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Zedler: Marschall HIS-Data
5028-19-1698-10
Titel: Marschall
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 1698
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 19 S. 884
Vorheriger Artikel: Marschall, eine Stadt
Folgender Artikel: Marschall … Familien
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Marschall,  
 
  • Marschalck,
  • Marschalk;
  • Lat.
    • Marscalcus, Marcscalcus, Mariscalcus, Marescallus,
    • ingleichen Comes Stabuli, oder Praefectus Equorum;
  • Französ. Marechal oder Mareschal.
 
  Diejenigen, so die Alterthümer untersuchen, theilen sich in drey Haufen über den Ursprung und die Bedeutung des Worts. Die, so einen Kriegs-Bedienten daraus machen, leiten es  
  {Sp. 1699|S. 885}  
  her von Mars, dem Kriegs-Gotte, oder von Marck, das ist, Grentze, und von Schalck, welches einen Diener, und in einem erstreckten Verstande, einen durchtriebenen, erfahrenen, wohlgeübten Menschen bedeutet, als ob Marschalck heisse, ein des Kriegs erfahrener und der Landes-Grentzen wohlkündiger Bedienter,
  Andere, die es von Mar, das ist, Pferd, oder Mehrer, das ist, Vorsteher, Versorger, und ferner von Schalck, als ob es aus Cheval verderbt wäre, herleiten, deuten es auf einen Stallmeister, oder General der Reuterey. Die dritten wollen, daß es von Mehrer oder Mayer, und Saal, das ist, Hof, herkomme, und den obersten Vorsteher eines Hofes, einen Ober-Hofmeister bedeutet.  
  In dieser letzten Bedeutung wird es heut zu Tage bey uns genommen, und also heisset unter uns ein Marschall oder Marschalck, eine Person, welche bestellet ist,  
 
  • einem Königlichen oder Fürstlichen Hofe vorzustehen,
  • denselben und alle dazu gehörige Bedienten im Hause, Küche, Keller und zugehörigen Ämtern, in guter Zucht und Ordnung zu halten,
  • die Bedienungen nach Gelegenheit anzustellen,
  • den ordentlichen und ausserordentlichen Aufgang einzurichten,
  • die vorfallende Gepränge bey Empfangung fremder Gäste, Ausrichtungen in frölichen und traurigen Begebenheiten anzuordnen,
  • und ingemein alles, was zu gehöriger Bedienung der Person seines Fürsten, und dessen Hauses, ihm zu Ehren und zum Glantz seines Hofes erfordert wird, wohl zu besorgen:
 
