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Zedler: Cammerherr HIS-Data
5028-5-435-1
Titel: Cammerherr
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 5 Sp. 435
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 5 S. 233
Vorheriger Artikel: Cammer-Graff
Folgender Artikel: Cammer-Hülffe
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Cammerherr, ist eine vornehme adeliche Charge an Kayserlichen, Königlichen, Churfürstlichen auch etlichen Fürstlichen Höfen (massen, was diese letztern belanget, an wenigen dererselben dergleichen zur Zeit anzutreffen) welche hier und dar, als insonderheit an dem Römisch-Kayserlichen Hofe, in gleichem Verstande unter dem Nahmen, Cämmerer, angezeiget wird.  
  Diese Cämmerer oder Cammerherren sind, theils ihren hohen Herrschafften bey ihrer Hofstadt- mehrern Splendeur zumachen, theils zum Dienst dererselben, bestellet; daher auch rühret, daß dererselben insgemein eine ziemliche Anzahl, darbey aber unter würcklichen und Honorariis ein Unterscheid gemachet, auch jenen bisweiln im Schreiben und sonst die ausdrückliche Benennung als würcklicher Cämmerer oder Cammerherr beygeleget werde.  
  Das ordentliche Zeichen, wodurch ihnen ihre Charge conferiret wird, und sie zugleich von andern Hof-Officianten distinguiret sind, bestehet in dem goldenen Schlüssel, welchen sie auf der Rechten Seite, durch eine goldene Schnure und Qvaste befestiget, zu tragen pflegen. An etlichen Höfen sind diese gleichfalls zur distinction, bey würcklichen Kammerherren hohl und offen, bey andern hingegen, die keine würckliche Aufwartung thun, nicht offen und werden deswegen Ehren-Schlüssel genennet.  
  Die würcklichen Kammerherren oder Cämmerer thun ihren Dienst entweder Monathlich, oder Wöchentlich, nachdem sie in der Ordnung betroffen, oder von ihrer Herrschafft absonderlich ersehen und darzu erfordert werden.  
  Die Aufwartung bestehet vornehmlich darinne, daß sie ihrem Souuuerain beständig zu Hand seyn, mithin in dessen Antichambre sich ordentlich finden lassen, oder ihn beym ausreiten, ausfahren und auf Reisen begleiten. Sie sind nicht minder bey dem an- und auskleiden gegenwärtig, melden diejenigen, so Audienz ohne Sollemnitaet suchen, nehmen die unmittelbahr an ihren Souuuerain einkommende Supplicate an, seruiren bey der Tafel, trenchiren auch wohl bey denen grössesten Festiuitaeten und was dergl. mehr; doch müssen ihnen in der Aufwartung jedesmahl ein oder zwey Cammer-Juncker adsistiren.  
  Im Fall sie bey des Souuuerains Gemahlin die Aufwartung haben, oder auch bey Kayserlichen, Königln. oder Chur-Fürstlichen Witben in Diensten stehen, ist über obiges ihrer Obliegenheit, dieselben, zumahl in Abwesenheit oder Ermangelung des Ober-Hof-Meisters, zuführen, ingleichen bey dem Spiel Gesellschafft zu leisten.  
  Im übrigen werden die Cammer-Heerren, ausser ihrer ordentlichen Aufwartung, auch zum verschicken an auswärtige Höfe, um notificationes, Gratulationes, Coldolenzen und andere Complimente abzulegen, ferner, wenn bey ihrer Herrschafft fremde Fürstliche Personen oder auch vornehme Gesandte zur sollemnen Audienz gelangen sollen, zur Abhohlung aus deren Qvartier, gebrauchet, desgleichen denen anwesenden fremden Herrschafften zugeordnet, damit diese gebührend accommodiret und diuertiret werden, müssen auch wohl sonst, nach Gelegenheit derer Umstände, derer Ober-Chargen vices auf gewisse Zeit und Fälle vertreten.  
  Sie stehen insgesamt unter dem Ober-Cammerherrn, Obersten- oder Ober-Cämmerer, welches eine und zwar nicht die geringste unter den also genannten Ober-Chargen ist.  
     

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Stand: 29. November 2022 © Hans-Walter Pries