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Zedler: Kayser [6] HIS-Data
5028-15-285-3-06
Titel: Kayser [6]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 306
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 164
Vorheriger Artikel: Kayser [5]
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Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • / als Satzzeichen ist durch , ersetzt
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

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Übersicht
Deutscher Kaiser (Forts.)
  Krönung
 
  Krönungsort
  Reichskleinodien
  Ausführender Stand
  Teilnehmer

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
Krönung Daß vor Zeiten ein Kayser dreymahl, als mit der Teutschen Crone zu Aachen, mit der Lombardischen zu Mayland oder Morra, und mit der Römischen zu Rom gecrönt worden, ist eine bekannte Sache. Einige wollen auch noch von einer vierten, welche die Burgundische oder Arelatensische genennet worden, wissen.
  So lange die Römische Crönung im Gebrauche war, dauerte auch die Mayländische. Kayser Friedrich der III. ward mit beyden Cronen zu Rom gecrönt, und Kayser Carl der V. empfieng zum letzten mahle  
  {Sp. 307|S. 165}  
  beyde zu Bononien.
  • Aeneas Syluius Hist. Frid. ...
  • Agrippa de dupl. Coronatione Caroli V. apud Bonon. ...
  Nach diesem ist Kayser Ferdinandus IV. der letzte gewesen, so in der Capitulation zu gelegener Zeit welche aber niemahls erschienen, die Römische Crönung zu empfangen, versprechen müssen. Von Kayser Leopoldi Zeiten an aber ist diese Verbindlichkeit in denen Capitulationen ausgelassen und der Erwählte bloß zur Teutschen Crönung verwiesen worden.
  • Capitulat.
    • Caroli V. Art. 30.
    • Ferdinandi I. Art. 27.
    • Rudolphi II. Art. 31.
    • Matthiae Art. 28.
    • Ferdinandi II. Art. 37.
    • Ferdinandi III. Art. 39.
    • Ferdinandi IV. Art. 37.
  • Limnaeus ad Capit. Caroli V. …
  • Capit.
    • Leopoldi Art. 37.
    • Josephi Art. 36.
    • Caroli VI. Art. 3.
  • Spener Reichs- und Fürsten-Staat Betr. …
  Wenn der Kayser die Römische Crönung empfangen wollte, würde ihm solches vielleicht frey stehen. Wo er aber eine Reichs-Hülffe verlangte, würde nothwendig des Reichs Einwillligung zu dem Zuge erfordert werden.
Krönungsort So bald die Wahl geschehen, empfängt der erwählte Kayser ein Recht zur Crönung, doch steht es bey ihm eine gewisse Zeit dazu anzusetzen. Der Crönungs-Ort ist nach der G.B. 28. §. 5. insgemein die Stadt Aachen gewesen. Nach Carls des V. Zeiten aber haben sich trifftige Ursachen ereignet, daß bald Franckfurt, bald Augspurg, bald Regenspurg zur Crönung beliebt worden. Doch erhält in solchem Falle Aachen von dem Kayser und Chur Collegio ihres Rechts wegen Reversalien. siehe Crone. Tom. VI. p. 1714. seqq.
  • Struv Syntagm. J.P. …
  • Bilderbeck l.c. …
  • Crönungs-Diar. Carls des VI.
  • Spener l.c. …
Reichskleinodien Die Reichs-Cleinodien und Insignia welche bey der Crönung gebraucht werden, sind zu Aachen und Nürnberg in Verwahrung. Es sind aber dieselben  
 
1) der Sebel Carls des Großen.
2) Ein mit Edelsteinen besetztes Evangelien-Buch, darinnen die 4. Evangelia mit goldenen Buchstaben auf Baum-Rinde geschrieben sind.
3) Eine mit Edelsteinen besetzte Capsel, darinnen ein Stück von der mit des H. Stephani Blute befeuchteten Erde
4) Carls des Großen Crone.
5) Carls des Großen Schwerdt.
6) S. Mauritii Schwerdt.
7) Der goldene Reichs-Scepter.
8) Der Reichs-Apfel mit dem Creutze.
9) Das Pluviale oder Kayserliche Mantel.
10) Die Dalmatica
11) Die Alb.
12) Die Stola.
13) Die Strümpfe.
14) Die Sandalien.
15) Die Hand-Schuhe.
16) Zwey Gürtel.
 
