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Zedler: Dienst-Herr HIS-Data
5028-7-835-4
Titel: Dienst-Herr
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 835
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 439
Vorheriger Artikel: Dienst-Haus
Folgender Artikel: Dienstlaken
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Dienst-Herr, ist derjenige, deme die Dienste geleistet werden.  
  Alle diejenige demnach, welche die hohe Landes-Obrigkeit haben, oder die Gerichtbarkeit eines Orts hergebracht, oder die durch einen Vertrag und Verjährung derer Herren-Dienste erworben, oder welche bey ihren Ober-Eigenthum und Domino directo sich die Dienste vorbehalten, denenselben, und deren Erben müssen die Herren-Dienste geleistet werden,
  • arg. 2. Feud. …
  • 2. Feud. 7.
  • pr. l. 4. et 6. π. de oper. libert.
  • Gailius. de Arestis …
  • Hanius ad tit. Dig. de oper. libertor. …
  • Matth. Stephani de Jurisdictione …
  • Richt. Decis. …
  • Balthas. de Oper. Subd. 7.
  Diesemnach können Herren-Dienste praetendiren,  
 
1) erstl. die Patronen, oder welche einen Knecht frey gelassen, nach denen Römischen Rechten, welche zu einer Ergetzlichkeit, vor die geschehene Freylassung sich einige Dienste und Aufwartung von ihren gewesenen Knechten vorbehielten,
t. t. π. et Cod. de oper. libert.
 
(2) Nach unserer heutigen Art, alle Chur-Fürsten, Fürsten, Grafen und Stände des Heil. Röm. Reichs, welche in ihren Landen, und über ihre Unterthanen die Herren-Dienste zu fordern befugt sind.
 
 
(3) Auch diejenigen Frey-Herren und von Adel, welche entweder mit denen Diensten belehnet, dieselbe durch ein Special-Priuilegium erhalten, oder durch einen langen Besitz dieselben hergebracht,
Andr. Knichen de Vestit. …
 
(4) Die Clöster und Kirchen, so solche von Alters besessen,
Knichen l.c. 15.
 
(5) Alle u. iede Priuat-Leute, welche entweder von der Landes-Herrschafft, oder sonsten rechtmäßigen Herrn die Dienste geschencket, abgetreten, oder rechtmäßiger Weise zugewand sind, oder auch die sie auf andere Weise sich erworben.
 
  Es wird aber unter denen Rechts-Lehrern in Zweifel gezogen, und gestritten, ob ein Landes-Fürst, oder ein Guts-Herr die Dienste, so ihm seine Leute thun müssen, an andere abtreten und überlassen könne? Es wollen einige solches nicht zugeben, aus der Ursache, weil die Dienste an gewisse Personen gebunden sind, und dahero an andere nicht cediret werden können; Allein das Gegentheil ist der Wahrheit gemässer, weil heut zu Tage die Herren-Dienste nicht so wohl in Ansehung einer gewissen Person, sondern vielmehr in Re-  
  {Sp. 838}  
  gard eines gewissen Land-Guts, oder Fürstl. Amts, zu welchen sie gehörig sind, geleistet werden, daran sie doch nicht so unzertrennlich hangen, daß sie nicht könten davon abgesondert und an ein anders verleget werden.  
  Denn wie ein freyer Mensch, welcher wegen überhäufften Schulden sich bey einen andern in Dienste begiebet, oder demselben an die Hand gegeben wird, wie das Sachsen-Recht redet, wohl einem andern kan überlassen werden, wenn der Creditor seiner Dienste selbst nicht nöthig hat,
  • arg. l. 3. π. de vsusfr. leg.
  • Coler. de Process. Exsecut.
  also kan auf gleiche Weise ein Dienstmann, wenn der Herr dessen Arbeit nicht benöthiget ist, oder wenn denselben eine Noth dazu dringet, wohl an iemand anders überlassen, und cediret werden
  • Hahn. ad tit. de oper. libert. …
  • Balthas. de Oper. Subdit. 16.
  Wie man denn überall heutiges Tages siehet, daß nach üblicher Observanz durch gantz Teutschland die Herren-Dienste versetzet, verkaufft, und auf alle Rechts-erlaubte Weise, einen andern übergeben werden.  
  Es kan aber dieses nicht ohne Unterscheid schlecht hin Platz finden, sondern ist auf folgende Masse zu verstehen, daß wenn die Uberlassung geschehen solte, zu offenbahrer Last und Beschwerung der Unterthanen, als wenn nemlich der Herr sie wolte an iemand ausser Landes, oder der weit entsessen wäre, abtreten, und die Leute zwingen den Dienst in natura zu verrichten, würde solches nicht geschehen können,
  • l. 20. …
  • Hahn. …
  • Husanus de Homin. Prop. …
  • Meuius Tr. von Abfolge derer Bauers-Leute, …
  Wann auch derjenige, dem die Dienste abgetreten, ein gar zu strenger und tyrannischer Mann wäre, welcher in Abforderung derer Herren-Dienste, mit ihnen allzu unrechtmäßig verführe, wollen einige, daß die Unterthanen nicht schuldig seyn, dorthin ihren Dienst zu verrichten.
  • Balthas. l.c.
  • Coler. de Process. Exsec.
  Aus obangezogenen Grund-Regeln, ist nun gar leicht zu ermessen, welche sich derer Herren- Dienste nicht anzumassen haben, nemlich welchen weder die Landes-Obrigkeit zukömmt, noch die Gerichte zuständig, oder die durch Verträge und Praescription, oder altes Herkommen das Recht hierzu sich nicht erworben, oder welche auch solches, vermöge des Directi Domini, oder Ober-Eigenthums sich nicht vorbehalten haben, und ist in dieser gantzen Sache die Landes-Gewohnheit, und eines ieden Orts von Alters hergebrachte Weise, am meisten in Acht zu nehmen, damit der Landmann dem nicht zu dienen benöthiget werde, Fritsch. de Jur. Pagorum. 8.
  Wenn aber ein Herr, dem die Dienste müssen geleistet werden, stirbet, und hinterlässet viele Kinder und Erben, ob einen ieglichen müsse gedienet werden; So läugnen einige dieses schlechterdings, und zwar aus folgenden Ursachen:  
  Erstlich, daß die Herren-Dienste nicht so wohl der Person des Herrn, als dem Land-Gute anhängig sind; wenn nun viele Erben das Land-Gut zugleich administriren, werden deßwegen nicht zwey Güter draus, sondern bleibet eines; Zum andern, weil die Jurisdiction, oder die Gerichte, davon die Herren-Dienste, mehrentheils dependiren, eine res incorporalis ist, und also nicht kan getheilet werden, arg. 2. Feud. …
  Doch dessen ungeachtet, hat dit adfirmatiua mehr Wahrscheinlichkeit, daß nemlich die Herren-Dienste unter vielen Erben, eines Guts-Herrn wohl können getheilet, und einem ieden das Seine davon adsigniret werden; doch aber mit diesem Unterscheid, wenn die Güter  
  {Sp. 837|S. 440}  
  selbsten unter denen Mit-Erben getheilet sind; da denn solchen Falls die daran klebende Herren-Dienste, ebenfalls getheilet werden; und hindert nichts, was von der Jurisdiction vorgebracht ist, weil dieselbe zwar an sich nicht zu theilen, doch aber ihre Ausübung, und das Exercitium gar wohl eine Theilung leiden kan,
  • Bartolus in L. 37. …
  • Husanus de Homin. propr. 86.
  Daferne aber die Güter an sich unzertheilet bleiben, müssen auch die Herren-Dienste unzertheilet an das Gut geleistet werden.  
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries