Titel: |
Spiel-Schuld |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
38 Sp. 1636 |
Jahr: |
1743 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 38 S. 831 |
Vorheriger Artikel: |
Spielsachen |
Folgender Artikel: |
Spielspelten |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Spiel-Schuld, Debitum ludendo contractum, heißt in denen
Rechten,
wenn einer auf Borg
spielet,
oder dem Gewinner, was er an ihn
verlohren,
schuldig
bleibet. |
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Gleichwie aber die Rechte überhaupt schon auf das Spielen, zumahl um
Geld,
und
schändlichen
Gewinsts willen, nicht
wohl zu
sprechen sind; also erklären sie nicht allein die Spiel-Schulden
durchgehends vor ungültig, sondern
verordnen auch, daß dasjenige, was wieder das ausdrückliche Verbot
gewonnen worden, als zur Ungebühr bezahlt, von dem Gewinner wieder heraus gegeben
werden
solle. Mithin kan mit
Bestand Rechtens niemand gezwungen werden, das zu bezahlen, was auf dem Spiele
verlohren worden. |
- l. 1. l. 3.
C. de aleat.
- R. A. von 1570 §. 211.
- Weichb. Art. 101.
- Coler P. I. Dec. 173. n. 8.
- Carpzov Lib. VI. Resp. 96. n. 12.
- Wernher in Sel.
Obs. For. P. III. Obs. 100. n. 3.
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Ja der Verspieler so wohl, als dessen Erbe, kann das Verspielte |
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{Sp. 1637|S. 832} |
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und Gezahlte wieder fordern, nicht nur von dem selbst, der es gewonnen hat,
sondern auch von dessen Erben. |
- l. 2. C. de aleat.
- Berger in Oecon. jur. lib. 3 tit. 10. th. 7. nat.
4. p. 812.
- Stryck in us.
mod. tit. de aleat. §. 2.
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Und wenn der Verspieler allzu nachläßig ist, das an den Gewinner bereits bezahlte
Geld wieder zu fordern; so kan solches entweder dessen
Vater, oder
der
Magistrat
der
Stadt, oder
endlich der Fiscus thun. |
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Aber daß nach dem eingeführten
Herkommen das auf dem
Spiele verlohrne und
schon gezahlte Geld nicht wieder gefordert werden könne, wo nicht in dem Spiele selbst
ein Betrug vorgefallen, oder einer den andern zum Spiele allzusehr angereitzet hat, oder
dem Gewinner nicht so wohl Geld, als Kleider, oder
Haußrath, an
Zahlungsstatt gegeben, oder zu grossem
Schaden der
Familie eine grosse
Menge Geldes verlohren worden, |
zeigen - Coler P. 1. dec. 173. n. 7.
- Carpzov in Pract. Crim.
qu. 134. n. 26.
- Gröneweg de LL. abrog. ad pr. tit. de aleat.
- Brunnemann
ad l. 1. de aleat. n. 10
- Rivinus ad O. P. S. tit. 6. En. 12.
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Jedoch mit diesem Voraussatze, daß doch der
Obrigkeit, oder dem
Fisco, vorbehalten und unbenommen sey, und bleibe, das Verlohrne wieder zu
fordern. |
Stryck us. mod. tit. de aleat. §. 4. |
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Es kan aber dennoch diese
Gewohnheit anders nicht entschuldiget werden, als wenn das Spiel
unter solchen
Personen
getrieben wird, die einem andern etwas zu schencken
Macht
haben, das ist, die ihres
Rechts sind,
und die freye
Verwaltung ihrer
Güter
haben, anbey aber auch nicht mehr auf dem Spiele verlohren wird, als wie viel nach denen
Rechten sonst etwan Schenckungs-Weise von einem auf den andern gebracht werden
könnte. Und also mag kein junger
Mensch,
der noch seine
Eltern, oder
Vormunden hat, etwas auf das Spiel setzen. |
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Gleicher gestalt, wenn über 1000 Thaler etwas verlohren worden; so kan solches
ebenfalls dem Gewinner wieder abgefordert werden; weil ja ausser dem schon ohne
gerichtliche
Insinuation niemand ein mehrers verschencken kan. Ja auch die
Kinder können
das Bezahlte widerruffen, wenn zumahl so viel von dem Eltern verspielt worden, daß
ihnen der Pflicht-Theil nicht übrig bleibt. |
- Stryck c. l. §. 6
- Farinac. qu. 109. n. 187.
