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Zedler: Dorff-Gerichte HIS-Data
5028-7-1298-2
Titel: Dorff-Gerichte
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 1298
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 674
Vorheriger Artikel: Dorff-Gebäude
Folgender Artikel: Dorff-Güter
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Dorff-Gerichte, ist, wenn ein Gerichts-Herr oder Dorff-Richter, welcher gemeiniglich ein adelicher Vasall ist, nicht durch die Schuldheissen, die Gerichte bestellen lässet, sondern sitzet entweder selbst in denen ordentlichen Gerichts-Tägen vor Gerichte, oder überlässet es einem gewissen Bedienten, welcher Gerichts-Halter, Gerichts-Verwalter, Gerichts-Schreiber etc. genannt wird; und in diesen Gerichten werden auch derer Edelleute Sachen selbst wieder die Unterthanen ventiliret, nicht zwar, daß der Edelmann den Proceß dirigire, oder die Schultheissen darein sprechen, sondern daß sie nur das Gericht besetzen, hingegen ein geschworner Notarius in die Acta registrire, colligire, und auf eine Vniuersität, zum Spruch-Rechtens überschicke.
  • Ziegl. ad Calart. §. nobiles ...
  • Ziegl. Jun. in Dicast. ...
  Andere, welche unterschiedene Dörffer haben, und selbige mit aller Gerichtbarkeit besitzen, die haben gewisse Räthe, Schöppen und andere Beamte in Bestallung, welche solche Dorff-Gerichts-Händel untersuchen und ausmachen, und diese Gerichts-Sachen werden entweder zu gewissen Terminen, besonders, wo sie so beschaffen, daß sie Verzug leiden, ausgemachet, und werden solche Judicia, Ehe- Wandel- oder Helff-Gerichte genannt.  
     

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Stand: 25. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries