Titel: |
Dorff-Gerichte |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
7 Sp. 1298 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 7 S. 674 |
Vorheriger Artikel: |
Dorff-Gebäude |
Folgender Artikel: |
Dorff-Güter |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Dorff-Gerichte, ist, wenn ein
Gerichts-Herr oder
Dorff-Richter,
welcher gemeiniglich ein adelicher Vasall ist, nicht durch die
Schuldheissen, die
Gerichte
bestellen lässet, sondern sitzet entweder selbst in denen
ordentlichen
Gerichts-Tägen vor Gerichte, oder überlässet es einem
gewissen
Bedienten,
welcher Gerichts-Halter, Gerichts-Verwalter, Gerichts-Schreiber etc.
genannt
wird; und in diesen Gerichten werden auch derer
Edelleute
Sachen selbst wieder die
Unterthanen ventiliret, nicht zwar, daß der
Edelmann den Proceß dirigire, oder die Schultheissen darein
sprechen,
sondern daß sie nur das Gericht besetzen, hingegen ein geschworner Notarius
in die
Acta registrire, colligire, und auf eine
Vniuersität,
zum Spruch-Rechtens überschicke. |
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Ziegl. ad
Calart. §. nobiles ...
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Ziegl. Jun. in Dicast.
...
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Andere, welche
unterschiedene
Dörffer haben, und selbige mit aller
Gerichtbarkeit besitzen, die haben gewisse
Räthe, Schöppen und andere
Beamte in
Bestallung, welche solche Dorff-Gerichts-Händel
untersuchen und ausmachen, und
diese Gerichts-Sachen werden entweder zu gewissen
Terminen, besonders,
wo sie so beschaffen, daß sie Verzug leiden, ausgemachet, und werden solche
Judicia, Ehe- Wandel- oder Helff-Gerichte genannt. |
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