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Zedler: Kayser [5] HIS-Data
5028-15-285-3-05
Titel: Kayser [5]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 302
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 162
Vorheriger Artikel: Kayser [4]
Folgender Artikel: Kayser [6]
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • / als Satzzeichen ist durch , ersetzt
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

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Übersicht
Deutscher Kaiser (Forts.)
  Wahl (Forts.)
 
  Wahltag
  Eid
  Wahlakt
  Wahlfrist
  Verkündung
  Bestätigung der kurfürstlichen Rechte
  Titel nach der Wahl

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
Wahltag Wenn nun alles was vor der Wahl vorher gehet, vollendet, wird ein gewisser Tag [1] verabredet, an welchem die Wahl vor sich gehen soll. An diesem werden die Thore geschlossen gehalten, die Schlüssel aber an Chur-
[1] HIS-Data: siehe auch: Wahl-Tag
  {Sp. 303|S. 163}  
  Mayntz überlieffert und hernach in das Chur-Fürstliche Wahl-Zimmer gebracht. Früh wird eine Stunde lang mit allen Glocken geläutet und die Bürgerschafft ins Gewehr gebracht. Die Chur-Fürsten oder deren Gesandten versammeln sich auf dem Rath-Hause, und reiten Paarweise. Die Geistlichen im Scharlackenen, die Weltlichen aber im roth-sammetnen mit kostbaren Hermelin gefütterten und aufgeschlagenen Chur-Habite und Hüten, wie auch Hermelinenen über die Schultern hängenden Kragen nach der vornehmsten Kirche in der Stadt. Die Weltlichen sind mit Degen in roth-sammetnen, die Geistlichen in gantz silbern-vergoldeten Scheiden gegürtet.
  • Goldastus Pol. Reichs-Handel p. 1.
  • Theatr. Europ. …
  • Ferrarius de Elect. et Coron. Josephi …
  • Thulemar. Octouir. …
  • de Ludevvig Formula Ducat. Brandenb. …
  • Lundorpius Act. Publ.
  Doch müssen derer abwesenden Chur-Fürsten Gesandten denen gegenwärtigen Chur-Fürsten den Vorzug lassen, und dürffen auch den Chur-Habit nicht anlegen. Wenn die Chur-Fürsten selbst zugegen, reiten unmittelbar vor ihnen ihre Ober- und Erb-Marschälle mit denen Chur-Schwerdtern in denen Scheiden, die Spitze über sich gekehret, welche bey Kaysers Josephi Wahl vergoldet mit Edelgesteinen besetzt und durchbrochen gewesen, wie Schmid Eröffn. T. Audienz-Saal p. 102. bezeuget.
  Ausser dem Schwerdte in der Scheide läßt sich Chur-Sachsen durch den Reichs-Erb-Marschall auch ein blosses Schwerdt vortragen. Sind aber nicht die Chur-Fürsten selbst, sondern nur ihre Gesandten zugegen, so wird kein Schwerdt vor ihnen hergeführt.
  Wenn sie in die Kirche kommen, begeben sie sich ins Chor, und setzen sich auf die mit rothseidenen oder sammeten Decken belegte Stühle, darunter des Königs in Böhmen seiner mit goldenen Frantzen gezieret ist.
  • Goldastus l.c. …
  • Lundorpius l.c.
  • Ferrarius l.c. …
  Vor denen Chur-Fürsten bleiben die Ober- und Erb-Marschälle mit ihren Schwerdtern in der Scheide, die Spitze aufwerts über die rechte Achsel haltend, stehen. Spener l.c. …
  Wenn sie sich gesetzt haben, wird gesungen: Veni Sancte Spiritus, und die Messe gehalten. A.B. 2 §. 1.
  Währender Messe begaben sich vor Zeiten die Protestirende Chur-Fürsten oder deren Gesandte in die Chur-Capelle. Heutiges Tages aber bleiben sie bey der Messe gegenwärtig bis auf den Actum, da die Transsubstantiation geschiehet, da sie abzutreten und nach deren Vollendung sich erst wieder zurück in ihre Stände verfügen.
  • Thuanus de Elect. Maximil.
  • Heyden Hist. Elect. Maximil. …
  • Lersner Chron. Francof. …
  • Lundorp. l.c. …
  • Schmid im Teutschen Audienz-Saal p.
  • Wahl. Diar. Caroli VI.
  • Goldastus l.c.
  • Schütz J.P.
  • Schweder J.P. …
  • Carpzov. de Leg. Reg. Germ. …
  • Stryck Dissert. de Jure Praesen-
  {Sp. 304}  
   
