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Zedler: Vermögen-Steuer HIS-Data
5028-47-1332-9
Titel: Vermögen-Steuer
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 1332
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 679
Vorheriger Artikel: Vermögen der Seele
Folgender Artikel: Vermoianus, (Heinrich)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

Stichworte Text  
  Vermögen-Steuer, Lat. Census, oder Exactio bonorum immobilium, sind die Gaben, welche die Hohe Obrigkeit in die gewissen Fällen abgeben lässet von dem Vermögen, was einer in beweglichen, bisweilen auch wohl unbeweglichen Gütern besitzet; und beträgt sich gemeiniglich auf 1. vom Hundert, oder wie es sonst der Hohen Obrigkeit beliebet, den Anschlag zu machen.  
  Dergleichen wird auch auf werbende Capitalien und Handelschafften gesetzet.  
  Bey denen Römern hieß dieselbe Census, siehe dieses Wort im V Bande, p. 1819 u.ff.  
Sachsen Die Einrichtung der im Jahre 1705 in denen Chur-Sächsischen Landen ausgeschriebenen Vermögen- und Capitations-Steuer bestand in folgenden Puncten:  
 
1) Sind alle diejenigen, so unter und bis 1200 fl. Meißnischer Währung an Erb-Grund-Stücken eigenthümlich besitzen, von der Vermögen-Steuer frey,
 
 
2) Lehn-Güter aber, oder Erb-Grund-Stücke, die in keinem Steuer-Anschlage stehen, haben die unter 1200 fl. besitzende, und zwar vom 100 mit 1 fl. und
 
 
3) die, so über 1200 fl. werth Güter besitzen, es sey Lehn oder Erbe, solche ohne Abzug der 1200 fl. zu vergeben,
 
 
4) die bey den Lehn-Gütern befindlichen Steuerbaren Pertinentz-Stücke werden mit zu dem Quanto des Lehns geschlagen,
 
 
5) die unter verschiedenen Gerichten gelegene Grund-Stücken an dem Orte der Wohnung vergeben,
 
 
6) der Werth der Güter wird nach dem letzten Kauff- Tausch-Brieffe, Erbtheilung und Erb-Vergleiche, oder nach jetzigen Zustande pflichtmäßig angegeben,
 
 
7) die keine Grund-Stücken besitzen, geben von ihren 1200 fl übersteigenden in Zinsbaren Capitalien bestehenden bekanntlichen Vermögen ein gewisses zur Capitation,
 
 
8) Civil- und Militair Bediente ein gewisses von ihrer Besoldung,
 
 
9) die Titulares aber ein gewisses statt einer Kopff-Steuer,
 
 
10) Prälaten, Canonici, Beamte, Diener der Stände und Advocaten, welche starcke Praxin haben, contribuiren den zwölfften Theil ihrer Einkünffte,
 
 
11) ist niemand als Kirchen- und Schul-Diener wegen ihrer Person und fahrenden Vermögens, und die den Kirchen, Schulen,
 
  {Sp. 1333|S. 680}  
 
  Hospitälen, Waysen-Häusern und dergleichen piis causis gehörige Grund-Stücke und werbende Capitalien befreyet,
 
 
12) soll diese Vermögen-Steuer auf 2 Termine entrichtet werden,
 
 
13) die Schrifftsassen solche in das einbezierckte Kreis-Amt,
 
 
14) die Amtsassen aber in die Ämter eingeben,
 
 
15) Bediente, so ihre Besoldungen nicht aus den Cassen zu Dreßden empfangen, solche zur Ober-Steuer-Einnahme einschicken,
 
 
16) Obrigkeit, so in der Eintreibung säumig, soll um das doppelte, die Contribuenten, so die Schatzung unrecht angeben, um ein dreyfaches, und die betrüglich etwas verschweigen, oder Unterschleiff verstatten, um das vierfache gestrafft werden.
 
  Die Erläuterung dieser Verordnung sind erstlich im Rescript von 1705 nach welchen  
 
1) das Bothen-Lohn bey Verschickung des dieserhalben ergangenen Mandats und Erklärung von den Vermögen-Steuer-Geldern zu nehmen,
 
 
2) abgebrannte und Wetterbeschädigte mit der Vermögen Steuer verschonen,
 
 
3) Verarmte zu des Landes-Herren Ermäßigung zu verweisen,
 
 
4) die Vermögen-Steuer wegen des baaren werbenden Vermögens nur von denen, so keinen Grund-Stücken vergeben, zu entrichten.
 
  Hiernächst die Erläuterung von 1705 deren Innhalt:  
 
1) wenn einer Grund-Stücken besitzet, davon den Kindern Vater- und Mutter-Theil abzustatten ist, wenn solche nicht getheilet, die Steuer zu entrichten, wenn sie aber getheilet, und jeder Theil unter 1200 fl. sind sie befreyet,
 
 
2) soll an statt des 1 fl. pro Cent nur 16 gr. gegeben, dargegen aber keine Paßiv-Schulden, Ritter-Pferde, Gefälle und Onera realia abgezogen werden, Brand- und Wetterbeschädigte geniessen der sonst habenden Befreyung,
 
 
3) Die Obrigkeit, wo das Vermögen anzuzeigen, ist, wo einer wohnet, auch bey sonst privilegirten Personen und Freyhäusern,
 
 
4) das Bekänntniß des Vermögens ist wegen der unmündigen und unausgestatteten Kinder von den Administratoren, ingleichen von denen in Gütern sitzenden Creditoren zu thun,
 
 
5) Mobilien, Cram- und Lager-Waaren, Kauffmanns-Guth, Getreide-Vorrath, oder im Kasten liegende Baarschafft sind nicht in Ansatz zu bringen; die § 7. erwehnte Bekänntlichkeit und Erweißlichkeit aber ist davon zu verstehen, daß solche Capitalien in Gerichten oder auch durch Vormundschaffts-Inventarien und Rechnung bekannt werden,
 
 
6) bey Civil- und Militär-Bedienten haben die Unter-Obrigkeiten keiner Einrechnung nöthig,
 
 
7) die im 10. § benannten Personen geben, wenn sie Immobilia besitzen, nur den 24. Theil ihrer Prälatur- Canonicat- oder Dienst-Intraden. Advocaten haben ihr Vermögen ihrem Gewissen nach anzugeben, und den 24. Theil, oder wenn sie keine Grund-Stücken besitzen, den 12. Theil ihres Verdienstes beyzutragen. Unter der Stände Bedienten sind nur vornehme, nicht aber Dienstbothen zu verstehen,
 
 
8) sowohl Schrifft- als Amtsassen sollen ihre und ihrer Unterthanen Bekänntnisse in die Ämter, und die Beamten in die Kreis-Ämter eingeben,
 
 
9) Rector, Pro-Rector, Magistri und Professores der Universitäten sind ratione ihrer von denen Profeßionen habenden Besoldung, gleich wie auch die Raths-Personen, frey, werden die beyden zur Eintrei-
 
  {Sp. 1334}  
 
  bung gesetzten Termine verlängert.
 
  Und so viel die im Jahre 1742 vom 1. November ausgeschriebenen neue und noch fortdauernde Vermögen-Steuer anbetrifft; so kan man sich deshalber in dem hiervon ausgelassenen besondern Allergnädigsten Mandate des mehrern ersehen.  
  Siehe übrigens den Artickel: Steuer, im XXXIX Bande, p. 2052 u.f.  
     

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Stand: 27. Februar 2013 © Hans-Walter Pries