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Vermögen-Steuer,
Lat. Census,
oder Exactio bonorum immobilium, sind
die
Gaben, welche die
Hohe Obrigkeit in die
gewissen Fällen abgeben lässet von dem
Vermögen, was
einer in beweglichen, bisweilen auch wohl unbeweglichen
Gütern
besitzet; und beträgt sich gemeiniglich auf 1. vom Hundert, oder wie es sonst
der Hohen Obrigkeit beliebet, den Anschlag zu machen. |
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Dergleichen wird auch auf werbende
Capitalien und Handelschafften gesetzet. |
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Bey denen Römern hieß dieselbe Census,
siehe dieses
Wort im V
Bande, p. 1819 u.ff. |
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Sachsen |
Die Einrichtung der im Jahre 1705 in denen
Chur-Sächsischen
Landen
ausgeschriebenen Vermögen- und Capitations-Steuer
bestand in folgenden Puncten: |
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1) |
Sind alle diejenigen, so unter und bis 1200 fl. Meißnischer Währung an
Erb-Grund-Stücken
eigenthümlich besitzen, von der Vermögen-Steuer
frey, |
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2) |
Lehn-Güter aber, oder Erb-Grund-Stücke, die in keinem Steuer-Anschlage
stehen, haben die unter 1200 fl. besitzende, und zwar vom 100 mit 1 fl. und
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3) |
die, so über 1200 fl. werth
Güter besitzen, es sey
Lehn oder Erbe,
solche ohne Abzug der 1200 fl. zu vergeben, |
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4) |
die bey den Lehn-Gütern befindlichen Steuerbaren Pertinentz-Stücke
werden mit zu dem Quanto des Lehns geschlagen, |
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5) |
die unter verschiedenen
Gerichten gelegene
Grund-Stücken an dem
Orte der Wohnung vergeben, |
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6) |
der Werth der
Güter wird nach dem letzten
Kauff- Tausch-Brieffe, Erbtheilung und Erb-Vergleiche, oder nach
jetzigen
Zustande pflichtmäßig angegeben, |
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7) |
die keine Grund-Stücken besitzen, geben von ihren 1200 fl übersteigenden
in Zinsbaren Capitalien bestehenden bekanntlichen
Vermögen ein gewisses zur
Capitation, |
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8) |
Civil- und Militair
Bediente
ein gewisses von ihrer Besoldung, |
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9) |
die Titulares aber ein gewisses statt einer
Kopff-Steuer, |
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10) |
Prälaten, Canonici,
Beamte, Diener der
Stände und Advocaten,
welche starcke Praxin haben,
contribuiren den zwölfften Theil
ihrer Einkünffte, |
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11) |
ist niemand als Kirchen- und Schul-Diener wegen ihrer
Person
und fahrenden Vermögens, und die den Kirchen,
Schulen, |
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{Sp. 1333|S. 680} |
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Hospitälen, Waysen-Häusern und dergleichen piis causis gehörige
Grund-Stücke und werbende
Capitalien befreyet, |
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12) |
soll diese Vermögen-Steuer auf 2 Termine entrichtet werden, |
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13) |
die
Schrifftsassen solche in das einbezierckte Kreis-Amt, |
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14) |
die Amtsassen aber in die
Ämter eingeben, |
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15) |
Bediente, so ihre Besoldungen nicht aus den Cassen zu Dreßden empfangen,
solche zur Ober-Steuer-Einnahme einschicken, |
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16) |
Obrigkeit, so in der Eintreibung säumig, soll um das doppelte, die
Contribuenten, so die Schatzung unrecht angeben, um ein dreyfaches, und die
betrüglich etwas verschweigen, oder Unterschleiff verstatten, um das
vierfache gestrafft werden. |
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Die Erläuterung dieser
Verordnung sind erstlich im
Rescript von 1705 nach
welchen |
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1) |
das Bothen-Lohn bey Verschickung des dieserhalben ergangenen Mandats und
Erklärung von den Vermögen-Steuer-Geldern zu nehmen, |
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2) |
abgebrannte und Wetterbeschädigte mit der Vermögen Steuer verschonen,
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3) |
Verarmte zu des
Landes-Herren Ermäßigung zu verweisen, |
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4) |
die Vermögen-Steuer wegen des baaren werbenden Vermögens nur von denen,
so keinen
Grund-Stücken vergeben, zu entrichten. |
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Hiernächst die Erläuterung von 1705 deren Innhalt: |
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1) |
wenn einer
Grund-Stücken
besitzet, davon den
Kindern
Vater- und
Mutter-Theil abzustatten ist, wenn solche nicht getheilet, die Steuer zu
entrichten, wenn sie aber getheilet, und jeder Theil unter 1200 fl. sind sie
befreyet, |
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2) |
soll an statt des 1 fl. pro Cent nur 16 gr. gegeben, dargegen aber keine
Paßiv-Schulden, Ritter-Pferde, Gefälle und Onera realia abgezogen
werden, Brand- und Wetterbeschädigte geniessen der sonst habenden Befreyung,
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3) |
Die
Obrigkeit, wo das
Vermögen anzuzeigen, ist, wo einer wohnet, auch
bey sonst
privilegirten Personen und Freyhäusern, |
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4) |
das Bekänntniß des Vermögens ist wegen der unmündigen und
unausgestatteten
Kinder von den
Administratoren, ingleichen von denen in
Gütern sitzenden Creditoren zu thun, |
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5) |
Mobilien, Cram- und Lager-Waaren,
Kauffmanns-Guth, Getreide-Vorrath,
oder im Kasten liegende Baarschafft sind nicht in Ansatz zu bringen; die §
7. erwehnte Bekänntlichkeit und Erweißlichkeit aber ist davon zu
verstehen,
daß solche Capitalien in
Gerichten oder auch durch
Vormundschaffts-Inventarien und Rechnung bekannt werden, |
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6) |
bey Civil- und Militär-Bedienten haben die
Unter-Obrigkeiten keiner
Einrechnung nöthig, |
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7) |
die im 10. § benannten
Personen geben, wenn sie Immobilia
besitzen, nur den 24. Theil ihrer Prälatur- Canonicat- oder Dienst-Intraden.
Advocaten haben ihr
Vermögen ihrem Gewissen nach anzugeben, und den 24.
Theil, oder wenn sie keine
Grund-Stücken besitzen, den 12. Theil ihres
Verdienstes beyzutragen. Unter der
Stände
Bedienten sind nur vornehme, nicht
aber Dienstbothen zu
verstehen, |
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8) |
sowohl
Schrifft- als
Amtsassen sollen ihre und ihrer
Unterthanen
Bekänntnisse in die
Ämter, und die
Beamten in die Kreis-Ämter eingeben, |
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9) |
Rector, Pro-Rector, Magistri und Professores der
Universitäten sind
ratione ihrer von denen Profeßionen habenden Besoldung, gleich wie auch
die Raths-Personen,
frey, werden die beyden zur Eintrei- |
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{Sp. 1334} |
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bung gesetzten
Termine verlängert. |
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Und so viel die im Jahre 1742 vom 1. November ausgeschriebenen neue und noch
fortdauernde Vermögen-Steuer anbetrifft; so kan man sich deshalber in dem
hiervon ausgelassenen besondern
Allergnädigsten
Mandate des mehrern ersehen. |
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Siehe übrigens den
Artickel:
Steuer, im XXXIX
Bande, p. 2052 u.f. |
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