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Quellenangaben | Anmerkungen
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weitere Kaiser |
Doch finden sich auch andere
Machten denen der Kayserliche
Titel beygelegt
wird, als: China, Siam, Marocco u.s.f. Der Czaar Peter der I. von
Rußland hat selbigen auch angenommen, und seine Thron-Folger haben denselben
beständig fortgeführt. Es ist auch derselbe bisweilen denen
Königen in Spanien
und Franckreich beygelegt worden. |
du Fresne … |
Kaiser zu Rom |
Wenn vor Zeiten ein Kayser
erwählet war, so huben ihn die Soldaten, seine
Majestät zu vermehren, auf ihren Schilden in die Höhe. |
- Claudius Honor. Cons. …
- Ammianus XX. 4
- Liban. …
- Pithaeus Adv. subcis. II. 6.
- Lindenbrog und Valesius in Ammianum.
- Pitiscus
Lex. Antiq. …
- Zonaras in Justiniano.
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- Nicephorus Gregor. III. 1.
- Georg. Pachymerius Excerpt. II.
- Lipsius in Tacitum Hist. …
- Schill. Nomenclat.
Philolog. …
- Pitiscus l.c. …
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Zu Rom ließe er alle mahl 12. Fasces vor sich hertragen, und saß im
Gerichte
zwischen beyden
Bürgermeistern. |
- Suetonius Tiber. 17.
- Claudius apud eund. 23.
- Dion …
- Tacitus Hist. …
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- Cbiementellke Hon. Bisell.
- Tiraquell. de Jur.
Primig. …
- Pitiscus l.c.
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Auf dem Theatro saß er auf einem Suggestu, und er
mogte gleich da
seyn oder nicht, so
muste ihm sein Platz gelassen werden. |
- Suetonius Jul. Caes. 76. Ner. 12.
- Lipsius de Amphitreatris 11.
- Bulinger de Imp. Rom. …
- Casaubonus et Pitiscus in Sueton. …
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Man schwur auch bey seinen
Seelen, oder wie es eigentlich heißt : Per
Genium Principis. und wer dabey
falsch geschworen hatte, ward mit harter
Straffe angesehen, |
- Suetonius Claud. 10.
- Ammianus XXI. 5.
- Hansen.
de Jure jur. vet. 17.
- Lifen. de Stren. …
- Janus
Dissert. de Jurejur per Genium Principis.
Leipzig 1708.
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Wenn er eine
Rede vor dem Rathe gehalten hatte, ward sie in Ertz gegossen
und zu
gewissen Zeiten
öffentlich abgelesen. |
- Dio …
- Plinius Panegyr. 75.
- Lipsius in Tacitum
Annal. …
- Pancirollus Notit. Dign. …
- Pitiscus Lex Antiq. …
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Es eigneten sich auch die Kayser die
vornehmsten und wichtigsten
Raths-Stellen zu, und waren Pontifices Maximi, Augures, Quindecim viri factis
faciundis, damit sie die Ober-Herrschafft in Kirchen-Sachen behielten. Sie
hatten auch Potestatem Tribunitiam, Jus Proconsulare und Jus quintae
Relationis, daß sie, ungeachtet sie nicht
Consules waren, dennoch auf
dem
Rath-Hause
vortragen und entscheiden konnten. |
- Suetonius Aug. 31.
- Isidorus Etymolog. VIII. 12.
- Polydorus Vergilius de Inuentione Rerum …
- Bellarminus de Rom. Pontifice …
- Jornandes de Rebus Get. 86.
-
Conring de
Germ. Imp. Rom. …
- Gutherius de Offic. Domus Aug. …
- Pfeffinger
ad
Vitr. J.P. …
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Wenn ihnen die
Bedienten ihre Ehrerbietung bezeigten, so küßten sie allemal
den Saum ihres Purpur-Rocks. |
Pitiscus l.c. … |
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Nach ihrem
Tode wurden sie unter die
Götter versetzt siehe Apotheosis.