  tiae, circa negotia Imperii.
  • Ferrarius de Elect. Josephi ...
  • Spener l.c. ...
Eid Nach diesem wird das Veni Creator Spiritus angestimmt, und hierauf der gewöhnliche Eid von denen Chur-Fürsten oder deren Gesandten, welche aus dem Chor vor den Altar tretten, abgelegt, daß sie frey ohne alle Partheylichkeit einen tüchtigen Römischen Kayser erwählen wollen. A.B. 2 §. 2.
  Die Geistlichen legen bey diesem Eide die Finger auf die Brust, die Weltlichen aber auf das Euangelium
  Die Catholischen schliessen mit denen Worten: So wahr mit GOTT helffe und alle Heiligen; Die Protestirenden aber: So wahr mir GOTT helffe und sein Heiliges Wort.
Bilderbeck[2] l.c. …
[2] HIS-Data: korrigiert aus: Bilderwerck
Wahlakt Wenn dieses geschehen, begeben sie sich in das Wahl-Zimmer, welches von dem Reichs-Erb-Marschall oder Reichs-Quartier-Meister hinter ihnen verschlossen wird. So bald sie sich gesetzt, wird von Chur-Mayntz gefragt, ob jemand noch eine Verhinderung wisse, daß jetzo die Kayser-Wahl nicht vollzogen werden könne, wird nun mit Nein geantwortet, so versprechen hierauf die Weltlichen Chur-Fürsten Chur-Mayntz, daß so einer von ihnen zum Kayser sollte erwählt werden, er der Capitulation in allem nachleben wolle, und müssen die beyden gegenwärtigen Notarieen alles genau in Acht nehmen. Gleich darauf müssen die Chur-Fürstlichen Räthe, Mit-Gesandten und Notarien abtreten, und die Chur-Fürsten fangen sodenn nach der eingeführten Ordnung an, ihre Stimmen zu geben, obgleich sonst, wie gedacht, die anwesende Chur-Fürsten ihren Sitz über die Gesandten derer Abwesenden nehmen.
  • Thulemarius l.c. …
  • Schweder l.c. …
  • Pfeffinger ad Vitr. Jus publ. …
  • Bilderbeck Teutsch. Reichs-Staat. …
  • Wahl-Diarium Carls des VI.
  • Spener l.c. …
  Auf wen nun die meisten Stimmen fallen, der ist unfehlbar Römischer Kayser. A.B. 2. §. 4.
  Es müste aber nach jetziger Einrichtung des Chur-Collegii einer wenigstens 5. Stimmen haben, wenn anders alle neun wählende zugegen sind. Und wenn gleich eine Person von 4. die andere von 3. und die dritte von 2. Chur-Fürsten gewählt worden, könnte doch die Wahl des erstern nicht gültig seyn, weil die gröste Zahl des gesammten Collegii nicht auf ihn gestimmt hätte. Wie es aber zu halten wäre, wenn die Stimmen gleich fielen, ist nicht ausgemacht.
  • Lundorpius l.c. …
  • Rumelinus ad A.B. …
  • Thulemarius l.c.
  • Schweder Introduct. in J.P. …
  • Stryck Dissert. de Jure praesentiae …
  • Dan. Otto Jur. Publ.
  • Schütz l.c. …
  • Buxtorff ad A.B. …
  • Cocceius Jurispr. Publ. …
  • Pfeffinger ad Vitr. J.P. …
  • Bilderbeck l.c.
  • Spener l.c.
  Wobey noch zu mercken, daß nach  
  {Sp. 305|S. 164}  
  Innhalt der goldenen Bulle 2. §. 7. ein Chur-Fürst sich selbst die Stimme geben könne. Die Exempel aber welche in diesem Falle angeführt zu werden pflegen, sind noch sehr zweiffelhafftig.
  • Dubrauius Hist. Bohem. XXIII.
  • Lehmann Speyer. Chron. …
  • Goldastus de Regno Bohem. III. 4.
  • Marqu. Freherus ad Petrum de Andlo II. 2.
  • Otto J.P. …
  • Mylerus ad Rumelinum ad A.B.
  • Reinking de Regim.
  • Bernegger Obseruat. Hist. Polit. 2.
  • Schütz l.c. …
  • Lundorp. l.c.
  • Pfeffinger ad Vitr. J.P. …
  • Bilderbeck l.c.
  • Spener l.c.
Wahlfrist Weil auch viel daran gelegen, daß das Zwischen-Regiment nicht lange währe, so ist in der G.B. 2. §. 5. verordnet worden, daß die Chur-Fürsten, wenn sie innerhalb 30. Tagen, von dem Tage an, da sie den Eid geleistet haben, zu rechnen, keinen Kayser erwählen, mit Wasser und Brod gespeiset werden. Wie aber dies mit der Chur-Fürstlichen Hoheit überein komme steht leicht zu begreiffen. Wiewohl es darff überhaupt deswegen keiner Sorge, weil das meiste bey abzulegenden Eyde schon geschehn und kaum einige Stunden vergehen, da die Wahl vollends zu Stande kömmt.
Verkündung Wenn die Wahl nunmehro ihre Richtigkeit hat, so wird die Thüre der Sacristey wiederum aufgeschlossen, und die abgetretenen Personen wieder hinein beruffen. Hierauf wird von Chur-Mayntz angezeigt, wer zum Römischen Kayser erwählt sey, und denen zwey Notarien anbefohlen ein oder mehr Instrumente aufzurichten. Ehe nun die Wahl öffentlich bekannt gemacht wird, so wird dem neu-erwählten Kayser die Capitulation überrreicht und er gefragt, ob er derselben nachzuleben Willens sey. Wenn er nun solches mit Ja beantwortet so muß er dieselbe gleich im Wahl-Zimmer beschweren. Hierauf wird er vor den Altar geführt und nach verrichteten Gebeten darauf gesetzt, da ihm denn die Chur-Fürsten hinauf helffen. Um ihn her stehen die Chur-Fürsten und dererselben Gesandten.  
  Nach einigen Gesängen darunter auch das Te DEum laudamus helffen sie ihm wieder herunter und führen ihn ausser dem Chore auf ein Gerüste, auf welchem er dem Volcke gezeigt und vom Chur-Fürsten zu Mayntz, oder wem es derselbe befiehlt, öffentlich ausgeruffen, daß dieser zum Römischen Kayser erwählt worden. Worauf das Volck das gewöhnliche Viuat hören läßt.
  • Goldastus l.c. …
  • Lundorp. l.c. …
  • Theatr. Europ. …
  • Ferrarius l.c.
  • Bilderbeck l.c. …
  • Spener l.c. …
  • Schmid Teutsch. Audienz-Saal p. 109.
  • Heyden Hist. Elect. Maximil. …
  • Thuanus
  • Struv
  {Sp. 306}  
   
