Titel: |
Collectae Provinciales |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
6 Sp. 689 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 6 S. 362 |
Vorheriger Artikel: |
Collectae praefectuales |
Folgender Artikel: |
Collectae speciales |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
|
|
Text |
Quellenangaben |
|
Collectae Provinciales,
Land-Steuern, welche
Fürsten
und Stände des
Reichs, ihren
Unterthanen zum
Nutzen ihrer
Provintzen und
Landschaft, vermöge ihrer
Superioritatis
territorialis oder bisweilen vermöge derer Verträge mit ihren
Unterthanen, auflegen. |
|
|
Sie können aber nicht nach Gefallen solche fodern, sondern
sollen sich der
Billigkeit
gebrauchen. Daher auch in denen meisten Reichs-Provintzien denen
Unterthanen die
Eintheilung, was jede
Stadt oder
Dorff geben soll, überlassen
wird. |
Meuius Decis. … |
|
Doch besitzen die Land-Stände dieses
Recht nicht allein, und, wenn sie sich
nicht vergleichen können, hat der
Landes-Herr die
Macht es zu entscheiden. |
-
Capit.
- Leop. Art. 3.
- Joseph. Art. 3.
-
Nitzschius ad Art. III. ...
- Theatr. Europ. ...
- Ockelius de praescript. ...
-
Pfeffinger l.c.
|
|
Die Land-Steuern sind entweder
ordentliche oder ausserordentliche. Durch
jene
versteht man diejenigen, so alle
Jahre müssen gegeben werden. Die
ausserordentlichen werden
vornehmlich bey
Kriegs-Zeiten gefordert, sonst aber
auch bey andern
Gelegenheiten,
z.E. wenn die Cammer gantz erschöpfft wäre, wenn
eine Printzessin soll ausgestattet werden, u.d.g. siehe
Collectae extraordinariae |
- Chopp. de tribut. …
- Mulzius Corp. …
-
Reinking
de Regim. …
- Pfeffinger. l.c. …
|
|
Der
Landes-Herr kan einen auch das
Privilegium geben, daß er
frey
von Steuren ist, welches aber ordentlicher Weise ein
Privilegium personale
und auf ungewöhnliche Fälle,
Kriegs-Zeiten und dergleichen nicht zu
extendiren ist. |
|
|
|
|