Tom. II. p. 934. seqq. |
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Deutscher Kaiser |
Nachdem nun endlich, wie gedacht, das Römische Kayserthum an die
Teutschen
gelanget, so wird derjenige, welchen die
Chur-Fürsten im
Namen des |
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{Sp. 294} |
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sämtlichen
Reichs
durch ihre Stimmen als eine
geschickte
Person zum
Ober-Haupte des Teutschen und Italiänischen Reichs, wie auch der
Stadt Rom nach
Anleitung derer Grund-Gesetze
erwählen, Kayser
genennet. |
Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre … |
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Vor diesem haben alle
Fürsten des Teutschen Reichs bey der
Wahl eines
Kaysers zu
thun gehabt, bis endlich nach und nach an
gewisse, vor andern
ansehnliche Fürsten gekommen siehe
Churfürsten
Tom. V. p. 1301. seqq. |
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Päpstliche Ansprüche |
Da auch der Pabst einmal das
Recht erlanget hatte, die Röm. Teutsche Kayser
zu crönen, und sich ein Kayser so lange mit dem
Titel eines
Römischen Königes
begnügen ließ, bis er die
Crönung erlangt hatte, worauf er erst den Kayserlichen
Titel zu führen anfieng, so suchte er gleich Falls etliche mahl bey der Wahl
eines Kaysers etwas zu
sprechen zu haben, und das Recht Kayser und
Könige ab-
und einzusetzen, zu behaupten. |
- Beneu de Fambadis Hist.
Augustae.
- Trithemius Chron. Hirsaug ad an. 1299.
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Man beschuldigt hierbey Carln den II. oder Kahlen, daß er sonderlich denen
Päbsten viel eingeräumet. |
- Onuphrius Panvinius de Comitiis
Imp. …
- Pfeffinger
ad Vitriarii Jus publ. …
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Doch ließ sich
vornehmlich in denen folgenden Zeiten ihre Herrsucht deutlich
spüren. Als aber auch ein schimpfliches Gemählde auf Kayser Lotharium II.
verfertigt worden, verstund es Kayser Friedrich der I.
unrecht und zwang
Pabst Hadrianum IV. dasselbe wegzuschaffen. Ob nun wohl der Pabst immer
die Hand bey derer Teutschen Kayser-Wahl im Spiele hatte, auch als Kayser Carl
der V. gewählt ward, sich aufs neue darein mengen
wollte, so ward er doch
das letzte mahl von denen
Churfürsten mit seinen
Vorstellungen so nachdrücklich
abgewiesen, daß er sich künfftig schwerlich wieder melden dürffte. Zu dem kehrte
sich Ferdinandus I. wenig an die Päbstichen Ansprüche, und blieb dessen
ungeachtet Kayser. Wie denn auch die nachfolgenden niemahls von denen Päbsten
sind gecrönt worden. |
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Persönliche Anforderungen |
Wenn man aber
fragt, was vor eine
Person von denen
Chur-Fürsten zum
Römischen Kayser könne
gewählt werden, so ist
gewiß, daß das Churfürstliche
Collegium an kein Haus, noch viel weniger an eine gewisse
Person gebunden. |
- Bruno de Bello Sax.
- Otto Frisingensis de Gest. Friderici primi II,
1.
- Guntherus Ligur. I.
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Unterdessen werden doch von demjenigen, der zum Römischen Kayser soll
erwählt werden, gewisse
Eigenschafften erfordert. Uberhaupt soll er nach
Anleitung der
goldenen Bulle 2. §. 1. Justus, Bonus et Vtilis oder
gerecht, fromm
und
nützlich seyn. |
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Ins besondere |
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Weil die
Weibs-Personen, auf welche in andern Ländern die
Regierung in Ermangelung Männlicher Erben kömmt nicht nur
bey denen Francken, von welchen das
Reich auf die heutigen
Teutschen gekommen,
durch das Salische Gesetz ausgeschlossen gewesen, sondern auch dieses wieder das
uralte Teutsche
Herkommen seyn würde, wenn so viele
ansehnliche Teutsche Fürsten
eine Weibes-Person |
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{Sp. 295|S. 159} |
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über sich
sollten
regieren lassen. |
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-
Goldastus
Constitut. Imperial. p. 16.
- Schweder
Introduct. Jur. Publ. Part. spec. Sect. I. c.
2. §. 4. p. 210.
- Vincentius Bellovacensi Spec. Histor. P. II. Lib. XIX. c. 11.
- Lindenbrog Cod.
Legg. Longobard. III. 31.
- Pithoeus Lect.
