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Quellenangaben |
Wahlausschreiben |
Wenn eine
Wahl vorzunehmen, berufft Chur-Mayntz die
Chur-Fürsten nach
Anleitung der
goldenen Bulle |
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{Sp. 298} |
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c. 1. §. 18. durch offene Briefe, welche wohl ehe, damit Mayntz desto
sicherer gienge, durch einen Herold, in
Gegenwart 2. Notarien und Zeugen
übergeben worden, zur künfftigen Wahl. Heute zu
Tage geschieht diese Einladung
nach des
Freyherrn von Lyncker Anmerkung ad A.B. p. 24. durch
verschlossene in
Teutscher Sprache abgefaßte Briefe, welche auf der Post an alle
und jede Chur Fürstliche Höfe geschickt werden. Darinnen ihm andere
wiedersprechen, und behaupten, daß die Ansage-Schreiben noch durch einen
Chur-Mayntzischen Cavallier überlieffert würden. |
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Und diese Ausschreibung zur Wahl kan der
Chur-Fürst zu Mayntz
verrichten, sobald er vom
Capitel
erwählt worden, ob er gleich vom Pabste noch nicht
bestätiget noch vom Kayser
belehnt worden. |
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- Horn
J.P. …
- Struv l.c. …
- Bilderbeck l.c. …
- Spener l.c. …
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Trüge es sich aber zu, daß eben zu der Zeit, da man wegen der Kayserlichen
Wahl Anstalt im
Reiche machte, kein
Chur-Fürst zu Mayntz wäre, so kan das
Capitel in diesem Stücke die Stelle nicht vertreten, sondern es kan alsdenn nach
einiger
Meynung entweder Chur-Trier oder
Cölln die Ausschreibung verrichten,
oder auch die Chur-Fürsten von sich selbst zusammen kommen, gleicher
Gestalt als
wenn Chur-Mayntz sich zu lange bedencken
wollte die
Kayserl. Wahl
auszuschreiben. |
-
goldene Bulle 1. §. 21.
-
Arumaeus
ad A.B. …
- Limnaeus ad A.B. …
- Chronogr. Saxo ad anno 1138.
- Annalista Saxo
ad an. 1138. apud Eccard. Corp Hist. …
- Baluzius Collect. Act. …
-
Vitriarius J.P. … apud
Pfeffinger
p. 802.
- Bilderbeck l.c. …
- Horn l.c. …
- Spener l.c. …
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Es
müssen aber alle, sowohl
geist-
als
weltliche
Chur-Fürsten, wenn gleich
die
geistlichen vom Kayser noch nicht belehnet und vom Pabste noch nicht
bestätiget worden, und die weltlichen die Belehnung ihrer
Lande vom Kayser
gleich Falls noch nicht empfangen haben zur Wahl beruffen werden. Es sey denn,
daß einer in der
Acht sey, in welchem Falle sichs noch bestreiten ließe, oder
daß andere
Umstände daran
Schuld wären. |
- Schilter
Introd. in J.P. …
- Schweder Introd. J.P. …
- Limneus ad A.B. …
- Thulemarius Octouir. …
-
Lundorpius Act. Publ. …
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{Sp. 299|S. 161} |
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-
Goldastus
Reichs-Satzungen Th. II. p. 178.
- Hartmann.
Maurus de Coronat. Caroli V. ap. Schard. Script. Rer. Germ. Tom. II. p. 26.
- Knichen
de Saxonum
…
- Strauch Dissert. Exoter. …
- Dan. Otto
J.P. …
- Justus Asterius Exam. Comit. …
- Piasecius p. 489.
- Protestatio Colon. et. Bauar. in
Diario Elect. Caroli
VI. …
- Pfeffinger ad Vitriarii J.P. …
- Spener
l.c. …
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Wenn sichs aber zuträgt, daß ein
geistlich Churfürstenthum
ledig ist, so wird
das Capitel nicht beruffen. |
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Ist auch etwa ein
weltlicher
Chur-Fürst minderjährig, so wird dessen Chur-Administrator
erfordert. |
- Limnaeus ad A.B. ...
- Schweder Introd. in J.P. ...
- Thulemarius Octouir. ...
