Titel: |
Kopf-Steuer |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
15 Sp. 1494 |
Jahr: |
1737 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 15 S. 742 |
Vorheriger Artikel: |
Kopfstein |
Folgender Artikel: |
Kopff-Stück |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Kopf-Steuer,
Lat. Capitatio, ist eigentlich der
Tribut,
der von denen vierfüßigen zum
Verkauff bestimmten Thieren entrichtet wurde;
imgleichen eine
Art einer
Abgabe, welche von allen
Personen, ob sie schon nichts an
Gütern
besitzen, eingefordert, und nach dem
Zustande und
Nahrung eines jeden eingerichtet ist. |
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Dieser Kopff-Zoll oder
Kopff-Steuer, kommt
noch von dem Kayser Augusto
her, welcher als er zum dritten mahl den Kriegs-Tempel Jani
zugeschlossen, alle seine
Länder schätzen ließ, damit er beydes die Anzahl seiner
Einwohner
wissen,
als so wohl auch die Röm.
Schatz Kammer vermehren
möchte. |
- Dio Lib. LVI.
- Lehmann
Speyer. Chron. ...
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Sonderlich ist das Capitations-Geld bey den Türcken sehr gemein,
und müssen die Christen von ihren
Kopff
jährlich der
Reiche 10. Thlr., der
Arme
aber nur einen Ducaten geben. |
- Bulenger de Vectig. 17.
- Lazius Comm. ...
- Casalius
de Vrb.
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{Sp. 1495|S. 743} |
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- Stoest in politischen Staats-Garten.
Diss. ....
-
Seckendorf Teutsch. Fürsten-St. Th. III.
...
- Obrecht
Tract. von Verbesserung Land und Leuten.
...
- Neumeyer von Schatzung und Steuer, ...
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