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Quellenangaben |
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Consul. |
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Was diesen Namen
anbelanget, so kan derselbe entweder grammatice oder
politice
angesehen werden. Grammatice kommt er
nothwendig
von Consulendo Rath geben, oder um
Rath fragen
her, politice kamen bey denen Römern nicht allemahl die tapffersten
oder
klügsten
zu dieser
Würde,
sondern diejenigen, welche das Römische Volck darzu ernannten, und daher war
Consul ein nomen beneficii populi romani. |
- Cicero Phil. ...
- Castal. Obelisc. Aug. Inscript.
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Anfangs hiessen sie Praetores à praeeundo. Als es aber nachgehends auf allen
Seiten viel
Kriege
gab, in welchen die Consules commandiren
musten,
so
erwehlte
man einen
absonderlichen Praetorem urbanum, welcher die
bürgerlichen Sachen besorgen muste, wenn die Bürgemeister zu Felde waren. |
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Die eigentliche
Zeit,
wenn dieser Name aufkommen, ist auch so
gewiß
nicht. Die gemeinste
Meynung gehet dahin, es sey der Name Praetor
blieben bis auf die Decemuiros, nach dererselben Verjagung aber hätten
sich die Ober-Regenten
Consules
genennet.
Wiewohl die
alten
und neuen
Scribenten einander dißfalls wiedersprechen. |
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Vermuthlich sind diese Regenten anfänglich Praetores,
d.i. praeeuntes ge- |
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{Sp. 1100} |
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nennet worden, die nicht nur andern mit guten
Exempeln
haben sollen vorgehen, sondern auch bey einer Schlacht die vordersten seyn
sollen, die andern durch ihre Tapfferkeit zu ermuntern. So bald aber ein
Praetor urbanus aufkam, schickte sichs nicht anders, als daß die Namen
musten
verändert werden. Daher die Bürgermeister sich nicht mehr
Praetores, sondern Consules nennten, anzuzeigen, daß sie nicht allein, sondern
mit Zuziehung des Raths
regieren
wolten. |
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Wegen der
Zeit
kommen alle Scribenten darinnen überein, daß man sich nach Abschaffung der
Könige
Anno
V. C. 244, oder wie die neuern vielleicht accurater
rechnen, 261 verrechnet habe. |
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Nach einiger Meynung haben Anfangs die Consules auch Iudices
geheissen, wie sie aus dem Lege Horatia
schliessen
wollen, weil daselbst derer Consulum nicht erwehnt würde; allein andre
haben schon erwiesen, daß die
Rede nur von Plebejis magistratibus sey. |
- Nonius ...
- Festus
-
Nouell.
...
- Plinius ...
- Pomponius de Orig. Iur. ...
- Liuius ...
- Dionysius Halic. ...
- Perizonius de Praet. ...
- Vossius Lex. Etym.
- Augustinus ad LL. XII. Tabb. ...
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Man satzte ihrer aber zwey, damit, wenn einer in die Fußstapffen
Tarquinii Superbi treten wollte, derselbe von dem andern, der gleiche
Macht
hatte, könnte in Zaum gehalten werden; man ließ sie auch nur ein
Jahr
bey der
Regierung,
damit sie nicht durch die Länge der Zeit hochmüthig würden, sondern desto
höflicher wären, wenn sie bedächten, daß sie nach einem Jahre wieder Priuat-Personen
werden würden. |
- Cicero de Leg. ...
- Eutropius ...
- Florus ...
- Dionysius ...
- Panuinius de Ciu. rom. ...
- Preuot. de Magistr. Rom. ...
- Lipsius de Magistr. Rom. ...
- Hotomann de Magistr. Rom.
- Polletus de For. Rom. ...
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Im Anfange gienge es mit der Bürgermeisterlichen
Wahl
ohne
Solennitäten her, nur daß sie in Comitiis centuriatis erwehlet wurden,das
ist, es traten immer hundert
Mann zusammen, die machten zwey
Subjecta aus, welche sie zu diesem
Amte
verlangten. Wer nun die meisten Centurien auf seiner Seite hatte, gelangte zu
dem Amte, oder er ward vielmehr nur von dem
Bürgermeister,
welcher die Comitia hielt, darzu designiret. Ehe er aber darzu
konnte
erwehlet
werden,
musten
drey Dinge vorher gehen, er muste sein gehöriges
Alter
haben, die niedrigen Ämter ordentlich und ohne
Nachtheil
verwaltet
haben, endlich auch dem
Volcke
bey allen
Gelegenheiten
grosse Caressen machen; (das letztere hieß petere Consulatum.) Wer nun
dergestalt designiret war, der hatte die
ungezweifelte Versicherung,
daß er den 1 Jan. sein Amt antreten würde. |
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A.V. 599 oder 600 haben sie angefangen, den 1 Jan. ihr Amt
anzutreten, denn Anfangs nach Verjagung derer
Könige
geschahe solches den 24 Jan. 15 Jahr hernach, den 1 Sept. nach diesem ist bald
der 15 May bald der 13 Dec. bald der 1 Junius, und unter M. Claudio Marcello
und Cn. Cornelio Scipione kurtz vor dem andern Punischen Kriege der 15
Mertz
gewöhnlich
gewesen, bis endlich der 1 Januarius eingeführt wurde. |
- Liuius ...
- Pighius Annal. Rom. ...
- Lipenius de Stren. ...
- Gruch. de Comit. Rom. ...
- Fab. de Magistr. Rom. ...
- Lipsius l.c.
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Gleichwie sie aber an statt der Könige eingesetzet wurden, also hatten sie
auch derselben völlige
Gewalt
an sich. Sie konnten
Krieg
anfangen,
Frieden
schliessen, Bündnis- |
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{Sp. 1101|S. 568}[1] |
[1] |
HIS-Data: Spalte korrigiert aus: 1011 |
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se stifften, ihre Bürger
zur
Lebens-Straffe ziehen, oder dieselben pardonniren. In Summa, denen
ersten Burgemeistern Bruto und Collatino, wie auch einigen von
ihren Nachfolgern fehlte es an keiner
Sache,
welche die Könige gehabt hatten, als an dem Erb-Eigenthum, der Crone, und an dem
Königlichen gestickten Rocke. |
- Dionysius ...
- Lipsius l.c.
- Panuinius l.c.
- Manutius de Leg. Rom. ...
- Flocc. de Potest. Rom. ...
- Augustinus de Leg. in Iul.
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Wiewohl diese grosse Herrlichkeit daurete nicht gar zu lange. Denn da das
Volck
einmahl erkannt hatte, wie weit sich seine
Macht
erstrecke, fand es bald
Mittel, die
unumschränckte Gewalt der Bürgermeister zu hemmen. Denn P. Valerius, Bruti
Collega, gab schon zwey
Gesetze,
welche den Bürgermeistern das Messer an die Gurgel satzten. Erstlich, daß
niemand Macht haben
solte,
Bürgemeister zu
erwehlen,
als das Volck, zum andern, daß man sich wider den Rath auf das Volck beruffen
könne, und daß deswegen keinem Römischen Bürger einiges Leid zugefüget werden
solte. Durch dieses Gesetz ward der Consulum Gewalt dergestalt
eingeschrenckt, daß sie keinen Römischen Bürger am Leben straffen, peitschen,
oder mit einer Geld-Busse belegen konnten, biß das Volck solches verwilliget
hatte. |
- L. 1. §. 16.
π.
de Orig. Iur.
-
Dionysius ...
-
Liuius ...
-
Augustinus de LL. in Horat. et
Valer.
-
Manutius de Leg. ...
-
Sigonius. de Ant. Iur. Ciu. Rom.
...
-
Panuinius l.c.
-
Prevot. l.c.
-
Lipsius l.c.
-
Pancirollus. Thes. Var. ...
-
Cassiodorus Var. ...
-
Struuius Exerc. ad Pand. ...
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Doch schien dieses noch leidlich. Da aber nach der bekannten Trennung der
Patriciorum und des gemeinen Volcks die Syndici, oder
Tribuni plebis aufkamen, ward denen Consulibus noch eine weit
härtere Einschrenckung verursacht, die hieß Intercessio, die
Protestirung. Denn, wenn die Burgemeister etwas beschlossen, was denen
Tribunis nicht anständig war, so protestirten dieselben darwieder
mit einem eintzigen
Worte,
indem sie nur sagten Veto, ich verbiete es, damit konnte aus dem
gantzen
Handel nichts werden. |
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War nun durch die Prouocation und die Beruffung auf das Volck denen
Burgemeistern Ius vitae et necis benommen worden; so verlohren sie nun
durch die intercession auch das
Recht
des
Krieges
und
Friedens,
und was damit verbunden ist: Kurtz, sie konten ohne Genehmhaltung der
Zunfftmeister gar keinen festen
Schluß
fassen. |
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Endlich als um das
Jahr
467 abermahl eine gewaltige Trennung zwischen denen Patriciis und dem
Volcke entstand, so daß sich dieses auch auf den Ianiculum retirirte,
gab der damahlige Dictator Q. Hortensius ein
Gesetze,
daß ins künfftige die Plebiscita oder
Verordnungen des Volcks eben so gültig seyn
solten,
als andere Gesetze, sie mochten herrühren von wem sie
wolten. |
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Nun
möchte
iemand dencken, die Burgemeister wären auf solche Weise
gantz
herunter kommen, und hätten gar keinen
Vorzug
vor anderen mehr übrig behalten; allein es blieben dennoch viel vortrefliche
Vortheile auf ihrer Seite, dergleichen sonst keine
Obrigkeitliche Person, vielweniger ein Priuatus in Rom zu geniessen hatte;
z.E. Sie
waren das Haupt der gantzen
Republic,
und es standen alle Obrigkeitl. Personen unter ihnen, ausser denen
Zunfftmeistern. |
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Wegen des
Kriegs
hatten sie zwar ordentlich keine
Gewalt,
wenn aber der Rath den Schluß machte, dent operam Consules, ne quid resp.
detrimenti capiat, so überkamen sie dadurch in allen
Dingen
freye Disposition, und eben diejeni- |
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{Sp. 1102}[2] |
[2] |
HIS-Data: korrigiert aus: 1012 |
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ge Gewalt, welche sonst die Dictatores in Händen hatten. |
- Sallustius in Catil. ...
- Liuius ...
- Brissonius de Form. ...
- Gruch. ad Post. Sigon. ...
- Manutius de Sen. Rom. ...
- Polletus For. Rom. ...
- Lycklama de Magistr. Rom. 7.
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Wenn einem Volcke Krieg angekündiget wurde, warffen sie den Spieß von
der Columna bellica und commandirten die Armée. |
- Nardin Rom. Vet. ...
- Donatus de Vrb. Rom. ...
- Bulenger de Circ. 5.
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Bey ihnen war die Ober-Aufsicht über die
Provintzien, sie konnten die
Unterthanen citiren, in Zaum halten,
straffen.
Sie bekamen von allen Gouverneuren von
Ländern und
Städten
Briefe, gaben denen Gesandten Audientz, und was endlich vom Rath und dem Volcke
solte zu
Stande
gebracht werden,
muste
durch ihre Hände gehen. |
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Was den Rath ins besondere anlanget, so berieffen sie denselben zusammen,
wenn sonst keine ausserordentlich
Obrigkeit zu Rom
war:
z.E. ein
Dictator, Interrex, ausser ihnen konnte solches niemand
thun,
wenn sie zu Rom waren, befanden sie sich aber bey der Armee, so hatte der
Praetor die
Freyheit
den Rath zusammen zu ruffen. |
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Bey der Raths-Versammlung selbst that der Burgemeister den
Vortrag,
wovon nemlich tractiret werden
solte.
(referebat) Nach gethanenem Vortrage hielt er Umfrage, was eines ieden
Meynung sey, (rogabat sententias) und zwar das
gantze
Jahr
über in derjenigen
Ordnung,
welche er den 1. Jan. selbst angegeben hatte: Nun war
unmöglich
aller und ieder Meynungen von einer
Sache
zu vernehmen: Denn solches würde wegen derer vielen Raths-Herren in etlichen
Tagen
nicht haben geschehen können. |
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Dannenhero stellete der Burgermeister vor, wie vielerley Meynungen von der
vorgetragenen Sache wären; Hierauf ließ er sich diejenigen, so
unterschiedene
Meynungen hatten, ieden auf eine
besondere Banck
setzen, (discessionem facere) die übrigen Rathsherren aber, welche
einem oder dem andern beypflichteten, satzten sich zu ihm (ibant in
sententiam ejus) da man denn gleich
zehlen
konnte, wer die meisten Stimmen hatte. |
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Es scheint, daß diese Manier zu votiren bey den
alten
Teutschen
gleichfalls müsse
gewöhnlich
gewesen seyn, dahero kommen noch die
Redens
Arten: er hat die meisten oder wenigsten Beyständer. Die Formel, welche der
Consul brauchte, war diese: Qui haec sentitis, in hanc partem, qui
alia omnia, in illam partem ite, qua (cum qua) sentitis. Weil auch offt
geschahe, daß einer zwey oder mehrere Meynungen auf einmahl vortrug, so
befahl
ihm der Consul, er sollte einen Punct nach den andern vortragen.
Inzwischen,
wenn iemand eine Meynung hegte, welche dem Consuli nicht anstande, so
war er nicht eben genöthiget, solche vorzutragen. |
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Wenn die meisten Stimmen ihre Richtigkeit hatten, so verfaßte der
Burgermeister, den die
Ordnung
betraf, ein Senatus consultum, wieder welches aber sein Collega,
der gleiche
Gewalt
besaß, protestiren konnte, ehe es zu
Stande
kam. Wenn aber auch die beyden Burgemeister und der
gantze
Rath einig waren, so stand es noch bey dem Tribuno plebis, ob er den
gemachten
Schluß
passiren lassen, oder denselben durch das bekannte Veto
hintertreiben wolle, wie schon offt ist gedacht worden. |
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Endlich wenn entweder die Zeit verflossen war, oder der Bürgemeister sonst
seine
Ursachen
hatte, so konnte er den Rath dimittiren, und auseinander gehen lassen.
Es geschahe solches abermahls durch gewisse Formeln, welche der Bür- |
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{Sp. 1103|S. 569} |
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germeister brauchte, nachdem er vergnügt oder mißvergnügt bey der
Versammlung
gewesen war.
Z.E.
P.C. nemovos tenet, oder Nihil vos moror. P.C. oder:
Si vobis videbitur discedite Quirites. Noch eine andere formulam
hat Cicero: Quirites, quoniam jam nox est, veneramini illum Jouem, custodem
hujus urbis ac vestrum, atque in tecta vestra discedite. |
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Gleichwohl lag auch dißfalls der Knittel beym Hunde. Denn, wenn einer, der
gleiche oder grössere Gewalt hatte, als derjenige, von welchem der Rath war
entlassen worden, solches nicht zugeben
wollte,
muste
derselbe annoch zurücke bleiben und die vorhabende Sache ausmachen. |
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Desgleichen hatten die Burgemeister auch das
Recht,
Comitia und allgemeine
Bürgerliche
Versammlungen zu halten, da denn beyde entweder mit einander loseten, oder sich
sonst verglichen, auch wohl wechselten, nachdem sie nemlich mit einander einig
werden konnten. |
- Argolius in Panuin.
de Lud. Circ. ...
- Fab. l.c. ...
- Lipsius Saturn ...
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Weiter führeten sie auch die Ludos Circenses auf, worzu doch
manchmahl so viel Unkosten gehörten, daß mancher ehrlicher
Mann dadurch
ruiniret ward. Daher auch unter den
Kaysern
diejenigen, so in Kayserlichen
Gnaden waren, diese Unkosten gemeiniglich vom
Hofe bekamen. Hingegen hoben die Kayser auch die
Gewohnheit
auf, da die Burgemeister am ersten Ianuario
Geld
unter das
Volck
auswerffen liessen. |
- Libanius Progymn. ...
- l. 2.
C.
de consul. et non sparg. pec.
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Doch erlaubte Justinianus in
Nou.
105. §. 12. kleine Müntz-Sorten auszustreuen, weil sich der Kayser vorbehielt,
grosse Summen auszuwerffen. Wiewohl Leo auch dieses abschaffte, weil dadurch nur
Reiche das Burgemeister-Amt
antreten konnten, und
Arme,
aber wohlverdiente Leute ausgeschlossen wurden; zu geschweigen, daß die Leute
sich entsetzlich um das Geld
zanckten und
schlugen. |
-
Nouell.
94.
-
Lipenius de Stren. ...
-
Bulenger de Imp. Rom. ...
-
Fab. de Magistr. Rom. ...
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Die Bürgemeister trugen auch Sorge vor die Ausbesserung der gemeinen
Land-Strassen. Desgleichen
musten
sie sonderlich
unter denen Kaysern auf die Wasser-Leitungen Achtung geben. |
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Unter denen Ehren-Zeichen derer Burgemeister waren die Fasces ohne
Zweifel
die fürnehmsten. Als die
Könige
verjagt und zwey Ober-Regenten
gesetzet wurden, ließ ein iedweder zwölf Fasces vor sich hertragen,
allein das Volck fieng an zu murmeln, und schiene, sie würden nun nicht einer
einfachen, sondern einer doppelten Grausamkeit unterworffen seyn. |
Liuius ... |
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Daher legten sie zwölfe davon wieder auf die Seite, mit den andern zwölfen
aber wechselten sie monathlich ab. Der Älteste machte den Anfang damit, der
andere Bürgemeister aber hatte den Monath über, da ihm die Fasces
fehlten, nur einen Raths-Bedienten
vor sich, und etliche Lictores hinter sich: Die Clienten,
eigne
Freygelassene und andere
Knechte ausgenommen. |
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Was die Äxte oder Secures anbelanget, welche vor
alten
Zeiten
ein Haupt-Theil
bei denen Fascibus waren, davon gab P. Valerius Poplicola ein
Gesetz,
daß sie in der Stadt
Rom, nicht aber bei der Armee und in denen
Provintzien, solten aus denen Fascibus weggelassen werden. Wiewohl
nachgehends die
Kayser,
ihren
Staat zu vergrössern, die Äxte wieder in die Fasces
verordnet, und solche auch in der Stadt Rom
gebrauchet
haben. |
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Nach denen Fascibus war derer Burgemeister gröstes Ehren-Zeichen
Sella curulis, oder ein Stuhl, den man auf einen Wagen setzte, und der
entweder von El- |
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{Sp. 1104} |
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fenbein, oder doch damit ausgeleget war. |
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Ferner gehörte zu dererselben Ehrenzeichen praetexta toga, ein mit
Purpur verbrämter Rock. Ingleichen ein Scepter oder ein Stab von Elfenbein, auf
welchem sich ein Adler befand. Ob die alten Burgemeister solchen nur am
Tage
ihrer Triumphe getragen haben? ist nicht
nöthig
zu erwehnen. Unter den Kaysern haben sie dergleichen Scepter unstreitig
geführet; Diese Ehrenzeichen wurden sonderlich von den alten Burgemeistern
gebrauchet. |
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Die Kayser aber, weil sie dieses
Amt auch zugleich
verwalteten,
damit im Rathe bey ihrer
Gegenwart
nicht vorgehen
möchte,
was ihnen nicht anständig wäre,
thaten
zu diesen Ehrenzeichen noch togam pictam, einen mit Purpur bunt
gewirckten Rock, ferner einen dergleichen, der aber etwas kürtzer war, und einen
mit Palmzweigen gestickten oder gewirckten Rock, dergleichen anfänglich nur
diejenigen tragen durfften, welche Triumph hielten: unter denen Kaysern aber
trugen ihn auch die Burgemeister, anfänglich zwar nur an dem
Tage,
wenn sie das Amt antraten, nachgehends aber alle Tage. Damit endlich der Pracht
den
gantzen
Leib
erfüllen möchte, so
musten
auch die Füsse mit Schuhen bedeckt werden, die mit Gold überzogen waren, |
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die Designation oder
Wahl
der neuen Burgemeister geschahe gegen den Ausgang des Iulii und also 5
gantzer Monathe vor
würcklicher
Antretung des Amts. der Tag war nicht
gewiß,
weil die Wahl auspicato geschehen muste, die Wahrsager musten
sprechen, der angesetzte Tag sey
glücklich.
Sagten
sie das Gegentheil, so muste die grosse
Versammlung
auf einen anderen Tag verschoben werden. |
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In solchen 5 Monathen hatten ihre Competitores
Zeit,
sich zu bemühen, ob sie die designirten Burgemeister überführen
könnten, ob sie durch
unrechtmäßige
Mittel,
z.E. durch
Geschencke, Schau-Spiele und andere in Rom verbotene Mittel, zu ihrem
Zweck
gelanget wären; konnten sie solches
gründlich
darthun, so wurden jene nicht zur würcklichen Antretung des Amts gelassen,
sondern sie selbst gelangten dazu. |
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Wenn dergleichen neue Burgemeister
erwehlt waren, kam der Rath und das
Volck
vor die
Häuser
dererselben, und statteten ihre Glückwünschungen ab, führten sie in das
Capitolium, wo die erwehlten Bürgermeister opfferten und von da auf das
Rathhauß giengen, der
Republic
vor die Wahl Danck abzustatten, welches sie unter der Kayserlichen Regierung bey
denen Kaysern
thaten,
und hierauf wurden sie von dem
gantzen
Rathe und einer unzähligen Menge Volcks nach Hause begleitet. |
- Ouidius Epist. ex Pont. ...
- Hotomann l.c.
- Lipsius l.c.
- Lycklama de Magistr. 7.
