Titel: |
Directorium |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
7 Sp. 1036 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 7 S. 543 |
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Director secundus |
Folgender Artikel: |
Directorium … Verzeichniß |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Directorium,
bedeutet
eine Aufsicht und Einrichtung einer
Sache
und
Geschäfftes. |
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In Teutschland
ist dieses
Wort
sehr
gebräuchlich,
und wird unter demselben ein
Recht
und Amt
verstanden,
welches einem
Reichs-Stande
in wichtigen Angelegenheiten zukömmt. |
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Auf dem
Reichs-Tage
führet das allgemeine und generale Directorium aus einem alten
Herkommen der
Churfürst
von Mayntz.
Vermöge
dieses Amts beruffet der
Director den
Tag
zuvor die Reichs-Stände durch einen besondern Zettel, wenn sie zu
Rath
gehen
sollen,
auf welchem zugleich die
Materie soll
benennet seyn,
worüber zu berathschlagen. |
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Er stellet die Re- und Correlation an, wenn die hohen
Reichs-Collegia ihre
Schlüsse
abgefasset, welche er in eine richtige |
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{Sp. 1037|S. 544} |
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Formel bringet. Er träget die Reichs-Schlüsse dem
Kayser
oder dem Kayserl. Commissario vor, indem er gleichsam der Mund und
Sprache des Reichs-Tages ist. |
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Die
Schreiben, welche im
Namen
derer Reichs-Stände abgehen, werden von ihm aufgesetzt, aus seiner
Cantzeley
expediret, und von ihm nebst einigen Reichs-Ständen, bißweilen auch nur
von ihm allein besiegelt. Was denen Reichs-Ständen soll kund
gethan
werden, es mögen
nun Kayserliche Commissions-Decreta oder Memoriale seyn,
werden von ihm zur Dictatur gebracht.. |
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Alle Gesandten
müssen
bey ihm ihre Vollmachten übergeben. Wie man denn auch alle andere
Schrifften, so dem Reichs-Tage sollen bekannt gemacht
werden, ihm übergeben muß. |
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Bey Abfassung eines
Reichs-Abschiedes,
werden die auf dem Reichs-Tage verglichene Puncta von ihm zusammen
getragen, und in die
Gestalt
eines Reichs-Abschiedes gebracht. |
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Wenn der Ertz-Bischöffliche Sitz zu Mayntz ledig ist, verlangt nich allein
Chur-Sachsen
vermöge
des Marschall-Amtes, sondern auch Chur-Trier und Chur-Cölln, weil sie auch
Reichs-Cantzler sind, und das Dom-Capitel zu Mayntz, weil es sede vacante
die Churfl.
Verrichtungen
auch fortzuführen
praetendiret, das Directorium. Es ist dieser
Streit vornemlich seit 1675 mit grosser Hefftigkeit geführt, aber noch nicht
ausgemacht worden. |
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Unter denen Directoriis particularibus stehet Chur-Mayntz in dem
Churfl.
Collegio
wiederum oben an. In dem
Fürstl. Collegio hat ehemahls der Ertz-Bischoff von Saltzburg das
Directorium alleine geführet; seit Caroli IV.
Zeiten
aber hat das Ertz-Hauß Österreich, sich gleichfalls des Directorii
angemasset, und ist hierauf die Alternation beliebet worden. |
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Das Amt derer
Directorum besteht darinnen, daß sie die
Materien, so man in Berathschlagung ziehen
will,
ohne Verzug
umständlich
referiren, vor angehender Deliberation aber, denenjenigen,
welch dabey interessirt sind, zu
verstehen
geben, daß sie sich aus dem
Rathe
erheben mögten. |
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Wenn bey vorfallender Votirung einer und der andere Materien
berühret hat, welche
verdienen durch allgemeine Vota
untersuchet
zu werden, so können die Directores dergleichen
Sachen
zum
Vortrag
bringen; nach abgelegten Votis fassen die Directores nach der
Pluralität ein Decretum ab. |
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Es eignen sich zwar die Directoria noch
unterschiedene
Rechte
zu, denen aber von denen
Reichs-Ständen
wiedersprochen wird. |
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Das Wetterauische
Gräfliche
Collegium
erwählt alle drey
Jahr
einen
Directorem
und Vice-Directorem, welchen zwey andere adjungiret werden,
bey welcher
Wahl
sie sonderlich auf ein Hauß reflectiren, das mit
Räthen
zu füglicher
Administration versehen ist. Die Schwäbischen Grafen wählen 2
Directores und 4 Adjunctos auf
Lebens-Zeit.
Unter denen Fränckischen ist das Directorium ambulatorium juxta Senium
und bleibt 3 Jahre bey einem. |
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Vom Gräflichen, Westphälischen und Nieder-Säch- |
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{Sp. 1038} |
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sischen Collegio haben vor wenig
Jahren
die meisten 2 Directores erwählet, welche aber die
Fürsten,
so Vota darinnen haben, nicht
erkennen
wollen. |
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Die
Reichs-Städte
haben auch ihr besonderes Directorium ,welches jederzeit diejenige
Reichs-Stadt führet, in welcher der
Reichs-Tag
gehalten wird, und besteht es aus einigen Raths-Herren und Aduocaten,
nebst einem Secretario, und von der Rheinischen und Schwäbischen
Banck 2
Registratores, so das Protocoll führen. |
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Man hat endlich auch ein Directorium von dem
Evangelischen
Corpore, welches zeithero von
Chur-Sachsen
geführet, ungeachtet es bey der Religions-Änderung des verstorbenen
Königs
in Polen streitig gemacht worden. |
-
Limnaeus
Jus Publ. ...
Fritzsch.
Addit. ad Limn. l.c.
- Pfanner Hist. Comit.
- Zschackvvitz J. Publ. ...
- Giouanni Germ. Princ. ...
- Pfeffinger l.c. ...
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Endlich ist der
Titel
derer Directorum auch in denen
Creißen angenommen,
und denen Creiß-ausschreibenden
Fürsten
gegeben worden. Siehe
Creiß-Director,
Tom. IV. p. 1563. |
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