|  | Text | Quellenangaben | 
|  | Consul. |  | 
|  | Was diesen 				Namen 
anbelanget, so kan derselbe entweder grammatice oder 
politice 
angesehen werden. Grammatice kommt er
				nothwendig 
von Consulendo Rath geben, oder um
Rath fragen 
her, politice kamen bey denen Römern nicht allemahl die tapffersten 
oder
				klügsten 
zu dieser				
				Würde, 
sondern diejenigen, welche das Römische Volck darzu ernannten, und daher war 
Consul ein nomen beneficii populi romani. | 
	Cicero Phil. ... Castal. Obelisc. Aug. Inscript. | 
|  | Anfangs hiessen sie Praetores à praeeundo. Als es aber nachgehends auf allen 
Seiten viel
			Kriege 
gab, in welchen die Consules commandiren 
				musten, 
so
				erwehlte 
man einen 
absonderlichen Praetorem urbanum, welcher die
bürgerlichen Sachen besorgen muste, wenn die Bürgemeister zu Felde waren. |  | 
|  | Die eigentliche				
				Zeit, 
wenn dieser Name aufkommen, ist auch so
				gewiß 
nicht. Die gemeinste 
				Meynung gehet dahin, es sey der Name Praetor 
blieben bis auf die Decemuiros, nach dererselben Verjagung aber hätten 
sich die Ober-Regenten
Consules
				genennet. 
Wiewohl die 
				alten 
und neuen 
Scribenten einander dißfalls wiedersprechen. |  | 
|  | Vermuthlich sind diese Regenten anfänglich Praetores, 
d.i. praeeuntes ge- |  | 
|  | {Sp. 1100} |  | 
|  | nennet worden, die nicht nur andern mit guten
				Exempeln 
haben sollen vorgehen, sondern auch bey einer Schlacht die vordersten seyn 
sollen, die andern durch ihre Tapfferkeit zu ermuntern. So bald aber ein 
Praetor urbanus aufkam, schickte sichs nicht anders, als daß die Namen 
musten				
				
				verändert werden. Daher die Bürgermeister sich nicht mehr 
Praetores, sondern Consules nennten, anzuzeigen, daß sie nicht allein, sondern 
mit Zuziehung des Raths
				
				regieren				
				
				wolten. |  | 
|  | Wegen der				
				Zeit 
kommen alle Scribenten darinnen überein, daß man sich nach Abschaffung der 
Könige
				Anno 
				V. C. 244, oder wie die neuern vielleicht accurater 
rechnen, 261 verrechnet habe. |  | 
|  | Nach einiger Meynung haben Anfangs die Consules auch Iudices 
geheissen, wie sie aus dem Lege Horatia 
				schliessen 
wollen, weil daselbst derer Consulum nicht erwehnt würde; allein andre 
haben schon erwiesen, daß die
				
				Rede nur von Plebejis magistratibus sey. | 
	Nonius ... Festus 
				Nouell. 
	... Plinius ... Pomponius de Orig. Iur. ... Liuius ... Dionysius Halic. ... Perizonius de Praet. ... Vossius Lex. Etym. Augustinus ad LL. XII. Tabb. ... | 
|  | Man satzte ihrer aber zwey, damit, wenn einer in die Fußstapffen 
Tarquinii Superbi treten wollte, derselbe von dem andern, der gleiche
Macht 
hatte, könnte in Zaum gehalten werden; man ließ sie auch nur ein
				Jahr 
bey der
				Regierung, 
damit sie nicht durch die Länge der Zeit hochmüthig würden, sondern desto 
höflicher wären, wenn sie bedächten, daß sie nach einem Jahre wieder Priuat-Personen 
werden würden. | 
	Cicero de Leg. ... Eutropius ... Florus ... Dionysius ... Panuinius de Ciu. rom. ... Preuot. de Magistr. Rom. ... Lipsius de Magistr. Rom. ... Hotomann de Magistr. Rom. Polletus de For. Rom. ... | 
|  | Im Anfange gienge es mit der Bürgermeisterlichen				
				Wahl 
ohne 
Solennitäten her, nur daß sie in Comitiis centuriatis erwehlet wurden,das 
ist, es traten immer hundert
Mann zusammen, die machten zwey
				
