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Zedler: Cammer-Juncker HIS-Data
5028-5-436-5
Titel: Cammer-Juncker
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 5 Sp. 436
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 5 S. 233
Vorheriger Artikel: Cammer-Intraden
Folgender Artikel: Cammer-Lehen
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Cammer-Juncker, also werden an Königl. Chur- und Fürstlichen Höfen diejenigen Caualliers genennet, welche ihren Herrschafften in- und ausserhalb ihrer Residenzen zum Dienst an der Hand seyn müssen.  
  Es wird zu dieser, gleichwie zu der Cammerherren-Charge kein anderer, als der von gutem adelichen Geschlecht, admittiret, und gleichwie viele, auch von dem Land-Adel, mit dem Cammer-Junckers-Praedicat begnadiget werden, die etwan nur bey vorfallenden Solemnitaeten am Hofe erscheinen müssen; also verrichten diejenigen, die ordentlich zum Hofe bestellet, ihre Aufwartung nach gewissen Wochen oder Monathen.  
  Sie adsistiren bey der Aufwartung denen Cammer-Herren, an welchen Höfen aber die Cammer-Herren-Charge nicht recipiret, haben sie alles dasjenige, was sonst denen Cammerherren oblieget, zubeobachten, siehe Cammerherr.  
  Von denen Cammer-Junckern sind hinwiederum die Hof-Juncker unterschieden. Ihr Chef ist der Ober-Hof-Marschall.  
     

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Stand: 29. November 2022 © Hans-Walter Pries