Variant. ad Tom. LVIII .
-
du Fresne voc.
Lex.
- Spelmann Glossar. voc. Capitulum
-
Kulpisius ad
Monzambanum 1. §. 3. p. 31.
- Conring
de Orig. Jur. Germ. 7. p. 23.
- Malingre de la Loy salique 14. p. 33.
- Wendelinus de Lege Salica p. 43.
- Tratte au Kancelier de Bourgogne sur les pretentions et
differens, qvi sont entre les Maisons de France et de Bourgogne, ou de
Austriche, touchant plusieurs grandes Terres et Seigneuries §. 50. apud
Leibnit. Cod. Jur. Gent. Diplomat. Tom. II. p.
26.
- Pfeffinger
ad
Vitr. Jus publ.
I. 5. §. 1. p. 402. seqq.
- Bilderbeck
l.c.
…
-
Titius Spec. Jur. Publ. …
- Horn
Jur. Publ. …
- Kemmerich Jur. Publ. …
- Struv.
Syntagm. Jur. Publ. 7 §. 8.
- Spener
l.c. IV. 2. §. 4. p. 418.
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2) |
Aus einem unbefleckten Ehe-Bette
geboren. |
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Denn da die unehlich geborne nicht einmal zu
geringen
Ämtern gelassen werden; so wird solches um so viel
mehr bey Erwählung eines Printzen zum Römischen Kayserthume erfordert, wie denn
auch nach Kayser Arnolpho die Wahl auf keinen unehlichen Printzen weiter gefallen. Es ist zugleich merckwürdig, daß man so gar Friedrich den II.
nach bereits erhaltener
Würde deswegen in Anspruch genommen. |
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-
Sachsen-Spiegel III. Artic. 48. oder
54.
- Rogerus de Hoveden Annal. Angl. anno 1197.
- Spangenberg Sächs. Chron. 247.
- Pfeffinger l.c. …
- Spener l.c. …
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Daß dieses eine
Gewohnheit sey, ist daraus zu
schliessen,
weil die Chur-Fürsten in denen vorigen Zeiten auch auf Fremde, als auf Englische
und Spanische Printzen gesehen, deren Vorfahren niemahls zum
Römische Reiche
gehört haben. Es ist auch nicht leicht zu
vermuthen, daß die Teutschen
einen Ausländer suchen werden, da sich unter ihnen selbst so
mächtige
und
ansehnliche
Fürsten befinden. Doch ist zu mercken, daß eben nicht erfordert werde, daß er in
Teutschland geboren sey, sondern nur daß er nach Carls des Großen
Exempel von
Teutschen
Eltern herstamme, wenn er auch gleich auswerts geboren ist, wie über
diß das Beyspiel Kayser Friedrichs des II. und Ferdinandi I.
bezeuget. |
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- Be[?]cerus Chron. Vin. Vita
Friderici II.
- Struv. Syntagm. Juris Ciu. …
-
Carpzov. Dogm. …
- Irenicus Exegesi Germ. III. 23.
- Heigius Quaest.
Illustr. 5.
-
Arumaeus Jur. publ. …
-
Schütz
Colleg. J.P. …
- Strauch Dissert. J.P.
…
-
Obrecht
Dissert. de Electione Imperatoris …
-
Mylerus ad
Rumelinum
Dissert. …
-
Reinking
de Regim. Sec. et Eccl. …
- Jo. Frid. Krebsius Exercit. An Imperator Germans esse
debeat Anspach 1579[1]. in 4.
-
Cocceius
Prudentia J. P. …
- Rumelinus ad A.B. Dissert. …
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[1] |
HIS-Data: richtig 1679; Titel : ... Germanus esse
... |
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{Sp. 296} |
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Man bezieht sich hierbey auf die lange
Gewohnheit. Allein weil nicht bloß eine lange Gewohnheit zur
Verpflichtung gnug
ist, sondern auch erfordert wird, daß dieselbe zugleich auf den
Willen zu einer
Verpflichtung abziele, wie
Titius Vindic. Vitriarii
[2] castig. §. 238
erinnert: so scheinet
freylich ihr
Beweiß unzulänglich. Indessen ist gewiß, daß kein Exempel
vorhanden, daß er zum Kayser erwählt worden, der weniger als ein
Graf gewesen.
