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Zedler: Land-Steuern HIS-Data
5028-16-565-4
Titel: Land-Steuern
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 565
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 294
Vorheriger Artikel: Landstein
Folgender Artikel: Landsteyn
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Land-Steuern sind, welche von unbeweglichen Gütern entrichtet werden.  
  Nehmlich es ist diesen Gütern eine gewisse Anzahl Schocke auferleget, und nach diesem die Steuern repartiret worden, besonders sind hierbey die Schocke vom Jahr 1628 zum Grunde zu setzen; weil aber nach der Zeit durch Veräusserung derer Grund Stücken. Wasser-Schaden u.s.w. die gesetzte Zahl nicht füglich erhalten, und die Steuer daran bezahlet werden könnte, so entstand ein Unterscheid unter volle und gangbare Schocke, welche letztern im Jahr 1688. feste gesetzet worden.  
  Nachhero wurden auch wohl die gangbare Schocke wegen der erlidtenen Unglücks-Fälle von dem Fürsten moderiret, daher kommen die moderirten Schocke. Öfters fehleten auch entweder Leute, oder diese waren doch nicht im Stande, die Güter in baulichen Wesen zu erhalten, daher entstanden caduer-Schocke. Und eben dieses ist auch die Ursache, daß in denen über die liegenden Gründe gefertigter Steuer-Catastris derer vollen gangbaren Decrement- und Caducen-Schocke Meldung geschiehet.  
     

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Stand: 21. April 2012 © Hans-Walter Pries