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Sollte es geschehen, daß ein Chur-Fürst entweder aus Versehen des
Chur-Fürsten zu Mayntz, oder wegen einiger Wahl, welche keinen Verzug
verstattete, nicht eingeladen würde, so kan er, wenn er Wissenschafft davon hat,
auch unberuffen dabey erscheinen, wie aus der
goldenen Bulle c. 1. §. 19.
erhellet. Ob aber die Wahl unkräfftig sey, wenn ein Chur-Fürst nicht eingeladen,
oder auch durch
eigene oder fremde Schuld davon abgehalten worden, ist nicht
völlig ausgemacht. |
- Beck II …
- Otto
Frisigensis Ann. VII. 22.
- Paralip. ad Vrsperg.
in Ludov. Bau.
- Cuspinianus Vita Caroli IV.
- Maurus de Coronat. Caroli V.
-
Limnaeus ad Capitulationem Ferdin. III.
- Lampadius
de Republ. …
- Conring
in Adnot.
- Schweder l.c.
…
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Wahlort |
Der
Ort, wo die Wahl vorgenommen wird, ist eigentlich
Franckfurt am Mayne nach Innhalt
der goldenen Bulle. 1. §. 18. seqq. |
- Rumelinus et
Myler ad A.B. ...
-
Arumaeus ad A.B. ...
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- Struv l.c. ...
- Horn l.c. ...
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Doch kan nach Beschaffenheit der
Umstände Chur-Mayntz mit Einwilligung derer
übrigen Chur-Fürsten auch einen andern Ort dazu bestimmen, wie unterschiedliche
mahl geschehen, worüber hernach der
Stadt auf ihr Ansuchen eine Verschreibung
zugestellet worden, daß ihrem
Rechte dardurch nichts
soll benommen werden. |
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Bey der Wahl |
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{Sp. 300} |
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wird der Stadt, welche dazu ersehen worden, von Chur-Mayntz der
Wahl-Tag
bekannt gemacht, und dieselbe zugleich
erinnert, alles was dabey
gebräuchlich
in Acht zu nehmen, als
z.E. |
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- Bey der Ankunfft des Erb-Marschalls von Pappenheim, Anstallt zu derer
Chur-Fürsten und deren Abgesandten Quartieren und
Wohnungen zu machen, und
dieselben dem Erb-Marschall anzuweisen.
- Vor Futter und Mahl zu sorgen, und die
Häuser von allen unnützen und
losen Gesindel zu räumen.
- Die Strassen zu säubern, Stücke auf die Wälle zu bringen, und denen
Bürgern anzudeuten, sich bey dem Einzuge derer Chur-Fürsten oder deren
Gesandten einzufinden, und wenn sie
würcklich einziehen, die Stücke zu
lösen, wie auch vor derselben Qvartier Salve geben zu lassen.
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Bilderbeck l.c. ... |
Wahlzeit |
Was die Zeit der Wahl anlanget, so war vor diesem Chur-Mayntz nach Anleitung
der G.B. Tit. 1. §. 18. seq. gehalten, innerhalb
Monaths-Frist von
des Kaysers
Tode anzurechen, die
Chur-Fürsten zu beruffen, und die Chur-Fürsten
waren
verbunden, innerhalb drey Monathen zusammen zu kommen. Allein heutiges
Tages pflegen sich die Chur-Fürsten nicht mehr daran zu binden, sondern es wird
bisweilen eine längere, zuweilen eine kürtzere Frist anberaumt. |
- Schweder J.P. …
- Sleidanus VII. VIII.
- Pufendorff
Rer. Brandenb. …
-
Limnaeus ad A.B. …
-
de Ludevvig
ad A.B. …
- Dan. Otto J.P. …
- Horn l.c. …
- Wahl-Diarium Carls des
VI. p. 28. seq.
-
Besoldus de Monarch. Rom. §. 44.
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- Rumelinus ad A.B. Dissert. …
- Thulemarius de Octovir. …
- Ditericus ad Aur. Bullam …
- Lampadius de Republ. …
- Conring
in Not. p.
133.
- Buxtorff ad A.B. th. 20.
- Pfeffinger
ad
Vitr. J.P. …
- Bilderbeck l.c. …
- Spener l.c. …
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Anreise zur Wahl |
Wenn vor Zeiten
die
Chur-Fürsten oder deren Gesandten zur Wahl
reiseten, so
musten ihnen die
Reichs-Stände, durch deren
Gebiete
sie giengen, sicher Geleite verschaffen. |
G.B. Tit.
1. §. 1. |
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Wiewohl nun heutiges Tages die Churfürsten sich nicht groß darum bekümmern,
weil die Raubereyen abgeschafft, und sie gemeinglich eine grosse Begleitung bey
sich haben so sind dennoch die Reichs-Stände durch deren
Länder sie
reisen,
verbunden, vor die allgemeine Sicherheit Sorge zu tragen.
Uber dieses sind sie
verpflichtet denen
Chur-Fürsten
und ihrer Begleitung Futter und Proviant vor
billigen Preiß zukommen zu
lassen. |
- Georg. Becht.
- Petr. Meiderlinus.
- Georg. Frid.
Mohr.
- Frid. Gleserus Dissert. de Saluo
Conductu.
- Rumelinus ad A.B. Dissert. …
-
Mylerus
in Not.
-
Limnaeus ad A.B.
…
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Vertretung der Kurfürsten |
Es erschienen aber die
Chur-Fürsten
entweder in
eigener
Person oder durch
Gesandten, welchen |
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{Sp. 301|S. 162} |
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eine Vollmacht zugestellt ist, so sie Chur-Mayntz vorzeigen müssen, darinnen
ihnen die unumschränckte Wahl im
Namen ihrer
Herren vorbehalten, die
Person
aber, der sie die Stimme geben sollen, nicht
genannt wird. |
G.B. I. §. 20. |
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Wiewohl etliche dieses dermaßen ausdehnen, daß sie auch davor halten, daß
ihnen die Chur-Fürsten nicht einmal ins besondere
befehlen dürfften, wen sie zu
dieser
Würde erhoben
wissen
wollten. Denen aber andere mit bündigen
Gründen
widersprechen. |
- Goldastus Reichs-Händel …
-
Reinking
de Regim. …
- Schütz
Colleg. Jur. Publ. …
- Scharschmid
in Not. lit. b.
- Wurmser Exercit. …
- Limnaeus Not. ad Dan. Ottonis J.P. …
- Rumelinus ad A.B. …
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- Mylerus
ad Rumelinum l.c. …
- Strauch Dissert. Exot. …
- Schweder
Introd. Jur. Publ. …
- Pfeffinger l.c. …
- Bilderbeck l.c. …
- de Ludevvig ad A.B. …
- Spener l.c. …
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Es ist auch zu mercken, daß ein
Chur-Fürst
zwar mehr als einen Gesandten schicken kan. |
G.B. 19. |
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doch pflegt nur der
vornehmste oder Haupt-Gesandte seine
Stimme zu geben, wiewohl dem ungeachtet denen andern
frey steht, als Zeugen mit
ins Wahl-Zimmer zu gehen. |
-
Goldastus
Polit. Reichs-Händel. …
- Diar. Europ. …
- de Ludevvig l.c. …
- Struv.
l.c.
…
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Daß aber ein Haupt-Gesandter nicht geringer als ein
Graf oder
Frey-Herr seyn
müsse, kan nicht erwiesen werden. Die
guldene Bulle 1. §. 19. erfordert
Gesetzmässige, und es bezeigt auch das
Herkommen, daß
Personen
von
ansehnlichen
Stande,
und die eine
gute
Wissenschafft in der Staats-Klugheit haben, dazu
genommen zu werden pflegen. |
- Bilderbeck l.c. …
- de
Ludevvig l.c.
-
du Fresne
Glossar. v. Legalis.
- Spener l.c. …
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Beschlußfähigkeit |
Ist nun ein
Chur-Fürst
rechtmäßiger Weise zur Wahl beruffen und erscheinet,
weder selbst noch durch Gesandten, oder
reiset noch vor vollendeter Wahl wieder
ab, so kan nichts destoweniger die Wahl von denen noch anwesenden Chur-Fürsten
fortgesetzt werden. |
-
A.B. 1. §. 23.