  Die Städte werden zu der Crönung ins besondere erfordert. Der neue erwählte Kayser ersucht hierbey die Reichs-Stände, durch deren Lande die Insignien gebracht werden müssen, um sichere Begleitung und Beschützung. Diese werden  
  {Sp. 308}  
  hierauf zuerst dem Kayser zur Besichtigung überlieffert, nach diesem zu denen Crönungs-Solemnitäten gebraucht und endlich denen Städten wieder mit guter Begleitung in ihre Verwahrung zurückgegeben.
  • Bilderbeck l.c. ...
  • Diar. Elect. Caroli VI. Adpend.
  • Kurtzer Bericht etc.
  • Diar. Coron. Caroli VI. ...
  • Spener l.c. ...
Ausführender Stand Die Teutsche Crönung verrichtete ehedessen Chur-Mayntz
  • Wittekindus Annal. II.
  • Otto Frising. VIII. 19.
  Nach diesem hat sich Chur-Cöln, weil Aachen in seiner Dioeces gelegen, derselben unterzogen, wie es denn auch in der G.B. darinnen bestätigt worden. Als aber nach diesem die Crönung bald da bald dort vor sich zu gehen pflegte, entstunden zwischen beyden Streitigkeiten darüber, welche endlich so beygelegt wurden, daß allemahl derjenige in dessen Dioeces der Crönungs-Ort gelegen wäre dieselbe verrichten, und Chur Cöln hierinnen den Anfang machen und wenn der Crönungs-Ort in keines von beyden Dioeces gelegen wäre, der Wechsel beliebt seyn solte.
  • Maurus de Coronat. Caroli V. ...
  • Ludolff. Contin. …
  • Schweder Introduct. J.P. …
  • Lambertus Aschaffenburg. …
  • Lundorpius Act. Publ. …
  • Limnaeus J.P. …
  • De Jure coronandi pro Electore Mogunt. Mayntz 1655.
  • Iteratae Vindiciae Juris coronandi Reg. Rom. pro Archi-Dioecesi Colon. Bonn. 1656.
  • Conring Iteratarum Vindiciarum Juris coronandi pro Archi-Dioecesi Coloniensi Examen Helmstädt 1664.
  • Anonymus Anti-Conringiana Defensio Juris Coloniensis in coronandis Romanorum Regibus.
  • Conring Castigatio Libelli cui titulus Anti-Conringiana Defensio etc. Helmstädt 1664.
  • Pfeffinger ad Vitr. J.P. …
  • Diar. Europ. ad an. 1658.
  • Leopoldi Capit. Art. 37. Josephi Art. 36.
  • Bilderbeck l.c. …
  • de Ludevvig ad A.B. …
  • Lünig Grund-Feste Europ. Potenzen …
  • Gundlingiana
  • Mascov de Regali Imperialique Augustorum Germaniae, Augustarumque Coronatione Leipzig 1723. c. 2.
  • Struv. Syntagm. J.P. …
  • Capit. Caroli VI. Art. 3.
  • Spener l.c. …
Teilnehmer Ist nun eine Crönung vor der Hand und die sämmtlichen Chur-Fürsten sind dazu eingeladen, so schickt ein weltlicher Chur-Fürst, wenn er nicht selbst erscheinen will, seinen Gesandten, welcher seinen Einzug eben so prächtig hält als bey einem Wahl-Tage. Wenn er daselbst angekommen macht er seine Ankunfft des anwesenden Kaysers Ober-Cämmerer bekannt und läßt ihm sein Creditiv einhändigen, bringt auch zugleich ein Creditiv an alle Chur-Fürsten und in deren Abwesenheit an dero Gesandten mit.  
     

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Stand: 2. März 2013 © Hans-Walter Pries