Titel: |
Staats-Recht |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
39 Sp. 676 |
Jahr: |
1744 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 39 S. 351 |
Vorheriger Artikel: |
Staats-Rath |
Folgender Artikel: |
Staats-Recht (allgemeines) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Staats-Recht, oder Reichs-Recht,
Jus Publicum, oder
Jura Regni, bedeutet überhaupt nichts anders, als denjenigen
Theil
der Rechtsgelehrsamkeit, darinnen von der Verfassung eines bürgerlichen
Staats,
und insonderheit von den
Pflichten und
Rechten der
Regenten und
Unterthanen
gegen einander gehandelt wird; oder aber die Fundamental- und
Reichs-Grund-Gesetze, so in der
Regierung
eines Staats zu beobachten sind, und worauf die
gantze
Regierung gerichtet seyn
soll. |
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Es ist aber dieses Staats-Recht im weitläufftigern
Verstande ein allgemeines, oder
besonders. |
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Das erste betrifft die Verfassung und den
Zustand einer ieden
Republick
überhaupt, und das
Verhältniß der einen gegen die andere; und theilet sich
wieder in das Geistliche und Weltliche ab.
Beydes aber ist aus dem umgeschriebenen, oder göttlichen, und
natürlichen, und
aus dem geschriebenen, oder
bürgerlichen,
Rechte zusammen getragen. |
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Das besondere Staats-Recht betreffende; so ist keine
Republick, die nicht ihr
eigenes Staats-Recht vor sich habe. Wiewohl, so weit es aus dem natürlichen und
Völcker-Rechte herfliesset, dennoch unter |
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{Sp. 677|S. 352} |
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allen
Völckern und Republicken eine gewisse
Übereinstimmung ihrer besondern
und eigenen Staats-Rechte anzutreffen ist. Wovon unter denen folgenden
Artickeln
ein mehrers. |
Überhaupt aber kan hiervon vornehmlich
Struv in
Biblioth. Jurid. … nebst denen daselbst in grosser Menge angeführten
Reichs-Lehrern, nachgesehen werden. |
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