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Text |
Quellenangaben |
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Marschall, |
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- Marschalck,
- Marschalk;
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Lat.
- Marscalcus,
Marcscalcus, Mariscalcus,
Marescallus,
- ingleichen Comes Stabuli, oder
Praefectus Equorum;
-
Französ.
Marechal oder
Mareschal.
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Diejenigen, so die
Alterthümer
untersuchen,
theilen sich in drey Haufen über den
Ursprung
und die
Bedeutung des
Worts. Die, so einen
Kriegs-Bedienten daraus machen, leiten es |
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{Sp. 1699|S. 885} |
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her von Mars, dem Kriegs-Gotte, oder von
Marck, das ist,
Grentze, und von
Schalck, welches einen
Diener, und in einem erstreckten
Verstande, einen durchtriebenen,
erfahrenen,
wohlgeübten Menschen bedeutet, als ob
Marschalck heisse, ein des
Kriegs erfahrener und
der Landes-Grentzen wohlkündiger
Bedienter, |
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Andere, die es von Mar, das ist, Pferd, oder
Mehrer, das ist,
Vorsteher, Versorger, und
ferner von Schalck, als ob es aus Cheval verderbt wäre,
herleiten, deuten es auf einen Stallmeister,
oder General der Reuterey. Die dritten
wollen, daß es von Mehrer oder Mayer, und
Saal, das ist,
Hof, herkomme, und den obersten Vorsteher
eines Hofes, einen Ober-Hofmeister
bedeutet. |
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In dieser letzten Bedeutung wird es heut zu
Tage bey uns genommen, und also heisset unter
uns ein Marschall oder Marschalck, eine
Person, welche
bestellet
ist, |
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- einem Königlichen oder
Fürstlichen
Hofe vorzustehen,
- denselben und alle dazu gehörige
Bedienten im
Hause, Küche, Keller und
zugehörigen
Ämtern, in
guter
Zucht und
Ordnung
zu halten,
- die
Bedienungen nach
Gelegenheit
anzustellen,
- den ordentlichen und
ausserordentlichen Aufgang einzurichten,
- die vorfallende Gepränge bey Empfangung fremder Gäste, Ausrichtungen in frölichen und traurigen Begebenheiten
anzuordnen,
- und ingemein alles, was zu gehöriger
Bedienung der Person seines Fürsten, und
dessen Hauses, ihm zu
Ehren
und zum Glantz seines Hofes erfordert wird, wohl zu besorgen:
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zu welchem Ende ihm ein Hofmarschalcks-Amt, so wohl als
verschiedene
Hof-Ämter mit ihren Bedienten nachgesetzt und zugeordnet werden. |
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Wobey derselbe nicht nur der eingeführten
Hof-Ordnungen, sondern des Ceremoniels so
wohl zu Hause, als gegen die Auswärtigen,
ingleichen des
Zustandes und Verfassungen oder
Herkommen des
Landes, wie auf begebenden
Fall die
Reisen des Hofes
bequem anzustellen,
oder zu ausserordentlichen Aufwartungen die vom
Adel und andere zu erfordern, wohl kundig seyn;
nicht weniger mit der
Rentkammer wegen der
überall geforderten Kosten
fleißig Überlegung
pflegen
soll. |
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An grossen Höfen wird das
Amt mit mehrern
Personen
bestellet, und dem
Ober-Marschall ein
Hof-Marschall, auch wohl ein Reise-Marschall
zugeordnet, die doch unter ihm stehen, und nur in
seiner Abwesenheit, oder in einem beschranckten
Maß die Dienste
verrichten. An mäßigen Höfen
lässet man es bey einem Hof-Marschall oder
Hofmeister bewenden. |
Ein mehrerers hievon, und
eine ausführliche
Bestallung ist bey
Seckendorffen, im Teutschen
Fürsten-Staat, zu finden. |
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Daß in Deutschland der
Churfürst zu
Sachsen des H.R.
Reichs Ertz-Marschall, und was
hierbey seines Amtes sey, ist in dem
Artickel:
Marschall (Ertz-) des Heil. Röm. Reichs. |
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In Franckreich ist das Amt eines Ober-Marshalls, und wie er dort
genennet wird,
Grand-maitre de la maison du Roi, von
geraumer Zeit bey dem Hause
Condé gewesen. Die
Spanier nennen den Ober-Marschall Major Domo major. In
Pohlen sind zwey Marschälle, deren einer der
Kron-Marschall, siehe Marschall (Kron-), |
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{Sp. 1700} |
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der andere der Hof-Marschall genennet wird, und beyde die
Senatorische
Würde führen. Was von
dem Kron-Marschall in dem besondern Artickel
von dessen
Rechten ist beygebracht worden, das
stehet auch dem Groß- und dem Hof-Marschall von Litthauen zu,
wenn der Hof sich in selbigem
Gebiete befindet,
oder ein Reichs-Tag daselbst gehalten wird. |
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Land-Marschälle in
Deutschland sind
diejenigen, so bey
Versammlungen der
Stände
einer Landschafft denselben Vorsitzenden, und
das
Wort führen: und wenn dieses
Amt an ein
Geschlecht erblich gebunden, wenn sie
Erb-Marschälle
genennet, dergleichen in Österreich, in
Sachsen
und anderswo vorhanden, siehe unten die
besondern
Artickel:
Marschall (Erb-). |
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In Pohlen werden Marschälle genennet alle und jede
Directores und Vorsitzer
öffentlicher
Zusammenkünffte, nicht nur der
gewöhnlichen, als
Landtäge, Tribunals-Gerichte, Schatz-Commissionen, sondern auch den
ungewöhnlichen, als bey Conföderationen. Sie
werden gleich im Anfange durch die meiste
Stimmen
erwehlet, und behalten das
Directorium
biß bey der nächsten Zusammenkunfft ein
anderer erwehlet wird. |
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Der wichtigste unter allen ist der so genannte
Landboten-Marschall, oder Director des zum
Reichstage deputirten Adels oder Landboten, weil
er so wohl in der Landboten-Stube, ehe dieselbe
mit dem Senat zusammen tritt, das Directorium
führet, als auch hernach bey dem
Vortrag und
Entwerffung der besondern
Constitutionen und
Formirung der Haupt-Constitution oder
Abschieds
viel vermag, und wer in publicis oder privatis etwas zu erhalten verlanget,
ihn zum Freund haben
muß. |
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Die Marschälle von Franckreich betreffend, siehe
Marschall von Franckreich. |
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Es sind noch andere Bedienungen in Franckreich, so den
Nahmen eines Marschalls mit
einem Zusatze führen. |
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Grand-Maréchal des Logis, ist wie bey uns ein Cammer-Furier, und
empfängt die Ordre von dem
Könige, wenn
derselbe verreisen, oder wo er Ablager halten
will.
Er hat unter ihm 12 Marechaux des logis, davon drey
iederzeit ein viertel-Jahr
lang die Aufwartung haben. |
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Marêchal de Camp ist der
General-Quartier-Meister bey der Armee. |
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Marêchal de Bataille war vormahls
ein hoher Kriegs-Bedienter, dessen
Amt war in einem
Lager die Quartiere und Posten anzuweisen, und die Armee in Schlacht-Ordnung zu
stellen. Diese Bedienung ist abgeschaffet, und wird von dem
General-Quartier-Meister und den General-Majors versehen. |
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Marêchal de logis, unter den Kriegs-Bedienten ist der
Regiments-Quartier-Meister. |
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In Engelland ist der Graf-Marschall der achte
hohe Bediente der Krone, und hat Grafen-Rang in
Krafft seines Amtes. Er ist der Oberste
Richter in
allen
Sachen, so unter den Kriegs-Bedienten und
bey den Armeen zu Lande vorfallen. |
- Etat d' Anglet.
- De regni et aulae Mareschallis hat der gewesene
Chur-Sächsische Ober-Marschall, Aug. Ad. von Haugwitz einen ausführlichen
Tr. Politico-Publico-Juridicum
geschrieben.
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