|
Text |
Quellenangaben |
|
Dienst-Herr, ist derjenige, deme die
Dienste
geleistet werden. |
|
|
Alle diejenige demnach, welche die
hohe
Landes-Obrigkeit haben, oder die
Gerichtbarkeit
eines
Orts hergebracht, oder die durch einen
Vertrag und Verjährung derer
Herren-Dienste
erworben, oder welche bey ihren Ober-Eigenthum
und Domino directo sich die Dienste vorbehalten,
denenselben, und deren Erben
müssen die Herren-Dienste geleistet werden, |
-
arg. 2.
Feud. …
-
2.
Feud. 7.
-
pr. l. 4. et 6.
π.
de oper. libert.
-
Gailius. de
Arestis …
-
Hanius ad tit. Dig. de oper. libertor. …
-
Matth. Stephani de Jurisdictione …
-
Richt. Decis. …
-
Balthas. de Oper. Subd. 7.
|
|
Diesemnach können Herren-Dienste
praetendiren, |
|
|
1) |
erstl. die Patronen, oder
welche einen
Knecht
frey gelassen, nach denen
Römischen Rechten, welche zu einer Ergetzlichkeit,
vor die geschehene Freylassung sich einige Dienste
und Aufwartung von ihren gewesenen Knechten
vorbehielten, |
|
t. t. π. et
Cod. de oper.
libert. |
|
(2) |
Nach unserer heutigen Art,
alle
Chur-Fürsten,
Fürsten,
Grafen und
Stände des
Heil. Röm. Reichs, welche in ihren
Landen, und
über ihre
Unterthanen die Herren-Dienste zu fordern
befugt sind. |
|
|
|
(3) |
Auch diejenigen
Frey-Herren und von
Adel, welche entweder mit denen
Diensten
belehnet, dieselbe durch ein Special-Priuilegium erhalten, oder durch einen langen Besitz
dieselben hergebracht, |
|
Andr.
Knichen de Vestit.
… |
|
(4) |
Die
Clöster und Kirchen, so
solche von
Alters besessen, |
|
Knichen l.c.
15. |
|
(5) |
Alle u. iede Priuat-Leute,
welche entweder von der Landes-Herrschafft, oder
sonsten rechtmäßigen Herrn die Dienste
geschencket, abgetreten, oder
rechtmäßiger Weise
zugewand sind, oder auch die sie auf andere Weise
sich erworben. |
|
|
|
Es wird aber unter denen
Rechts-Lehrern in
Zweifel gezogen, und gestritten, ob ein
Landes-Fürst, oder ein Guts-Herr die Dienste, so ihm seine
Leute
thun müssen, an andere abtreten und
überlassen könne? Es
wollen einige solches nicht
zugeben, aus der
Ursache, weil die Dienste an
gewisse
Personen gebunden sind, und dahero an
andere nicht cediret werden können; Allein das
Gegentheil ist der
Wahrheit gemässer, weil heut zu
Tage die Herren-Dienste nicht so wohl in Ansehung
einer gewissen Person, sondern vielmehr in Re-
|
|
|
{Sp. 838} |
|
|
gard eines gewissen
Land-Guts, oder Fürstl.
Amts, zu welchen sie gehörig sind, geleistet
werden, daran sie doch nicht so unzertrennlich
hangen, daß sie nicht könten davon abgesondert
und an ein anders verleget werden. |
|
|
Denn wie ein freyer
Mensch, welcher wegen
überhäufften
Schulden sich bey einen andern in
Dienste begiebet, oder demselben an die Hand
gegeben wird, wie das
Sachsen-Recht
redet, wohl
einem andern kan überlassen werden, wenn der
Creditor seiner Dienste selbst nicht
nöthig hat, |
- arg. l. 3. π. de vsusfr.
leg.
- Coler. de Process. Exsecut. …
|
|
also kan auf gleiche Weise ein Dienstmann,
wenn der Herr dessen
Arbeit nicht benöthiget ist,
oder wenn denselben eine
Noth dazu dringet, wohl
an iemand anders überlassen, und cediret
werden |
- Hahn. ad tit. de oper.
libert. …
- Balthas. de Oper. Subdit.
