Titel: |
Kayser [6] |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
15 Sp. 306 |
Jahr: |
1737 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 15 S. 164 |
Vorheriger Artikel: |
Kayser [5] |
Folgender Artikel: |
Kayser [7] |
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- / als Satzzeichen ist durch , ersetzt
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Stichworte |
Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
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Krönung |
Daß vor Zeiten
ein Kayser dreymahl, als mit der
Teutschen
Crone zu Aachen,
mit der Lombardischen zu Mayland oder Morra, und mit der Römischen zu Rom
gecrönt worden, ist eine bekannte
Sache. Einige
wollen auch noch von einer
vierten, welche die Burgundische oder Arelatensische
genennet worden,
wissen. |
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So lange die Römische
Crönung im
Gebrauche war, dauerte auch die
Mayländische. Kayser Friedrich der III. ward mit beyden Cronen zu Rom
gecrönt, und Kayser Carl der V. empfieng zum letzten mahle |
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{Sp. 307|S. 165} |
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beyde zu Bononien. |
- Aeneas Syluius Hist. Frid. ...
- Agrippa de dupl. Coronatione Caroli V.
apud Bonon. ...
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Nach diesem ist Kayser Ferdinandus IV. der letzte gewesen, so in der
Capitulation
zu gelegener Zeit welche aber niemahls erschienen, die
Römische Crönung zu empfangen, versprechen
müssen. Von Kayser Leopoldi
Zeiten an aber ist diese
Verbindlichkeit in denen Capitulationen
ausgelassen und der Erwählte bloß zur Teutschen Crönung verwiesen worden. |
-
Capitulat.
- Caroli V. Art.
30.
- Ferdinandi I. Art. 27.
- Rudolphi II. Art. 31.
- Matthiae Art. 28.
- Ferdinandi II. Art.
37.
- Ferdinandi III. Art. 39.
- Ferdinandi IV. Art. 37.
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-
Limnaeus ad Capit. Caroli V. …
- Capit.
- Leopoldi Art. 37.
- Josephi Art. 36.
- Caroli
VI. Art. 3.
-
Spener Reichs- und Fürsten-Staat Betr. …
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Wenn der Kayser die Römische
Crönung empfangen
wollte, würde ihm solches
vielleicht
frey stehen. Wo er aber eine Reichs-Hülffe verlangte, würde
nothwendig des
Reichs Einwillligung zu dem Zuge erfordert werden. |
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Krönungsort |
So bald die
Wahl geschehen, empfängt der erwählte Kayser ein
Recht zur
Crönung, doch steht es bey ihm eine
gewisse Zeit dazu anzusetzen. Der
Crönungs-Ort ist nach der
G.B. 28. §. 5. insgemein die
Stadt Aachen gewesen.
Nach Carls des V. Zeiten aber haben sich trifftige
Ursachen ereignet, daß
bald
Franckfurt, bald Augspurg, bald Regenspurg zur Crönung beliebt worden. Doch
erhält in solchem Falle Aachen von dem Kayser und Chur
Collegio ihres
Rechts wegen Reversalien. siehe
Crone.
Tom.
VI. p.
1714. seqq. |
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- Struv
Syntagm. J.P. …
- Bilderbeck l.c. …
- Crönungs-Diar.
Carls des VI.
- Spener l.c. …
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Reichskleinodien |
Die Reichs-Cleinodien und
Insignia welche bey der
Crönung gebraucht werden,
sind zu Aachen und
Nürnberg in
Verwahrung. Es sind aber dieselben |
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1) |
der Sebel Carls des Großen. |
2) |
Ein mit Edelsteinen besetztes Evangelien-Buch, darinnen die 4.
