Titel: |
Cammer-Juncker |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
5 Sp. 436 |
Jahr: |
1733 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 5 S. 233 |
Vorheriger Artikel: |
Cammer-Intraden |
Folgender Artikel: |
Cammer-Lehen |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Cammer-Juncker, also werden an
Königl.
Chur- und
Fürstlichen
Höfen diejenigen Caualliers
genennet, welche ihren
Herrschafften
in- und
ausserhalb ihrer Residenzen zum
Dienst an der
Hand seyn
müssen. |
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Es wird zu dieser, gleichwie zu der
Cammerherren-Charge kein anderer, als der von
gutem
adelichen
Geschlecht,
admittiret, und gleichwie viele, auch
von dem Land-Adel, mit dem Cammer-Junckers-Praedicat
begnadiget werden, die etwan nur bey
vorfallenden
Solemnitaeten am Hofe erscheinen müssen; also
verrichten diejenigen, die
ordentlich zum Hofe
bestellet, ihre Aufwartung nach
gewissen
Wochen
oder Monathen. |
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Sie adsistiren bey der Aufwartung denen
Cammer-Herren, an welchen Höfen aber die
Cammer-Herren-Charge nicht recipiret, haben sie alles
dasjenige, was sonst denen Cammerherren oblieget, zubeobachten, siehe
Cammerherr. |
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Von denen Cammer-Junckern sind
hinwiederum die Hof-Juncker
unterschieden.
Ihr
Chef ist der Ober-Hof-Marschall. |
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