HIS-Data
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Zedler: Consul HIS-Data
5028-6-1099-11
Titel: Consul
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 6 Sp. 1099
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 6 S. 567
Vorheriger Artikel: Consuetudo
Folgender Artikel: Consul, hat Gleichheit mit dem Syndico
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen, Römisches Recht
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

  Text Quellenangaben
  Consul.  
  Was diesen Namen anbelanget, so kan derselbe entweder grammatice oder politice angesehen werden. Grammatice kommt er nothwendig von Consulendo Rath geben, oder um Rath fragen her, politice kamen bey denen Römern nicht allemahl die tapffersten oder klügsten zu dieser Würde, sondern diejenigen, welche das Römische Volck darzu ernannten, und daher war Consul ein nomen beneficii populi romani.
  • Cicero Phil. ...
  • Castal. Obelisc. Aug. Inscript.
  Anfangs hiessen sie Praetores à praeeundo. Als es aber nachgehends auf allen Seiten viel Kriege gab, in welchen die Consules commandiren musten, so erwehlte man einen absonderlichen Praetorem urbanum, welcher die bürgerlichen Sachen besorgen muste, wenn die Bürgemeister zu Felde waren.  
  Die eigentliche Zeit, wenn dieser Name aufkommen, ist auch so gewiß nicht. Die gemeinste Meynung gehet dahin, es sey der Name Praetor blieben bis auf die Decemuiros, nach dererselben Verjagung aber hätten sich die Ober-Regenten Consules genennet. Wiewohl die alten und neuen Scribenten einander dißfalls wiedersprechen.  
  Vermuthlich sind diese Regenten anfänglich Praetores, d.i. praeeuntes ge-  
  {Sp. 1100}  
  nennet worden, die nicht nur andern mit guten Exempeln haben sollen vorgehen, sondern auch bey einer Schlacht die vordersten seyn sollen, die andern durch ihre Tapfferkeit zu ermuntern. So bald aber ein Praetor urbanus aufkam, schickte sichs nicht anders, als daß die Namen musten verändert werden. Daher die Bürgermeister sich nicht mehr Praetores, sondern Consules nennten, anzuzeigen, daß sie nicht allein, sondern mit Zuziehung des Raths regieren wolten.  
  Wegen der Zeit kommen alle Scribenten darinnen überein, daß man sich nach Abschaffung der Könige Anno V. C. 244, oder wie die neuern vielleicht accurater rechnen, 261 verrechnet habe.  
  Nach einiger Meynung haben Anfangs die Consules auch Iudices geheissen, wie sie aus dem Lege Horatia schliessen wollen, weil daselbst derer Consulum nicht erwehnt würde; allein andre haben schon erwiesen, daß die Rede nur von Plebejis magistratibus sey.
  • Nonius ...
  • Festus
  • Nouell. ...
  • Plinius ...
  • Pomponius de Orig. Iur. ...
  • Liuius ...
  • Dionysius Halic. ...
  • Perizonius de Praet. ...
  • Vossius Lex. Etym.
  • Augustinus ad LL. XII. Tabb. ...
  Man satzte ihrer aber zwey, damit, wenn einer in die Fußstapffen Tarquinii Superbi treten wollte, derselbe von dem andern, der gleiche Macht hatte, könnte in Zaum gehalten werden; man ließ sie auch nur ein Jahr bey der Regierung, damit sie nicht durch die Länge der Zeit hochmüthig würden, sondern desto höflicher wären, wenn sie bedächten, daß sie nach einem Jahre wieder Priuat-Personen werden würden.
  • Cicero de Leg. ...
  • Eutropius ...
  • Florus ...
  • Dionysius ...
  • Panuinius de Ciu. rom. ...
  • Preuot. de Magistr. Rom. ...
  • Lipsius de Magistr. Rom. ...
  • Hotomann de Magistr. Rom.
  • Polletus de For. Rom. ...
  Im Anfange gienge es mit der Bürgermeisterlichen Wahl ohne Solennitäten her, nur daß sie in Comitiis centuriatis erwehlet wurden,das ist, es traten immer hundert Mann zusammen, die machten zwey Subjecta aus, welche sie zu diesem Amte verlangten. Wer nun die meisten Centurien auf seiner Seite hatte, gelangte zu dem Amte, oder er ward vielmehr nur von dem Bürgermeister, welcher die Comitia hielt, darzu designiret. Ehe er aber darzu konnte erwehlet werden, musten drey Dinge vorher gehen, er muste sein gehöriges Alter haben, die niedrigen Ämter ordentlich und ohne Nachtheil verwaltet haben, endlich auch dem Volcke bey allen Gelegenheiten grosse Caressen machen; (das letztere hieß petere Consulatum.) Wer nun dergestalt designiret war, der hatte die ungezweifelte Versicherung, daß er den 1 Jan. sein Amt antreten würde.  
  A.V. 599 oder 600 haben sie angefangen, den 1 Jan. ihr Amt anzutreten, denn Anfangs nach Verjagung derer Könige geschahe solches den 24 Jan. 15 Jahr hernach, den 1 Sept. nach diesem ist bald der 15 May bald der 13 Dec. bald der 1 Junius, und unter M. Claudio Marcello und Cn. Cornelio Scipione kurtz vor dem andern Punischen Kriege der 15 Mertz gewöhnlich gewesen, bis endlich der 1 Januarius eingeführt wurde.
  • Liuius ...
  • Pighius Annal. Rom. ...
  • Lipenius de Stren. ...
  • Gruch. de Comit. Rom. ...
  • Fab. de Magistr. Rom. ...
  • Lipsius l.c.
  Gleichwie sie aber an statt der Könige eingesetzet wurden, also hatten sie auch derselben völlige Gewalt an sich. Sie konnten Krieg anfangen, Frieden schliessen, Bündnis-  
  {Sp. 1101|S. 568}[1]
[1] HIS-Data: Spalte korrigiert aus: 1011
  se stifften, ihre Bürger zur Lebens-Straffe ziehen, oder dieselben pardonniren. In Summa, denen ersten Burgemeistern Bruto und Collatino, wie auch einigen von ihren Nachfolgern fehlte es an keiner Sache, welche die Könige gehabt hatten, als an dem Erb-Eigenthum, der Crone, und an dem Königlichen gestickten Rocke.
  • Dionysius ...
  • Lipsius l.c.
  • Panuinius l.c.
  • Manutius de Leg. Rom. ...
  • Flocc. de Potest. Rom. ...
  • Augustinus de Leg. in Iul.
  Wiewohl diese grosse Herrlichkeit daurete nicht gar zu lange. Denn da das Volck einmahl erkannt hatte, wie weit sich seine Macht erstrecke, fand es bald Mittel, die unumschränckte Gewalt der Bürgermeister zu hemmen. Denn P. Valerius, Bruti Collega, gab schon zwey Gesetze, welche den Bürgermeistern das Messer an die Gurgel satzten. Erstlich, daß niemand Macht haben solte, Bürgemeister zu erwehlen, als das Volck, zum andern, daß man sich wider den Rath auf das Volck beruffen könne, und daß deswegen keinem Römischen Bürger einiges Leid zugefüget werden solte. Durch dieses Gesetz ward der Consulum Gewalt dergestalt eingeschrenckt, daß sie keinen Römischen Bürger am Leben straffen, peitschen, oder mit einer Geld-Busse belegen konnten, biß das Volck solches verwilliget hatte.
  • L. 1. §. 16. π. de Orig. Iur.
  • Dionysius ...
  • Liuius ...
  • Augustinus de LL. in Horat. et Valer.
  • Manutius de Leg. ...
  • Sigonius. de Ant. Iur. Ciu. Rom. ...
  • Panuinius l.c.
  • Prevot. l.c.
  • Lipsius l.c.
  • Pancirollus. Thes. Var. ...
  • Cassiodorus Var. ...
  • Struuius Exerc. ad Pand. ...
  Doch schien dieses noch leidlich. Da aber nach der bekannten Trennung der Patriciorum und des gemeinen Volcks die Syndici, oder Tribuni plebis aufkamen, ward denen Consulibus noch eine weit härtere Einschrenckung verursacht, die hieß Intercessio, die Protestirung. Denn, wenn die Burgemeister etwas beschlossen, was denen Tribunis nicht anständig war, so protestirten dieselben darwieder mit einem eintzigen Worte, indem sie nur sagten Veto, ich verbiete es, damit konnte aus dem gantzen Handel nichts werden.  
  War nun durch die Prouocation und die Beruffung auf das Volck denen Burgemeistern Ius vitae et necis benommen worden; so verlohren sie nun durch die intercession auch das Recht des Krieges und Friedens, und was damit verbunden ist: Kurtz, sie konten ohne Genehmhaltung der Zunfftmeister gar keinen festen Schluß fassen.  
  Endlich als um das Jahr 467 abermahl eine gewaltige Trennung zwischen denen Patriciis und dem Volcke entstand, so daß sich dieses auch auf den Ianiculum retirirte, gab der damahlige Dictator Q. Hortensius ein Gesetze, daß ins künfftige die Plebiscita oder Verordnungen des Volcks eben so gültig seyn solten, als andere Gesetze, sie mochten herrühren von wem sie wolten.  
  Nun möchte iemand dencken, die Burgemeister wären auf solche Weise gantz herunter kommen, und hätten gar keinen Vorzug vor anderen mehr übrig behalten; allein es blieben dennoch viel vortrefliche Vortheile auf ihrer Seite, dergleichen sonst keine Obrigkeitliche Person, vielweniger ein Priuatus in Rom zu geniessen hatte; z.E. Sie waren das Haupt der gantzen Republic, und es standen alle Obrigkeitl. Personen unter ihnen, ausser denen Zunfftmeistern.  
  Wegen des Kriegs hatten sie zwar ordentlich keine Gewalt, wenn aber der Rath den Schluß machte, dent operam Consules, ne quid resp. detrimenti capiat, so überkamen sie dadurch in allen Dingen freye Disposition, und eben diejeni-  
  {Sp. 1102}[2]
[2] HIS-Data: korrigiert aus: 1012
  ge Gewalt, welche sonst die Dictatores in Händen hatten.
  • Sallustius in Catil. ...
  • Liuius ...
  • Brissonius de Form. ...
  • Gruch. ad Post. Sigon. ...
  • Manutius de Sen. Rom. ...
  • Polletus For. Rom. ...
  • Lycklama de Magistr. Rom. 7.
  Wenn einem Volcke Krieg angekündiget wurde, warffen sie den  Spieß von der Columna bellica und commandirten die Armée.
  • Nardin Rom. Vet. ...
  • Donatus de Vrb. Rom. ...
  • Bulenger de Circ. 5.
  Bey ihnen war die Ober-Aufsicht über die Provintzien, sie konnten die Unterthanen citiren, in Zaum halten, straffen. Sie bekamen von allen Gouverneuren von Ländern und Städten Briefe, gaben denen Gesandten Audientz, und was endlich vom Rath und dem Volcke solte zu Stande gebracht werden, muste durch ihre Hände gehen.  
  Was den Rath ins besondere anlanget, so berieffen sie denselben zusammen, wenn sonst keine ausserordentlich Obrigkeit zu Rom war: z.E. ein Dictator, Interrex, ausser ihnen konnte solches niemand thun, wenn sie zu Rom waren, befanden sie sich aber bey der Armee, so hatte der Praetor die Freyheit den Rath zusammen zu ruffen.  
  Bey der Raths-Versammlung selbst that der Burgemeister den Vortrag, wovon nemlich tractiret werden solte. (referebat) Nach gethanenem Vortrage hielt er Umfrage, was eines ieden Meynung sey, (rogabat sententias) und zwar das gantze Jahr über in derjenigen Ordnung, welche er den 1. Jan. selbst angegeben hatte: Nun war unmöglich aller und ieder Meynungen von einer Sache zu vernehmen: Denn solches würde wegen derer vielen Raths-Herren in etlichen Tagen nicht haben geschehen können.  
  Dannenhero stellete der Burgermeister vor, wie vielerley Meynungen von der vorgetragenen Sache wären; Hierauf ließ er sich diejenigen, so unterschiedene Meynungen hatten, ieden auf eine besondere Banck setzen, (discessionem facere) die übrigen Rathsherren aber, welche einem oder dem andern beypflichteten, satzten sich zu ihm (ibant in sententiam ejus) da man denn gleich zehlen konnte, wer die meisten Stimmen hatte.  