- Huber. in
Praelect. ad ff. tit. de aleat. § 5.
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Daß aber überhaupt schon das auf dem Spiele verlohrne und gezählte Geld heut zu
Tage richtig wieder
gefordert werden könne,
beweisen mit
unterschiedenen Praejudiciis |
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- Wernher sel. obs. for. P. 9. obs. 214.
- Berger Oecon. jur. lib. 3. tit. 10. th. 7. n.
4. p. 812. und P. 1. Supplem. ad E. D. F. tit. 5. §. 11. p. 55 u. f.
- Horn cl. 11. R. 100.
p. 777.
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Ausser, daß nach
Chur-
Sächsischem Rechte, da in der Policey-Ordnung tit. 8. auf eine gewisse Maasse
die Verstattung zu spielen, nachdem
Unterscheide
der Personen, eingeschränckt ist, nur das, was über die zugelassene Quantität auf dem
Spiele verlohren und gezahlt worden, wieder gefordert werden könne. |
- Berger Oecon. jur. c. l. not. 7. p. 813
- Wernher d. obs. 214
n.12. 13.
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Jedoch wird die Wiederforderung des zum Spiele geliehenen Geldes dem Mit-
Spieler, den der
Spieler aufnimmt
und aufhält, oder dem Wirthe, ja auch einem jeden Dritten versagt. |
- Berlich dec. 66.
- Brunnemann ad l. 8. pro emtor. n. 3.
- Struv Ex. 15. th. 57.
- Berger Oecon. jur. c. l. not. 4. p. 812.
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Allein was den Drittmann |
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{Sp. 1638} |
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anlangt; so erregt Stryck in us. mod. tit. de aleat. §. 10. einen
Zweifel. Und
Carpzov in Pract. crim. qu. 134. n. 27. behauptet ausdrücklich das Gegentheil. |
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Es pflegt wohl auch nicht selten zu geschehen, daß die Spieler der verworffenen
Obligation einigen Mantel umgeben, und sich eine Handschrifft ausstellen lassen, als
wenn dieselbe aus einem Darlehn herrührte; in welchem Falle nun nicht
unbillig
gefraget wird, ob die
Ausflucht des Spiels mit Bestande eingewendet und vorgeschützet werden könne? Und
zwar nach
Römischem Rechte ist es ausgemacht, daß dergleichen Handschrifft
von dem Besitzer durch die Condictionem indebiti wieder gefordert werden könne, |
l. 1. C. de aleat. |
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und also auch um so vielmehr der Exception stattgegeben werden
muß. |
- l. 156. §. 1. de R. J
- Stryck c. l. §. 7.
- Wernher sel. I obs. for
p. 2. obs. 402. n. 1. 2.
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Allein bey den
Sachsen wird die Exception des auf dem Spiele verlohrnen Geldes,
die wider klaren Brieff und Siegel gerichtet ist, in die Widerklage verwiesen, wo sie nicht
so gleich klar und offenbar ist. |
- Wernher d. obs. 402.
- Stryck us. mod. tit. de aleat. §.
7.
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Vielweniger kan sie die Würckung des Wechsel-Rechts suspendiren. |
- Wernher sel. obs. for. P. 3. obs. 100.
- Stryck c. l. §.
8.
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Doch kan sich Beklagter rathen, wenn er nicht so wohl die Schutz-Wehr des
Spieles, als des nicht gezahlten Geldes, wider die Handschrifft einwendet. |
- Wernher d. obs 402. n. 4.
- Berger p. 1. Supplem. ad E. D.
F. tit. 5. §. 11. p. 55.
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Wie aber, wenn jemand über das Geld, das er einem andern aus dem Spiele
schuldig
geworden, einen neuen Vergleich gemacht, mag nicht vielleicht alsdenn gültig gebeten
werden. Also
meynet zwar Stryck
c. l. §. 9. aus der
Ursache, weil das Geld alsdenn nicht mehr aus dem Spiele, sondern
aus einem Vergleiche und einer neuen Obligation gebeten werde. Wiedriger
Meynung aber ist Berger c. l. p. 59 und Carpzov Pract. crim. qu. 134
n. 24. |
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Ein mehrers siehe Spieler. |
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