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Zedler: Collectae Provinciales HIS-Data
5028-6-689-3
Titel: Collectae Provinciales
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 6 Sp. 689
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 6 S. 362
Vorheriger Artikel: Collectae praefectuales
Folgender Artikel: Collectae speciales
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Collectae Provinciales, Land-Steuern, welche Fürsten und Stände des Reichs, ihren Unterthanen zum Nutzen ihrer Provintzen und Landschaft, vermöge ihrer Superioritatis territorialis oder bisweilen vermöge derer Verträge mit ihren Unterthanen, auflegen.
  Sie können aber nicht nach Gefallen solche fodern, sondern sollen sich der Billigkeit gebrauchen. Daher auch in denen meisten Reichs-Provintzien denen Unterthanen die Eintheilung, was jede Stadt oder Dorff geben soll, überlassen wird. Meuius Decis. …
  Doch besitzen die Land-Stände dieses Recht nicht allein, und, wenn sie sich nicht vergleichen können, hat der Landes-Herr die Macht es zu entscheiden.
  Die Land-Steuern sind entweder ordentliche oder ausserordentliche. Durch jene versteht man diejenigen, so alle Jahre müssen gegeben werden. Die ausserordentlichen werden vornehmlich bey Kriegs-Zeiten gefordert, sonst aber auch bey andern Gelegenheiten, z.E. wenn die Cammer gantz erschöpfft wäre, wenn eine Printzessin soll ausgestattet werden, u.d.g. siehe Collectae extraordinariae
  • Chopp. de tribut. …
  • Mulzius Corp. …
  • Reinking de Regim. …
  • Pfeffinger. l.c. …
  Der Landes-Herr kan einen auch das Privilegium geben, daß er frey von Steuren ist, welches aber ordentlicher Weise ein Privilegium personale und auf ungewöhnliche Fälle, Kriegs-Zeiten und dergleichen nicht zu extendiren ist.
     

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Stand: 8. Dezember 2022 © Hans-Walter Pries