  Es scheint, daß diese Manier zu votiren bey den alten Teutschen gleichfalls müsse gewöhnlich gewesen seyn,  dahero kommen noch die Redens Arten: er hat die meisten oder wenigsten Beyständer. Die Formel, welche der Consul brauchte, war diese: Qui haec sentitis, in hanc partem, qui alia omnia, in illam partem ite, qua (cum qua) sentitis. Weil auch offt geschahe, daß einer zwey oder mehrere Meynungen auf einmahl vortrug, so befahl ihm der Consul, er sollte einen Punct nach den andern vortragen. Inzwischen, wenn iemand eine Meynung hegte, welche dem Consuli nicht anstande, so war er nicht eben genöthiget, solche vorzutragen.  
  Wenn die meisten Stimmen ihre Richtigkeit hatten, so verfaßte der Burgermeister, den die Ordnung betraf, ein Senatus consultum, wieder welches aber sein Collega, der gleiche Gewalt besaß, protestiren konnte, ehe es zu Stande kam. Wenn aber auch die beyden Burgemeister und der gantze Rath einig waren, so stand es noch bey dem Tribuno plebis, ob er den gemachten Schluß passiren lassen, oder denselben durch das bekannte Veto hintertreiben wolle, wie schon offt ist gedacht worden.  
  Endlich wenn entweder die Zeit verflossen war, oder der Bürgemeister sonst seine Ursachen hatte, so konnte er den Rath dimittiren, und auseinander gehen lassen. Es geschahe solches abermahls durch gewisse Formeln, welche der Bür-  
  {Sp. 1103|S. 569}  
  germeister brauchte, nachdem er vergnügt oder mißvergnügt bey der Versammlung gewesen war. Z.E. P.C. nemovos tenet, oder Nihil vos moror. P.C. oder: Si vobis videbitur discedite Quirites. Noch eine andere formulam hat Cicero: Quirites, quoniam jam nox est, veneramini illum Jouem, custodem hujus urbis ac vestrum, atque in tecta vestra discedite.  
  Gleichwohl lag auch dißfalls der Knittel beym Hunde. Denn, wenn einer, der gleiche oder grössere Gewalt hatte, als derjenige, von welchem der Rath war entlassen worden, solches nicht zugeben wollte, muste derselbe annoch zurücke bleiben und die vorhabende Sache ausmachen.  
  Desgleichen hatten die Burgemeister auch das Recht, Comitia und allgemeine Bürgerliche Versammlungen zu halten, da denn beyde entweder mit einander loseten, oder sich sonst verglichen, auch wohl wechselten, nachdem sie nemlich mit einander einig werden konnten.
  • Argolius in Panuin. de Lud. Circ. ...
  • Fab. l.c. ...
  • Lipsius Saturn ...
  Weiter führeten sie auch die Ludos Circenses auf, worzu doch manchmahl so viel Unkosten gehörten, daß mancher ehrlicher Mann dadurch ruiniret ward. Daher auch unter den Kaysern diejenigen, so in Kayserlichen Gnaden waren, diese Unkosten gemeiniglich vom Hofe bekamen. Hingegen hoben die Kayser auch die Gewohnheit auf, da die Burgemeister am ersten Ianuario Geld unter das Volck auswerffen liessen.
  • Libanius Progymn. ...
  • l. 2. C. de consul. et non sparg. pec.
  Doch erlaubte Justinianus in Nou. 105. §. 12. kleine Müntz-Sorten auszustreuen, weil sich der Kayser vorbehielt, grosse Summen auszuwerffen. Wiewohl Leo auch dieses abschaffte, weil dadurch nur Reiche das Burgemeister-Amt antreten konnten, und Arme, aber wohlverdiente Leute ausgeschlossen wurden; zu geschweigen, daß die Leute sich entsetzlich um das Geld zanckten und schlugen.
  • Nouell. 94.
  • Lipenius de Stren. ...
  • Bulenger de Imp. Rom. ...
  • Fab. de Magistr. Rom. ...
  Die Bürgemeister trugen auch Sorge vor die Ausbesserung der gemeinen Land-Strassen. Desgleichen musten sie sonderlich unter denen Kaysern auf die Wasser-Leitungen Achtung geben.  
  Unter denen Ehren-Zeichen derer Burgemeister waren die Fasces ohne Zweifel die fürnehmsten. Als die Könige verjagt und zwey Ober-Regenten gesetzet wurden, ließ ein iedweder zwölf Fasces vor sich hertragen, allein das Volck fieng an zu murmeln, und schiene, sie würden nun nicht einer einfachen, sondern einer doppelten Grausamkeit unterworffen seyn. Liuius ...