Subjecta aus, welche sie zu diesem
Amte 
verlangten. Wer nun die meisten Centurien auf seiner Seite hatte, gelangte zu 
dem Amte, oder er ward vielmehr nur von dem
				Bürgermeister, 
welcher die Comitia hielt, darzu designiret. Ehe er aber darzu 
konnte
				erwehlet 
werden, 
				musten  
drey Dinge vorher gehen, er muste sein gehöriges				
				Alter 
haben, die niedrigen Ämter ordentlich und ohne 
Nachtheil				
				verwaltet 
haben, endlich auch dem				
				Volcke 
bey allen
				Gelegenheiten 
grosse Caressen machen; (das letztere hieß petere Consulatum.) Wer nun 
dergestalt designiret war, der hatte die 
ungezweifelte Versicherung, 
daß er den 1 Jan. sein Amt antreten würde. |  | 
|  | A.V. 599 oder 600 haben sie angefangen, den 1 Jan. ihr Amt 
anzutreten, denn Anfangs nach Verjagung derer
Könige 
geschahe solches den 24 Jan. 15 Jahr hernach, den 1 Sept. nach diesem ist bald 
der 15 May bald der 13 Dec. bald der 1 Junius, und unter M. Claudio Marcello 
und Cn. Cornelio Scipione kurtz vor dem andern Punischen Kriege der 15 
Mertz
			gewöhnlich 
gewesen, bis endlich der 1 Januarius eingeführt wurde. | 
	Liuius ... Pighius Annal. Rom. ... Lipenius de Stren. ... Gruch. de Comit. Rom. ... Fab. de Magistr. Rom. ... Lipsius l.c. | 
|  | Gleichwie sie aber an statt der Könige eingesetzet wurden, also hatten sie 
auch derselben völlige
				Gewalt 
an sich. Sie konnten
			Krieg 
anfangen,
				Frieden 
schliessen, Bündnis- |  | 
|  | {Sp. 1101|S. 568}[1] | 
	
		| [1] | HIS-Data: Spalte korrigiert aus: 1011 |  | 
|  | se stifften, ihre 				Bürger 
zur
Lebens-Straffe ziehen, oder dieselben pardonniren. In Summa, denen 
ersten Burgemeistern Bruto und Collatino, wie auch einigen von 
ihren Nachfolgern fehlte es an keiner
				Sache, 
welche die Könige gehabt hatten, als an dem Erb-Eigenthum, der Crone, und an dem 
Königlichen gestickten Rocke. | 
	Dionysius ... Lipsius l.c. Panuinius l.c. Manutius de Leg. Rom. ... Flocc. de Potest. Rom. ... Augustinus de Leg. in Iul. | 
|  | Wiewohl diese grosse Herrlichkeit daurete nicht gar zu lange. Denn da das				
				Volck 
einmahl erkannt hatte, wie weit sich seine
Macht 
erstrecke, fand es bald 
Mittel, die 
unumschränckte Gewalt der Bürgermeister zu hemmen. Denn P. Valerius, Bruti 
Collega, gab schon zwey
				Gesetze, 
welche den Bürgermeistern das Messer an die Gurgel satzten. Erstlich, daß 
niemand Macht haben
				solte, 
Bürgemeister zu
				erwehlen, 
als das Volck, zum andern, daß man sich wider den Rath auf das Volck beruffen 
könne, und daß deswegen keinem Römischen Bürger einiges Leid zugefüget werden 
solte. Durch dieses Gesetz ward der Consulum Gewalt dergestalt 
eingeschrenckt, daß sie keinen Römischen Bürger am Leben straffen, peitschen, 
oder mit einer Geld-Busse belegen konnten, biß das Volck solches verwilliget 
hatte. | 
	L. 1. §. 16.
				
				π.
	de Orig. Iur. 
				Dionysius ... 
				Liuius ... 
				Augustinus de LL. in Horat. et 
	Valer. 
				Manutius de Leg. ... 
	
				Sigonius. de Ant. Iur. Ciu. Rom. 
	... 
				Panuinius l.c. 
				Prevot. l.c. 
				Lipsius l.c. 
				Pancirollus. Thes. Var. ... 
	
				Cassiodorus Var. ... 
	
				Struuius Exerc. ad Pand. ... | 
|  | Doch schien dieses noch leidlich. Da aber nach der bekannten Trennung der
Patriciorum und des gemeinen Volcks die Syndici, oder 
Tribuni plebis aufkamen, ward denen Consulibus noch eine weit 
härtere Einschrenckung verursacht, die hieß Intercessio, die 
Protestirung. Denn, wenn die Burgemeister etwas beschlossen, was denen 
Tribunis nicht anständig war, so protestirten dieselben darwieder 
mit einem eintzigen				
				Worte, 
indem sie nur sagten Veto, ich verbiete es, damit konnte aus dem
				gantzen 
Handel nichts werden. |  | 
|  | War nun durch die Prouocation und die Beruffung auf das Volck denen 
Burgemeistern Ius vitae et necis benommen worden; so verlohren sie nun 
durch die intercession auch das
	Recht 
des
			Krieges 
und
				Friedens, 
und was damit verbunden ist: Kurtz, sie konten ohne Genehmhaltung der 
Zunfftmeister gar keinen festen
				Schluß 
fassen. |  | 
|  | Endlich als um das
				Jahr 
467 abermahl eine gewaltige Trennung zwischen denen Patriciis und dem 
Volcke entstand, so daß sich dieses auch auf den Ianiculum retirirte, 
gab der damahlige Dictator Q. Hortensius ein
				Gesetze, 
daß ins künfftige die Plebiscita oder				
			
			Verordnungen des Volcks eben so gültig seyn
				solten, 
als andere Gesetze, sie mochten herrühren von wem sie				
				
				wolten. |  | 
|  | Nun 
				möchte 
iemand dencken, die Burgemeister wären auf solche Weise
				gantz 
herunter kommen, und hätten gar keinen				
				Vorzug 
vor anderen mehr übrig behalten; allein es blieben dennoch viel vortrefliche 
Vortheile auf ihrer Seite, dergleichen sonst keine
Obrigkeitliche Person, vielweniger ein Priuatus in Rom zu geniessen hatte; 				
z.E. Sie 
waren das Haupt der gantzen
				Republic, 
und es standen alle Obrigkeitl. Personen unter ihnen, ausser denen 
Zunfftmeistern. |  | 
|  | Wegen des
			Kriegs 
hatten sie zwar ordentlich keine
				Gewalt, 
wenn aber der Rath den Schluß machte, dent operam Consules, ne quid resp. 
detrimenti capiat, so überkamen sie dadurch in allen
				Dingen 
freye Disposition, und eben diejeni- |  | 
|  | {Sp. 1102}[2] | 
	
		| [2] | HIS-Data: korrigiert aus: 1012 |  | 
|  | ge Gewalt, welche sonst die Dictatores in Händen hatten. | 
	Sallustius in Catil. ... Liuius ... Brissonius de Form. ... Gruch. ad Post. Sigon. ... Manutius de Sen. Rom. ... Polletus For. Rom. ... Lycklama de Magistr. Rom. 7. | 
|  | Wenn einem Volcke Krieg angekündiget wurde, warffen sie den  Spieß von 
der Columna bellica und commandirten die Armée. | 
	Nardin Rom. Vet. ... Donatus de Vrb. Rom. ... Bulenger de Circ. 5. | 
|  | Bey ihnen war die Ober-Aufsicht über die
Provintzien, sie konnten die				
				
				Unterthanen citiren, in Zaum halten,
straffen. 
Sie bekamen von allen Gouverneuren von 
Ländern und
				Städten 
Briefe, gaben denen Gesandten Audientz, und was endlich vom Rath und dem Volcke 
solte zu
			Stande 
gebracht werden, 
				muste 
durch ihre Hände gehen. |  | 
|  | Was den Rath ins besondere anlanget, so berieffen sie denselben zusammen, 
wenn sonst keine ausserordentlich
Obrigkeit zu Rom 
war: 				
z.E. ein 
Dictator, Interrex, ausser ihnen konnte solches niemand
				thun, 
wenn sie zu Rom waren, befanden sie sich aber bey der Armee, so hatte der 
Praetor die
				Freyheit 
den Rath zusammen zu ruffen. |  | 
|  | Bey der Raths-Versammlung selbst that der Burgemeister den				
				Vortrag, 
wovon nemlich tractiret werden
				solte. 
(referebat) Nach gethanenem Vortrage hielt er Umfrage, was eines ieden 
				Meynung sey, (rogabat sententias) und zwar das
				gantze
				Jahr 
über in derjenigen
				Ordnung, 
welche er den 1. Jan. selbst angegeben hatte: Nun war
				unmöglich 
aller und ieder Meynungen von einer
				Sache 
zu vernehmen: Denn solches würde wegen derer vielen Raths-Herren in etlichen
				Tagen 
nicht haben geschehen können. |  | 
|  | Dannenhero stellete der Burgermeister vor, wie vielerley Meynungen von der 
vorgetragenen Sache wären; Hierauf ließ er sich diejenigen, so
				unterschiedene 
Meynungen hatten, ieden auf eine
				besondere Banck 
setzen, (discessionem facere) die übrigen Rathsherren aber, welche 
einem oder dem andern beypflichteten, satzten sich zu ihm (ibant in 
sententiam ejus) da man denn gleich				
				zehlen 
konnte, wer die meisten Stimmen hatte. |  | 
|  | Es scheint, daß diese Manier zu votiren bey den 
				alten
				Teutschen 
gleichfalls müsse
			gewöhnlich 
gewesen seyn,  dahero kommen noch die
				Redens 
Arten: er hat die meisten oder wenigsten Beyständer. Die Formel, welche der
Consul brauchte, war diese: Qui haec sentitis, in hanc partem, qui 
alia omnia, in illam partem ite, qua (cum qua) sentitis. Weil auch offt 
geschahe, daß einer zwey oder mehrere Meynungen auf einmahl vortrug, so
			befahl 
ihm der Consul, er sollte einen Punct nach den andern vortragen.
Inzwischen, 
wenn iemand eine Meynung hegte, welche dem Consuli nicht anstande, so 
war er nicht eben genöthiget, solche vorzutragen. |  | 
|  | Wenn die meisten Stimmen ihre Richtigkeit hatten, so verfaßte der 
Burgermeister, den die
				Ordnung 
betraf, ein Senatus consultum, wieder welches aber sein Collega, 
der gleiche
				Gewalt 
besaß, protestiren konnte, ehe es zu
			Stande 
kam. Wenn aber auch die beyden Burgemeister und der
				gantze 
Rath einig waren, so stand es noch bey dem Tribuno plebis, ob er den 
gemachten
				Schluß
passiren lassen, oder denselben durch das bekannte Veto 
hintertreiben wolle, wie schon offt ist gedacht worden. |  | 
|  | Endlich wenn entweder die Zeit verflossen war, oder der Bürgemeister sonst 
seine				
				Ursachen 
hatte, so konnte er den Rath dimittiren, und auseinander gehen lassen. 
Es geschahe solches abermahls durch gewisse Formeln, welche der Bür- |  | 
|  | {Sp. 1103|S. 569} |  | 
|  | germeister brauchte, nachdem er vergnügt oder mißvergnügt bey der				
				Versammlung 
gewesen war.				
				Z.E.
P.C. nemovos tenet, oder Nihil vos moror. P.C. oder:
Si vobis videbitur discedite Quirites. Noch eine andere formulam 
hat Cicero: Quirites, quoniam jam nox est, veneramini illum Jouem, custodem 
hujus urbis ac vestrum, atque in tecta vestra discedite. |  | 
|  | Gleichwohl lag auch dißfalls der Knittel beym Hunde. Denn, wenn einer, der 
gleiche oder grössere Gewalt hatte, als derjenige, von welchem der Rath war 
entlassen worden, solches nicht zugeben				
				
