Titel: |
Zeit, (geraume) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
61 Sp. 789 |
Jahr: |
1749 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
61 S. 408 |
Vorheriger Artikel: |
Zeit, (genaue Bestimmung der) |
Folgender Artikel: |
Zeit, (gerechte oder rechtmäßige Verjährungs-) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben
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Zeit, (geraume) eine lange, langwierige oder
alte Zeit,
Lat.
Tempus prolixum, Tempus diutinum,
diuturnum, longum oder
antiquum, heist in den
Rechten eine
Zeit von vielen und langen
Jahren,
deren Anzahl aber eben nicht auf alle Fälle so gar
eingeschränckt ist, daß solche nach
Gelegenheit
nicht bald mehrere, bald wenigere, in sich
schliessen solle. |
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Also werden z.E. in Verjährungs-Sachen
zehen oder zwantzig Jahre vor eine lange Zeit,
Lat.
Tempus longum; wie hingegen dreyßig oder
viertzig Jahre vor die längste oder allerlängste
Zeit, Lat. Tempus longissimum, insonderheit aber
auch die letztere, nehmlich die von viertzig, und
also auch von nachfolgenden mehrern Jahren vor
eine ausserordentliche Zeit, Lat. Tempus
extraordinariam, gerechnet. |
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Und zwar weil die letztere nicht so offt, als die
erstere, sondern nur in Ansehung gewisser, und
hiervon, als gleichsam der ordentlichen
Regel
oder Bestimmung derer in den
Rechten
festgesetzten Zeiten der Verjährung,
ausgenommener, mithin gantz ausserordentlicher
und ungewöhnlicher Fälle, vorzukommen pflegt;
wie davon in denen
Artickeln:
Verjährung, im
XLVII
Bande,
p. 854 u.ff. und Verjährung einer
Erbschafft, ebend. p. 898 u.ff. mit mehrerm
gehandelt, und die
Sache auch durch
unterschiedliche beygebrachte Exempel
hinlänglich erkläret worden. |
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Besonders aber heist eine geraume oder alte
und lange, oder besser zu sagen, die älteste Zeit,
Lat.
Tempus antiquissimum eine solche, die
wenigstens 100 Jahre austrägt. |
Hondedeus … |
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Jedoch wird darunter auch manchmahl eine
Zeit von 30. 40. 70 oder 90 Jahren begriffen. |
Hondedeus … |
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Welches alles zwar nach Beschaffenheit der
Fälle und Umstände der richterlichen Ermäßigung
anheim zu stellen. |
Hondedeus … |
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Heutzutage aber wird insgemein aus Absicht
und Erwägung des gemeinen Zeit-Raums, oder
der Dauer und Währung des
menschlichen
Lebens eine Zeit von 70 Jahren eine alte Zeit
genennet. |
Hondedeus … |
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Unterdessen ist doch die erste
Meynung, daß
eine alte Zeit, wenn sie anders die
Würckung
eines völligen
Beweises haben soll, ordentlicher
Weise auf 100 Jahre zu schätzen sey, mehr
angenommen; wie hingegen, wenn die Zeugen,
deren Aussage sich nur auf das Hören
sagen
gründet, mehr als einen halb völligen Beweiß
machen sollen, hierzu wenigstens eine
Zeit von 40
Jahren erfordert wird, und selbige alsdenn eine
alte Zeit heissen mag. |
Hondedeus … |
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Sonst aber ist allerdings zur Ergäntzung eines
mangelhafften Beweises, und wenn derselbe
seine rechtliche Krafft und
Würckung haben soll,
wenigstens ein Zeit-Verlauff |
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{Sp. 790} |
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von 100 Jahren nöthig. |
Hondedeus … |
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Siehe übrigens auch die
Artickel: |
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- Zeit, (gewisse);
- und Zeit-Rechnung;
- desgleichen
- Rechtsverwährte Zeit, im XXX
Bande,
p. 528.
- Termin, (geraumer) im XLII Bande, p. 983.
-
Alter,
im I Bande, p. 1550.
- und Antiqvitas, im II Bande,
p. 653.
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