  Daher legten sie zwölfe davon wieder auf die Seite, mit den andern zwölfen aber wechselten sie monathlich ab. Der Älteste machte den Anfang damit, der andere Bürgemeister aber hatte den Monath über, da ihm die Fasces fehlten, nur einen Raths-Bedienten vor sich, und etliche Lictores hinter sich: Die Clienten, eigne  Freygelassene und andere Knechte ausgenommen.  
  Was die Äxte oder Secures anbelanget, welche vor alten Zeiten ein Haupt-Theil bei denen Fascibus waren, davon gab P. Valerius Poplicola ein Gesetz, daß sie in der Stadt Rom, nicht aber bei der Armee und in denen Provintzien, solten aus denen  Fascibus weggelassen werden. Wiewohl nachgehends die Kayser, ihren Staat zu vergrössern, die Äxte wieder in die Fasces verordnet, und solche auch in der Stadt Rom gebrauchet haben.  
  Nach denen Fascibus war derer Burgemeister gröstes Ehren-Zeichen Sella curulis, oder ein Stuhl, den man auf einen Wagen setzte, und der entweder von El-  
  {Sp. 1104}  
  fenbein, oder doch damit ausgeleget war.  
  Ferner gehörte zu dererselben Ehrenzeichen praetexta toga, ein mit Purpur verbrämter Rock. Ingleichen ein Scepter oder ein Stab von Elfenbein, auf welchem sich ein Adler befand. Ob die alten Burgemeister solchen nur am Tage ihrer Triumphe getragen haben? ist nicht nöthig zu erwehnen. Unter den Kaysern haben sie dergleichen Scepter unstreitig geführet; Diese Ehrenzeichen wurden sonderlich von den alten Burgemeistern gebrauchet.  
  Die Kayser aber, weil sie dieses Amt auch zugleich verwalteten, damit im Rathe bey ihrer Gegenwart nicht vorgehen möchte, was ihnen nicht anständig wäre, thaten zu diesen Ehrenzeichen noch togam pictam, einen mit Purpur bunt gewirckten Rock, ferner einen dergleichen, der aber etwas kürtzer war, und einen mit Palmzweigen gestickten oder gewirckten Rock, dergleichen anfänglich nur diejenigen tragen durfften, welche Triumph hielten: unter denen Kaysern aber trugen ihn auch die Burgemeister, anfänglich zwar nur an dem Tage, wenn sie das Amt antraten, nachgehends aber alle Tage. Damit endlich der Pracht den gantzen Leib erfüllen möchte, so musten auch die Füsse mit Schuhen bedeckt werden, die mit Gold überzogen waren,  
  die Designation oder Wahl der neuen Burgemeister geschahe gegen den Ausgang des Iulii und also 5 gantzer Monathe vor würcklicher Antretung des Amts. der Tag war nicht gewiß, weil die Wahl auspicato geschehen muste, die Wahrsager musten sprechen, der angesetzte Tag sey glücklich. Sagten sie das Gegentheil, so muste die grosse Versammlung auf einen anderen Tag verschoben werden.  
  In solchen 5 Monathen hatten ihre Competitores Zeit, sich zu bemühen, ob sie die designirten Burgemeister überführen könnten, ob sie durch unrechtmäßige Mittel, z.E. durch Geschencke, Schau-Spiele und andere in Rom verbotene Mittel, zu ihrem Zweck gelanget wären; konnten sie solches gründlich darthun, so wurden jene nicht zur würcklichen Antretung des Amts gelassen, sondern sie selbst gelangten dazu.  
  Wenn dergleichen neue Burgemeister erwehlt waren, kam der Rath und das Volck vor die Häuser dererselben, und statteten ihre Glückwünschungen ab, führten sie in das Capitolium, wo die erwehlten Bürgermeister opfferten und von da auf das Rathhauß giengen, der Republic vor die Wahl Danck abzustatten, welches sie unter der Kayserlichen Regierung bey denen Kaysern thaten, und hierauf wurden sie von dem gantzen Rathe und einer unzähligen Menge Volcks nach Hause begleitet.
  • Ouidius Epist. ex Pont. ...
