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Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
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Wahltag |
Wenn nun alles was vor der
Wahl vorher gehet, vollendet, wird ein
gewisser
Tag
[1] verabredet, an welchem die Wahl vor sich gehen
soll. An diesem werden die
Thore geschlossen gehalten, die Schlüssel aber an Chur- |
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HIS-Data: siehe auch:
Wahl-Tag |
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{Sp. 303|S. 163} |
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Mayntz überlieffert und hernach in das Chur-Fürstliche Wahl-Zimmer gebracht.
Früh wird eine
Stunde lang mit allen Glocken geläutet und die
Bürgerschafft ins
Gewehr gebracht. Die
Chur-Fürsten oder deren Gesandten versammeln sich auf dem
Rath-Hause, und reiten Paarweise. Die
Geistlichen im Scharlackenen, die
Weltlichen aber im roth-sammetnen mit kostbaren Hermelin gefütterten und
aufgeschlagenen Chur-Habite und Hüten, wie auch Hermelinenen über die Schultern
hängenden Kragen nach der
vornehmsten Kirche in der
Stadt. Die Weltlichen sind
mit Degen in roth-sammetnen, die Geistlichen in
gantz silbern-vergoldeten
Scheiden gegürtet. |
-
Goldastus Pol. Reichs-Handel p.
1.
- Theatr. Europ. …
- Ferrarius
de Elect. et Coron. Josephi …
- Thulemar. Octouir. …
-
de Ludevvig Formula Ducat.
Brandenb. …
-
Lundorpius Act.
Publ. …
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Doch
müssen derer abwesenden
Chur-Fürsten Gesandten denen
gegenwärtigen
Chur-Fürsten den
Vorzug lassen, und dürffen auch den Chur-Habit nicht anlegen.
Wenn die Chur-Fürsten selbst zugegen, reiten
unmittelbar vor ihnen ihre Ober-
und Erb-Marschälle mit denen Chur-Schwerdtern in denen Scheiden, die Spitze über
sich gekehret, welche bey Kaysers Josephi Wahl vergoldet mit
Edelgesteinen besetzt und durchbrochen gewesen, |
wie Schmid
Eröffn. T. Audienz-Saal p. 102. bezeuget.
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Ausser dem Schwerdte in
der Scheide läßt sich
Chur-Sachsen durch den Reichs-Erb-Marschall auch ein
blosses Schwerdt vortragen. Sind aber nicht die Chur-Fürsten selbst, sondern nur
ihre Gesandten zugegen, so wird kein Schwerdt vor ihnen hergeführt. |
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Wenn sie in die Kirche kommen, begeben sie sich ins Chor, und setzen sich
auf die mit rothseidenen oder sammeten Decken belegte Stühle, darunter des
Königs in Böhmen seiner mit goldenen Frantzen gezieret ist. |
- Goldastus l.c. …
- Lundorpius l.c.
- Ferrarius
l.c. …
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Vor denen
Chur-Fürsten bleiben die Ober- und Erb-Marschälle mit ihren
Schwerdtern in der Scheide, die Spitze aufwerts über die rechte Achsel haltend,
stehen. |
Spener l.c. … |
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Wenn sie sich gesetzt haben, wird gesungen: Veni Sancte Spiritus, und die
Messe gehalten. |
A.B. 2 §. 1. |
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Währender Messe begaben sich vor Zeiten die
Protestirende
Chur-Fürsten oder deren Gesandte in die Chur-Capelle. Heutiges
Tages aber bleiben sie bey der Messe gegenwärtig bis auf den Actum, da
die Transsubstantiation geschiehet, da sie abzutreten und nach deren
Vollendung sich erst wieder zurück in ihre Stände verfügen. |
- Thuanus de Elect. Maximil. …
- Heyden Hist. Elect. Maximil. …
- Lersner
Chron. Francof. …
- Lundorp. l.c. …
- Schmid
im Teutschen Audienz-Saal p.
- Wahl. Diar.
Caroli VI.
- Goldastus l.c. …
- Schütz
J.P. …
- Schweder
J.P. …
-
Carpzov.
de Leg. Reg. Germ. …
- Stryck
Dissert. de Jure Praesen-
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{Sp. 304} |
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tiae, circa negotia Imperii. |
- Ferrarius de Elect. Josephi ...
- Spener
l.c. ...
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Eid |
Nach diesem wird das Veni Creator Spiritus angestimmt, und hierauf
der
gewöhnliche
Eid von denen
Chur-Fürsten oder deren Gesandten, welche aus dem
Chor vor den Altar tretten, abgelegt, daß sie
frey ohne alle Partheylichkeit
einen tüchtigen Römischen Kayser
erwählen
wollen. |
A.B. 2 §. 2. |
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Die
Geistlichen legen bey diesem Eide die Finger auf die Brust, die
Weltlichen aber auf das Euangelium, |
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Die
Catholischen schliessen mit denen
Worten: So wahr mit
GOTT
helffe und alle Heiligen; Die
Protestirenden aber: So wahr mir
GOTT helffe und sein Heiliges Wort. |
Bilderbeck[2] l.c. … |
[2] |
HIS-Data: korrigiert aus: Bilderwerck |
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Wahlakt |
Wenn dieses geschehen, begeben sie sich in das Wahl-Zimmer, welches von dem
Reichs-Erb-Marschall oder Reichs-Quartier-Meister hinter ihnen verschlossen
wird. So bald sie sich gesetzt, wird von Chur-Mayntz
gefragt, ob jemand noch
eine Verhinderung
wisse,
daß jetzo die Kayser-Wahl nicht vollzogen werden könne, wird nun mit Nein
geantwortet, so versprechen hierauf die
Weltlichen
Chur-Fürsten Chur-Mayntz, daß so einer von ihnen zum Kayser
sollte erwählt
werden, er der
Capitulation in allem nachleben wolle, und müssen die
beyden gegenwärtigen Notarieen alles genau in Acht nehmen. Gleich darauf
müssen die Chur-Fürstlichen
Räthe, Mit-Gesandten und Notarien abtreten,
und die Chur-Fürsten fangen sodenn nach der eingeführten
Ordnung an, ihre
Stimmen zu geben, obgleich sonst, wie gedacht, die anwesende Chur-Fürsten ihren
Sitz über die Gesandten derer Abwesenden nehmen. |
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Auf wen nun die meisten Stimmen fallen, der ist unfehlbar Römischer Kayser.
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A.B. 2. §. 4. |
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Es müste aber nach jetziger Einrichtung des Chur-Collegii
einer wenigstens 5. Stimmen haben, wenn anders alle neun wählende zugegen sind.
Und wenn gleich eine
Person von 4. die andere von 3. und die dritte von 2.
Chur-Fürsten gewählt worden, könnte doch die Wahl des erstern nicht gültig seyn,
weil die gröste
Zahl des gesammten
Collegii nicht auf ihn gestimmt hätte. Wie es
aber zu halten wäre, wenn die Stimmen gleich fielen, ist nicht ausgemacht. |
-
Lundorpius l.c. …
- Rumelinus ad A.B. …
- Thulemarius
l.c. …
- Schweder Introduct. in J.P. …
- Stryck Dissert. de Jure praesentiae …
- Dan. Otto Jur.
Publ. …
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- Schütz
l.c. …
- Buxtorff ad A.B. …
-
Cocceius Jurispr. Publ. …
- Pfeffinger ad Vitr. J.P. …
- Bilderbeck l.c. …
- Spener
l.c. …
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Wobey noch zu mercken, daß nach |
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{Sp. 305|S. 164} |
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Innhalt der
goldenen Bulle 2. §. 7. ein
Chur-Fürst sich selbst die Stimme
geben könne. Die
Exempel aber welche in diesem Falle angeführt zu werden
pflegen, sind noch sehr
zweiffelhafftig. |
- Dubrauius Hist. Bohem. XXIII.
- Lehmann Speyer. Chron. …
-
Goldastus
de Regno Bohem. III. 4.
- Marqu.
Freherus ad
Petrum de Andlo II. 2.
- Otto J.P. …
-
Mylerus ad Rumelinum ad A.B. …
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-
Reinking
de Regim. …
- Bernegger Obseruat. Hist. Polit. 2.
-
Schütz
l.c. …
- Lundorp. l.c. …
- Pfeffinger ad Vitr. J.P. …
- Bilderbeck l.c. …
- Spener l.c. …
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Wahlfrist |
Weil auch viel daran gelegen, daß das Zwischen-Regiment nicht lange währe,
so ist in der
G.B. 2. §. 5.
verordnet worden, daß die
Chur-Fürsten, wenn sie innerhalb 30.