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Anfangs wurden lauter Patricii zu Bürgermeistern erwehlt, biß
M. Fabii Ambusti beyde
Töchter Anlaß gaben, daß ein
Gesetz
gemacht wurde, es
sollte
künfftig allezeit ein Plebeius Bürgermeister seyn, indem die eine,
welche einen Plebeium
geheurathet hatte, die andere beneidete, daß derselben
Mann, als
ein Patricius, Consul wurde. Siehe Fabius Ambustus. |
- Manutius de Leg. ...
- Polletus For. Rom. ...
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Ein
nöthige
Distinction
muß
hierbey noch angeführet werden; Iulius Caesar, der sich gern bey
iedermann wolte beliebt machen, brachte es dahin, daß die Burgermeister nicht
mehr das
gantze
Jahr
regiereten, sondern nur einen, oder etliche Monathe, danach
wurden andere an ihre Stelle gesetzt, und nach etlichen Monathen wieder andere.
Diejenigen, welche am ersten Ianuario ihr
Amt antraten, hiessen
Ordinarii. |
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{Sp. 1105|S. 570} |
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die nach einen oder etlichen Monathen an ihrer Stelle kamen Suffecti. |
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Nun ist bekannt, daß nach der
Regierung
der Bürgemeister die Römischen Fasti eingerichtet worden sind; Diese
Ehre, in den
Calendern zu stehen, wiederfuhr demnach nur den beyden Ordinariis d.i.
denen, so am ersten Januario ihr Amt antraten. Wiewohl es die
Suffecti mit der Zeit doch auch dahin brachten, daß sie denen
Ordinariis beygesetzet wurden; woraus aber in Ausrechnung der Jahre hernach
manche Confusion entstanden ist, welche noch bis dato nicht
gantz hat können gehoben werden. |
- Pancirollus de Magistr. Munic. 7.
- Guntherius de Off. Dom. Aug. ...
- Argolius in Panuin
de lud. Circ. ...
- Chimentellus de Hon. Bisell. 33.
- Turnebus Advers. ...
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Diese
Gewohnheit
daurete
bis auf den Kayser
Constantinum, welcher das Bürgermeister-Amt wieder auf den alten Fuß
satzte, daß die Consules ordinarii ein gantzes Jahr regieren musten.
Damit er aber auch andern einen Gefallen erwiese, so machte er an statt der
Suffectorum eine neue
Art
von Burgermeistern, die er Consulares oder auch Consules honorarios
nennete.
Sie waren allbereit von Julio Caesare eingeführet worden. Das Amt
solcher honorariorum heist bey denen damahligen
Scribenten
nicht Consulatus sondern Consularitas, es daurete aber fort,
bis das damahlige Occidentalische Kayserthum mit Augustulo ein
Ende nahm. |
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Wenn die Consules nach verflossenen Jahre ihr Amt abtraten, wurden
sie Consulares
genannt,
und hatten einen grössern
Rang
und mehr Vortheile, als die andern Raths-Herren, welche noch nicht Consules
gewesen waren. |
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Die Bürgermeister-Würde
nahm unter denen Kaysern so sehr ab, daß sie zu Justiniani Zeiten fast nichts
als actus voluntariae jurisdictionis exerciren konnten, wie aus denen
Pandecten Tit.
de Off. Cons. und
Codice Tit. de Cons. zu sehen, |
- Hahn ad Wesenbec.
...
-
Stryck. I. Mod. Pand. ...
- Pancirollus l.c.
- Perez in Tit. Cod. de Cons. ...
- Pacius enant
...
-
Struvius l.c. ...
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Endlich ist noch zu mercken, daß ein
Unterscheid
sey zwischen Proconsul und Proconsule. Proconsul war, den man
in eine
Provintz als Gouverneur schickte; Proconsule esse dicebantur,
qui erant cum imperio, etsi nunquam consulatum gesserant. |
- Cicero pro lege Manil. ...
- Turnebus Advers. ...
- Budaeus in Pand. ...
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Was die heutigen Bürgemeister anlangt, so beschreibet
Knipschild de Civit.
Imp. ... ihr Amt
bestehe darinne, daß sie |
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- die an die
Stadt
geschickten
Schreiben eröffnen, lesen,
- Suppliquen annehmen,
- klagende Partheyen anhören,
- den
Rath
zusammen ruffen,
- die
Sachen,
so abzuhandeln sind,
vortragen,
- ihre Collegen und Raths-Herren um ihre Vota
fragen,
- die
Urtheile
publiciren, und exequiren.
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Wiewohl dieses nach jeder Stadt Einrichtung und
Statuten
unterschieden
ist. |
Stryck. l.c. ... |
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