  zu welchem Ende ihm ein Hofmarschalcks-Amt, so wohl als verschiedene Hof-Ämter mit ihren Bedienten nachgesetzt und zugeordnet werden.  
  Wobey derselbe nicht nur der eingeführten Hof-Ordnungen, sondern des Ceremoniels so wohl zu Hause, als gegen die Auswärtigen, ingleichen des Zustandes und Verfassungen oder Herkommen des Landes, wie auf begebenden Fall die Reisen des Hofes bequem anzustellen, oder zu ausserordentlichen Aufwartungen die vom Adel und andere zu erfordern, wohl kundig seyn; nicht weniger mit der Rentkammer wegen der überall geforderten Kosten fleißig Überlegung pflegen soll.  
  An grossen Höfen wird das Amt mit mehrern Personen bestellet, und dem Ober-Marschall ein Hof-Marschall, auch wohl ein Reise-Marschall zugeordnet, die doch unter ihm stehen, und nur in seiner Abwesenheit, oder in einem beschranckten Maß die Dienste verrichten. An mäßigen Höfen lässet man es bey einem Hof-Marschall oder Hofmeister bewenden. Ein mehrerers hievon, und eine ausführliche Bestallung ist bey Seckendorffen, im Teutschen Fürsten-Staat, zu finden.  
  Daß in Deutschland der Churfürst zu Sachsen des H.R. Reichs Ertz-Marschall, und was hierbey seines Amtes sey, ist in dem Artickel: Marschall (Ertz-) des Heil. Röm. Reichs.  
  In Franckreich ist das Amt eines Ober-Marshalls, und wie er dort genennet wird, Grand-maitre de la maison du Roi, von geraumer Zeit bey dem Hause Condé gewesen. Die Spanier nennen den Ober-Marschall Major Domo major. In Pohlen sind zwey Marschälle, deren einer der Kron-Marschall, siehe Marschall (Kron-),  
  {Sp. 1700}  
  der andere der Hof-Marschall genennet wird, und beyde die Senatorische Würde führen. Was von dem Kron-Marschall in dem besondern Artickel von dessen Rechten ist beygebracht worden, das stehet auch dem Groß- und dem Hof-Marschall von Litthauen zu, wenn der Hof sich in selbigem Gebiete befindet, oder ein Reichs-Tag daselbst gehalten wird.  
  Land-Marschälle in Deutschland sind diejenigen, so bey Versammlungen der Stände einer Landschafft denselben Vorsitzenden, und das Wort führen: und wenn dieses Amt an ein Geschlecht erblich gebunden, wenn sie Erb-Marschälle genennet, dergleichen in Österreich, in Sachsen und anderswo vorhanden, siehe unten die besondern Artickel: Marschall (Erb-).  
  In Pohlen werden Marschälle genennet alle und jede Directores und Vorsitzer öffentlicher Zusammenkünffte, nicht nur der gewöhnlichen, als Landtäge, Tribunals-Gerichte, Schatz-Commissionen, sondern auch den ungewöhnlichen, als bey Conföderationen. Sie werden gleich im Anfange durch die meiste Stimmen erwehlet, und behalten das Directorium biß bey der nächsten Zusammenkunfft ein anderer erwehlet wird.  
  Der wichtigste unter allen ist der so genannte Landboten-Marschall, oder Director des zum Reichstage deputirten Adels oder Landboten, weil er so wohl in der Landboten-Stube, ehe dieselbe mit dem Senat zusammen tritt, das Directorium führet, als auch hernach bey dem Vortrag und Entwerffung der besondern Constitutionen und Formirung der Haupt-Constitution oder Abschieds viel vermag, und wer in publicis oder privatis etwas zu erhalten verlanget, ihn zum Freund haben muß.  
  Die Marschälle  von Franckreich betreffend, siehe Marschall von Franckreich.  
  Es sind noch andere Bedienungen in Franckreich, so den Nahmen eines Marschalls mit einem Zusatze führen.  
  Grand-Maréchal des Logis, ist wie bey uns ein Cammer-Furier, und empfängt die Ordre von dem Könige, wenn derselbe verreisen, oder wo er Ablager halten will. Er hat unter ihm 12 Marechaux des logis, davon drey iederzeit ein viertel-Jahr lang die Aufwartung haben.  
  Marêchal de Camp ist der General-Quartier-Meister bey der Armee.  
  Marêchal de Bataille war vormahls ein hoher Kriegs-Bedienter, dessen Amt war in einem Lager die Quartiere und Posten anzuweisen, und die Armee in Schlacht-Ordnung zu stellen. Diese Bedienung ist abgeschaffet, und wird von dem General-Quartier-Meister und den General-Majors versehen.  
  Marêchal de logis, unter den Kriegs-Bedienten ist der Regiments-Quartier-Meister.  
  In Engelland ist der Graf-Marschall der achte hohe Bediente der Krone, und hat Grafen-Rang in Krafft seines Amtes. Er ist der Oberste Richter in allen Sachen, so unter den Kriegs-Bedienten und bey den Armeen zu Lande vorfallen.
  • Etat d' Anglet.
  • De regni et aulae Mareschallis hat der gewesene Chur-Sächsische Ober-Marschall, Aug. Ad. von Haugwitz einen ausführlichen Tr. Politico-Publico-Juridicum geschrieben.
 
     

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Stand: 11. Februar 2013 © Hans-Walter Pries