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Zedler: Spiel-Schuld HIS-Data
5028-38-1636-14
Titel: Spiel-Schuld
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 38 Sp. 1636
Jahr: 1743
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 38 S. 831
Vorheriger Artikel: Spielsachen
Folgender Artikel: Spielspelten
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Spiel-Schuld, Debitum ludendo contractum, heißt in denen Rechten, wenn einer auf Borg spielet, oder dem Gewinner, was er an ihn verlohren, schuldig bleibet.  
  Gleichwie aber die Rechte überhaupt schon auf das Spielen, zumahl um Geld, und schändlichen Gewinsts willen, nicht wohl zu sprechen sind; also erklären sie nicht allein die Spiel-Schulden durchgehends vor ungültig, sondern verordnen auch, daß dasjenige, was wieder das ausdrückliche Verbot gewonnen worden, als zur Ungebühr bezahlt, von dem Gewinner wieder heraus gegeben werden solle. Mithin kan mit Bestand Rechtens niemand gezwungen werden, das zu bezahlen, was auf dem Spiele verlohren worden.
  • l. 1. l. 3. C. de aleat.
  • R. A. von 1570 §. 211.
  • Weichb. Art. 101.
  • Coler P. I. Dec. 173. n. 8.
  • Carpzov Lib. VI. Resp. 96. n. 12.
  • Wernher in Sel. Obs. For. P. III. Obs. 100. n. 3.
  Ja der Verspieler so wohl, als dessen Erbe, kann das Verspielte  
  {Sp. 1637|S. 832}  
  und Gezahlte wieder fordern, nicht nur von dem selbst, der es gewonnen hat, sondern auch von dessen Erben.
  • l. 2. C. de aleat.
  • Berger in Oecon. jur. lib. 3 tit. 10. th. 7. nat. 4. p. 812.
  • Stryck in us. mod. tit. de aleat. §. 2.
  Und wenn der Verspieler allzu nachläßig ist, das an den Gewinner bereits bezahlte Geld wieder zu fordern; so kan solches entweder dessen Vater, oder der Magistrat der Stadt, oder endlich der Fiscus thun.
  • d. l. 2.
  • Stryck c. l.
  Aber daß nach dem eingeführten Herkommen das auf dem Spiele verlohrne und schon gezahlte Geld nicht wieder gefordert werden könne, wo nicht in dem Spiele selbst ein Betrug vorgefallen, oder einer den andern zum Spiele allzusehr angereitzet hat, oder dem Gewinner nicht so wohl Geld, als Kleider, oder Haußrath, an Zahlungsstatt gegeben, oder zu grossem Schaden der Familie eine grosse Menge Geldes verlohren worden, zeigen
  • Coler P. 1. dec. 173. n. 7.
  • Carpzov in Pract. Crim. qu. 134. n. 26.
  • Gröneweg de LL. abrog. ad pr. tit. de aleat.
  • Brunnemann ad l. 1. de aleat. n. 10
  • Rivinus ad O. P. S. tit. 6. En. 12.
  Jedoch mit diesem Voraussatze, daß doch der Obrigkeit, oder dem Fisco, vorbehalten und unbenommen sey, und bleibe, das Verlohrne wieder zu fordern. Stryck us. mod. tit. de aleat. §. 4.
  Es kan aber dennoch diese Gewohnheit anders nicht entschuldiget werden, als wenn das Spiel unter solchen Personen getrieben wird, die einem andern etwas zu schencken Macht haben, das ist, die ihres Rechts sind, und die freye Verwaltung ihrer Güter haben, anbey aber auch nicht mehr auf dem Spiele verlohren wird, als wie viel nach denen Rechten sonst etwan Schenckungs-Weise von einem auf den andern gebracht werden könnte. Und also mag kein junger Mensch, der noch seine Eltern, oder Vormunden hat, etwas auf das Spiel setzen.  
  Gleicher gestalt, wenn über 1000 Thaler etwas verlohren worden; so kan solches ebenfalls dem Gewinner wieder abgefordert werden; weil ja ausser dem schon ohne gerichtliche Insinuation niemand ein mehrers verschencken kan. Ja auch die Kinder können das Bezahlte widerruffen, wenn zumahl so viel von dem Eltern verspielt worden, daß ihnen der Pflicht-Theil nicht übrig bleibt.
  • Stryck c. l. §. 6
  • Farinac. qu. 109. n. 187.
  • Huber. in Praelect. ad ff. tit. de aleat. § 5.
  Daß aber überhaupt schon das auf dem Spiele verlohrne und gezählte Geld heut zu Tage richtig wieder gefordert werden könne, beweisen mit unterschiedenen Praejudiciis  
 
  • Wernher sel. obs. for. P. 9. obs. 214.
  • Berger Oecon. jur. lib. 3. tit. 10. th. 7. n. 4. p. 812. und P. 1. Supplem. ad E. D. F. tit. 5. §. 11. p. 55 u. f.
  • Horn cl. 11. R. 100. p. 777.
 
  Ausser, daß nach Chur- Sächsischem Rechte, da in der Policey-Ordnung tit. 8. auf eine gewisse Maasse die Verstattung zu spielen, nachdem Unterscheide der Personen, eingeschränckt ist, nur das, was über die zugelassene Quantität auf dem Spiele verlohren und gezahlt worden, wieder gefordert werden könne.
  • Berger Oecon. jur. c. l. not. 7. p. 813
  • Wernher d. obs. 214 n.12. 13.
  Jedoch wird die Wiederforderung des zum Spiele geliehenen Geldes dem Mit- Spieler, den der Spieler aufnimmt und aufhält, oder dem Wirthe, ja auch einem jeden Dritten versagt.
  • Berlich dec. 66.
  • Brunnemann ad l. 8. pro emtor. n. 3.
  • Struv Ex. 15. th. 57.
  • Berger Oecon. jur. c. l. not. 4. p. 812.
  Allein was den Drittmann  
  {Sp. 1638}  
  anlangt; so erregt Stryck in us. mod. tit. de aleat. §. 10. einen Zweifel. Und Carpzov in Pract. crim. qu. 134. n. 27. behauptet ausdrücklich das Gegentheil.  
  Es pflegt wohl auch nicht selten zu geschehen, daß die Spieler der verworffenen Obligation einigen Mantel umgeben, und sich eine Handschrifft ausstellen lassen, als wenn dieselbe aus einem Darlehn herrührte; in welchem Falle nun nicht unbillig gefraget wird, ob die Ausflucht des Spiels mit Bestande eingewendet und vorgeschützet werden könne? Und zwar nach Römischem Rechte ist es ausgemacht, daß dergleichen Handschrifft von dem Besitzer durch die Condictionem indebiti wieder gefordert werden könne, l. 1. C. de aleat.
  und also auch um so vielmehr der Exception stattgegeben werden muß.
  • l. 156. §. 1. de R. J
  • Stryck c. l. §. 7.
  • Wernher sel. I obs. for p. 2. obs. 402. n. 1. 2.
  Allein bey den Sachsen wird die Exception des auf dem Spiele verlohrnen Geldes, die wider klaren Brieff und Siegel gerichtet ist, in die Widerklage verwiesen, wo sie nicht so gleich klar und offenbar ist.
  • Wernher d. obs. 402.
  • Stryck us. mod. tit. de aleat. §. 7.
  Vielweniger kan sie die Würckung des Wechsel-Rechts suspendiren.
  • Wernher sel. obs. for. P. 3. obs. 100.
  • Stryck c. l. §. 8.
  Doch kan sich Beklagter rathen, wenn er nicht so wohl die Schutz-Wehr des Spieles, als des nicht gezahlten Geldes, wider die Handschrifft einwendet.
  • Wernher d. obs 402. n. 4.
  • Berger p. 1. Supplem. ad E. D. F. tit. 5. §. 11. p. 55.
  Wie aber, wenn jemand über das Geld, das er einem andern aus dem Spiele schuldig geworden, einen neuen Vergleich gemacht, mag nicht vielleicht alsdenn gültig gebeten werden. Also meynet zwar Stryck c. l. §. 9. aus der Ursache, weil das Geld alsdenn nicht mehr aus dem Spiele, sondern aus einem Vergleiche und einer neuen Obligation gebeten werde. Wiedriger Meynung aber ist Berger c. l. p. 59 und Carpzov Pract. crim. qu. 134 n. 24.  
  Ein mehrers siehe Spieler.  

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Stand: 24. Oktober 2016 © Hans-Walter Pries