Titel: |
Land-Steuern |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
16 Sp. 565 |
Jahr: |
1737 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 16 S. 294 |
Vorheriger Artikel: |
Landstein |
Folgender Artikel: |
Landsteyn |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Land-Steuern sind, welche von unbeweglichen Gütern
entrichtet werden. |
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Nehmlich es ist diesen
Gütern
eine gewisse Anzahl
Schocke auferleget, und nach diesem die
Steuern
repartiret worden, besonders sind hierbey die Schocke vom
Jahr 1628 zum
Grunde zu setzen; weil aber nach der Zeit durch Veräusserung derer
Grund Stücken. Wasser-Schaden u.s.w. die gesetzte
Zahl nicht füglich erhalten, und die
Steuer daran bezahlet werden könnte, so entstand ein Unterscheid unter volle und
gangbare Schocke, welche letztern im Jahr 1688. feste gesetzet worden. |
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Nachhero wurden auch wohl die gangbare Schocke wegen der erlidtenen
Unglücks-Fälle von dem
Fürsten moderiret, daher kommen die moderirten
Schocke. Öfters fehleten auch entweder Leute, oder diese waren doch nicht im
Stande, die Güter in baulichen Wesen zu erhalten, daher entstanden caduer-Schocke.
Und eben dieses ist auch die
Ursache, daß in denen über die
liegenden Gründe
gefertigter Steuer-Catastris derer vollen gangbaren Decrement-
und Caducen-Schocke Meldung geschiehet. |
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