				wollte, 
				muste 
derselbe annoch zurücke bleiben und die vorhabende Sache ausmachen. |  | 
|  | Desgleichen hatten die Burgemeister auch das
	Recht,
Comitia und allgemeine
Bürgerliche 
Versammlungen zu halten, da denn beyde entweder mit einander loseten, oder sich 
sonst verglichen, auch wohl wechselten, nachdem sie nemlich mit einander einig 
werden konnten. | 
	Argolius in Panuin. 
	de Lud. Circ. ... Fab. l.c. ... Lipsius Saturn ... | 
|  | Weiter führeten sie auch die Ludos Circenses auf, worzu doch 
manchmahl so viel Unkosten gehörten, daß mancher ehrlicher
Mann dadurch
ruiniret ward. Daher auch unter den 
Kaysern 
diejenigen, so in Kayserlichen 
Gnaden waren, diese Unkosten gemeiniglich vom 
Hofe bekamen. Hingegen hoben die Kayser auch die
			Gewohnheit 
auf, da die Burgemeister am ersten Ianuario
				Geld 
unter das				
				Volck 
auswerffen liessen. | 
	Libanius Progymn. ... l. 2.
				C.
	de consul. et non sparg. pec. | 
|  | Doch erlaubte Justinianus in 
				Nou. 
105. §. 12. kleine Müntz-Sorten auszustreuen, weil sich der Kayser vorbehielt, 
grosse Summen auszuwerffen. Wiewohl Leo auch dieses abschaffte, weil dadurch nur
				
				Reiche das Burgemeister-Amt 
antreten konnten, und
			Arme, 
aber wohlverdiente Leute ausgeschlossen wurden; zu geschweigen, daß die Leute 
sich entsetzlich um das Geld
zanckten und 
schlugen. | 
	
				Nouell. 
				94. 
				Lipenius de Stren. ...  
				Bulenger de Imp. Rom. ...  
				Fab. de Magistr. Rom. ... | 
|  | Die Bürgemeister trugen auch Sorge vor die Ausbesserung der gemeinen 
Land-Strassen. Desgleichen 
				musten 
sie sonderlich 
unter denen Kaysern auf die Wasser-Leitungen Achtung geben. |  | 
|  | Unter denen Ehren-Zeichen derer Burgemeister waren die Fasces ohne				
				Zweifel 
die fürnehmsten. Als die
Könige 
verjagt und zwey Ober-Regenten 
gesetzet wurden, ließ ein iedweder zwölf Fasces vor sich hertragen, 
allein das Volck fieng an zu murmeln, und schiene, sie würden nun nicht einer 
einfachen, sondern einer doppelten Grausamkeit unterworffen seyn. | Liuius ... | 
|  | Daher legten sie zwölfe davon wieder auf die Seite, mit den andern zwölfen 
aber wechselten sie monathlich ab. Der Älteste machte den Anfang damit, der 
andere Bürgemeister aber hatte den Monath über, da ihm die Fasces 
fehlten, nur einen Raths-Bedienten 
vor sich, und etliche Lictores hinter sich: Die Clienten,
				eigne 
Freygelassene und andere
				
				Knechte ausgenommen. |  | 
|  | Was die Äxte oder Secures anbelanget, welche vor 
				alten				
				Zeiten 
ein Haupt-Theil 
bei denen Fascibus waren, davon gab P. Valerius Poplicola ein
				Gesetz, 
daß sie in der Stadt 
Rom, nicht aber bei der Armee und in denen
Provintzien, solten aus denen  Fascibus weggelassen werden. Wiewohl 
nachgehends die 
Kayser, 
ihren
				
