Titel: |
Reichs-Kleinodien (Aachische.) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 108 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 31 S. 67 |
Vorheriger Artikel: |
Reichs-Kleinodien |
Folgender Artikel: |
Reichs-Kleinodien (Nürnbergische.) |
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Reichs-Kleinodien (Aachische.) Diejenige
Reichs-Kleinodien,
so in Aachen vorhanden, als: |
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1) |
Ein Schwerdt
Käyser Carls des Grossen. |
2) |
Ein Evangelien-Buch. |
3) |
Eine mit Edelgesteine besetzte, und (wie Aachen
sagt) zur
Krönung
gleichmäßig wesentlich erforderte güldene Capsel, darinnen von der
Erde,
worauf das Blut Stephani bey seiner Steinigung geflossen sey, aufbehalten
werden solle, welches dem zu krönenden
Kayser, auf sein Verlangen, eröffnet
und gezeiget werde. |
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Solche werden, wann die
Krönung
nicht zu Aachen vollzogen wird, von dar abgefordert. Welches aber das
Chur-Fürstliche
Collegium dem Kayserlichen
Stifft
und Collegiat-Kirche zuvor eröffnet, wo nehmlich die Krönung vorgenommen werden
soll, und daß dieses gar nicht dahin gemeynt sey, daß es ihnen an dem alten
Gebrauch und
Herkommen präjudiciren, sondern allein aus gewissen erheb- und
unvermeidlichen
Ursachen also auf dieses mahl vorgenommen werden solle,
gestalten denn das Chur-Fürstliche Collegium solches mit gnugsamen Urkunden zu
versichern erbietig sey. |
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Sie werden demnach eingeladen, etliche Gesandte aus ihrem Mittel, zu
Anzeigung ihrer dißfalls habenden Gerechtigkeit, an den Krönungs-Ort abzuordnen,
welche zu rechter
Zeit da seyn, und dem Krönungs-Actui beywohnen möchten, massen
ihnen auch ihr gebührlicher Platz in der Kirchen gegeben werden, auch sonsten
auf ihr Anzeigen erfolgen solle, was ihnen in
Krafft alten
Herkommens und
Gewohnheit,
billig zustehe, wo |
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{Sp. 109|S. 68} |
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hingegen sie das, was sie in Händen haben, so zu solcher
Solennität
und Ceremonie gehörig sey, sonderlich des alten und Heil.
Kaysers Carls
des I. Schwerdt, und anderes zu
bestimmter Zeit überbringen
solten. Dem
Magistrat zu Aachen aber wird hievon Nachricht gegeben, damit er aus
seinem Mittel jemand mit des Capituls Deputirten, dem
Herkommen gemäß, abordnen,
und seines
Orts die Nothdurfft dabey beobachten lassen möge. |
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Im Jahre 1711 schrieb der
Chur-Fürst zu Mayntz zum voraus an das
Stifft zu
Aachen, daß sie dergleichen Chur-Fürstliches Collegial-Schreiben erhalten
würden, und also sich darauf gefaßt machen könnten. Die Canonici des Stiffts zu
Aachen, wie auch die Abgeordnete der
Stadt Aachen, haben auch 1711 vom den
Chur-Fürstlichen Collegio gebeten, daß ihnen eine Urkunde mitgetheilet werden
möge, daß dasjenige, so der
Krönung halber zu Franckfurth vorgegangen sey, dem
berührten Stifft, auch Königlichen Stuhl und Stadt Aachen, an altem Gebrauch,
Herkommen,
Recht und Gerechtigkeit, nicht präjudiciren sollte, so ihnen auch
bewilliget und hernach bey der Chur-Mayntzischen Cantzeley, so viel das
Chur-Fürstliche Collegium betrifft, ein Revers ausgefertiget und zugestellet
worden ist. |
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Wie aber die Stadt Aachen zu ihren Reichs-Kleinodien gelanget sey? darinnen
sind die Gelehrten nicht einig.
Moser
in seinem Deutschen Reichs-Staat. … hält davor, daß man das Schwerdt und
Evangelien-Buch bey Eröffnung
Kayser Carls des Grossen Grabes darinnen angetroffen
habe; wann und woher aber das übrige nach Aachen gekommen sey? wisse man nicht
zu
sagen. |
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Es ist aber die Stadt Aachen mit denen Reichs-Kleinodien, so sie im Besitz
hat, nicht zufrieden, sondern vermeinet, es gebühre ihr,
Krafft eines
Privilegii
Kaysers Richards vom Jahr 1262, auch die Königliche Krone,
Scepter und Reichs-Apffel, samt den Königlichen Kleidern zur Verwahrung. Sie
giebt auch für, sie habe bey allen und jeden Krönungen der Stadt Nürnberg eine
Protestation
insinuiren lassen, wenigstens haben 1711 die Stadt-Deputirte, nach
vollzogner Krönung, denen Nürnbergischen Deputirten zu Franckfurth, einen
Notarium mit dergleichen Protestation zugeschicket, den aber diese nicht
angenommen, noch angehöret haben; die Stadt Aachen aber ließ das darüber
errichtete
Instrument nebst einer Deduction dem Krönungs-Diario, das zu
Franckfurth heraus kam, andrücken, worauf aber die Stadt Nürnberg gründlich
antwortete, |
Mosers Deutscher Reichs-Staat … Bes. auch
- kurtzer Bericht über des Königl. Stuhls und Reichs-Stadt
Aachen, bey denen Krönungen der Römischen Könige und Kayser habender Praerogativ
und Gerechtsame von An. 1711. in
Lünigs Grund-Feste Europ.
Potentz. Gerechts. …
- wie auch in dem Franckfurthischen Wahl und Krönungs-Diario, Carls
VI. Kurtzer, doch bestgegründeter
Gegenbericht der Reichs-Stadt Aachen gantz neuerlich anmassenden
Anspruch an die Kayserliche und Reichs-Kleinoden, so
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{Sp. 110} |
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von der Stadt Nürnberg verwahret werden, betreffend. de An. 1712.
bey Lünig l.c. ... und im besagten Diario. |
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