Evangelia mit goldenen
Buchstaben auf Baum-Rinde
geschrieben sind. |
3) |
Eine mit Edelsteinen besetzte Capsel, darinnen ein Stück von der
mit des H. Stephani Blute befeuchteten
Erde |
4) |
Carls des Großen
Crone. |
5) |
Carls des Großen Schwerdt. |
6) |
S. Mauritii Schwerdt. |
7) |
Der goldene Reichs-Scepter. |
8) |
Der Reichs-Apfel mit dem Creutze. |
9) |
Das Pluviale oder Kayserliche Mantel. |
10) |
Die Dalmatica |
11) |
Die Alb. |
12) |
Die Stola. |
13) |
Die Strümpfe. |
14) |
Die Sandalien. |
15) |
Die Hand-Schuhe. |
16) |
Zwey Gürtel. |
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Die
Städte werden zu der
Crönung ins besondere erfordert. Der neue erwählte Kayser ersucht
hierbey die
Reichs-Stände, durch deren
Lande die
Insignien gebracht werden müssen,
um sichere Begleitung und Beschützung. Diese werden |
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{Sp. 308} |
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hierauf zuerst dem Kayser zur Besichtigung überlieffert, nach diesem zu denen
Crönungs-Solemnitäten gebraucht und endlich denen Städten wieder mit guter Begleitung in ihre
Verwahrung zurückgegeben. |
- Bilderbeck
l.c. ...
- Diar. Elect. Caroli VI. Adpend.
- Kurtzer Bericht etc.
|
- Diar. Coron. Caroli VI. ...
- Spener
l.c. ...
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Ausführender Stand |
Die Teutsche
Crönung
verrichtete ehedessen Chur-Mayntz |
- Wittekindus Annal. II.
- Otto
Frising. VIII. 19.
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Nach diesem hat sich Chur-Cöln, weil Aachen in seiner Dioeces gelegen, derselben unterzogen, wie es denn auch in der
G.B. darinnen bestätigt worden. Als aber nach diesem die Crönung bald da bald
dort vor sich zu gehen pflegte, entstunden zwischen beyden Streitigkeiten
darüber, welche endlich so beygelegt wurden, daß allemahl derjenige in dessen
Dioeces der Crönungs-Ort gelegen wäre dieselbe verrichten, und Chur Cöln
hierinnen den Anfang machen und wenn der Crönungs-Ort in keines von beyden
Dioeces gelegen wäre, der Wechsel beliebt seyn
solte. |
- Maurus de Coronat. Caroli V. ...
- Ludolff. Contin. …
- Schweder
Introduct. J.P. …
- Lambertus
Aschaffenburg. …
-
Lundorpius Act. Publ. …
-
Limnaeus J.P. …
- De Jure coronandi
pro Electore Mogunt. Mayntz 1655.
- Iteratae
Vindiciae Juris coronandi Reg. Rom. pro Archi-Dioecesi Colon. Bonn.
1656.
- Conring
Iteratarum Vindiciarum Juris coronandi pro
Archi-Dioecesi Coloniensi Examen Helmstädt 1664.
- Anonymus Anti-Conringiana Defensio Juris Coloniensis in coronandis
Romanorum Regibus.
- Conring Castigatio Libelli cui
titulus Anti-Conringiana Defensio etc. Helmstädt 1664.
- Pfeffinger
ad
Vitr. J.P. …
- Diar. Europ.
ad
an. 1658.
- Leopoldi Capit. Art. 37.
Josephi Art. 36.
- Bilderbeck
l.c. …
-
de Ludevvig ad A.B. …
- Lünig
Grund-Feste Europ. Potenzen …
- Gundlingiana …
- Mascov de Regali Imperialique Augustorum Germaniae,
Augustarumque Coronatione
Leipzig 1723. c. 2.
- Struv.
Syntagm. J.P. …
- Capit. Caroli VI. Art. 3.
- Spener
l.c. …
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Teilnehmer |
Ist nun eine
Crönung vor der Hand und die sämmtlichen
Chur-Fürsten sind dazu
eingeladen, so schickt ein
weltlicher Chur-Fürst, wenn er nicht selbst
erscheinen will, seinen Gesandten, welcher seinen Einzug eben so prächtig hält
als bey einem
Wahl-Tage. Wenn er daselbst angekommen macht er seine Ankunfft des
anwesenden Kaysers Ober-Cämmerer bekannt und läßt ihm sein Creditiv
einhändigen, bringt auch zugleich ein Creditiv an alle Chur-Fürsten und
in deren Abwesenheit an dero Gesandten mit. |
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