HIS-Data
Home | Suche
Zedler: PRIVILEGIUM PERSONALE HIS-Data
5028-29-611-9
Titel: PRIVILEGIUM PERSONALE
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 29 Sp. 611
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 29 S. 319
Vorheriger Artikel: PRIVILEGIUM PAPALE
Folgender Artikel: PRIVILEGIUM POSTERIUS
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  PRIVILEGIUM PERSONALE, Privilegia Personalia, Personal-Privilegien, oder Personal-Freyheiten, sind solche, welche bloß einer gewissen Person um eines sonderlichen Verdienstes oder Bedingung und andern Ursache willen zugeeignet werden, und auch mit derselben wiederum aufhören. l. 68. ff. de R.J.
  So offt nun eine  
  {Sp. 612}  
  besondere Gunst gegen die Person die Grund- und Bewegungs-Ursache des derselben ertheilten Privilegii ist, so offt dasselbe eigentlich nur der Person, nicht aber der Sache zugeeignet worden, so offt ist es ein Privilegium personale. Stryck in not. ad Lauterbach. tit. de Constit. Princ.
  Die Würckung hiervon zeiget sich darinnen, daß dieses Privilegium nicht auf die Erben, l. 12. 13. ...
  vielweniger auf die andern Nachfolger gehet. Enenckel de Privil. ...
  z.E. Cnejus erhält wegen seines Wohlverhaltens von der Landes-Regierung das Recht eines Schriftsassen, und zugleich eines privilegirten Gerichtes. Als aber dieses Recht nach dessen Tode auch seine weitläufftigen Erben genüssen wollen, wird es ihnen abgeschlagen, weil ein Personal-Privilegium mit dem Tode der privilegirten Person wiederum auffhöret. Also gehet auch kein Personal-Privilegium auf den dritten. l. 24. ff. de re judic.
  Jedoch leidet dieser Satz seinen mercklichen Abfall.  
 
1) Wenn nehmlich die Meynung und Absicht dessen, der das Privilegium ertheilet, dahin gehet, daß es sich auf die Erben mit erstrecken soll.
arg. l. 4. ...
 
  z.E. Wenn einer geadelt wird, so erstrecket sich dieses Privilegium ausser seinen Kindern auch auff dessen Ehefrau, weil per l. 13. C. de dign. die Personal-Privilegien auch auf die Ehe-Weiber ausgedehnet werden.
 
 
2) Wenn durch klare und ausdrückliche Gesetze ein anders gesetzet und verordnet worden.
  • Carpzov P. I. ...
  • l. 18. ff. sol. matr. …
 
  In welchen Gesetzen die Würckung derer Personal-Privilegien auch auff andere gezogen und ausgedehnet wird.
Lauterbach in Colleg. Theor. ...
  Siehe auch den Artickel: Privilegien.  
     

rahmen.htm">Set
HIS-Data 5028-29-611-9: Zedler: PRIVILEGIUM PERSONALE HIS-Data Home
Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries