Titel: |
Staats-Recht (allgemeines) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
39 Sp. 677 |
Jahr: |
1744 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 39 S. 352 |
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Staats-Recht |
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Staats-Recht (besonders) |
Siehe auch: |
Wikipedia:
Staatsrecht |
Hinweise: |
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Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
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Staats-Recht (allgemeines) Jus
Publicum universale, heißt insgemein diejenige
Art der
Rechtsgelehrsamkeit, welche zeiget, wie ein ieder bürgerlicher
Staat nach denen
natürlichen Gesetzen recht und wohl
regieret werden
müsse, oder aber diejenigen
Regeln und
Gesetze selbst, wornach überhaupt aller
Regenten und
Unterthanen ihre
Pflichten und
Rechte, in so fern sie denen natürlichen Gesetzen gemäß sind, oder
daraus entspringen, zu beurtheilen und einzurichten sind, und welche daher auch
in einem ieden Staate oder
Republick, deren
Regierungs-Art
mag sonst gleich
beschaffen seyn, wie sie
will,
nothwendig beobachtet, und zum
Grunde ihrer
gantzen Verfassung geleget werden müssen. |
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Es ist aber, so viel dieses allgemeine Staats-Recht anbetrifft, nothwendig
voraus zu setzen, daß mit den Republicken selbst, welche anfänglich nur eine
mehrere Sicherheit vor allerley Übel, und also vornehmlich zwar die Erhaltung
seines
Leibes und
Lebens, hiernächst aber auch seines
Vermögens und des
öffentlichen Ruhestandes, veranlasset hat, zufürderst auch die Majestät, als
eine zur
Regierung derselben dienliche
Gewalt, entstanden, welche eine gleiche
Menge
Volcks, so viel deren Ausübung in Ansehung eines ieden vor sich ins
besondere bezielet, zwar nicht gehabt, überhaupt aber und zusammen genommen.
Siehe Majestät im XIX
Bande, p. 534. u.ff. |
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Die
Rechte, welche diese Majestät unter sich begreifft, sind die |
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Gewalt,
Gesetze zu geben, nach welchen die
Unterthanen leben müssen;
- Recht zu sprechen,
wodurch die Selbst-Rache aufgehoben wird;
Obrigkeiten zu bestellen;
- die Laster
zu bestraffen, und auf eines oder das andere diese oder eine Straffe zu setzen;
- das Schwerdt zu führen, und hinwiederum einen oder den andern der Straffe zu
entziehen, und ihm Gnade zu erweisen;
- das Staats-Eigenthum über gemeine und
Privat-Sachen;
- das Recht, wegen des Gottesdienstes und der Mittel-Dinge
Kirchen-Ordnungen zu machen, nicht aber der Zwang zum Gottesdienste;
- Ehren
Stellen und
Würden zu ertheilen;
- die Landes-Folge;
- das Recht Krieg zu führen und
Friede
zu machen, welches letztere aber ins besondere andere Republicken zugleich
mit angehet,
- u.d.g.
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wovon unter dem Artickel
Regalien
im XXXX
Bande, p. 1706. u.ff. bereits mit mehrern gehandelt
worden. |
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Die Staats-Verfassung oder die
Arten der Regierung betreffend; so sind
solche nicht in allen Staaten und Republicken einerley, sondern entweder
Democratisch, oder Aristocratisch, oder
Monarchisch, und diese wiederum
umschränckt, oder unumschränckt; bald aber |
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{Sp. 678} |
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eerhält auch ein
Regente die
Majestät durch das Wahl- bald auch durch das
Erb-Recht. Nicht weniger giebt es gemischte, despotische, oder tyrannische, und
andere
Arten der
Regiments-Formen mehr. Siehe
Republick, im XXXXII
Bande, p.
656. u.ff. |
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Schlüßlich aber können hierbey noch folgende
Schrifftsteller gemercket
werden, welche von diesem allgemeinen Staats-Rechte mit mehrerm gehandelt haben
als
- Johann Friedrich Horn in Politica Architectonica,
1671.
- Ulrich Huber de Jure Civitatis, darüber
- Thomasius Anmerckungen gemacht, 1780
[1].
- Böhmer in
Introductione in Jus Publicum universale, 1716.
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[1] |
HIS-Data: wohl richtig 1680 |
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Eine ausführliche Nachricht aber von denen dahin gehörigen
Büchern und
besondern
Schrifften
findet man in der Bibliotheca Juris Imperantium quadripartita, und in
Struvs
Bibliotheca Juris selecta, c. 14. und 15. |
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Übrigens gehören auch zu diesem allgemeinen Staats Rechte die verschiedenen
Prätensionen und Präcedentz-Streitigkeiten grosser
Könige,
Fürsten und
Herren;
wovon aber ebenfalls theils in des erst bemeldeten
Struvs
Biblioth Juris … eine ziemliche Menge dahin gehöriger
Schrifften
nahmhafft gemacht wird, theils auch von uns selbst schon unter dem
Artickel |
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- Rechts-Ansprüche,
- oder Prätensionen Hoher Häupter, im
XXX
Bande, p. 1423. u.ff.
- und
Prätension, im
XXIX Bande, p. 128.
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ausführlich gehandelt worden. Siehe auch |
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