				Staat zu vergrössern, die Äxte wieder in die Fasces
			verordnet, und solche auch in der Stadt Rom 
				gebrauchet 
haben. |  | 
|  | Nach denen Fascibus war derer Burgemeister gröstes Ehren-Zeichen
Sella curulis, oder ein Stuhl, den man auf einen Wagen setzte, und der 
entweder von El- |  | 
|  | {Sp. 1104} |  | 
|  | fenbein, oder doch damit ausgeleget war. |  | 
|  | Ferner gehörte zu dererselben Ehrenzeichen praetexta toga, ein mit 
Purpur verbrämter Rock. Ingleichen ein Scepter oder ein Stab von Elfenbein, auf 
welchem sich ein Adler befand. Ob die alten Burgemeister solchen nur am
				Tage 
ihrer Triumphe getragen haben? ist nicht
				nöthig 
zu erwehnen. Unter den Kaysern haben sie dergleichen Scepter unstreitig 
geführet; Diese Ehrenzeichen wurden sonderlich von den alten Burgemeistern 
gebrauchet. |  | 
|  | Die Kayser aber, weil sie dieses
Amt auch zugleich				
				verwalteten, 
damit im Rathe bey ihrer
				Gegenwart 
nicht vorgehen 
				möchte, 
was ihnen nicht anständig wäre,
				thaten 
zu diesen Ehrenzeichen noch togam pictam, einen mit Purpur bunt 
gewirckten Rock, ferner einen dergleichen, der aber etwas kürtzer war, und einen 
mit Palmzweigen gestickten oder gewirckten Rock, dergleichen anfänglich nur 
diejenigen tragen durfften, welche Triumph hielten: unter denen Kaysern aber 
trugen ihn auch die Burgemeister, anfänglich zwar nur an dem
				Tage, 
wenn sie das Amt antraten, nachgehends aber alle Tage. Damit endlich der Pracht 
den
				gantzen
				Leib 
erfüllen möchte, so 
				musten 
auch die Füsse mit Schuhen bedeckt werden, die mit Gold überzogen waren, |  | 
|  | die Designation oder				
				Wahl 
der neuen Burgemeister geschahe gegen den Ausgang des Iulii und also 5 
gantzer Monathe vor
würcklicher 
Antretung des Amts. der Tag war nicht
				gewiß, 
weil die Wahl auspicato geschehen muste, die Wahrsager musten
			
			sprechen, der angesetzte Tag sey
glücklich.
Sagten 
sie das Gegentheil, so muste die grosse				
				Versammlung 
auf einen anderen Tag verschoben werden. |  | 
|  | In solchen 5 Monathen hatten ihre Competitores				
				Zeit, 
sich zu bemühen, ob sie die designirten Burgemeister überführen 
könnten, ob sie durch 
unrechtmäßige 
Mittel, 				
z.E. durch 
Geschencke, Schau-Spiele und andere in Rom verbotene Mittel, zu ihrem				
				Zweck 
gelanget wären; konnten sie solches
				gründlich 
darthun, so wurden jene nicht zur würcklichen Antretung des Amts gelassen, 
sondern sie selbst gelangten dazu. |  | 
|  | Wenn dergleichen neue Burgemeister
				
erwehlt waren, kam der Rath und das				
				Volck 
vor die 
				Häuser 
dererselben, und statteten ihre Glückwünschungen ab, führten sie in das 
Capitolium, wo die erwehlten Bürgermeister opfferten und von da auf das 
Rathhauß giengen, der
				Republic 
vor die Wahl Danck abzustatten, welches sie unter der Kayserlichen Regierung bey 
denen Kaysern
				thaten, 
und hierauf wurden sie von dem
				gantzen 
Rathe und einer unzähligen Menge Volcks nach Hause begleitet. | 
	Ouidius Epist. ex Pont. ... Hotomann l.c. Lipsius l.c. Lycklama de Magistr. 7. | 
|  | Anfangs wurden lauter Patricii zu Bürgermeistern erwehlt, biß 
M. Fabii Ambusti beyde
					
					Töchter Anlaß gaben, daß ein
				Gesetz 
gemacht wurde, es
				sollte 
künfftig allezeit ein Plebeius Bürgermeister seyn, indem die eine, 
welche einen Plebeium
				geheurathet hatte, die andere beneidete, daß derselben
Mann, als 
ein Patricius, Consul wurde. Siehe Fabius Ambustus. | 
	Manutius de Leg. ... Polletus For. Rom. ... | 
|  | Ein
				nöthige
Distinction 
				muß 
hierbey noch angeführet werden; Iulius Caesar, der sich gern bey 
iedermann wolte beliebt machen, brachte es dahin, daß die Burgermeister nicht 
mehr das
				gantze
				Jahr
				