Tagen, von dem Tage an, da sie den
Eid
geleistet haben, zu rechnen, keinen Kayser erwählen, mit
Wasser und Brod
gespeiset werden. Wie aber dies mit der Chur-Fürstlichen
Hoheit überein komme
steht leicht zu begreiffen. Wiewohl es darff überhaupt deswegen keiner Sorge,
weil das meiste bey abzulegenden Eyde schon geschehn und kaum einige
Stunden
vergehen, da die Wahl vollends zu
Stande kömmt. |
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Verkündung |
Wenn die Wahl nunmehro ihre Richtigkeit hat, so wird die Thüre der Sacristey
wiederum aufgeschlossen, und die abgetretenen
Personen wieder hinein beruffen.
Hierauf wird von Chur-Mayntz angezeigt, wer zum Römischen Kayser erwählt sey,
und denen zwey Notarien
anbefohlen ein oder mehr
Instrumente
aufzurichten. Ehe nun die Wahl
öffentlich bekannt gemacht wird, so wird dem
neu-erwählten Kayser die
Capitulation überrreicht und er
gefragt, ob er
derselben nachzuleben
Willens sey. Wenn er nun solches mit Ja beantwortet so muß
er dieselbe gleich im Wahl-Zimmer beschweren. Hierauf wird er vor den Altar
geführt und nach
verrichteten Gebeten darauf gesetzt, da ihm denn die
Chur-Fürsten hinauf helffen. Um ihn her stehen die Chur-Fürsten und dererselben
Gesandten. |
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Nach einigen
Gesängen darunter auch das Te DEum laudamus helffen sie ihm wieder
herunter und führen ihn ausser dem Chore auf ein Gerüste, auf welchem er dem
Volcke gezeigt und vom Chur-Fürsten zu Mayntz, oder wem es derselbe
befiehlt,
öffentlich ausgeruffen, daß dieser zum Römischen Kayser erwählt worden. Worauf
das Volck das gewöhnliche Viuat hören läßt. |
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Goldastus l.c. …
-
Lundorp. l.c. …
- Theatr. Europ.
…
- Ferrarius l.c. …
- Bilderbeck l.c. …
- Spener l.c. …
- Schmid
Teutsch. Audienz-Saal p. 109.
- Heyden Hist.
Elect. Maximil. …
- Thuanus …
- Struv
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{Sp. 306} |
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Ist aber ein Bevollmächtigter wie das letzte mahl zugegen, so wird von
denenselben vor dem Altare der Eyd abgelegt und hernach erstlich im Wahl-Zimmer
und hernach wenn sich die
Chur-Fürsten und deren Gesandten auf der Bühne
befinden, bey eröffneten Kirch-Thüren dem
Volcke bekannt gemacht. |
- Wahl-Diarium Carls des
VI.
- Spener
l.c. …
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Ist er aber nicht
gegenwärtig und hat auch keinen Gevollmächtigten
verordnet, so werden ihm die
Wahl-Artickel zugeschickt und er ersucht sich
darüber zu erklären. Wenn diese erfolgt so wird alsdenn allererst die Wahl
bekannt gemacht. |
Bilderbeck l.c. … |
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Aus der Kirche begeben sich die
Chur-Fürsten und Gesandten in voriger
Ordnung wieder zurück, worauf noch diesen Tag die Thor-Schlüssel der
Stadt
wieder zurück gegeben werden. Ist der Erwählte gegenwärtig, so begleiten ihn
Chur-Fürsten und Gesandte über eine besondere dazu zu
bauende Brücke in seinen
Pallast und derer Chur-Fürsten Erb- oder
Hof-Marschalle tragen so denn die
Schwerdter mit denen Spitzen unterwerts. |
Spener l.c. … |
Bestätigung der kurfürstlichen Rechte |
Ob nun solcher
Gestalt die Wahl verrichtet worden und ein neu-erwählter
Kayser dadurch die
Ober-Herrschafft über
Teutschland, Rom und ein groß
Theil
Italiens erlanget hat, so ist doch nach der
G.B. verordnet, daß er die
Verwaltung des
Reichs
nicht eher übernehmen
soll, biß er derer
Chur-Fürsten
Rechte und
Freyheiten bestätiget, welches aber heut zu Tage mehr vor eine
Sollemnität als
Nothwendigkeit gehalten wird, weil dieselbe schon in der
Capitulation selbst bekräfftiget werden. |
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Titel nach der Wahl |
So lange der Kayser die Teutsche
Crönung
noch nicht empfangen, führt er nur den
Titel Römischer König, ob er gleich nach vollbrachter Wahl alle Kayserliche
Rechte auszuüben befugt ist. |
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