16.
|
|
Wie man denn überall heutiges Tages siehet,
daß nach üblicher Observanz durch
gantz
Teutschland die Herren-Dienste versetzet,
verkaufft,
und auf alle
Rechts-erlaubte Weise, einen andern
übergeben werden. |
|
|
Es kan aber dieses nicht ohne
Unterscheid
schlecht hin Platz finden, sondern ist auf folgende
Masse zu
verstehen, daß wenn die Uberlassung
geschehen
solte, zu offenbahrer Last und
Beschwerung der Unterthanen, als wenn nemlich
der Herr sie wolte an iemand ausser Landes, oder
der weit entsessen wäre, abtreten, und die Leute
zwingen den Dienst in natura zu
verrichten, würde
solches nicht geschehen können, |
- l. 20. …
- Hahn. …
- Husanus de Homin. Prop. …
- Meuius
Tr. von
Abfolge derer Bauers-Leute, …
|
|
Wann auch derjenige, dem die Dienste
abgetreten, ein gar zu strenger und tyrannischer Mann wäre, welcher in Abforderung derer Herren-Dienste, mit ihnen allzu
unrechtmäßig verführe,
wollen einige, daß die Unterthanen nicht
schuldig
seyn, dorthin ihren Dienst zu verrichten. |
- Balthas.
l.c.
- Coler. de Process. Exsec. …
|
|
Aus obangezogenen Grund-Regeln, ist nun gar
leicht zu ermessen, welche sich derer Herren-
Dienste nicht anzumassen haben, nemlich welchen
weder die Landes-Obrigkeit zukömmt, noch die
Gerichte zuständig, oder die durch Verträge und
Praescription, oder altes
Herkommen das Recht
hierzu sich nicht erworben, oder welche auch
solches, vermöge des Directi Domini, oder Ober-Eigenthums sich nicht vorbehalten haben, und ist in
dieser gantzen
Sache die Landes-Gewohnheit, und
eines ieden Orts von Alters hergebrachte Weise, am
meisten in Acht zu nehmen, damit der Landmann
dem nicht zu dienen benöthiget werde, |
Fritsch. de Jur. Pagorum.
8. |
|
Wenn aber ein Herr, dem die Dienste müssen
geleistet werden,
stirbet, und hinterlässet viele
Kinder und Erben, ob einen ieglichen müsse
gedienet werden; So
läugnen einige dieses
schlechterdings, und zwar aus folgenden
Ursachen: |
|
|
Erstlich, daß die Herren-Dienste nicht so wohl
der Person des Herrn, als dem Land-Gute anhängig
sind; wenn nun viele Erben das Land-Gut zugleich
administriren, werden deßwegen nicht zwey
Güter
draus, sondern bleibet eines; Zum andern, weil die
Jurisdiction, oder die Gerichte, davon die Herren-Dienste, mehrentheils
dependiren, eine res
incorporalis ist, und also nicht kan
getheilet
werden, |
arg. 2. Feud. … |
|
Doch dessen ungeachtet, hat dit adfirmatiua
mehr
Wahrscheinlichkeit, daß nemlich die Herren-Dienste unter vielen Erben, eines Guts-Herrn wohl
können getheilet, und einem ieden das Seine davon
adsigniret werden; doch aber mit diesem
Unterscheid, wenn die Güter |
|
|
{Sp. 837|S. 440} |
|
|
selbsten unter denen Mit-Erben getheilet sind;
da denn solchen Falls die daran klebende Herren-Dienste, ebenfalls getheilet werden; und hindert
nichts, was von der Jurisdiction vorgebracht ist, weil
dieselbe zwar an sich nicht zu theilen, doch aber
ihre Ausübung, und das Exercitium gar wohl eine
Theilung leiden kan, |
- Bartolus in L. 37. …
- Husanus de Homin. propr. 86.
|
|
Daferne aber die Güter an sich unzertheilet
bleiben, müssen auch die Herren-Dienste
unzertheilet an das Gut geleistet werden. |
|
|
|
|