. Mand. 1677 und 1678.
  Die im Duell-Mandate gesetzte Straffe hat wegen der an einer bürgerlichen Person verübten Thätlichkeit, so nach der Policey- Ordnung zu bestraffen, bey Studiosis gar nicht, Rscr. 1708,
  sonst aber, ausser dem würcklichen Duelliren, in Ansehung ihrer Jugend, nur zur Helffte Statt: Duell-Mand.
  Wie denn auch die Räthe in denen Städten dieselben, wenn sie sich bey Tag oder Nacht ungebührlich verhalten, nicht alsobald durch die Wache mit feindlichen Schlägen anfallen und beschädigen lassen sollen. Univ. Ordn. tit. von der Disciplin.
  Endlich aber fraget es sich hierbey nicht unbillig, ob auch denen Studenten vergönnet seyn, an denen Sonn- und Feyer-Tagen ihres Studirens abzuwarten? Und wird von den mehresten Rechtsgelehrten hierauf mit Ja geantwortet, nach den bekannten alten Disticho:  
  Qui vult Sanctorum celebrare singula Festa,
Non poterit clare cum Codice scire Digesta.
 
  Nur verstehet sich hierbey von selbst, daß solches ohne Versäumniß der Predigt und des öffentlichen GOttes-Dienstes, wie auch ohne Ärgerniß anderer Leute, geschehen müsse.
  • Hanaccius de aere alieno Studiosorum.
  • Limnäus de Jur. Publ.
  • Eckolt ad ff. de fer. et dilat.
    Ein mehrers hieher gehöriges siehe in Besolds Tract. de Jur. Acad. … und in Thes. Pract. v. Studenten, wie auch in Contin. eod. desgleichen in Speidels Bibl. Jur. Vol. II. v. Studiosi … und andern daselbst angezogenen Rechts-Lehrern.
     

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Stand: 24. Januar 2013 © Hans-Walter Pries