Titel: |
Registrator |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
30 Sp. 1868 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 30 S. 943 |
Vorheriger Artikel: |
REGISTRATIO |
Folgender Artikel: |
Registratur |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Registrator, Nachschreiber, Unterschreiber, oder
Gerichtschreiber, Registrator, Registrateur,
ist ein
Bedienter
in einer
Cantzeley
oder Archiv, dem
die
Verwahrung
der vorhandenen und
täglich
einkommenden Brieffschafften,
Schrifften und Urkunden, dergestalt
anbefohlen,
daß er dieselben ordentlich halten, in
gewisse
Verzeichniße und Register bringen, und ein jedes, wenn es erfordert wird, an
seinem
Ort
zu finden
wissen
solle. |
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Er wird darüber, wie auch ferner dahin
vereydet,
alles geheim und verschwiegen zu halten, und ohne Vorwissen seiner
Obern
niemanden etwas |
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{Sp. 1869|S. 944} |
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einsehen zulassen, viel weniger abschrifftlich
mitzutheilen. |
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In der Päbstlichen Cantzley zu Rom sind 24 Registratoren der Bullen und
Bitt-Schrifften. |
Wehner. |
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Bey dem
Königlich-Pohlnischen
und
Chur-Fürstl. Sächsischen Appellations-Gerichte zu Dreßden
bestehet des Registrators
Amt darinnen, daß
er auf des Appellation-Gerichts-Secretars Geheiß in Ausfertigung aller
Verordnungen und Umschreibung der
Urthel,
auch Aufwarten bey denen
Herren Präsidenten und
Räthen
an die Hand gehet. |
Siehe Churf. Christians II.
Appellat. Ordn. tit. von dem Unterschreiber.
Desgleichen: Was der Unterschreiber angeloben soll. |
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Bey dem dasigen Ober-Consistoris hat derselbe vornehmlich die ergehenden
Kirchen- und Consistorial-Verordnungen, wie auch der Advocaten Sätze bey dem
rechtlichen Verfahren zu
schreiben. |
Wabsts histor. Nachr. des Churfürstenthums
Sachsen. ... |
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