				regiereten, sondern nur einen, oder etliche Monathe, danach 
wurden andere an ihre Stelle gesetzt, und nach etlichen Monathen wieder andere. 
Diejenigen, welche am ersten Ianuario ihr
Amt antraten, hiessen
Ordinarii. |  | 
|  | {Sp. 1105|S. 570} |  | 
|  | die nach einen oder etlichen Monathen an ihrer Stelle kamen Suffecti. |  | 
|  | Nun ist bekannt, daß nach der
				Regierung 
der Bürgemeister die Römischen Fasti eingerichtet worden sind; Diese
Ehre, in den 
Calendern zu stehen, wiederfuhr demnach nur den beyden Ordinariis d.i. 
denen, so am ersten Januario ihr Amt antraten. Wiewohl es die 
Suffecti mit der Zeit doch auch dahin brachten, daß sie denen 
Ordinariis beygesetzet wurden; woraus aber in Ausrechnung der Jahre hernach 
manche Confusion entstanden ist, welche noch bis dato nicht 
gantz hat können gehoben werden. | 
	Pancirollus de Magistr. Munic. 7.
	Guntherius de Off. Dom. Aug. ... 
	Argolius in Panuin 
	de lud. Circ. ... Chimentellus de Hon. Bisell. 33.
	Turnebus Advers. ... | 
|  | Diese
			Gewohnheit 
				daurete 
bis auf den Kayser
Constantinum, welcher das Bürgermeister-Amt wieder auf den alten Fuß 
satzte, daß die Consules ordinarii ein gantzes Jahr regieren musten. 
Damit er aber auch andern einen Gefallen erwiese, so machte er an statt der 
Suffectorum eine neue
				Art 
von Burgermeistern, die er Consulares oder auch Consules honorarios
				nennete. 
Sie waren allbereit von Julio Caesare eingeführet worden. Das Amt 
solcher honorariorum heist bey denen damahligen
Scribenten 
nicht Consulatus sondern Consularitas, es daurete aber fort, 
bis das damahlige Occidentalische Kayserthum mit Augustulo ein 
Ende nahm. |  | 
|  | Wenn die Consules nach verflossenen Jahre ihr Amt abtraten, wurden 
sie Consulares
				genannt, 
und hatten einen grössern
				Rang 
und mehr Vortheile, als die andern Raths-Herren, welche noch nicht Consules 
gewesen waren. |  | 
|  | Die Bürgermeister-Würde 
nahm unter denen Kaysern so sehr ab, daß sie zu Justiniani Zeiten fast nichts 
als actus voluntariae jurisdictionis exerciren konnten, wie aus denen
Pandecten Tit. 
de Off. Cons. und 
				Codice Tit. de Cons. zu sehen, | 
	Hahn ad Wesenbec. 
	...  
	Stryck. I. Mod. Pand. ... Pancirollus l.c. Perez in Tit. Cod. de Cons. ... 
	Pacius enant 
	...   
Struvius l.c. ... | 
|  | Endlich ist noch zu mercken, daß ein
				Unterscheid 
sey zwischen Proconsul und Proconsule. Proconsul war, den man 
in eine
Provintz als Gouverneur schickte; Proconsule esse dicebantur, 
qui erant cum imperio, etsi nunquam consulatum gesserant. | 
	Cicero pro lege Manil. ... Turnebus Advers. ... Budaeus in Pand. ... | 
|  | Was die heutigen Bürgemeister anlangt, so beschreibet 
Knipschild de Civit. 
Imp. ... ihr Amt 
bestehe darinne, daß sie |  | 
|  | 
	die an die
	Stadt 
	geschickten
	
	Schreiben eröffnen, lesen, Suppliquen annehmen, klagende Partheyen anhören, den
				Rath 
	zusammen ruffen, die
				Sachen, 
	so abzuhandeln sind,
	vortragen,ihre Collegen und Raths-Herren um ihre Vota
				fragen,die				
			Urtheile
	
	publiciren, und exequiren. |  | 
|  | Wiewohl dieses nach jeder Stadt Einrichtung und
Statuten
				unterschieden 
ist. | Stryck. l.c. ... | 
|  |  |  |