Titel: |
PRIVILEGIUM REALE |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
29 Sp. 612 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 29 S. 319 |
Vorheriger Artikel: |
PRIVILEGIUM PUBLICUM PROVINCIALE |
Folgender Artikel: |
PRIVILEGIUM POSTERIUS |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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PRIVILEGIUM REALE, Privilegia Realia,
Real-Privilegien oder Real-Freyheiten,
wer- |
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{Sp. 613|S. 320} |
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den diejenigen
genannt, welche einem
Dinge oder einer besondern
Sache bloß
aus
gewissen und
bewegenden Ursachen dergestalt zugeeignet werden, daß deren
jedesmahliger Besitzer sich derselben ohne Widerrede bedienen könne; und kommen
diese Freyheiten mit einem solchen
Gute oder
Dinge auch auf die Erben und einen
jeden andern Besitzer. |
l. 68. ... |
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Wir
sagen mit Fleiß auf jedweden Besitzer, nicht aber auf einen blossen
Erben, in so fern er er Erbe, sondern in so fern er Besitzer von der Sache ist. |
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Und hat man von denen Real-Privilegien diese
Regel: So offt die Privilegien
gewissen
Orten
oder
Städten
gegeben werden; so offt sind sie Real-Freyheiten, und gehen auf die Nachkommen,
in so fern sie solche Örter oder Städte besitzen, obschon von denen zu erst
privilegirten niemand mehr am
Leben ist. |
Barbosa Lib. XIV. ... |
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Hierbey wird gefragt, ob ein Privilegium im Zweifel vielmehr vor eine
Personal- oder Real-Freyheit zu halten sey? Und wird darauf geantwortet, daß es
solchenfalls vor ein Real-Privilegium zu achten sey. Und zwar |
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1) |
weil die Privilegien überhaupt schon in einem
etwas weitläufftigen
Verstande zu nehmen und auszudeuten sind. |
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l. 3.
ff. de Constit. Princ. |
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Denn welcher
spricht, daß ein Privilegium nur auf
eine gewisse
Person
eingeschräncket sey, derselbe muß es auch
beweisen. |
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2) |
Erhellet auch aus dem arg.
l. 7. und 8.
ff. de pact. daß ein Pact im Zweifel allemahl vor eine Real-Verbindung
gehalten wird; obschon der Person darinne gedacht wird. Welches denn
unstreitig in denen Privilegien noch vielmehr seine Richtigkeit hat. |
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3) |
Ist auch um soviel weniger daran zu zweifeln,
wenn der Inhalt eines Privilegii einer vorhergegangenen
Convention oder
Beredung gedencket, oder darinnen
gesaget wird, daß vor das Privilegium
ein Stücke
Geld gegeben worden. Denn in diesem letztern Falle ist es nicht
sowohl ein Privilegium, so aus blosser
Gnade geschlossen; sondern man
hat es sich vielmehr selbst aus einem beschwerlichen und kostbaren
Contracte angeschafft. |
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Ein solches Real-Privilegium hat nun dieses als
etwas besonders an sich, daß es nicht zugleich mit der
Person erstirbt,
weil niemand leichtlich vor dasjenige
Geld bezahlt, welches nicht
länger, als er selbst, dauret und bestehet. Sondern es erstrecket sich
auf alle Erben, ob ihrer gleich in dem Privilegio selbst nicht
ausdrücklich gedacht worden. |
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Stryck in not. ad Lauterbach
tit. de Constit. Princ. |
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Wie sehr aber die
Rechts-Lehrer in Untersuchung dieser Frage von einander
abgehen, kan vornehmlich beym Gail. Lib. II. obs. 2.
mit mehrerm ersehen werden. |
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Ein anders aber ist, wenn die privilegirte
Sache oder die derselben
zugestandene Freyheit nicht auf die Erben gehen kan; oder wenn der besondere
Fleiß einer gewissen
Person der
Grund des mitgetheilten
Rechts oder der
vergönnten Freyheit ist; oder wenn das Privilegium einem
Geschlechte oder denen
Nachkommen
verliehen worden; so höret es auch auf, wenn die männlichen
Anverwandten derselben Linie
absterben, weil davor gehalten wird, daß es der
Familie gegeben worden. |
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Ein anders aber ist, wenn es denen Nachkommen beyderley
Geschlechts
verliehen worden, |
wie hiervon mit mehrerm Gail l.c. |
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{Sp. 614} |
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n. 18 nachzulesen ist. |
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Siehe auch den
Artickel:
Privilegien. |
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