  l.c. ...
  Ist aber ein Bevollmächtigter wie das letzte mahl zugegen, so wird von denenselben vor dem Altare der Eyd abgelegt und hernach erstlich im Wahl-Zimmer und hernach wenn sich die Chur-Fürsten und deren Gesandten auf der Bühne befinden, bey eröffneten Kirch-Thüren dem Volcke bekannt gemacht.
  • Wahl-Diarium Carls des VI.
  • Spener l.c. …
  Ist er aber nicht gegenwärtig und hat auch keinen Gevollmächtigten verordnet, so werden ihm die Wahl-Artickel zugeschickt und er ersucht sich darüber zu erklären. Wenn diese erfolgt so wird alsdenn allererst die Wahl bekannt gemacht. Bilderbeck l.c. …
  Aus der Kirche begeben sich die Chur-Fürsten und Gesandten in voriger Ordnung wieder zurück, worauf noch diesen Tag die Thor-Schlüssel der Stadt wieder zurück gegeben werden. Ist der Erwählte gegenwärtig, so begleiten ihn Chur-Fürsten und Gesandte über eine besondere dazu zu bauende Brücke in seinen Pallast und derer Chur-Fürsten Erb- oder Hof-Marschalle tragen so denn die Schwerdter mit denen Spitzen unterwerts. Spener l.c. …
Bestätigung der kurfürstlichen Rechte Ob nun solcher Gestalt die Wahl verrichtet worden und ein neu-erwählter Kayser dadurch die Ober-Herrschafft über Teutschland, Rom und ein groß Theil Italiens erlanget hat, so ist doch nach der G.B. verordnet, daß er die Verwaltung des Reichs nicht eher übernehmen soll, biß er derer Chur-Fürsten Rechte und Freyheiten bestätiget, welches aber heut zu Tage mehr vor eine Sollemnität als Nothwendigkeit gehalten wird, weil dieselbe schon in der Capitulation selbst bekräfftiget werden.
  • Thulemarius Octovir. …
  • Limnaeus ad A.B. …
  • Rumelinus ad A.B.
  • Schütz J.P. …
  • Schweder Introd. J.P. …
  • Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre. …
Titel nach der Wahl So lange der Kayser die Teutsche Crönung noch nicht empfangen, führt er nur den Titel Römischer König, ob er gleich nach vollbrachter Wahl alle Kayserliche Rechte auszuüben befugt ist.
     

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Stand: 5. April 2023 © Hans-Walter Pries