  • Hotomann l.c.
  • Lipsius l.c.
  • Lycklama de Magistr. 7.
  Anfangs wurden lauter Patricii zu Bürgermeistern erwehlt, biß M. Fabii Ambusti beyde Töchter Anlaß gaben, daß ein Gesetz gemacht wurde, es sollte künfftig allezeit ein Plebeius Bürgermeister seyn, indem die eine, welche einen Plebeium geheurathet hatte, die andere beneidete, daß derselben Mann, als ein Patricius, Consul wurde. Siehe Fabius Ambustus.
  • Manutius de Leg. ...
  • Polletus For. Rom. ...
  Ein nöthige Distinction muß hierbey noch angeführet werden; Iulius Caesar, der sich gern bey iedermann wolte beliebt machen, brachte es dahin, daß die Burgermeister nicht mehr das gantze Jahr regiereten, sondern nur einen, oder etliche Monathe, danach wurden andere an ihre Stelle gesetzt, und nach etlichen Monathen wieder andere. Diejenigen, welche am ersten Ianuario ihr Amt antraten, hiessen Ordinarii.  
  {Sp. 1105|S. 570}  
  die nach einen oder etlichen Monathen an ihrer Stelle kamen Suffecti.  
  Nun ist bekannt, daß nach der Regierung der Bürgemeister die Römischen Fasti eingerichtet worden sind; Diese Ehre, in den Calendern zu stehen, wiederfuhr demnach nur den beyden Ordinariis d.i. denen, so am ersten Januario ihr Amt antraten. Wiewohl es die Suffecti mit der Zeit doch auch dahin brachten, daß sie denen Ordinariis beygesetzet wurden; woraus aber in Ausrechnung der Jahre hernach manche Confusion entstanden ist, welche noch bis dato nicht gantz hat können gehoben werden.
  • Pancirollus de Magistr. Munic. 7.
  • Guntherius de Off. Dom. Aug. ...
  • Argolius in Panuin de lud. Circ. ...
  • Chimentellus de Hon. Bisell. 33.
  • Turnebus Advers. ...
  Diese Gewohnheit daurete bis auf den Kayser Constantinum, welcher das Bürgermeister-Amt wieder auf den alten Fuß satzte, daß die Consules ordinarii ein gantzes Jahr regieren musten. Damit er aber auch andern einen Gefallen erwiese, so machte er an statt der Suffectorum eine neue Art von Burgermeistern, die er Consulares oder auch Consules honorarios nennete. Sie waren allbereit von Julio Caesare eingeführet worden. Das Amt solcher honorariorum heist bey denen damahligen Scribenten nicht Consulatus sondern Consularitas, es daurete aber fort, bis das damahlige Occidentalische Kayserthum mit Augustulo ein Ende nahm.  
  Wenn die Consules nach verflossenen Jahre ihr Amt abtraten, wurden sie Consulares genannt, und hatten einen grössern Rang und mehr Vortheile, als die andern Raths-Herren, welche noch nicht Consules gewesen waren.  
  Die Bürgermeister-Würde nahm unter denen Kaysern so sehr ab, daß sie zu Justiniani Zeiten fast nichts als actus voluntariae jurisdictionis exerciren konnten, wie aus denen Pandecten Tit. de Off. Cons. und Codice Tit. de Cons. zu sehen,
  • Hahn ad Wesenbec. ...
  • Stryck. I. Mod. Pand. ...
  • Pancirollus l.c.
  • Perez in Tit. Cod. de Cons. ...
  • Pacius enant ...
  • Struvius l.c. ...
  Endlich ist noch zu mercken, daß ein Unterscheid sey zwischen Proconsul und Proconsule. Proconsul war, den man in eine Provintz als Gouverneur schickte; Proconsule esse dicebantur, qui erant cum imperio, etsi nunquam consulatum gesserant.
  • Cicero pro lege Manil. ...
  • Turnebus Advers. ...
  • Budaeus in Pand. ...
  Was die heutigen Bürgemeister anlangt, so beschreibet Knipschild de Civit. Imp. ... ihr Amt bestehe darinne, daß sie  
   
  Wiewohl dieses nach jeder Stadt Einrichtung und Statuten unterschieden ist. Stryck. l.c. ...
     

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Stand: 8. Dezember 2022 © Hans-Walter Pries