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Zedler: Staats-Recht (besonders) HIS-Data
5028-39-678-1
Titel: Staats-Recht (besonders)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 678
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 352
Vorheriger Artikel: Staats-Recht (allgemeines)
Folgender Artikel: Staats-Recht (Böhmisches)
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Staats-Recht (besonders) Jus Publicum peculiare, oder speciale, sind eigentlich nichts anders, als die Grund-Gesetze oder Staats-Maximen, nach welchen eine Republick absonderlich regieret wird, und wodurch sich vornehmlich eine jede von der andern unterscheidet.  
  So hat man z.E. in Deutschland gantz andere Grund-Sätze, als etwann in Franckreich, oder Spanien, und in diesen wiederum andere, als in Engelland, Schweden, Pohlen, u.s.w. und mit einem Worte, ein jedes Volck und jede Republick ihre eigene, wornach die daselbst eingeführte Regierungs-Art eingerichtet und verwaltet wird; mithin auch in diesem Verstande nothwendig so vielerley und unterschiedene Staats-Rechte, als es besondere Reiche und Republicken giebt, deren immer eines von den andern in gewissen Stücken abgeht, oder auch mit demselben überein kommt, wie aus denen folgenden Artickeln zum Theil mit mehrerm erhellen wird.  
     

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Stand: 25. April 2012 © Hans-Walter Pries