Titel: |
Ausfuhr derer Waaren |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
2 Sp. 2232 |
Jahr: |
1732 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 2 S. 1150 |
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Ausführende Mittel, allgemeine |
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Hinweise: |
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Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Ausfuhr derer
Waaren ist ein dem
Landes-Herren zukommendes
regale, kraft dessen er
diejeni- |
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{Sp. 2233} |
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gen
Sachen, welche die
Republic selbst
bedarf und derselben
Nutzen schaffen, aus
seinem territorio in ein anders zu führen verbieten
kan. |
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Daher kan ein
Fürst die Ausfuhr des Korns,
wenn dasselbe anfänget theuer und rar zu
werden, und sein Land solches selbst gebrauchet,
allerdings verbieten, worunter auch das Mehl
verstanden wird. |
Hertius de superior. territ.
… |
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Wiewohl doch ein Fürst solches Verbot nicht
ohne wichtige
Ursachen ergehen lassen kan,
indem in Deutschland, falls solches von einem
Reichs-Fürsten geschiehet, die Reichs-Cammer
decreta poenalia ausfertigen und solche Verbote
aufheben kann, |
wie dergleichen beym Klockio
de Contrib. … zufinden; add.
R.I. 1553. §.
14. |
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Doch kan ein Reichs-Fürst, wenn er
obgemeldete wichtige Ursachen zum Verbot hat,
auch nicht gezwungen werden, solches
aufzuheben, wie wir denn finden, daß, als a. 1403
der
Landgraf Hermann von Hessen die Ausfuhr
des Korns verbot, und der Ertz-Bischof von
Mayntz bey dem
Kayser Ruperto darüber klagte,
der
Herr Landgraf, als er die Ursache allegirte, wie
das Korn in seinem Lande nöthig wäre,
Recht
behalten habe. |
Electa I. publ. T. VI. |
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Zu diesem regali gehöret ferner, daß er die
Sachen, welche zur Üppigkeit dienen, und welche
in grosser Menge und Überfluß in der Republique
sich finden, verhandeln und ausführen lasse;
dagegen
befehle, daß diejenigen Sachen, welche
die Republic nothwendig gebrauchet,
hereingeführet werden; (jedoch die Waaren,
welche zur Üppigkeit dienen, nicht in gar zu
grosser Menge) dagegen aber solche Sachen,
welche das Land selbst überflüßig zeuget, nicht
herein geführet werden; wie solchergestalt im
Bayerischen und Lüneburgischen die Einfuhr des
Saltzes verboten, siehe das Kayserliche hierüber
dem Hause Lüneburg ertheilete
privilegium de
anno 1417. |
beym Aenea Sylvio historia
Frid. III. … |
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