-
Limnaeus ad Capitulat. Ferdinandi I. Prooem. voc. Mit folgender Genehmhaltung …
- Reinking de Regim. Sec. …
- Schweder Introduct. Jur. Publ. …
- Pfeffinger l.c. …
- Spener l.c. …
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Kömmt aber ein Chur-Fürst oder sein Gesandter etwas zu spät, so wird er zu
denen Wahl-Handlungen in dem
Stande zugelassen, als sie sich zu der Zeit
befinden. |
- G.B. 1. §. 21. 2. §. 4.
-
Vitriarius l.c. …
apud Pfeffinger p. 808.
- Bilderbeck
l.c. …
- Spener l.c. …
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In der G.B. 1. §. 22. ist zu versehen, daß |
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{Sp. 302} |
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ein Chur-Fürst nicht mehr als 200 Reuter darunter nur 50. oder noch weniger
Bewaffnete seyn sollen, mit sich in die
Stadt nehmen dürffe. Allein ungeachtet
von dem Rathe öffters darum angesucht worden, ist es doch nicht so genau in acht
genommen. |
-
Reinking
l.c. …
- Otto l.c. …
- Limnaeus ad A.B. … Jur.
Publ. …
- Ditericus ad A.B. …
- Camerarius Adnot. praecip. … apud
Freherum
Rer. Germ. …
- Thulemarius Octouir. …
- Buxtorff ad A.B. 24.
- Goldastus Reichs-Händel. …
- Scharschmid
ad
Schutz. J.P. …
- Theatr. Europ.
…
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- Schweder
Introd. J.P. …
-
Rhetius Inst. J.P.
…
- Pfeffinger l.c. …
- Bilderbeck l.c.
…
- Boecler Adp. Docum. …
- Müller
Reichs-Tags Theatr. …
- Wahl-Diarium
Caroli VI. …
- Spener
l.c. …
- de Ludevvig l.c. …
- Struv.
l.c.
…
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Sind nun die
Chur-Fürsten oder deren Gesandten
gegenwärtig, so muß der
Magistrat und die Bürgerschafft des
Orts, an welchem die Wahl vorgenommen
wird, denen Chur-Fürsten schweren, daß sie ihnen alle Sicherheit verschaffen und
Anstalt machen wollen, daß kein Fremder auch so gar keine
Standes-Person sich
bey innstehender Wahl in der
Stadt aufhalten dürffe, woferne ihnen nicht etwa
die Chur-Fürsten bis auf den Wahl-Tag zu bleiben
vergönnen. |
-
G.B. 1. §. 22. 24.
- Goldastus Reichs-Händel …
-
Lundorpius Act. Publ. …
- Limnaeus ad A.B. …
- Schilter
Docum. Hist. Frid. …
- Thulemar.
l.c. …
- Pfeffinger
ad Vitr. J.P. …
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- Bilderbeck l.c. …
- de Ludevvig l.c.
…
- Wahl-Diarium Carls des
VI. …
- Müller Reichs-Tags Theatr.
…
- Struv. Syntagm. J.P. …
- Spener l.c.
…
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Gerichtsbarkeit während der Wahl |
So lange die Wahl währet, hat der Reichs-Erb-Marschall bis nach geschehener
Crönung die Ciuil- und
Criminal-Jurisdiction über alle anwesende
Kayserliche,
Chur- und
Fürstliche, und derer Gesandten
Diener und Domestiquen,
ingleichen über aller fremden Potentaten anwesender Botschaffter
Hof-Staat,
Diener und Suite; Wie auch die
Macht derer Anwesenden und mit
Tode
abgehenden Personen Testamente aufzunehmen und ihre hinterlassene
Habseeligkeiten und Gesandschaffts-Acten mit dem Erb-Marschalls-Siegel
versigeln zu lassen. |
Bilderbeck l.c. … |
Kapitulation |
Hierauf werden nun die
Berathschlagungen, die
Capitulation
und andere
nöthige
Sachen betreffend, bey dem Chur-Fürstlichen
Collegio angetretten
und die Capitulation verfertiget. |
Spener l.c. … |
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