Titel: |
Herkommen (Reichs) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
12 Sp. 1689 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 12 S. 874 |
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Herkommen |
Folgender Artikel: |
Herillus |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Herkommen, (Reichs) oder wie es auf
unterschiedene Weise in deren
Reichs-Satzungen und
Actis publicis
genennet wird: |
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- das
alte
Herkommen,
- ein alter
Gebrauch und Herkommen,
- Gebrauch,
-
Gewohnheiten und Herkommen,
- hergebrachte
Rechte,
- Gebräuche,
- Herkommen
und Gewohnheiten,
- Herkommen,
-
löblicher
Gebrauch, und
gute
Gewohnheit,
- das alte
übliche Herkommen,
- alte ruhige Herkommen,
- Reichs-kundige Obseruanz,
- kundbare Reichs-Herkommen und
Obseruanz,
- die Reichs-kundige, alte
hergekommene Rechte,
- das Reichs-Herbringen,
- das kundbare Herbringen,
- u.s.w.
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an Stat dessen im
Lateinis.
das
Wort Obseruantia imperii
eingeführet worden, wiewohl Schottel. de Singular.
quib. Germ. iur. in Praefat.
meynet,
daß man das
teutsche
Wort Herkommen im
Lateinischen gar nicht eigentlich ausdrücken können. |
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Es wird aber also im
Teutschland das ius consuetudinarium
genennet,
so durch langen Gebrauch von dem
Kayser und
Ständen stillschweigend gebilliget
worden, und nachdem die Begebenheiten, welche durch kein ausdrückliches
Reichs-Gesetz
entschieden sind, pflegen abgethan zu werden. Und zwar betreffen diese entweder
das
gantze
Reich, oder nur ein oder den andern
Reichs-Stand, und
in Ansehung dessen, ist auch die
Verbindligkeit entweder allgemein oder nur zum
Theil. Diese Verbindligkeit ist aber in beyden Fällen Gesetzmässig und gielt
sowohl als ein
geschriebenes Gesetz. |
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Den
Ursprung solches Herkommens muß man in denen ältesten Zeiten suchen, da
die alten
Teutschen mehr auf gute
Sitten, als andere auf gute
Gesetze hielten,
wie solches Tacitus de Mor. Germ. 19.
bezeuget. |
Kulpis. de
Obseruant Imp. §. 15. |
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Nun ist zwar von denen alten Herkommen vieles durch ein gegenseitiges
geschriebenes Gesetz aufgehoben, manches auch in geschriebene Gesetze gebracht
worden, welche aber eben aus der Kenntniß des Herkommens desto besser können
erkläret und gerechtfertiget werden. Nechst diesen beruhet aber auch noch sehr
vieles in dem
teutschen Reich auf dem Herkommen, welches eintzig allein dadurch
muß entschieden werden. |
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Das Herkommen ist darinnen von denen geschribenen
Gesetzen
unterschieden,
daß man bey jenem erweisen muß, wie bey vorfallenden
Gelegenheiten um so
lange Zeit auf einerley Art es sey gehalten worden, daraus man
vermuthen kann, daß man
in solchen
Geschäffte eins sey, und sich es ferner so zu halten, stillschweigend
verglichen habe; da hergegen bey letztern es nicht darauf ankommt, ob |
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{Sp. 1690} |
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allezeit darnach sey
gesprochen worden, wann es nur einmahl
publiciret
ist. |
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Hierbey
fraget sich noch, was vor eine
lange Zeit, und wie viele Fälle, da
es auf eine Art und Weise sey gehalten worden, erfordert werden? welches man
auch so ohne
Unterscheid, und ohne auf die besondern
Umstände, vermöge deren
eine längere Zeit und mehrere Fälle, oder auch kürtzere Zeit und wenigere Fälle
nöthig sind, zu sehen nicht beantworten kan, angesehen die jura priuata
hier gar keinen Platz haben. |
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Der
Grund, woraus man wegen des Reichs-Herkommens Nachricht holen muß, ist
die Reichs-Historie, aus welcher man siehet wie dieses oder jenes sey aufkommen,
und bey vorfallenden Gelegenheiten sey beybehalten worden. |
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Kulpis. l.c.
-
Titius
Jur. Publ. II. 8.
- Kemmerich J.P. II. 2.
- Horn
J.P. c.
12.
- Pfeffinger,
ad Vitriar. J. P. …
- Struv.
Syntagm. J. P. c. 6.
- Speners
teutsches Staats-Recht …
- Jo. Wilhelm. de Goebel
Disp. de Obseruant. Imp. Helmst. 1732.
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