Uberhaupt ist es ein Streit von weniger Erheblichkeit, weil so nicht zu
vermuthen, daß die
Chur-Fürsten mit ihrer Wahl auf eine
Person von geringern
Stande fallen werden, und aus dem Tacito de Mor.
Germ. 7. erhellet, daß schon die
alten
Teutschen bey denen
Fürsten auf den
Stand zu sehen
gewohnt gewesen, und es bey der jetzigen
Staats-Einrichtung dem
Reiche gantz und gar nicht zuträglich seyn würde. Ja wenn auch gleich ein Graf
sollte gewählt werden, mögte seine
Macht bey weitem nicht zureichen, die einem
Kayser zuständige
Hoheit in ihrem Werthe zu erhalten. |
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-
Limnaeus Jur.
Publ. …
-
Kulpisius Dissert. vom Reichs-Herkommen …
- Bechmann Dissert. de Imperatore
Jena 1670.
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[2] |
HIS-Data: korrigiert aus Vitiarii |
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Vor diesem sahe man überhaupt nicht gerne einen
mächtigen Kayser, weil er
vor die Freyheit derer Stände zu gefährlich schien. Nachdem aber diese
Ursache
aus dem Wege geräumet, so scheinet es als ob an die Wahl eines Grafen
vielleicht auf ewig nicht zu gedencken wäre. |
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Wie hoch sich aber eigentlich eines zum Römischen Kayser
erwählten Printzen
Alter erstrecken
müsse, ist in keinem
Grund-Gesetze ausgemacht.
Der Kayser Josephus, welcher im 14.
Jahre erwählt ward, muste versprechen
vor dem 18. Jahre die
Regierung nicht anzutretten. |
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Bilderbeck l.c. … |
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Doch ist hieraus nicht zu schliessen, daß heutiges
Tages ein Kayser
wenigstens 18. Jahr alt seyn müsse. |
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- Pfeffinger l.c. …
- Kemmerich l.c. …
- Horn
l.c. …
- Struv
l.c.
…
- Spener l.c. …
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Daß ein Kayser
notwendig eine
weltliche Person seyn
müsse, suchen einige aus der
goldenen Bulle zu
beweisen, welches aber andere
wiederlegen. Da auch von denen
geistlichen Chur Fürsten nicht wie von denen
weltlichen im Conclaui gefordert wird, daß sie die
Capitulation
halten wollen, daferne die Wahl auf sie fiele, so ist leicht abzunehmen, daß sie
hierzu keine |
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{Sp. 297|S. 160} |
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Hoffnung haben. Doch fließt hieraus nicht, daß ein
Catholischer Printz, der
zur geistlichen
Würde angenommen, aber dieselbe frühzeitig wieder aufgegeben
hätte, hierdurch ausgeschlossen wäre, sondern es ist genug, daß er sich zu der
Zeit nicht mehr in diesem
Stande befände. Wiewohl es dem ungeachtet, wo nicht
andere
Staats-Absichten das Gegentheil erforderten, schwerlich geschehen dürffte. |
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7) |
Kein Unglaubiger oder Ketzer. |
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Was vor einem
Glauben er zugethan seyn
müsse, erhellet aus dem
Westphälischen Friedens-Schlusse, darinnen verglichen
worden, daß die drey
Religionen, als die
Evangelische,
Reformirte und
Catholische sollen geduldet werden. Es gilt also gleich, welcher von diesen
dreyen er zugethan sey. Und ob wohl nicht leicht abzusehen, daß ein
Protestante
den Römischen Kayserlichen Thron besteigen könne, weil die meisten
Chur-Fürsten
dem Catholischen Glauben beygethan sind, so ist es doch nicht gäntzlich
unmöglich. |
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8) |
Soll er die
Lateinische
und
Teutsche
Sprache
verstehen, wovon aber kein ausdrückliches
Grund-Gesetz
vorhanden. |
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Sonstige Anforderungen |
Was im übrigen die
Staats-Rechts-Lehrer von seiner Leibes-Gestalt, gesunden
und geraden Gliedmassen,
Gelehrsamkeit
und
Tugenden
schreiben, sind
Sachen, die
in denen Rechts-Grund-Gesetzen[3] nicht angetroffen, sondern von einigen erdacht
worden. |
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