Titel: |
Cammerherr |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
5 Sp. 435 |
Jahr: |
1733 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 5 S. 233 |
Vorheriger Artikel: |
Cammer-Graff |
Folgender Artikel: |
Cammer-Hülffe |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Cammerherr, ist eine
vornehme adeliche
Charge an
Kayserlichen,
Königlichen,
Churfürstlichen auch etlichen
Fürstlichen
Höfen
(massen, was diese letztern belanget, an
wenigen dererselben dergleichen zur
Zeit
anzutreffen) welche hier und dar, als insonderheit
an dem Römisch-Kayserlichen Hofe, in
gleichem
Verstande unter dem
Nahmen,
Cämmerer, angezeiget wird. |
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Diese Cämmerer oder Cammerherren sind, theils ihren hohen Herrschafften bey
ihrer
Hofstadt- mehrern Splendeur zumachen, theils zum
Dienst
dererselben,
bestellet; daher auch rühret, daß
dererselben insgemein eine ziemliche Anzahl,
darbey aber unter
würcklichen und
Honorariis ein
Unterscheid gemachet, auch jenen bisweiln im
Schreiben und sonst die ausdrückliche
Benennung als
würcklicher Cämmerer oder
Cammerherr beygeleget werde. |
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Das
ordentliche
Zeichen, wodurch ihnen ihre
Charge
conferiret wird, und sie zugleich von
andern Hof-Officianten
distinguiret sind, bestehet in dem
goldenen Schlüssel, welchen sie auf der Rechten
Seite, durch eine goldene Schnure und Qvaste befestiget, zu
tragen pflegen. An etlichen Höfen sind diese
gleichfalls zur distinction,
bey würcklichen Kammerherren hohl und offen, bey andern
hingegen, die keine würckliche Aufwartung
thun,
nicht offen und werden deswegen Ehren-Schlüssel
genennet. |
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Die würcklichen Kammerherren oder
Cämmerer thun ihren Dienst entweder
Monathlich,
oder Wöchentlich, nachdem sie in der
Ordnung
betroffen, oder von ihrer Herrschafft
absonderlich
ersehen und darzu erfordert werden. |
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Die Aufwartung bestehet
vornehmlich
darinne, daß sie ihrem
Souuuerain beständig zu
Hand seyn, mithin in dessen Antichambre sich ordentlich finden
lassen, oder ihn beym ausreiten, ausfahren und
auf
Reisen begleiten. Sie sind nicht minder bey
dem an- und auskleiden
gegenwärtig, melden diejenigen, so
Audienz ohne
Sollemnitaet suchen, nehmen die
unmittelbahr an ihren
Souuuerain einkommende
Supplicate an, seruiren bey der Tafel, trenchiren auch
wohl bey denen grössesten Festiuitaeten und was dergl.
mehr; doch
müssen ihnen in der Aufwartung jedesmahl ein oder zwey
Cammer-Juncker
adsistiren. |
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Im Fall sie bey des Souuuerains Gemahlin die
Aufwartung haben, oder auch bey Kayserlichen,
Königln. oder Chur-Fürstlichen
Witben in
Diensten
stehen, ist über obiges ihrer Obliegenheit,
dieselben, zumahl in Abwesenheit oder
Ermangelung des Ober-Hof-Meisters, zuführen, ingleichen bey dem
Spiel
Gesellschafft zu leisten. |
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Im übrigen werden die Cammer-Heerren,
ausser ihrer ordentlichen Aufwartung, auch zum
verschicken an auswärtige Höfe, um notificationes,
Gratulationes, Coldolenzen und andere
Complimente abzulegen, ferner, wenn bey ihrer
Herrschafft fremde Fürstliche
Personen oder auch
vornehme Gesandte zur
sollemnen
Audienz gelangen
sollen, zur Abhohlung aus deren Qvartier,
gebrauchet, desgleichen denen anwesenden
fremden Herrschafften zugeordnet, damit diese
gebührend accommodiret und diuertiret werden, müssen auch wohl sonst, nach
Gelegenheit derer
Umstände, derer Ober-Chargen
vices auf
gewisse Zeit und Fälle vertreten. |
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Sie stehen insgesamt unter dem Ober-Cammerherrn, Obersten- oder Ober-Cämmerer,
welches eine und zwar nicht die geringste unter
den also genannten Ober-Chargen ist. |
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