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Zedler: Directorium HIS-Data
5028-7-1036-11
Titel: Directorium
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 1036
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 543
Vorheriger Artikel: Director secundus
Folgender Artikel: Directorium … Verzeichniß
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Directorium, bedeutet eine Aufsicht und Einrichtung einer Sache und Geschäfftes.  
  In Teutschland ist dieses Wort sehr gebräuchlich, und wird unter demselben ein Recht und Amt verstanden, welches einem Reichs-Stande in wichtigen Angelegenheiten zukömmt.  
  Auf dem Reichs-Tage führet das allgemeine und generale Directorium aus einem alten Herkommen der Churfürst von Mayntz. Vermöge dieses Amts beruffet der Director den Tag zuvor die Reichs-Stände durch einen besondern Zettel, wenn sie zu Rath gehen sollen, auf welchem zugleich die Materie soll benennet seyn, worüber zu berathschlagen.  
  Er stellet die Re- und Correlation an, wenn die hohen Reichs-Collegia ihre Schlüsse abgefasset, welche er in eine richtige  
  {Sp. 1037|S. 544}  
  Formel bringet. Er träget die Reichs-Schlüsse dem Kayser oder dem Kayserl. Commissario vor, indem er gleichsam der Mund und Sprache des Reichs-Tages ist.  
  Die Schreiben, welche im Namen derer Reichs-Stände abgehen, werden von ihm aufgesetzt, aus seiner Cantzeley expediret, und von ihm nebst einigen Reichs-Ständen, bißweilen auch nur von ihm allein besiegelt. Was denen Reichs-Ständen soll kund gethan werden, es mögen nun Kayserliche Commissions-Decreta oder Memoriale seyn, werden von ihm zur Dictatur gebracht..  
  Alle Gesandten müssen bey ihm ihre Vollmachten übergeben. Wie man denn auch alle andere Schrifften, so dem Reichs-Tage sollen bekannt gemacht werden, ihm übergeben muß.  
  Bey Abfassung eines Reichs-Abschiedes, werden die auf dem Reichs-Tage verglichene Puncta von ihm zusammen getragen, und in die Gestalt eines Reichs-Abschiedes gebracht.  
  Wenn der Ertz-Bischöffliche Sitz zu Mayntz ledig ist, verlangt nich allein Chur-Sachsen vermöge des Marschall-Amtes, sondern auch Chur-Trier und Chur-Cölln, weil sie auch Reichs-Cantzler sind, und das Dom-Capitel zu Mayntz, weil es sede vacante die Churfl. Verrichtungen auch fortzuführen praetendiret, das Directorium. Es ist dieser Streit vornemlich seit 1675 mit grosser Hefftigkeit geführt, aber noch nicht ausgemacht worden.
  Unter denen Directoriis particularibus stehet Chur-Mayntz in dem Churfl. Collegio wiederum oben an. In dem Fürstl. Collegio hat ehemahls der Ertz-Bischoff von Saltzburg das Directorium alleine geführet; seit Caroli IV. Zeiten aber hat das Ertz-Hauß Österreich, sich gleichfalls des Directorii angemasset, und ist hierauf die Alternation beliebet worden.
  Das Amt derer Directorum besteht darinnen, daß sie die Materien, so man in Berathschlagung ziehen will, ohne Verzug umständlich referiren, vor angehender Deliberation aber, denenjenigen, welch dabey interessirt sind, zu verstehen geben, daß sie sich aus dem Rathe erheben mögten.  
  Wenn bey vorfallender Votirung einer und der andere Materien berühret hat, welche verdienen durch allgemeine Vota untersuchet zu werden, so können die Directores dergleichen Sachen zum Vortrag bringen; nach abgelegten Votis fassen die Directores nach der Pluralität ein Decretum ab.  
  Es eignen sich zwar die Directoria noch unterschiedene Rechte zu, denen aber von denen Reichs-Ständen wiedersprochen wird.  
  Das Wetterauische Gräfliche Collegium erwählt alle drey Jahr einen Directorem und Vice-Directorem, welchen zwey andere adjungiret werden, bey welcher Wahl sie sonderlich auf ein Hauß reflectiren, das mit Räthen zu füglicher Administration versehen ist. Die Schwäbischen Grafen wählen 2 Directores und 4 Adjunctos auf Lebens-Zeit. Unter denen Fränckischen ist das Directorium ambulatorium juxta Senium und bleibt 3 Jahre bey einem.  
  Vom Gräflichen, Westphälischen und Nieder-Säch-  
  {Sp. 1038}  
  sischen Collegio haben vor wenig Jahren die meisten 2 Directores erwählet, welche aber die Fürsten, so Vota darinnen haben, nicht erkennen wollen.
  Die Reichs-Städte haben auch ihr besonderes Directorium ,welches jederzeit diejenige Reichs-Stadt führet, in welcher der Reichs-Tag gehalten wird, und besteht es aus einigen Raths-Herren und Aduocaten, nebst einem Secretario, und von der Rheinischen und Schwäbischen Banck 2 Registratores, so das Protocoll führen.
  Man hat endlich auch ein Directorium von dem Evangelischen Corpore, welches zeithero von Chur-Sachsen geführet, ungeachtet es bey der Religions-Änderung des verstorbenen Königs in Polen streitig gemacht worden.
  • Limnaeus Jus Publ. ... Fritzsch. Addit. ad Limn. l.c.
  • Pfanner Hist. Comit.
  • Zschackvvitz J. Publ. ...
  • Giouanni Germ. Princ. ...
  • Pfeffinger l.c. ...
  Endlich ist der Titel derer Directorum auch in denen Creißen angenommen, und denen Creiß-ausschreibenden Fürsten gegeben worden. Siehe Creiß-Director, Tom. IV. p. 1563.  
     

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Stand: 11. Januar 2013 © Hans-Walter Pries